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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.02.2009 aufgehoben
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Abschnitt II - Bundeslaufbahnverordnung (BLV)
neugefasst durch B. v. 02.07.2002 BGBl. I S. 2459, 2671; aufgehoben durch § 57 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284
Geltung ab 01.02.1979; FNA: 2030-7-3 Beamte
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Geltung ab 01.02.1979; FNA: 2030-7-3 Beamte
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Abschnitt II Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber
1. Titel Gemeinsame Vorschriften
§ 14 Einstellung der Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber
§ 14 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst der betreffenden Laufbahn eingestellt. Sie führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung "Anwärterin" oder "Anwärter", in Laufbahnen des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung "Referendarin" oder "Referendar", je mit einem die Fachrichtung oder die Laufbahn bezeichnenden Zusatz. Die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern andere Dienstbezeichnungen festsetzen.
(2) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist bis zu einem Höchstalter von 32 Jahren, bei schwerbehinderten Menschen bis zu einem Höchstalter von 40 Jahren zulässig. Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die die Laufbahnbefähigung nach § 18 Abs. 5, § 20 Abs. 4 oder § 27 erworben haben, ist für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe der für den Befähigungserwerb erforderliche Zeitraum dem Höchstalter nach Satz 1 hinzuzurechnen. Dem Höchstalter von 32 Jahren nach Satz 1 und dem Höchstalter nach Satz 2 ist bei Bewerberinnen und Bewerbern, die wegen Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren von einer Bewerbung um Einstellung vor Vollendung des 32. Lebensjahres abgesehen haben, je Kind ein Zeitraum von drei Jahren bis zu einem Höchstalter von 40 Jahren hinzuzurechnen. Unter den gleichen Voraussetzungen ist auch die tatsächliche Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 10 Abs. 4 zu berücksichtigen. Die Höchstaltersgrenzen gelten nicht für Inhaberinnen oder Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins und in den Fällen des § 7 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
§ 15 Ausbildung, Prüfung, Lehrende
§ 15 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) In den Rechtsverordnungen nach § 2 Abs. 4 sind folgende Prüfungsnoten vorzusehen:
sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend (3) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
Zur Bildung der Prüfungsnoten können die Einzelleistungen und die Gesamtleistung der Prüfung nach einem System von Punktzahlen bewertet werden.
(2) Es können Zwischenprüfungen und ausbildungsbegleitende Leistungskontrollen vorgesehen werden. Ihre Ergebnisse können auf die Gesamtbewertung der Leistungen bei der Laufbahnprüfung bis zu einem Drittel angerechnet werden.
(3) Mit der Ausbildung darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist. Zur oder zum hauptamtlich Lehrenden im Rahmen der Ausbildung kann nur bestellt werden, wer hierfür fachlich und pädagogisch geeignet ist. Der Nachweis der fachlichen Eignung gilt als erbracht, wenn sich die oder der Lehrende in einer mindestens vierjährigen für die Lehraufgabe förderlichen beruflichen Tätigkeit bewährt hat. Der Nachweis der pädagogischen Eignung soll durch erfolgreiche Teilnahme an einer pädagogischen Fortbildungsveranstaltung erbracht werden, die eine Erprobung in der Wahrnehmung der Lehrtätigkeit umfasst. Weitergehende Vorschriften über die Berufung von Lehrenden an Fachhochschulen bleiben unberührt.
§ 16 (weggefallen)
§ 16 wird in 6 Vorschriften zitiert
2. Titel Einfacher Dienst
§ 17 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert
In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des einfachen Dienstes kann eingestellt werden, wer mindestens den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule oder einen gleichwertigen Bildungsstand nachweist. Als gleichwertig kann auch ein Bildungsstand anerkannt werden, der auf geeigneter Bildungsgrundlage durch eine besondere berufliche Ausbildung oder Weiterbildung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben worden ist.
§ 18 Vorbereitungsdienst
§ 18 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens sechs Monate. Er umfasst eine theoretische und eine praktische Ausbildung.
