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Erster Abschnitt - Bundesrückerstattungsgesetz (BRüG)
G. v. 19.07.1957 BGBl. I S. 734; zuletzt geändert durch Artikel 21 Abs. 1 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 250-1 Rückerstattung
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 250-1 Rückerstattung
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Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften und Begriffsbestimmungen
§ 1
§ 1 wird in 33 Vorschriften zitiert
(1) Dieses Gesetz findet auf rückerstattungsrechtliche Ansprüche gegen das Deutsche Reich einschließlich der Sondervermögen Deutsche Reichsbahn und Deutsche Reichspost Anwendung.
(2) Dieses Gesetz findet ferner Anwendung auf rückerstattungsrechtliche Ansprüche gegen
- 1.
- das ehemalige Land Preußen,
- 2.
- das Unternehmen Reichsautobahnen,
- 3.
- die ehemalige Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei (NSDAP), deren Gliederungen, deren angeschlossene Verbände und die sonstigen aufgelösten NS-Einrichtungen,
- 4.
- die Reichsvereinigung der Juden in Deutschland und den Auswanderungsfonds Böhmen und Mähren.
§ 2
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Rückerstattungsrechtliche Ansprüche im Sinne dieses Gesetzes sind Ansprüche, die nach den Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände (§ 11 Nr. 1) oder nach den Vorschriften dieses Gesetzes Rückerstattungsberechtigten oder deren Rechtsnachfolgern zustehen und auf einen Geldbetrag oder auf Schadensersatz gerichtet sind.
§ 2a
§ 2a wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Ein in § 1 genannter Rechtsträger ist im Sinne der in § 11 Nr. 1 Buchstabe a genannten Rechtsvorschriften in bezug auf einen feststellbaren Vermögensgegenstand rückerstattungspflichtig, wenn er sich entgegen rechtsstaatlichen Grundsätzen das Eigentum, die Eigentümerstellung, den Besitz oder die Verfügungsmacht verschafft oder angemaßt hat.
(2) Ein in § 1 genannter Rechtsträger ist im Sinne des Absatzes 1 insbesondere dann rückerstattungspflichtig, wenn er dem Verfolgten auferlegt hat, den feststellbaren Vermögensgegenstand an einen bestimmten Erwerber oder an eine Vielzahl bestimmter Erwerber zu veräußern.
(3) Die Rückerstattungspflicht eines der in § 1 genannten Rechtsträger im Sinne der Absätze 1 und 2 wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Verfolgte durch Verfolgungsmaßnahmen gezwungen wurde, an der Veräußerung des feststellbaren Vermögensgegenstandes mitzuwirken.
(4) Ein in § 1 genannter Rechtsträger ist im Sinne der Absätze 1 und 2 nicht schon dann rückerstattungspflichtig, wenn der Verfolgte einen feststellbaren Vermögensgegenstand veräußert hat, um rechtswidrige Sonderabgaben bezahlen oder einen Vermögenstransfer durchführen zu können.
(5) Sind im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstaben b und c genannten Rechtsvorschriften feststellbare Vermögensgegenstände von einem der in § 1 genannten Rechtsträger entzogen worden, so ist dieser Rechtsträger schadensersatzpflichtig, wenn die Gegenstände verloren gegangen, beschädigt, oder in ihrem Wert vermindert worden sind; § 848 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet Anwendung. Das gleiche gilt, wenn feststellbare Vermögensgegenstände von einem der in § 1 genannten Rechtsträger entzogen worden und nachweislich in den Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstaben b und c genannten Rechtsvorschriften gelangt sind.
§ 3
§ 3 wird in 26 Vorschriften zitiert
Den rückerstattungsrechtlichen Ansprüchen gegen die in § 1 genannten Rechtsträger werden rückerstattungsrechtliche Ansprüche gleichgestellt, die sich nur auf Grund von Vermögens- oder Aufgabennachfolge nach den in § 1 genannten Rechtsträgern gegen den Bund oder einen anderen öffentlichen Rechtsträger richten könnten.
§ 4
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Hat ein Dritter feststellbare Vermögensgegenstände entzogen, die anders als durch ein entgeltliches Rechtsgeschäft auf einen der in § 1 genannten Rechtsträger übergegangen sind, so trifft eine nach den Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände (§ 11 Nr. 1) gegebene Schadensersatzpflicht im Verhältnis zu dem Dritten nur diesen Rechtsträger. Ansprüche nach den Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände (§ 11 Nr. 1) bleiben unberührt.
