(1) Diese Verordnung gilt für die Verwertung von Abfällen, die in den unter Bergaufsicht stehenden untertägigen Grubenbauen als Versatzmaterial eingesetzt werden. Sie gilt nicht für Anlagen zur untertägigen Endlagerung von radioaktiven Abfällen.
(2) Diese Verordnung gilt für
- 1.
- Erzeuger und Besitzer von Abfällen,
- 2.
- Betreiber von der Bergaufsicht unterliegenden Grubenbetrieben und
- 3.
- Betreiber von Anlagen zur Herstellung von Versatzmaterial.
Im Sinne dieser Verordnung sind
- 1.
- Versatzmaterial:
Materialien, die unter Verwendung von Abfällen unter Nutzung ihrer bauphysikalischen Eigenschaften zu bergtechnischen oder bergsicherheitlichen Zwecken unter Tage eingesetzt werden. Hierunter fallen auch direkt und unvermischt eingesetzte Abfälle.
- 2.
- Langzeitsicherheitsnachweis:
Auf den konkreten Standort bezogener Nachweis der geologischen, geochemischen, geotechnischen, hydraulischen und inneren Barrieren, die gewährleisten, dass das Versatzmaterial während der Betriebsphase und in der Nachbetriebsphase zu keiner Beeinträchtigung der Biosphäre führen kann.
- 3.
- Metallgehalt:
Konzentration der in Anlage 1 genannten Metalle im Einzelnen unvermischten Abfall. Sind Metalle chemisch gebunden, so ist der anteilige Metallgehalt in der Verbindung ausschlaggebend.
Abfälle, welche die in Anlage
1 aufgeführten Metallgehalte erreichen, dürfen weder zur Herstellung von Versatzmaterial noch unmittelbar als Versatzmaterial eingesetzt werden, wenn die Gewinnung der Metalle aus den Abfällen technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar sowie unter Einhaltung der Anforderungen an die Zulässigkeit einer solchen Verwertung durchführbar ist.
(1) Der Einsatz von Abfällen zur Herstellung von Versatzmaterial sowie unmittelbar als Versatzmaterial ist nur zulässig, wenn die in Anlage
2 Tabelle 1 und Tabelle 1a aufgeführten Feststoffgrenz- und Zuordnungswerte im jeweiligen verwendeten unvermischten Abfall nicht überschritten werden und bei dem Einsatz des Versatzmaterials keine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder von oberirdischen Gewässern oder eine sonstige nachteilige Veränderung der Eigenschaften der Gewässer zu besorgen ist. Hierfür darf das Versatzmaterial die in Anlage
2 Tabelle 2 aufgeführten Grenzwerte im Eluat nicht überschreiten.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Überschreitung der in Anlage
2 aufgeführten Grenzwerte zulässig, soweit
- 1.
- die jeweiligen Gehalte die Gehalte des aufnehmenden Gesteins (geogene Grundgehalte) nicht überschreiten oder
- 2.
- im Kohlegestein und im Nebengestein Abfälle ausschließlich aus Kraftwerken, Heizkraftwerken und Heizwerken mit Feuerungsanlagen für den Regelbrennstoff Steinkohle oder Braunkohle eingesetzt werden, die
- a)
- ausschließlich aus der Kohleverfeuerung stammen oder
- b)
- im Falle der zugelassenen Mitverbrennung von anderen Stoffen keine höheren schädlichen Verunreinigungen enthalten als in den Fällen des Buchstaben a.
(3) Abgesehen von den Zuordnungswerten der Anlage
2 Tabelle 1a gelten die Grenzwerte der Anlage
2 nicht bei einer Verwendung des Versatzmaterials in Betrieben im Salzgestein, wenn ein Langzeitsicherheitsnachweis gegenüber der zuständigen Behörden geführt wurde. Dabei sind die in Anlage
4 aufgeführten Hinweise zur Durchführung des Langzeitsicherheitsnachweises zu beachten.
(4) Die Einhaltung der in den Anlagen
1 und
2 aufgeführten Grenz- und Zuordnungswerte ist durch die zuständige Behörde zu überwachen. Dabei sind die in Anlage
3 aufgeführten Vorschriften über die Probenahme und Analytik zu beachten. Die zuständige Behörde kann den Abfallerzeuger oder -besitzer verpflichten, entsprechende Probenahmen und Analysen durchzuführen oder durchführen zu lassen.
