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1. Kapitel - Filmförderungsgesetz (FFG)
neugefasst durch B. v. 24.08.2004 BGBl. I S. 2277; aufgehoben durch § 172 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413
Geltung ab 01.07.1979; FNA: 707-12 Wirtschaftsförderung
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Geltung ab 01.07.1979; FNA: 707-12 Wirtschaftsförderung
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1. Kapitel Filmförderungsanstalt
1. Abschnitt Errichtung, Aufgaben
§ 1 Filmförderungsanstalt
(1) Die Filmförderungsanstalt (FFA) fördert als bundesweite Filmförderungseinrichtung die Struktur der deutschen Filmwirtschaft und die kreativ-künstlerische Qualität des deutschen Films als Voraussetzung für seinen Erfolg im Inland und im Ausland. Sie ist eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.
(2) Die FFA hat ihren Sitz in Berlin.
§ 2 Aufgaben der FFA
(1) Die FFA hat die Aufgabe,
- 1.
- Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films sowie zur Verbesserung der Struktur der deutschen Filmwirtschaft durchzuführen;
- 2.
- die gesamtwirtschaftlichen Belange der Filmwirtschaft in Deutschland einschließlich ihrer Beschäftigten zu unterstützen, insbesondere durch Maßnahmen zur Marktforschung und zur Bekämpfung der Verletzung von urheberrechtlich geschützten Nutzungsrechten sowie zur Filmbildung junger Menschen;
- 3.
- die Digitalisierung des deutschen Filmerbes zu fördern;
- 4.
- die internationale Orientierung des deutschen Filmschaffens und die Grundlagen für die Verbreitung und marktgerechte Auswertung des deutschen Films im Inland und seine wirtschaftliche und kulturelle Ausstrahlung im Ausland zu verbessern;
- 5.
- deutsch-ausländische Gemeinschaftsproduktionen zu unterstützen;
- 6.
- die Zusammenarbeit zwischen der Filmwirtschaft und den Fernsehveranstaltern zur Stärkung des deutschen Kinofilms zu unterstützen;
- 7.
- die Bundesregierung in zentralen Fragen der Belange des deutschen Films zu beraten, insbesondere im Hinblick auf die Unterstützung der Filmwirtschaft und die Harmonisierung der Maßnahmen auf dem Gebiet des Filmwesens innerhalb der Europäischen Union;
- 8.
- auf eine Abstimmung und Koordinierung der Filmförderung des Bundes und der Länder hinzuwirken.
(2) 1Die FFA darf sich mit Zustimmung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz an anderen Einrichtungen beteiligen. 2Sie beteiligt sich insbesondere an der zentralen Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films sowie an dem Netzwerk für Film- und Medienkompetenz.
(3) 1Die FFA darf gegen Erstattung der Kosten Förderungsmaßnahmen für andere Filmförderungseinrichtungen und branchennahe Einrichtungen durchführen. 2Dies gilt auch für Maßnahmen auf dem Gebiet des Filmwesens, die sich aus der Mitgliedschaft der Bundesrepublik Deutschland in internationalen und supranationalen Organisationen ergeben.
(4) Die FFA gewährt darüber hinaus Förderungshilfen nach Maßgabe des 2. Kapitels.
Text in der Fassung des Artikels 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3082 m.W.v. 1. Januar 2014
2. Abschnitt Organe, ständige Kommissionen
§ 3 Organe der FFA
Organe der FFA sind
- 1.
- der Vorstand,
- 2.
- das Präsidium,
- 3.
- der Verwaltungsrat.
