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3. Kapitel - Filmförderungsgesetz (FFG)

neugefasst durch B. v. 24.08.2004 BGBl. I S. 2277; aufgehoben durch § 172 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413
Geltung ab 01.07.1979; FNA: 707-12 Wirtschaftsförderung
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3. Kapitel Finanzierung, Verwendung der Mittel

1. Abschnitt Finanzierung

§ 66 Filmabgabe der Kinos



(1) Wer entgeltliche Vorführungen von Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten veranstaltet, hat für jede Spielstelle vom Nettoumsatz aus dem Verkauf von Eintrittskarten eine Filmabgabe zu entrichten, wenn dieser je Spielstelle im Jahr 75.000 Euro übersteigt.

(2) Die Filmabgabe beträgt bei einem Jahresumsatz bis zu 125.000 Euro 1,8 vom Hundert, bei einem Jahresumsatz von bis zu 200.000 Euro 2,4 vom Hundert und bei einem Jahresumsatz von über 200.000 Euro 3 vom Hundert.

(3) 1Für die Bestimmung der Umsatzgrenzen ist der Umsatz des Vorjahres zugrunde zu legen. 2Ist der Umsatz nur während eines Teils des Vorjahres erzielt worden, wird der Jahresumsatz errechnet, indem der durchschnittliche monatliche Umsatz des Vorjahres mit der Zahl zwölf multipliziert wird. 3Liegen keine Vorjahresumsätze vor, können die Umsatzgrenzen entsprechend Satz 2 anhand der Monatsumsätze im Abgabejahr errechnet werden.

(4) Die Abgabe ist monatlich jeweils bis zum Zehnten des folgenden Monats an die FFA zu zahlen.

(5) Für die Berechnung der Filmmieten und, falls der Veranstalter Mieter oder Pächter eines Kinos und die Höhe seines Umsatzes Grundlage für die Berechnung der Miete oder Pacht ist, für die Berechnung der Miete oder Pacht ist die Berechnungsgrundlage um die Filmabgabe zu vermindern.




§ 66a Filmabgabe der Videowirtschaft



(1) 1Wer als Inhaber der Lizenzrechte Bildträger, die mit Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten bespielt sind, in der Bundesrepublik Deutschland zur Vermietung oder zum Weiterverkauf in den Verkehr bringt oder unmittelbar an Letztverbraucher verkauft (Programmanbieter), hat vom Nettoumsatz mit abgabepflichtigen Bildträgern eine Filmabgabe zu entrichten, wenn dieser 50.000 Euro im Jahr übersteigt. 2Von der Abgabepflicht sind Special-Interest-Programme aus dem Bildungs-, Hobby-, Ausbildungs- und Tourismusbereich sowie Bildträger ausgenommen, die mit aneinander gereihten und bebilderten Auszügen von Musikstücken bespielt sind.

(2) 1Absatz 1 gilt entsprechend für Inhaber von Lizenzrechten, die entgeltlich einzelne Filme mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten mittels Videoabrufdiensten verwerten. 2Für Anbieter von Videoabrufdiensten, die weder einen Sitz noch eine Niederlassung im Inland haben, gilt die Abgabepflicht nur für Angebote über einen Internetauftritt in deutscher Sprache in Bezug auf die Umsätze, die sie mit Kunden in Deutschland erzielt haben, und nur wenn diese Umsätze nicht am Ort des Unternehmenssitzes zu einem vergleichbaren finanziellen Beitrag zur Förderung von Kinofilmen durch eine Filmförderungseinrichtung herangezogen werden.

(3) Die Filmabgabe beträgt bei einem Nettoumsatz bis zu 30.000.000 Euro 1,8 vom Hundert, bei einem Nettoumsatz von bis zu 60.000.000 Euro 2 vom Hundert und bei einem Nettoumsatz von über 60.000.000 Euro 2,3 vom Hundert.

(4) 1Für die Bestimmung der Umsatzgrenzen ist der Umsatz des Vorjahres zugrunde zu legen. 2Ist der Umsatz nur während eines Teils des Vorjahres erzielt worden, wird der Jahresumsatz errechnet, indem der durchschnittliche monatliche Umsatz des Vorjahres mit der Zahl zwölf multipliziert wird. 3Liegen keine Vorjahresumsätze vor, können die Umsatzgrenzen entsprechend Satz 2 anhand der Monatsumsätze im Abgabejahr errechnet werden.