(5) Sonstige Anforderungen, wie sie sich aus bergrechtlichen oder gefahrstoffrechtlichen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.
Abfälle dürfen zur Herstellung von Versatzmaterial sowie unmittelbar als Versatzmaterial nur in den Verkehr gebracht werden, um sie Anlagen zur Herstellung von Versatzmaterial oder untertägigen Grubenbauen zuzuführen, in denen die Anforderungen nach den §§
3 und
4 eingehalten werden.
Werden aufgrund von vor dem 30. Oktober 2002 geltenden bergrechtlichen Zulassungen oder abgeschlossenen rechtsgültigen Entsorgungsverträgen Abfälle zur Herstellung von Versatzmaterial oder unmittelbar als Versatzmaterial eingesetzt, so sind die Anforderungen der §§
3,
4 und
5 nach Ablauf der Zulassungen und der vertraglichen Bindungen, spätestens jedoch ab 1. März 2006, einzuhalten.
Ordnungswidrig im Sinne des §
69 Absatz 1 Nummer 8 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 3 oder § 4 Abs. 1 Satz 1 Abfälle zur Herstellung von Versatzmaterial oder als Versatzmaterial einsetzt oder
- 2.
- entgegen § 5 Abfälle in den Verkehr bringt.
Zink | ≥ 100 |
Blei | ≥ 100 |
Kupfer | ≥ 10 |
Zinn | ≥ 15 |
Chrom | ≥ 150 |
Nickel | ≥ 25 |
Eisen | ≥ 500 |
Die angegebenen Konzentrationen beziehen sich auf den Feststoffgehalt des jeweiligen Abfalls.
Tabelle 1
Grenzwerte für Feststoffe (nach §
4 Abs. 1 Satz 1)
Element/Verbindung | Konzentration (mg/kg Trockenmasse) |
MKW | 1.000 |
BTEX | 5 |
LHKW | 5 |
PAK | 20 |
PCB | 1 |
Arsen (As) | 150 |
Blei (Pb) | 1.000 |
Cadmium (Cd) | 10 |
Chrom, gesamt (Cr) | 600 |
Kupfer (Cu) | 600 |
Nickel (Ni) | 600 |
Quecksilber (Hg) | 10 |
Zink (Zn) | 1.500 |
Cyanide, gesamt (CN-) | 100 |
Tabelle 1a
Zuordnungswerte für Feststoffe (nach §
4 Abs. 3)
Element/Verbindung | Konzentration (Masse-%) |
Organischer Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz, bestimmt als | |
TOC | ≤ 6 1) |
Glühverlust | ≤ 12 1) |
- 1)
- Eine Überschreitung des Werts ist unter der im Einzelfall festzustellenden Voraussetzung zulässig, dass sie nicht auf Abfallbestandteile zurückzuführen ist, die zu gefährlicher Gasbildung oder zu einer Erhöhung der Brandlast im Grubengebäude führen.
Tabelle 2
Grenzwerte für Eluat (nach §
4 Abs. 1 Satz 2)
Anorganische Stoffe | Konzentration (in µg/l) |
Arsen (As) | 10 |
Blei (Pb) | 25 |
Cadmium (Cd) | 5 |
Chrom, gesamt (Cr) | 50 |
Chromat (Cr VI) | 8 |
Kupfer (Cu) | 50 |
Nickel (Ni) | 50 |
Quecksilber (Hg) | 1 |
Zink (Zn) | 500 |
Cyanid, gesamt (CN-) | 50 |
Cyanid, leicht freisetzbar (CN-) | 10 |
Organische Stoffe | Konzentration (in µg/l) |
PAK, gesamt 1) | 0,2 |
- Naphthalin | 2 |
LHKW, gesamt 2) | 10 |
PCB, gesamt 3) | 0,05 |
Mineralölkohlenwasserstoffe 4) | 200 |
BTEX 5) | 20 |
Für Salzbelastung (SO
42-, Cl
-, F
-) soll eine Gesamtleitfähigkeit von 500 μS/cm gelten.
Der pH-Wert soll im Bereich von 5,5 bis 13 liegen. Der wasserlösliche Anteil (Abdampfrückstand) soll 3 Masse-% nicht überschreiten.