§ 4 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus einer Person. Er hat eine erste und eine zweite Stellvertretung. Der Vorstand und seine Stellvertretungen werden auf Vorschlag des Präsidiums vom Verwaltungsrat für fünf Jahre bestellt. Wiederholte Bestellungen sind zulässig. Der Verwaltungsrat kann die Bestellung widerrufen, falls ein wichtiger Grund vorliegt.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der FFA in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Beschlüsse des Präsidiums und des Verwaltungsrates. Der Vorstand und seine Stellvertretungen sind berechtigt, ohne Stimmrecht an den Sitzungen der Gremien der FFA teilzunehmen, und müssen auf ihr Verlangen jederzeit angehört werden. Satz 2 gilt nicht, wenn Angelegenheiten des Vorstandes oder seiner Stellvertretungen betroffen sind.
(3) Der Vorstand vertritt die FFA gerichtlich und außergerichtlich. Erklärungen sind für die FFA verbindlich, wenn sie vom Vorstand oder von seinen Stellvertretungen gemeinschaftlich oder durch eine Stellvertretung mit einer bevollmächtigten Vertretung abgegeben werden. Der Vorstand darf Bevollmächtigte nur mit Zustimmung des Präsidiums bestellen.
(4) Der Vorstand, seine Stellvertretungen und die Angestellten der FFA dürfen nicht in der Filmwirtschaft ein Handelsgewerbe betreiben oder Geschäfte für eigene oder fremde Rechnung tätigen. Sie dürfen sich nicht an einer Handelsgesellschaft als Gesellschafter beteiligen, die auf dem Gebiet der Filmwirtschaft tätig ist.
(5) Der Vorstand und seine Stellvertretungen geben sich eine Geschäftsordnung. In der Geschäftsordnung kann vorgesehen werden, dass die FFA auch durch zwei vom Vorstand Bevollmächtigte gemeinsam vertreten werden kann.
Text in der Fassung des Artikels 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 22. Dezember 2008 BGBl. I S. 3000 m.W.v. 1. Januar 2009
§ 5 Präsidium
(1) Das Präsidium besteht aus zehn Mitgliedern.
(2) 1Der Vorsitz des Präsidiums ist der jeweilige Vorsitz des Verwaltungsrates. 2Je ein vom Deutschen Bundestag und von der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde benanntes Mitglied des Verwaltungsrates gehört dem Präsidium an. 3Je ein Mitglied des Präsidiums wählt der Verwaltungsrat mit der Mehrheit der Stimmen aus dem Kreis der von den Verbänden der Filmhersteller, der Filmverleiher, der Kinos, der Videowirtschaft, der privaten Fernsehveranstalter und der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten für den Verwaltungsrat benannten Vertreterinnen oder Vertreter. 4Ein weiteres Mitglied wählt der Verwaltungsrat mit der Mehrheit der Stimmen aus dem Kreis der von der Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm e. V., dem Bundesverband der Film- und Fernsehregisseure in Deutschland e. V., der AG Kurzfilm e. V. und dem Verband Deutscher Drehbuchautoren e. V. für den Verwaltungsrat benannten Vertreterinnen und Vertreter auf gemeinsamen Vorschlag dieser Institutionen. 5Die Präsidiumsmitglieder werden jeweils für die Dauer ihrer Mitgliedschaft im Verwaltungsrat gewählt. 6Das Präsidium wählt aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitz.
(3) Die Mitgliedschaft eines nach Absatz 2 Satz 3 oder Satz 4 gewählten Präsidiumsmitgliedes ruht, wenn und solange die der FFA geschuldeten Leistungen der Gruppe, aus der ein Mitglied gewählt wurde, nicht erbracht werden.
(4) 1Das Präsidium überwacht die Tätigkeit des Vorstandes. 2Dies gilt auch für sein Handeln bei den Einrichtungen nach § 2 Abs. 2. 3Es kann die Einberufung des Verwaltungsrates verlangen.
(5) 1Das Präsidium beschließt über die Dienstverträge mit dem Vorstand und seinen Stellvertretungen. 2Der Vorsitz des Präsidiums vertritt die FFA beim Abschluss und bei der Beendigung der Dienstverträge, bei sonstigen Rechtsgeschäften mit dem Vorstand und bei Rechtsstreitigkeiten zwischen der FFA und dem Vorstand. 3Das Präsidium setzt die Frist für die Vorlage der Jahresrechnung.