(5) Die Abgabe ist monatlich jeweils bis zum Zehnten des folgenden Monats an die FFA zu zahlen.

(6) Die Abgabepflicht nach den Absätzen 1 und 2 besteht unbeschadet von Abgaben und sonstigen Leistungen des Abgabepflichtigen nach § 67.




§ 66b Rechtsbehelfe gegen Bescheide



Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Bescheide zur Erhebung der Abgabe nach §§ 66 und 66a haben keine aufschiebende Wirkung.


§ 67 Filmabgabe der Fernsehveranstalter und sonstige Zuwendungen



(1) Die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter haben eine Filmabgabe in Höhe von 2,5 vom Hundert ihrer Kosten für die Ausstrahlung von Kinofilmen des vorletzten Jahres zu zahlen. Zu den Kosten zählen die Lizenzkosten, anteilige Programmverbreitungs- und Verwaltungskosten sowie Koproduktionsbeiträge zu Kinofilmen. Bemessungsgrundlage der Abgabe der in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Fernsehveranstalter sind die Kosten aller dieser Fernsehveranstalter für die Ausstrahlung von Kinofilmen insgesamt. Die Höhe der Abgaben der einzelnen in der ARD zusammengeschlossenen Fernsehveranstalter bemisst sich nach der Zulieferverpflichtung der jeweiligen Fernsehveranstalter zum Ersten Fernsehprogramm.

(2) Die Veranstalter frei empfangbarer Fernsehprogramme privaten Rechts haben eine Filmabgabe zu leisten. Diese beträgt bei einem Anteil von Kinofilmen an der Gesamtsendezeit

von weniger als 10 vom Hundert 0,15 vom Hundert

von mindestens 10, aber weniger als 18 vom Hundert 0,35 vom Hundert

von mindestens 18, aber weniger als 26 vom Hundert 0,55 vom Hundert

von mindestens 26, aber weniger als 34 vom Hundert 0,75 vom Hundert

von mindestens 34 vom Hundert 0,95 vom Hundert

der Nettowerbeumsätze des vorletzten Jahres.

(3) Die Veranstalter von Bezahlfernsehen haben eine Filmabgabe in Höhe von 0,25 vom Hundert ihrer Nettoumsätze mit Abonnementverträgen mit Letztverbraucherinnen und Letztverbrauchern in Deutschland im vorletzten Jahr zu leisten, soweit diese Umsätze nicht auf die Erbringung technischer Leistungen entfallen. Dies gilt auch für Anbieter, die Filme mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten innerhalb eines festgelegten Programmangebots im Wege individueller Zugriffsdienste gegen Entgelt bereitstellen. Für Programmvermarkter, die auf digitalen Übertragungskapazitäten oder digitalen Datenströmen entgeltliche Programmangebote nach Satz 1 oder Satz 2 mit dem Ziel zusammenfassen, diese Angebote als Gesamtangebot zugänglich zu machen, und über die Auswahl für die Zusammenfassung entscheiden, gilt Satz 1 ab dem 1. Januar 2009 entsprechend.

(4) Bei der Berechnung der Abgabenhöhe sind nur solche Programmangebote einzubeziehen, die in Deutschland veranstaltet und verbreitet werden. Nicht einzubeziehen sind Programmangebote, bei denen der Anteil von Kinofilmen an der Gesamtsendezeit weniger als 2 vom Hundert beträgt. Veranstalter und Anbieter von Programmangeboten nach den Absätzen 2 und 3, deren Gesamtnettoumsatz mit diesen Angeboten weniger als 750.000 Euro beträgt, sind von der Abgabe befreit. § 66 Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Filmabgabe ist halbjährlich jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli eines Jahres an die FFA zu zahlen. Die Höhe der Filmabgabe nach den Absätzen 1 bis 4 sowie Einzelheiten der Leistungserbringung werden in Abkommen mit der FFA festgestellt. Hierbei können über die sich nach den Absätzen 1 bis 4 ergebenden Beträge hinausgehende Zahlungen vereinbart werden. Die Fernsehveranstalter können bis zu 50 vom Hundert ihrer Abgaben in Form von Medialeistungen erbringen. Hierbei muss der Wert der Medialeistungen nach dem Bruttolistenpreis den Wert der ersetzten Barleistungen um ein Drittel überschreiten.