---
- 1)
- PAK, gesamt: Summe der polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffe ohne Naphthalin und Methylnaphthalin, in der Regel Bestimmung über die Summe von 15 Einzelsubstanzen gemäß Liste der US Environmental Protection Agency (EPA) ohne Naphthalin; ggf. unter Berücksichtigung weiterer relevanter PAK (z. B. Chinoline).
- 2)
- LHKW, gesamt: Leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe, d. h. Summe der halogenierten C1- und C2-Kohlenwasserstoffe.
- 3)
- PCB, gesamt: Summe der polychlorierten Biphenyle; in der Regel Bestimmung über die 6 Kongenere nach Ballschmiter multipliziert mit dem Faktor 5.
- 4)
- n-Alkane (C10 ... C39), Isoalkane, Cycloalkane und aromatische Kohlenwasserstoffe.
- 5)
- BTEX-Aromaten, gesamt: Leichtflüchtige aromatische Kohlenwasserstoffe (Benzol, Toluol, Xylole, Ethylbenzol, Styrol, Cumol).
1 Allgemeine Grundsätze
-
- Die Anleitung gibt Vorgaben, wie bei der Probenahme, der Probenbehandlung, der Analytik und der Beurteilung der Analysenergebnisse im Einzelnen verfahren werden soll. Dabei sind zwei verschiedene Ebenen zu unterscheiden:
- -
- Probenahme des zu verwertenden Abfalls am Entstehungsort (z. B. Industrie-, Aufbereitungsanlage),
- -
- Probenahme im Zusammenhang mit der Kontrolle des angelieferten Abfalls am Ort der Verwertung.
Bei den durchzuführenden Untersuchungen sind die einschlägigen DIN-Normen sowie die im Folgenden festgelegten Anforderungen an die Probenahme, Probenvorbereitung und Analytik zu beachten.
Die standardisierten Analyseverfahren erlauben nicht immer abschließende Aussagen zu den Reaktionen der Abfälle, wenn die am Verwertungsort vorherrschenden hydrochemischen und hydrogeologischen Verhältnisse über lange Zeiträume betrachtet werden. Daher können im Einzelfall zur Bewertung der Umweltverträglichkeit weitergehende Untersuchungen erforderlich sein.
- 1.1
- Probenahme
Die Probenahme ist so durchzuführen, dass der zu beurteilende Abfall repräsentativ erfasst wird. Die verschiedenen Untersuchungsebenen erfordern allerdings ein differenziertes Vorgehen bei der Probenahme. Dies betrifft insbesondere die Anzahl der zu entnehmenden Proben und die Wahl des geeigneten Probenahmeverfahrens.
Für die Durchführung der Probenvorbereitung ist zunächst von einer mindestens erforderlichen Menge von 1 kg auszugehen. In Abhängigkeit von der Materialkonsistenz können aber auch größere Mengen erforderlich werden.
- 1.1.1
- Probenahmegeräte
Bei der Auswahl des Probenahmeverfahrens und des Probenahmegerätes ist darauf zu achten, dass die zu entnehmende Probe nicht durch Materialien der Geräte mit später zu untersuchenden Substanzen kontaminiert wird. Ebenso sollte das Material des Entnahmegerätes gegenüber den im zu untersuchenden Material befindlichen Substanzen und Stoffen inert sein.
- 1.1.2
- Probenahmeprotokoll
Verfahrensweisen und Ergebnisse der Probenahme sind in geeigneter Weise zu dokumentieren. Dazu ist ein Probenahmeprotokoll anzufertigen, das mindestens die in Anhang 1 vorgegebenen Angaben enthält. Erforderlichenfalls sind diese Angaben je nach dem jeweiligen Einzelfall zu ergänzen.
- 1.2
- Probenbehandlung
- 1.2.1
- Konservierung, Transport und Lagerung
Die Aufbewahrung von Proben vor Ort, während des Transports und im Labor ist Teilschritt der Untersuchung und daher bis ins Detail zu planen, mit großer Sorgfalt durchzuführen und zu dokumentieren.