§ 5
§ 5 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Sind feststellbare Vermögensgegenstände von einem der in § 1 genannten Rechtsträger außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes entzogen worden und nach der Entziehung nachweislich in diesen Geltungsbereich gelangt, ohne daß der Ort, an den die Gegenstände gelangt sind, feststeht, so gelten die Gegenstände als in den Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstabe d genannten Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände gelangt. Das gleiche gilt, wenn die entzogenen Vermögensgegenstände nachweislich in das Gebiet von Berlin innerhalb der in § 4 der Berliner Verfassung von 1950 festgelegten Grenzen gelangt sind.
(2) Sind feststellbare Vermögensgegenstände von einem der in § 1 genannten Rechtsträger außerhalb des Geltungsbereichs der in § 11 Nr. 1 genannten Rechtsvorschriften und des Saarlandes entzogen worden und nach der Entziehung nachweislich in das Saarland gelangt, ohne daß der Ort, an den die Gegenstände gelangt sind, feststeht, so gelten die Gegenstände als in den Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstabe d genannten Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände gelangt.
§ 5a
Sind feststellbare Vermögensgegenstände, die verlorengegangen sind, durch einen der in § 1 genannten Rechtsträger innerhalb der in Artikel 4 der Berliner Verfassung von 1950 festgelegten Grenzen, aber außerhalb des Gebiets der jetzigen Westsektoren von Berlin entzogen worden, so gilt die Entziehung als innerhalb des Geltungsbereichs der in § 11 Nr. 1 Buchstabe d genannten Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände vorgenommen, wenn die Personen, denen die Vermögensgegenstände entzogen worden sind, oder deren Rechtsnachfolger zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 31. Dezember 1961 ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt oder ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in Gebieten hatten, mit deren Regierungen die Bundesrepublik Deutschland am 8. Oktober 1964 diplomatische Beziehungen unterhält. § 45 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
§ 6
Ist vor Inkrafttreten dieses Gesetzes über einen rückerstattungsrechtlichen Anspruch (§§ 1, 3) ganz oder teilweise rechtskräftig entschieden worden oder eine gütliche Einigung zustande gekommen, so hat die Entscheidung oder die gütliche Einigung nur die in diesem Gesetz vorgesehene Wirkung.
§ 6a
In Verfahren über rückerstattungsrechtliche Ansprüche (§§ 1, 3) kann ein Anspruch ganz oder teilweise durch gerichtliche Entscheidung versagt werden, wenn der Berechtigte sich unlauterer Mittel bedient oder vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben über Grund oder Höhe des Anspruchs gemacht, veranlaßt oder zugelassen hat.
§ 7
Auf Grund rückerstattungsrechtlicher Ansprüche (§§ 1, 3) können Leistungen nur nach Maßgabe dieses Gesetzes gefordert werden.
§ 7a
(1) In Verfahren über rückerstattungsrechtliche Ansprüche (§§ 1, 3) soll von der Vorlage eines Erbscheins abgesehen werden, wenn die Erbberechtigung auch ohne Vorlage eines Erbscheins nachweisbar ist.
(2) Verlangt ein Wiedergutmachungsorgan die Vorlage eines Erbscheins, so hat das Nachlaßgericht auf Antrag des Berechtigten einen Erbschein für den Rückerstattungsanspruch zu erteilen. Soweit nach einer der in § 11 Nr. 1 Buchstaben a, b und d genannten Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände eine Todesvermutung eingreift oder ein anderer Zeitpunkt des Todes festgestellt worden ist, ist diese Vermutung oder Feststellung für die Erteilung eines solchen Erbscheins maßgebend.
(3) Die Erteilung des Erbscheins für den Rückerstattungsanspruch einschließlich des vorausgegangenen Verfahrens ist gebühren- und auslagenfrei. Dies gilt nicht für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 352 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Text in der Fassung des Artikels 21 Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften G. v. 29. Juni 2015 BGBl. I S. 1042 m.W.v. 17. August 2015
§ 8
§ 9
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
In Verfahren über rückerstattungsrechtliche Ansprüche (§§ 1, 3) werden die in § 1 genannten Rechtsträger durch den Bundesminister der Finanzen oder von ihm zu bestimmende nachgeordnete Behörden der Bundesfinanzverwaltung vertreten.