(6) 1Das Präsidium ist bei Anwesenheit von sechs Mitgliedern beschlussfähig. 2Es beschließt mit einfacher Mehrheit, mindestens aber mit vier Stimmen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzes. 4Ein Mitglied, das verhindert ist, an einer Sitzung teilzunehmen, kann ein anderes Mitglied des Präsidiums schriftlich zur Stimmabgabe bevollmächtigen. 5Jedes Mitglied kann nur ein abwesendes Mitglied vertreten.
(7) Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung.
Text in der Fassung des Artikels 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3082 m.W.v. 1. Januar 2014
§ 6 Verwaltungsrat
(1) 1Der Verwaltungsrat besteht aus 36 Mitgliedern:
- 1.
- drei Mitglieder, benannt vom Deutschen Bundestag,
- 2.
- zwei Mitglieder, benannt vom Bundesrat,
- 3.
- zwei Mitglieder, benannt von der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde,
- 4.
- drei Mitglieder, benannt vom HDF KINO e.V.,
- 5.
- zwei Mitglieder, gemeinsam benannt von der AG Kino - Gilde Deutscher Filmkunsttheater e.V. und dem Bundesverband kommunale Filmarbeit,
- 6.
- zwei Mitglieder, benannt vom Verband der Filmverleiher e.V.,
- 7.
- zwei Mitglieder, benannt vom Bundesverband audiovisuelle Medien e.V.,
- 8.
- ein Mitglied, benannt vom Interessenverband des Video- und Medienfachhandels e.V. - Bundesverband,
- 9.
- ein Mitglied, gemeinsam benannt vom ANGA Verband Deutscher Kabelnetzbetreiber e.V., vom eco - Verband der deutschen Internetwirtschaft e.V. sowie vom Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V.,
- 10.
- je ein Mitglied, benannt von der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) und der Anstalt des öffentlichen Rechts "Zweites Deutsches Fernsehen",
- 11.
- zwei Mitglieder, benannt vom Verband Privater Rundfunk und Telemedien e.V.,
- 12.
- drei Mitglieder, benannt von der Allianz Deutscher Produzenten - Film Fernsehen e.V.,
- 13.
- ein Mitglied, benannt von der Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm e.V.,
- 14.
- ein Mitglied, benannt vom Verband Deutscher Filmproduzenten e.V.,
- 15.
- ein Mitglied, benannt vom Verband Technischer Betriebe für Film und Fernsehen e.V.,
- 16.
- ein Mitglied, gemeinsam benannt von der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di und dem deutschen Journalistenverband e.V.,
- 17.
- ein Mitglied, benannt vom Bundesverband der Film- und Fernsehregisseure in Deutschland e.V.,
- 18.
- ein Mitglied, benannt von der AG Kurzfilm e.V.,
- 19.
- ein Mitglied, benannt vom Verband Deutscher Drehbuchautoren e.V.,
- 20.
- ein Mitglied, benannt von der Deutschen Filmakademie e.V.,
- 21.
- je einem Mitglied, benannt von der evangelischen Kirche und der katholischen Kirche,
- 22.
- ein Mitglied, benannt vom Verband Deutscher Filmexporteure e.V.
(2) 1Für jedes Mitglied wird eine Stellvertretung benannt. 2Die zuständigen Organisationen können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Benennung widerrufen und erneut benennen. 3Die Benennung eines von mehreren Organisationen gemeinsam benannten Mitgliedes des Verwaltungsrates kann nur von den zuständigen Organisationen gemeinsam widerrufen werden. 4Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertretung vorzeitig aus, so wird für den Rest der Amtszeit eine Nachfolge benannt. 5Die Stellvertretungen nehmen die Rechte und Pflichten eines Mitgliedes nur wahr, wenn dieses verhindert ist, an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilzunehmen.