Für Transport und Lagerung sind geeignete, dicht schließende Gefäße erforderlich. Sie sind vor dem Einsatz sorgfältig zu reinigen. Die Gefäße müssen so beschaffen sein, dass eine Beeinflussung der Probe durch Bestandteile des Gefäßmaterials ausgeschlossen ist. Soll sich die Analyse lediglich auf anorganische Inhaltsstoffe erstrecken, so können auch Gefäße aus Kunststoff verwendet werden.
Für die Bestimmung leichtflüchtiger Komponenten sind die Einzelproben vor Ort bereits entsprechend der jeweiligen Analysenmethode zu behandeln.
Die Veränderung lichtempfindlicher Parameter ist durch Aufbewahrung in dunklen Gefäßen zu minimieren. Das Probenmaterial ist sofort nach der Entnahme in die dafür vorgesehenen Gefäße zu überführen. Beim Transport ins Labor sind die Proben zu kühlen und im Dunklen aufzubewahren.
Die Proben sind im Labor umgehend zur Analyse vorzubereiten, da viele Inhaltsstoffe Umwandlungsprozessen unterworfen sind. Sofern eine sofortige Untersuchung nicht möglich ist, ist in Abhängigkeit von den zu untersuchenden Stoffen eine geeignete Aufbewahrungsform für die aufbereitete Probe zu wählen.
- 1.2.2
- Gewinnung der Analysenprobe und Probenvorbereitung
Zur Probenvorbereitung gehören die Vorgänge des Mischens, Trocknens, Siebens und Zerkleinerns der Proben. Wie bei der Lagerung der Proben ist auch hier darauf zu achten, dass diese nicht durch äußere Einflüsse in ihrer chemischen Beschaffenheit verändert werden.
Verfahren der Probenvorbereitung in Abhängigkeit von der Beschaffenheit (Korngröße) des zu untersuchenden Materials sind in der LAGA-Richtlinie PN 2/78 zusammengestellt. Spezielle Anforderungen an die Aufbereitung der Proben enthalten auch die folgenden Ausführungen.
Für die als Versatzmaterial vorgesehenen Abfälle gilt grundsätzlich, dass das Material in der Kornverteilung zu untersuchen ist, in der es verwertet werden soll.
- 1.2.3
- Bestimmung der Gesamtgehalte
Aufbereitung der Probe durch Teilung, Brechen und Mahlen, um von 5 bis 50 kg 50 g homogenes Material zu erhalten.
- 1.2.3.1
- Arsen und Metalle
Nach DIN 38414, Teil 7 (Ausgabe Januar 1983) ist zunächst ein Teil der zu untersuchenden Probe (siehe 1.2.2) zu trocknen und analysenfein zu mahlen (mindestens 50 g Trockenmasse < 0,2 mm).
Die Bestimmung des säurelöslichen Anteils an Arsen und Metallen erfolgt in Lösung nach Durchführung eines Königswasseraufschlusses gemäß DIN 38414, Teil 7.
- 1.2.3.2
- Organische Inhaltsstoffe
Die Bestimmung der organischen Stoffe erfolgt in der Regel aus der Originalprobe. Die weitere Behandlung der Proben richtet sich nach den Vorschriften in den Anhängen 2 und 3 für die einzelnen Stoffe und Beschaffenheitsmerkmale.
- 1.2.4
- Bestimmung des eluierbaren Anteils
Die Herstellung des Eluats erfolgt nach DIN 38414, Teil 4 (Ausgabe Oktober 1984) oder dem Trogverfahren nach LAGA Richtlinie EW 98 T (Stand Dezember 2001) mit den folgenden Abweichungen:
Bei den Untersuchungen zur Auslaugbarkeit der zu prüfenden Inhaltsstoffe ist in der Regel das Material in dem Zustand zu eluieren, in dem es verwertet werden soll. Eine Zerkleinerung darf im Einzelfall nur insoweit vorgenommen werden, wie es für die Durchführung der Untersuchungen unbedingt notwendig ist. Der Wassergehalt und die Korngrößenverteilung der zur Auslaugung vorgesehenen Probe sind an einer Parallelprobe nach Trocknung bei 105 °C entsprechend DIN 38414, Teil 2 (Ausgabe November 1985) zu ermitteln.