§ 10
Soweit in einem Verfahren über rückerstattungsrechtliche Ansprüche (§§ 1, 3) einer der in § 1 genannten Rechtsträger verpflichtet worden ist oder verpflichtet wird, dem Berechtigten die Kosten des Verfahrens zu erstatten, richtet sich der Anspruch auf Kostenerstattung gegen den Bund.
§ 11
§ 11 wird in 16 Vorschriften zitiert
In diesem Gesetz werden bezeichnet
die gemäß der Anordnung Nr. 177 in Durchführung des Artikels 21a der Verordnung Nr. 120 (in der Fassung der Verordnung Nr. 268) benannte französische Abteilung der Jewish Trust Corporation for Germany;
- 1.
- als Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände
- a)
- das Gesetz Nr. 59 vom 10. November 1947 (Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände) der Militärregierung Deutschland - Amerikanisches Kontrollgebiet - (Amtsblatt der Militärregierung Deutschland - Amerikanisches Kontrollgebiet - Ausgabe G vom 10. November 1947 S. 1) in der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung und seine Durchführungsbestimmungen,
- b)
- das Gesetz Nr. 59 vom 12. Mai 1949 (Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer der nationalsozialistischen Unterdrückungsmaßnahmen) der Militärregierung Deutschland - Britisches Kontrollgebiet - (Amtsblatt der Militärregierung Deutschland - Britisches Kontrollgebiet - Nr. 28 S. 1169) in der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung und seine Durchführungsbestimmungen,
- c)
- die Verordnung Nr. 120 vom 10. November 1947 (Rückerstattung geraubter Vermögensobjekte) der Militärregierung Deutschland - Französisches Kontrollgebiet - (Amtsblatt des französischen Oberkommandos in Deutschland Nr. 119 vom 14. November 1947 S. 1219) in der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung und ihre Durchführungsbestimmungen,
- d)
- die Anordnung BK/O (49) 180 vom 26. Juli 1949 (Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer der nationalsozialistischen Unterdrückungsmaßnahmen) der Alliierten Kommandantur Berlin (Verordnungsblatt für Groß-Berlin Teil I 1949 S. 221) in der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung und ihre Durchführungsbestimmungen;
- 2.
- als Nachfolgeorganisationen
- a)
- die gemäß Artikel 13 des Gesetzes Nr. 59 vom 10. November 1947 der Militärregierung Deutschland - Amerikanisches Kontrollgebiet - durch Ausführungsverordnung Nr. 3 bestimmte, ferner gemäß Artikel 9 der Anordnung BK/O (49) 180 vom 26. Juli 1949 der Alliierten Kommandantur Berlin durch die Anordnung vom 1. Oktober 1949 des Amerikanischen Kommandanten von Berlin und die Anordnung Nr. 58 vom 8. Juni 1950 der französischen Militärregierung von Berlin ernannte Jewish Restitution Successor Organization (IRSO),
- b)
- die gemäß Artikel 8 des Gesetzes Nr. 59 vom 12. Mai 1949 der Militärregierung Deutschland - Britisches Kontrollgebiet - durch die Siebente Durchführungsverordnung vom 1. August 1950, ferner gemäß Artikel 9 der Anordnung BK/O (49) 180 vom 26. Juli 1949 der Alliierten Kommandantur Berlin durch die Durchführungsverordnung Nr. 2 bestellte Jewish Trust Corporation for Germany (ITC) und
- c)
- die gemäß Artikel 9 Abs. 2 und Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 120 vom 10. November 1947 der Militärregierung Deutschland - Französisches Kontrollgebiet - (in der Fassung der Verordnung Nr. 268 vom 29. September 1951) von den Ländern errichteten Gemeinschaftsfonds
die gemäß der Anordnung Nr. 177 in Durchführung des Artikels 21a der Verordnung Nr. 120 (in der Fassung der Verordnung Nr. 268) benannte französische Abteilung der Jewish Trust Corporation for Germany;
- 3.
- als Bundesentschädigungsgesetz
- 4.
- als Umstellungsgesetz
- 5.
- als Umstellungsergänzungsgesetz
- 6.
- als Altsparergesetz
- 7.
- als Reichsbewertungsgesetz
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