(2) Der Vorbereitungsdienst soll gekürzt werden, soweit nachgewiesen wird, dass für die Laufbahnbefähigung erforderliche Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten in einem beruflichen Bildungsgang außerhalb des Vorbereitungsdienstes oder durch eine für die Laufbahnbefähigung gleichwertige berufliche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben worden sind. Zeiten nach Satz 1 sind anzurechnen, wenn die Ausbildung für die Laufbahn üblicherweise nicht im Beamtenverhältnis durchgeführt wird. Nach § 17 berücksichtigte Zeiten können nicht angerechnet werden.
(3) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Feststellung ab, ob die Beamtin oder der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht hat. Schließt er mit einer Prüfung ab und werden die Voraussetzungen einer Kürzung nach Absatz 2 Satz 1 und 2 durch ein Abschluss- oder Prüfungszeugnis nachgewiesen, sind Gegenstand der Laufbahnprüfung insbesondere Ausbildungsinhalte des geleisteten Vorbereitungsdienstes. Die Prüfung kann einmal wiederholt werden; die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen.
(4) Absatz 3 Satz 3 gilt auch für eine Teilprüfung oder Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist.
(5) Bewerberinnen und Bewerbern, die außerhalb des Vorbereitungsdienstes eine inhaltlich dessen Anforderungen entsprechende Ausbildung in einem beruflichen Bildungsgang mit einer Prüfung abgeschlossen haben, die der Laufbahnprüfung gleichwertig ist, kann die Laufbahnbefähigung zuerkannt werden.
3. Titel Mittlerer Dienst
§ 19 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§ 19 wird in 3 Vorschriften zitiert
In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des mittleren Dienstes kann eingestellt werden, wer mindestens
- 1.
- den Abschluss einer Realschule oder
- 2.
- den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder
- 3.
- eine für die Laufbahn geeignete Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis
§ 20 Vorbereitungsdienst
§ 20 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel zwei Jahre; er soll diese Dauer nicht überschreiten.
(2) Der Vorbereitungsdienst besteht aus einer fachtheoretischen und einer praktischen Ausbildung. Die fachtheoretische Ausbildung dauert in der Regel sechs Monate. Sie soll auch Grundkenntnisse vermitteln, die in gleichwertigen Laufbahnen verwendet werden können.
(3) Der Vorbereitungsdienst kann gekürzt werden, soweit nachgewiesen wird, dass für die Laufbahnbefähigung erforderliche Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten in einem beruflichen Bildungsgang außerhalb des Vorbereitungsdienstes oder durch eine für die Laufbahnbefähigung gleichwertige berufliche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben worden sind. Zeiten nach Satz 1 sind anzurechnen, wenn die Ausbildung für die Laufbahn üblicherweise nicht im Beamtenverhältnis durchgeführt wird. Nach § 19 berücksichtigte Zeiten können nicht angerechnet werden.
(4) Bewerberinnen und Bewerbern, die außerhalb des Vorbereitungsdienstes eine inhaltlich dessen Anforderungen entsprechende Ausbildung in einem beruflichen Bildungsgang mit einer Prüfung abgeschlossen haben, die der Laufbahnprüfung gleichwertig ist, kann die Laufbahnbefähigung zuerkannt werden.
§ 21 Prüfung
§ 21 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab. Ist der Vorbereitungsdienst nach § 20 Abs. 3 um Zeiten eines geeigneten mit einer Prüfung abgeschlossenen beruflichen Bildungsganges gekürzt worden, sind Gegenstand der Laufbahnprüfung insbesondere Ausbildungsinhalte des geleisteten Vorbereitungsdienstes.
(2) Die Prüfung kann einmal wiederholt werden; die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen.
(3) Absatz 2 gilt auch für eine Teilprüfung oder Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist.
§§ 22, 23 (weggefallen)
§§ 22, 23 wird in 4 Vorschriften zitiert
4. Titel Gehobener Dienst
§ 24 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§ 24 wird in 1 Vorschrift zitiert
In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des gehobenen Dienstes kann eingestellt werden, wer die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen gleichwertigen Bildungsstand nachweist.
§ 25 Vorbereitungsdienst
§ 25 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.