In Abhängigkeit vom Größtkorn der zu untersuchenden Originalprobe ist die Probenmenge für die Elution wie folgt zu wählen:
Größtkornanteil | (mehr als 5%) | erforderliche Probenahmemenge |
> 0 mm | < 2 mm | rd. 100 g |
> 2 mm | ≤ 11,2 mm | rd. 200 g |
> 11,2 mm | ≤ 22,4 mm | rd. 1.000 g |
> 22,4 mm | | rd. 2.500 g |
-
- Das Verhältnis Wasser/Feststoff beträgt in jedem Fall 10:1. Die Elution mehrerer Teilproben ist zulässig; vor der Weiterbearbeitung sind dann die Teileluate zu vereinigen. Zur Elution ist das Wasser/Feststoff-Gemisch 24 Stunden zu schütteln. Dabei muss sichergestellt sein, dass die gesamte Probenmenge ständig bewegt wird und Kornverfeinerungen möglichst vermieden werden (empfohlen wird eine Schüttel-Frequenz zwischen 10 und 100 Schwingungen pro Minute).
Andere Elutionsverfahren, wie das Perkolationsverfahren oder Lysimeterversuche, sind im Rahmen der Untersuchungen nicht erforderlich.
Zur Eluatgewinnung und -weiterbehandlung sind grundsätzlich Geräte aus Glas zu verwenden. Als Elutionsflüssigkeit ist demineralisiertes Wasser zu verwenden.
Im Einzelfall kann auch eine zusätzliche Elution im sauren oder basischen Bereich in Abhängigkeit von den am Verwertungsort vorherrschenden hydrochemischen Verhältnissen erforderlich sein. In jedem Fall ist eine Elution mit dem am Verwertungsort vorkommenden Grubenwasser durchzuführen, da hiervon abhängig ist, wie groß der Anteil des Feststoffes ist, der möglicherweise in Lösung geht. Das Grubenwasser kann durch eine synthetisch hergestellte Flüssigkeit, die in ihrer chemischen Zusammensetzung dem vorkommenden Grubenwasser entspricht, ersetzt werden.
Die Trennung von Feststoff und Eluat muss unmittelbar nach Beendigung der Elution erfolgen. Sollen organisch-chemische Parameter bestimmt werden, ist diese Trennung nicht durch Filtration, sondern durch Zentrifugieren zu bewerkstelligen.
Kann die weitere Bearbeitung und Analyse des Eluats nicht unmittelbar im Anschluss an die Elution erfolgen, ist eine Lagerung des Eluats möglich, sofern die in den DIN-Verfahren zur Bestimmung der einzelnen Inhaltsstoffe genannten Konservierungsmaßnahmen durchgeführt werden.
- 1.3
- Analyseverfahren
Die anzuwendenden Verfahren sind in den Anhängen 2 und 3 aufgeführt.
Anhang 1 Protokoll für die Entnahme einer Feststoffprobe
(siehe BGBl. I 2002 S. 2839 - 2840)
Anhang 2 Untersuchungsmethoden - Feststoffe
Untersuchungsparameter | Verfahrenshinweise | Norm | Ausgabe der Norm |
pH-Wert | Bodenbeschaffenheit | DIN ISO 10390 | Mai 1997 |
Trockenrückstand | Bodenbeschaffenheit Bestimmung des Trockenrückstands und des Wassergehaltes auf Grundlage der Masse, gravimetrisches Verfahren | DIN ISO 11465 | Dezember 1996 |
Cyanid, gesamt | Bodenbeschaffenheit | E DIN ISO 11262 | Juni 1995 |
Arsen | Hydrid-AAS | DIN EN ISO 11969 | November 1996 |
Cadmium Chrom Kupfer Nickel Blei Zink | Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) - für alle Metalle Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) - für alle Metalle | DIN ISO 11047 DIN EN ISO 11885 | Juni 1995 April 1998 |
Quecksilber | Wasseranalytik AAS-Kaltdampftechnik | DIN EN 1483 DIN EN ISO 12338 | August 1997 Oktober 1998 |
Mineralöl- kohlenwasser- stoffe | n-Alkane (C10 bis C39), Isoalkane, Cycloalkane und aromatische Kohlenwasserstoffe (Gaschromatographie) | DIN EN 14039 | Entwurf Dezember 2000 |
