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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2006 aufgehoben
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Vierter Abschnitt - Gesetz über die Lohnstatistik (LohnStatG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 03.04.1996 BGBl. I S. 598; aufgehoben durch § 11 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3291
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 800-16 Arbeitsvertragsrecht
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 800-16 Arbeitsvertragsrecht
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Vierter Abschnitt Statistiken über die Struktur der Arbeitsverdienste und Arbeitszeiten sowie über Arbeitskosten
§ 6
§ 6 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 über die Struktur der Arbeitsverdienste und Arbeitszeiten erstreckt sich auf Betriebe, Arbeiter und Angestellte der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Wirtschaftsbereiche.
(2) Für die Statistik ist jeweils eine repräsentative Auswahl von Betrieben heranzuziehen. Dabei ist die Repräsentation so zu bemessen, daß 590.000 3) der in Absatz 1 bezeichneten Arbeiter und Angestellten einbezogen werden.
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- 3)
- Gemäß Artikel 8 Nr. 3 der Statistikanpassungsverordnung vom 26. März 1991 (BGBl. I S. 846) gilt abweichend von § 6:
§ 7
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
Erhebungsmerkmale der Statistik über die Struktur der Arbeitsverdienste und Arbeitszeiten sind:
- 1.
- für die Betriebe jeweils im Oktober
- a)
- Wirtschaftszweigzugehörigkeit,
- b)
- Zahl der beschäftigten sowie der in die Statistik einzubeziehenden Arbeiter und Angestellten nach Geschlecht,
- c)
- Größe des Unternehmens, zu dem der Betrieb gehört, gemessen an der Zahl der Beschäftigten,
- d)
- angewandte Tarifregelungen,
- e)
- Lohnabrechnungszeit für Arbeiter,
- f)
- Verteilung der Arbeitszeit in der Lohnabrechnungszeit,
- g)
- den fest vereinbarten Monatslöhnen zugrunde gelegte Stundenzahl, soweit für Arbeiter zutreffend;
- 2.
- für jeden in die Statistik einzubeziehenden Arbeiter und Angestellten jeweils im Oktober
- a)
- Zahl der Arbeitsstunden, bei Arbeitern unter besonderer Angabe der Mehrarbeitsstunden,
- b)
- Bruttoverdienst unter besonderer Angabe des Bruttoverdienstes für Mehrarbeitsstunden, Lohnsteuer und Arbeitnehmerpflichtbeiträge zur Sozialversicherung,
- c)
- tarifliche Lohngruppe oder Gehaltsgruppe,
- d)
- ausgeübte Tätigkeit,
- 3.
- für jeden in die Statistik einzubeziehenden ganzjährig beschäftigten Arbeiter und Angestellten Bruttojahresverdienst unter besonderer Angabe der Einmalzahlungen und des Nettojahresverdienstes in der in Nummer 2 genannten Gliederung.
§ 8
§ 8 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 über Arbeitskosten erstreckt sich auf Unternehmen, Betriebe, Arbeiter und Angestellte der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Wirtschaftsbereiche.
(2) Für die Statistik sind 24.000 4) Unternehmen repräsentativ auszuwählen.
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- 4)
- Gemäß Artikel 8 Nr. 4 der Statistikanpassungsverordnung vom 26. März 1991 (BGBl. I S. 846) gilt abweichend von § 8:
§ 9
Erhebungsmerkmale der Statistik über Arbeitskosten sind:
- 1.
- Wirtschaftszweigzugehörigkeit der Unternehmen und der Betriebe
- 2.
- Zahl der Vollzeitbeschäftigten, Teilzeitbeschäftigten und Auszubildenden,
- 3.
- Jahresarbeitsstunden und bezahlte arbeitsfreie Tage,
- 4.
- Löhne und Gehälter unter besonderer Angabe der Sonderzahlungen und der Vergütungen arbeitsfreier Tage,
- 5.
- Aufwendungen für die Arbeitgeberpflichtbeiträge zur Sozialversicherung und nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch, Umlage für das Konkursausfallgeld und andere gesetzlich vorgeschriebene Aufwendungen,
- 6.
- Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung und andere Vorsorgeeinrichtungen,
- 7.
- Unterstützungsaufwendungen im Krankheitsfall, für Wohnung und Familie,
- 8.
- Aufwendungen für die berufliche Aus- und Weiterbildung,
- 9.
- Aufwendungen für den betrieblichen Gesundheitsdienst und andere Belegschaftseinrichtungen,
- 10.
- Aufwendungen für Entlassungs- und Trennungsentschädigungen, Verpflegungszuschüsse und Wegezeitvergütungen, Naturalleistungen und andere betriebliche Zuwendungen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2434/b6826.htm