(2) Der Vorbereitungsdienst wird in einem Studiengang einer Fachhochschule durchgeführt, der aus Fachstudien an der Fachhochschule des Bundes oder an einer gleichstehenden Hochschuleinrichtung und aus berufspraktischen Studienzeiten besteht. Die Fachstudien werden in der Regel im Wechsel mit den berufspraktischen Studienzeiten durchgeführt. Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten bilden eine Einheit.
(3) Die Fachstudien dauern achtzehn Monate. Sie schließen ein Grundstudium von sechs Monaten ein. Das Grundstudium umfasst die für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes allgemein geeigneten Ausbildungsinhalte; sie sind für gleichwertige Laufbahnen möglichst einheitlich zu gestalten.
(4) Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die praktische Ausbildung von achtzehn Monaten in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben. Davon können insgesamt drei Monate auf praxisbezogene Lehrveranstaltungen entfallen.
(5) Der Vorbereitungsdienst kann auf eine praktische Ausbildung in Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben beschränkt werden, wenn der Erwerb der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind, durch eine insoweit geeignete Prüfung als Abschluss eines Studienganges einer Hochschule nachgewiesen worden ist. Die Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 4 bestimmt, welche Prüfungen geeignet sind. Die praktische Ausbildung soll ein Jahr nicht unterschreiten.
(6) Die praktische Ausbildung kann bis auf sechs Monate gekürzt werden, soweit Zeiten einer geeigneten berufspraktischen Ausbildung oder für die Laufbahnbefähigung gleichwertige berufliche Tätigkeiten nachgewiesen worden sind. Tätigkeiten von Angestellten im öffentlichen Dienst können berücksichtigt werden, wenn sie denjenigen von Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes gleichwertig sind.
§ 26 Prüfung
(1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab. Ist der Vorbereitungsdienst nach § 25 Abs. 5 gekürzt worden, sind Gegenstand der Laufbahnprüfung Ausbildungsinhalte des geleisteten Vorbereitungsdienstes.
(2) Die Prüfung kann einmal wiederholt werden; die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen.
(3) Absatz 2 gilt auch für eine Teilprüfung oder Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist.
§ 27 Gleichwertige Befähigung
§ 27 wird in 14 Vorschriften zitiert
(1) Nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 4 wird die Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes auch anerkannt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber außerhalb des Vorbereitungsdienstes eine inhaltlich dessen Anforderungen entsprechende, aus Fachstudien und berufspraktischen Studienzeiten bestehende Ausbildung in einem Studiengang einer Hochschule mit einer Prüfung abgeschlossen hat, die der Laufbahnprüfung gleichwertig ist.
(2) Wenn die besonderen Verhältnisse der Laufbahn es erfordern, kann als Voraussetzung für die Anerkennung der Prüfung als Laufbahnprüfung der erfolgreiche Abschluss einer Einführung in die Laufbahnaufgaben gefordert werden. Die Einführungszeit kann auf höchstens sechs Monate festgesetzt oder bis zu dieser Dauer verlängert werden. Die Probezeit schließt sich an.
§§ 28, 29 (weggefallen)
§§ 28, 29 wird in 7 Vorschriften zitiert
5. Titel Höherer Dienst
§ 30 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§ 30 wird in 3 Vorschriften zitiert
In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des höheren Dienstes kann eingestellt werden, wer ein Studium an einer Hochschule, dessen Mindest- oder Regelstudienzeit nicht weniger als drei Jahre beträgt und dabei Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Ausbildung oder Tätigkeit nicht umfasst, mit einer Staatsprüfung oder, soweit üblich, mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen hat. Das Studium muss geeignet sein, in Verbindung mit dem Vorbereitungsdienst die Laufbahnbefähigung zu vermitteln.
§ 31 Vorbereitungsdienst
§ 31 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens zwei Jahre. Er vermittelt durch eine Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben, verbunden mit praxisbezogenen Lehrveranstaltungen, die für die Laufbahn erforderlichen berufspraktischen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten.