Leichtflüchtige Halogenkohlen- wasserstoffe (LHKW) | Summe der halogenierten C1- und C2-Kohlenwasserstoffe Gaschromatographie mit Elektroneneinfangdetektion (GC-ECD) | DIN EN ISO 10301 | August 1997 |
Benzol und Derivate (BTEX) | BTEX-leichtflüchtige aromatische Kohlenwasserstoffe (Benzol, Toluol, Xylole, Ethylbenzol, Styrol, Cumol) | DIN 38407, Teil 9 | Mai 1991 |
Polycyclische aromatische Kohlenwasser- stoffe (PAK) | Bodenbeschaffenheit Hochleistungsflüssigkeitschromatographie-(HPLC) Verfahren HPLC oder Gaschromatographie mit Massenspektrometer (GC-MS) | DIN ISO 13877
Merkblatt Nr. 1 des LUA-NRW | Januar 2000
1994 |
Polychlorierte Biphenyle (PCB) | Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung - Schlamm und Sedimente (Gruppe S) | DIN 38414, Teil 20 | Januar 1996 |
TOC | Bestimmung von organischem Kohlenstoff und Gesamtkohlenstoff nach trockener Verbrennung (Elementaranalyse). Die sich auf den Boden beziehende Norm ist auch für mineralische Abfälle anwendbar. | DIN ISO 10694 | August 1996 |
Glühverlust | | DIN 38414, Teil 3 | November 1985 |
ISO-Normen, EN-Normen und DIN-Normen, auf die in diesem Anhang verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
Anhang 3 Untersuchungsmethoden - Eluate
Untersuchungs- parameter | Verfahrenshinweise | Norm | Ausgabe der Norm |
pH-Wert | Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung - Physikalische und physikalisch-chemische Kenngrößen (Gruppe C) Bestimmung des pH-Wertes (C5) | DIN 38404, Teil 5 | Januar 1984 |
Elektrische Leitfähigkeit | Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung Wasserbeschaffenheit - Bestimmung der elektrischen Leitfähigkeit | DIN EN 27888 | November 1993 |
Gesamt- trockenrückstand | Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung Summarische Wirkungs- und Stoffkenngrößen (Gruppe H) - Bestimmung des Gesamttrockenrückstandes, des Filtertrockenrückstandes und des Glührückstandes (H1) | DIN 38409, Teil 1 | Januar 1987 |
Cyanid, gesamt | Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung Anionen (Gruppe D) - Bestimmung der Cyanide (D13) | DIN 38405, Teil 13
E DIN ISO 11262
E DIN ISO 14403 | Februar 1981
Juni 1995
Mai 1998 |
Cyanid, leicht freisetzbar | Spektralphotometrie | DIN 38405, Teil 13 DIN 38405, Teil 14 | Februar 1981
Dezember 1988 |
Arsen | Wasserbeschaffenheit - Bestimmung von Arsen mit AAS-Hydridverfahren | DIN EN ISO 11969 | November 1996 |
Blei Cadmium Chrom, gesamt Chromat (Cr VI) Kupfer Nickel Zink | Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung Kationen (Gruppe D) - Bestimmung mittels AAS - Bestimmung mittels ICP-AES | DIN 34806, Teil 6 DIN EN ISO 5961 DIN EN 1233 DIN EN ISO 10304-3 DIN 38406, Teil 7 DIN 38406, Teil 11 DIN 38406, Teil 8
für alle Elemente: DIN EN ISO 11047 DIN EN ISO 11885 | Juli 1998 Mai 1995 August 1996 November 1997 September 1991 September 1991 Oktober 1980
Juni 1995 April 1998 |
Quecksilber | Wasserbeschaffenheit AAS-Kaltdampftechnik | DIN EN 1483 | August 1997 |
BTEX | GC-FID | DIN 38407, Teil 9 | Mai 1991 |
PCB, gesamt | GC-ECD
GC-ECD oder (GC-MS) | DIN EN ISO 6468 DIN 51527, Teil 1 DIN 38407, Teil 3 | Februar 1997 Mai 1987 Juli 1998 |
PAK, gesamt | | DIN 38407, Teil 8 | Oktober 1995 |
Naphthalin | GC-FID oder GC-MS | DIN 38407, Teil 9 | Mai 1991 |
Mineralölkohlen- wasserstoffe | Extraktion mit Petroläther, GC-FID | ISO/TR 11046 | Juni 1994 |
ISO-Normen, EN-Normen und DIN-Normen, auf die in diesem Anhang verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.