(3) 1Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde beruft die Mitglieder des Verwaltungsrates und ihre Stellvertretung für fünf Jahre. 2Die nach Satz 1 Berufenen bestätigen der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde binnen 14 Tagen nach Zugang der Mitteilung über ihre Berufung schriftlich, ob sie die Berufung annehmen.
(4) 1Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz. 2Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
(5) 1Der Verwaltungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der FFA gehören, und verabschiedet den Haushalt der FFA. 2Er beschließt Richtlinien nach Maßgabe des § 63. 3Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
(6) 1Der Verwaltungsrat beschließt in den ersten sechs Monaten jedes Wirtschaftsjahres über die Entlastung des Vorstandes und des Präsidiums. 2Die Mitglieder des Präsidiums sind bei der Abstimmung über die Entlastung des Präsidiums nicht stimmberechtigt.
(7) 1Der Verwaltungsrat ist bei Anwesenheit von 19 Mitgliedern beschlussfähig. 2Er beschließt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, mit einfacher Mehrheit. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzes.
(8) Der Verwaltungsrat ist auf Verlangen von sieben seiner Mitglieder oder des Präsidiums unverzüglich einzuberufen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3082 m.W.v. 1. Januar 2014
§ 7 Vergabekommission
(1) 1Als ständige Kommission wird eine Vergabekommission eingerichtet. 2Sie entscheidet über Förderungshilfen im Rahmen der Projektfilmförderung, soweit dies nicht gemäß § 64 Abs. 2 in die Zuständigkeit des Vorstandes fällt.
(2) 1Die Vergabekommission besteht aus 13 Mitgliedern. 2Diese müssen auf dem Gebiet des Filmwesens sachkundig sein und sollen über eine maßgebliche und aktuelle Praxiserfahrung verfügen. 3Ein Mitglied muss zudem in Finanzierungsfragen sachverständig sein. 4Die Mitglieder haben Stellvertretungen. 5Sie sind an Weisungen nicht gebunden.
(3) 1Mitglieder werden nach § 8 für höchstens drei Jahre benannt. 2Sie können einmal wiederbenannt werden. 3Eine Person kann später erneut als Mitglied benannt werden, wenn seit Beendigung ihrer letzten Mitgliedschaft fünf Jahre vergangen sind. 4Frauen sollen bei der Benennung von Mitgliedern in der Vergabekommission angemessen berücksichtigt werden. 5Die Vorschriften des Bundesgremienbesetzungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
(4) 1Für die Benennung der stellvertretenden Mitglieder gilt Absatz 3 entsprechend. 2Für ihre Wiederbenennung bleiben Amtsperioden, bei denen sie an nicht mehr als einem Drittel der Sitzungen mitgewirkt haben, außer Betracht.
(5) 1Den Vorsitz in der Vergabekommission führt der Vorstand. 2Er wird im Fall seiner Abwesenheit durch den stellvertretenden Vorstand vertreten. 3Die Vergabekommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Verwaltungsrates bedarf.
(6) 1Die Vergabekommission ist bei Anwesenheit von sieben Mitgliedern beschlussfähig. 2Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 3Die Person, die den Vorsitz führt, hat kein Stimmrecht.
Text in der Fassung des Artikels 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3082 m.W.v. 1. Januar 2014
§ 8 Zusammensetzung der Vergabekommission
1Die Mitglieder der Vergabekommission und ihre Stellvertretungen werden von den nachfolgenden Organisationen oder Gruppen benannt:
- 1.
- ein Mitglied, benannt vom Deutschen Bundestag,
- 2.
- ein Mitglied aus dem kreativ-künstlerischen Bereich, benannt von der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde,
- 3.
- ein Mitglied, benannt vom HDF KINO e. V.,
- 4.
- ein Mitglied, gemeinsam benannt von der AG Kino - Gilde Deutscher Filmkunsttheater e. V. und vom Bundesverband kommunale Filmarbeit e. V.,
- 5.
- ein Mitglied, benannt von der Allianz Deutscher Produzenten - Film Fernsehen e.V.,
- 6.