(2) Der Vorbereitungsdienst kann gekürzt werden, soweit nachgewiesen wird, dass für die Laufbahnbefähigung erforderliche Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten in einem beruflichen Bildungsgang außerhalb des Vorbereitungsdienstes oder durch eine für die Laufbahnbefähigung gleichwertige, nach Bestehen der ersten Staats- oder der Hochschulprüfung zurückgelegte berufliche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben worden sind. Der zu leistende Vorbereitungsdienst dauert mindestens ein Jahr.
(3) Nach Absatz 2 sind anrechenbar auch Zeiten einer praktischen Tätigkeit, die Voraussetzung für die Ablegung der für die Laufbahn vorgeschriebenen ersten Staats- oder Hochschulprüfung sind. Auf den Vorbereitungsdienst für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst kann eine mit der Laufbahnprüfung abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst oder für den gehobenen Justizdienst bis zur Dauer von sechs Monaten angerechnet werden.
§ 32 Prüfung
(1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab. Ist der Vorbereitungsdienst nach § 31 Abs. 2 um Zeiten eines geeigneten mit einer Prüfung abgeschlossenen beruflichen Bildungsganges gekürzt worden, sind Gegenstand der Laufbahnprüfung insbesondere Ausbildungsinhalte des geleisteten Vorbereitungsdienstes.
(2) Die Prüfung kann einmal wiederholt werden; die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen.
(3) Absatz 2 gilt auch für eine Teilprüfung oder Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist.
6. Titel Aufstieg
§ 33 Allgemeine Regelungen für den Aufstieg
§ 33 wird in 43 Vorschriften zitiert
(1) Beamtinnen und Beamte können von Vorgesetzten für die Zulassung zum Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn vorgeschlagen werden oder sich bewerben.
(2) In einem Auswahlverfahren wird, gemessen an den Anforderungen der künftigen Laufbahnaufgaben, die Eignung der Beamtinnen und Beamten überprüft. Sie ist mindestens in einer Vorstellung vor einer Auswahlkommission, beim Aufstieg in eine Laufbahn des gehobenen oder des höheren Dienstes auch durch die schriftliche Bearbeitung von Aufgaben, nachzuweisen. Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse. Für jedes Auswahlverfahren ist eine Rangfolge der erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber festzulegen.
(3) Die Auswahlkommission besteht in der Regel aus vier Mitgliedern. Sie soll zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzt sein. Die Mitglieder müssen einer höheren Laufbahn als der der Bewerberinnen und Bewerber angehören. Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung führt die Auswahlverfahren für den Aufstieg in den höheren Dienst durch; im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern kann davon abgewichen werden.
(4) Die zuständige Dienstbehörde kann auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen und sonstiger Anforderungen eine Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren treffen. Verbleibt hiernach in Laufbahnen des einfachen und des mittleren Dienstes regelmäßig eine hohe Bewerberzahl, kann ein vereinfachtes Auswahlverfahren vorgesehen werden.
(5) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die oberste Dienstbehörde unter Berücksichtigung des Vorschlags der Auswahlkommission. Sie kann diese Befugnis auf eine andere Behörde übertragen. Die Entscheidung über die Zulassung kann auch Bewerberinnen und Bewerber eines früheren Auswahlverfahrens, das nicht länger als vier Jahre zurückliegt, berücksichtigen, wenn dessen Bewertungen nach Absatz 2 Satz 3 und 4 für die Rangfolge vergleichbar gestaltet sind.
(6) Wer am Auswahlverfahren dreimal erfolglos teilgenommen hat, kann nicht mehr zugelassen werden. Die Teilnahme am Auswahlverfahren für den Aufstieg nach § 33a oder § 33b kann einmal wiederholt werden. Als erfolglos ist die Teilnahme anzusehen, wenn sie nicht mit ausreichendem Ergebnis abgeschlossen wurde.
(7) Ein Aufstieg ist ausgeschlossen, wenn für die höhere Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist.
(8) Nach Erwerb der Befähigung für die höhere Laufbahn wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn verliehen. Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahngruppe verliehen werden.
§ 33a Ausbildungsaufstieg
§ 33a wird in 37 Vorschriften zitiert
(1) Beamtinnen und Beamte können zum Ausbildungsaufstieg zugelassen werden, wenn sie sich seit der ersten Verleihung eines Amtes
- 1.
- im einfachen Dienst in einer Dienstzeit von einem Jahr,
- 2.
- im mittleren Dienst in einer Dienstzeit von vier Jahren und
- 3.
- im gehobenen Dienst in einer Dienstzeit von sechs Jahren
(2) Die Beamtinnen und Beamten nehmen beim Aufstieg in Laufbahnen des mittleren und gehobenen Dienstes an dem für die Laufbahn eingerichteten Vorbereitungsdienst teil, der mit der Laufbahnprüfung abschließt. Soweit sie während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende für die neue Laufbahn geforderte Kenntnisse erworben haben, können im Vorbereitungsdienst für
- 1.
- den mittleren Dienst die praktische Ausbildung und
- 2.
- den gehobenen Dienst die Fachstudien und die berufspraktischen Studienzeiten
(3) Für Laufbahnen des gehobenen Dienstes, in denen kein oder ein nach § 25 Abs. 5 auf eine praktische Ausbildung beschränkter Vorbereitungsdienst eingerichtet ist, regeln die Laufbahnvorschriften die Voraussetzungen des Aufstiegs. Wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht, kann Beamtinnen und Beamten Gelegenheit gegeben werden, die für die Laufbahn erforderlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden in einem Studiengang an einer Fachhochschule zu erwerben. § 25 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend. Die Ausbildung schließt mit der Aufstiegsprüfung ab, die aus schriftlichen und mündlichen Prüfungsteilen besteht.
(4) Beim Aufstieg in Laufbahnen des höheren Dienstes nehmen die Beamtinnen und Beamten nach Maßgabe der einschlägigen Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung an dem für die Laufbahn eingerichteten Vorbereitungsdienst oder an einer zweijährigen Einführung teil. Die Einführung umfasst wissenschaftlich ausgerichtete Lehrgänge der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung von mindestens sechs Monaten und die praktische Wahrnehmung von Aufgaben des höheren Dienstes. Die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrgängen ist festzustellen; das Bundesministerium des Innern erlässt für die Lehrgänge einen Rahmenplan. Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm bestimmter unabhängiger Ausschuss stellt nach einer Vorstellung der Beamtin oder des Beamten fest, ob die Einführung erfolgreich abgeschlossen ist. Die oberste Dienstbehörde kann das Feststellungsverfahren mit Zustimmung des Bundespersonalausschusses und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern selbst regeln und durchführen. Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab.
(5) Mit der erfolgreichen Ablegung der Laufbahnprüfung, der Aufstiegsprüfung oder der Feststellung wird die Befähigung für die neue Laufbahn erworben. Die Laufbahnprüfung, die Aufstiegsprüfung und das Feststellungsverfahren können einmal wiederholt werden.
(6) An einer Aufstiegsausbildung können auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes teilnehmen und die Laufbahn- oder Aufstiegsprüfung ablegen oder sich einer Feststellung unterziehen, wenn die zuständige oberste Dienstbehörde sie für eine spätere Übernahme in den Beamtendienst vorgesehen hat. Für die Zulassung sind die Absätze 1 bis 5 und § 33 entsprechend anzuwenden.
§ 33b Praxisaufstieg
§ 33b wird in 36 Vorschriften zitiert
(1) Zum Praxisaufstieg kann zugelassen werden, wer zu Beginn der Einführung
- 1.
- das 45. Lebensjahr vollendet und
- 2.
- das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(2) Die Beamtinnen und Beamten werden in die höhere Laufbahn eingeführt, indem sie Aufgaben dieser Laufbahn wahrnehmen. Die Einführung dauert
- 1.
- im mittleren Dienst ein Jahr und sechs Monate,
- 2.
- im gehobenen Dienst zwei Jahre und
- 3.
- im höheren Dienst zwei Jahre und sechs Monate.
(3) Die Befähigung für die höhere Laufbahn stellt der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm bestimmter unabhängiger Ausschuss nach einer Vorstellung der Beamtin oder des Beamten fest. Die oberste Dienstbehörde kann das Feststellungsverfahren mit Zustimmung des Bundespersonalausschusses und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern selbst regeln und durchführen. Das Feststellungsverfahren kann einmal wiederholt werden.
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