- ein Mitglied, gemeinsam benannt vom Verband Deutscher Filmproduzenten e.V. und von der Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm e.V.,
- 7.
- zwei Mitglieder, benannt vom Bundesverband der Film- und Fernsehregisseure in Deutschland e. V., davon ein Mitglied benannt im Einvernehmen mit der AG Kurzfilm e. V.,
- 8.
- ein Mitglied, benannt vom Verband Deutscher Drehbuchautoren e. V.,
- 9.
- ein Mitglied, gemeinsam benannt vom Verband der Filmverleiher e. V. und von der Arbeitsgemeinschaft Verleih e. V.,
- 10.
- ein Mitglied, gemeinsam benannt vom Bundesverband Audiovisuelle Medien e. V. und vom Interessenverband des Video- und Medienfachhandels e. V. - Bundesverband,
- 11.
- ein Mitglied, gemeinsam benannt von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten,
- 12.
- ein Mitglied, benannt vom Verband Privater Rundfunk und Telemedien e. V.
Text in der Fassung des Artikels 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3082 m.W.v. 1. Januar 2014
§ 8a Unterkommissionen
(1) 1Die Vergabekommission kann Unterkommissionen insbesondere für folgende Förderbereiche einrichten:
- 1.
- die Förderung des Filmabsatzes im Inland und Ausland (§ 53a),
- 2.
- die Förderung des Absatzes von mit Filmen bespielten Bildträgern (§ 53b Absatz 1) und des Absatzes von Filmen mittels Videoabrufdiensten (§ 53b Absatz 2),
- 3.
- die Förderung des Filmabspiels (§ 56) und
- 4.
- die Drehbuchförderung (§ 47).
(2) 1Die Mitglieder und ihre Stellvertretungen werden jeweils für höchstens drei Jahre von der Vergabekommission gewählt. 2Einmalige Wiederwahl ist zulässig. 3§ 7 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. 4Die von den Förderbereichen unmittelbar betroffenen Fachverbände schlagen mindestens jeweils zwei Personen für die Wahl vor und stellen mindestens ein Mitglied in der jeweiligen Unterkommission. 5Soweit unmittelbar betroffene Fachverbände gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 nur als Gruppe gemeinsam berechtigt sind, ein Mitglied für den Verwaltungsrat zu benennen, gelten die Maßgaben des Satzes 4 für die Gruppe dieser Fachverbände. 6§ 5 Absatz 3 und § 8 Satz 2 gelten entsprechend.
(3) 1Den Vorsitz in den Unterkommissionen führt der Vorstand. 2Er wird im Fall seiner Abwesenheit durch den stellvertretenden Vorstand vertreten. 3Die Person, die den Vorsitz führt, hat kein Stimmrecht.
Text in der Fassung des Artikels 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3082 m.W.v. 1. Januar 2014
§ 9 Befangenheit
(1) Stehen Mitglieder der Organe und Kommissionen zu einem Dritten in vertraglichen oder organschaftlichen Beziehungen, die geeignet sind, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, dürfen sie an Beschlüssen, insbesondere Beschlüssen über die Gewährung von Förderungshilfen, die den Dritten begünstigen können, nicht mitwirken. § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
(2) Beschlüsse, an denen Mitglieder entgegen Absatz 1 mitgewirkt haben, sind unwirksam, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Stimme dieses Mitgliedes den Ausschlag gegeben hat.
Text in der Fassung des Artikels 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 22. Dezember 2008 BGBl. I S. 3000 m.W.v. 1. Januar 2009
3. Abschnitt Satzung, Haushalt, Aufsicht
§ 10 Satzung, Geschäftsordnungen
(1) Die Satzung der FFA wird vom Verwaltungsrat beschlossen. Der Beschluss wird mit einer Mehrheit von zwei Dritteln, mindestens aber der Mehrheit der Mitglieder, gefasst. Die Satzung der FFA und die Geschäftsordnungen ihrer Organe bedürfen der Genehmigung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde.
(2) Die Satzung kann bestimmen, dass den Mitgliedern des Verwaltungsrates oder den an ihrer Stelle erschienenen Stellvertretungen Tagegelder, Übernachtungsgelder und Fahrtkostenerstattung sowie eine monatliche Aufwandsentschädigung gewährt werden. Die Satzung kann ferner bestimmen, dass
- 1.
- den Mitgliedern der Kommissionen, die nicht Mitglieder des Verwaltungsrates sind, oder den an ihrer Stelle erschienenen Stellvertretungen Tagegelder, Übernachtungsgelder und Fahrtkostenerstattung gewährt werden,
- 2.
- die Mitglieder der Vergabekommission oder die an ihrer Stelle tätig werdenden Stellvertretungen für die Prüfung von Anträgen eine Vergütung erhalten.
(3) Die Satzung regelt, soweit dieses Gesetz keine Bestimmung trifft und die haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes nicht entgegenstehen, das Nähere über die Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplanes, das Rechnungswesen, die Rechnungslegung und die Prüfung der Rechnung der FFA.
§ 11 Haushalts- und Wirtschaftsführung
(1) Der Verwaltungsrat stellt jährlich vor Beginn des Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan nach den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung fest. Darin sind, nach Zweckbestimmung und Ansatz getrennt, alle voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben der FFA im kommenden Wirtschaftsjahr zu veranschlagen. Der Wirtschaftsplan muss in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein. Der Wirtschaftsplan bedarf der Genehmigung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde. Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat den Entwurf des Wirtschaftsplanes rechtzeitig vorzulegen.
(2) Der Wirtschaftsplan ist sparsam und wirtschaftlich auszuführen. Im Wirtschaftsplan nicht veranschlagte Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrates. Die Zustimmung darf nur dann erteilt werden, wenn die FFA zu den Ausgaben unmittelbar kraft Gesetzes verpflichtet ist oder die Verpflichtung zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der FFA begründet worden ist und für die Ausgabe ein unvorhergesehenes und unabweisbares Bedürfnis vorliegt. Bei Bedarf kann ein Nachtragshaushalt aufgestellt werden; Absatz 1 findet entsprechende Anwendung. Ist bis zum Schluss eines Wirtschaftsjahres der Wirtschaftsplan für das folgende Jahr noch nicht festgestellt, so bedürfen Ausgaben der Zustimmung des Verwaltungsrates.
(3) Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12 Rechnungslegung
(1) 1Der Vorstand hat über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden der FFA und deren Veränderungen im abgelaufenen Wirtschaftsjahr Rechnung zu legen. 2Die Rechnung ist der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde vorzulegen.
(2) 1Das Rechnungswesen der FFA hat den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu entsprechen. 2Die Rechnungslegung umfasst entsprechend den Regelungen des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang und Lagebericht.
(3) 1Die Rechnung wird auf Kosten der FFA durch Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geprüft. 2Die Prüfer werden vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des Vorstandes bestellt. 3Die Prüfung ist nach Richtlinien durchzuführen, die die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde erlässt. 4Der Prüfungsbericht ist dem Verwaltungsrat, der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde und dem Bundesrechnungshof vorzulegen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3082 m.W.v. 1. Januar 2014
§ 13 Aufsicht
(1) Die FFA untersteht der Rechtsaufsicht der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde. Die Aufsichtsbehörde ist befugt, Anordnungen zu treffen, um den Geschäftsbetrieb der FFA mit dem geltenden Recht in Einklang zu halten.
(2) Die FFA ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde jederzeit Auskunft über ihre Tätigkeit zu erteilen.
(3) Kommt die FFA den ihr obliegenden Verpflichtungen nicht nach, so ist die Aufsichtsbehörde befugt, die Aufgaben durch einen besonderen Beauftragten durchführen zu lassen oder sie selbst durchzuführen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3039/b8381.htm