(6) Die FFA kann Zuwendungen von dritter Seite entgegennehmen, sofern der Zuwendungszweck mit den Aufgaben nach § 2 in Einklang steht. Die Zuwendungen sind den Einnahmen der FFA zuzuführen und nach Maßgabe des § 68 zu verwenden, es sei denn, dass der Zuwendungsgeber etwas anderes bestimmt.




2. Abschnitt Verwendung der Einnahmen

§ 67a Verwendung der Filmabgabe der Videowirtschaft



(1) Die Einnahmen der FFA aus der Filmabgabe der Videowirtschaft sind nach anteiligem Abzug der Verwaltungskosten und der Aufwendungen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 und 2 wie folgt zu verwenden:

1.
30 vom Hundert für die Förderung des Absatzes von mit Filmen bespielten Bildträgern (§ 53b Absatz 1) und die Förderung des Absatzes von Filmen mittels Videoabrufdiensten (§ 53b Absatz 2),

2.
7,5 vom Hundert für die Förderung gemäß § 53, davon mindestens ein Viertel für die Förderung des Auslandsvertriebs,

3.
12,5 vom Hundert für die Förderung gemäß § 53a, davon mindestens ein Viertel für die Förderung des Auslandsvertriebs.

(2) Die übrigen Einnahmen sind nach Maßgabe von § 68 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 zu verwenden.




§ 67b Verwendung der Filmabgabe der Fernsehveranstalter



(1) Die Einnahmen der FFA aus der Filmabgabe nach § 67 Absatz 1, 2 und 3 sind nach anteiligem Abzug der Verwaltungskosten und der Aufwendungen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Absatz 1 und 2 nach Maßgabe der mit der FFA abzuschließenden Abkommen für die Projektfilmförderung (§ 32) zu verwenden.

(2) Die Fernsehveranstalter können in dem Abkommen mit der FFA vereinbaren, dass bis zu 25 vom Hundert ihrer Abgaben nach Absatz 1 für hochqualifizierte fernsehgeeignete Filmprojekte, Dokumentationen und Kinderfilme eingesetzt werden können, wenn das Vorhaben einen Film erwarten lässt, der geeignet erscheint, die Qualität und Publikumsattraktivität von deutschen Fernsehprogrammen zu verbessern. Diese Mittel können für die Projektfilmförderung und die Drehbuchförderung verwendet werden.




§ 68 Aufteilung der Mittel auf die Förderungsarten



(1) Die Einnahmen der FFA sind unter Berücksichtigung des Vorwegabzuges gemäß den §§ 67a und 67b nach anteiligem Abzug der Verwaltungskosten und der Aufwendungen nach § 2 Abs. 1 und 2 wie folgt zu verwenden:

1.
37 vom Hundert für die Referenzfilmförderung (§ 22),

2.
8 vom Hundert für die Projektfilmförderung (§ 32),

3.
2 vom Hundert für die Förderung des Kurzfilms (§ 41),

4.
3 vom Hundert für die Förderung von Drehbüchern (§ 47),

5.
8 vom Hundert für die Förderung gemäß § 56 Abs. 2, 17,5 vom Hundert für die Förderung gemäß § 56 Abs. 3, 4 und 5,

6.
10 vom Hundert für die Förderung gemäß § 53, davon mindestens ein Viertel für die Förderung des Auslandsvertriebs,

7.
14,5 vom Hundert für die Förderung gemäß § 53a, davon mindestens ein Viertel für die Förderung des Auslandsvertriebs.

(2) Alle nicht im Wirtschaftsplan vorgesehenen Einnahmen sowie durch Minderausgaben frei werdende Mittel sind zu zwei Dritteln entsprechend der prozentualen Aufteilung in Absatz 1 und zu einem Drittel entsprechend der prozentualen Aufteilung in § 67a Abs. 1 zu verwenden.

(3) 1Die aus revolvierenden Krediten zurückfließenden Mittel sind grundsätzlich dem gleichen Verwendungszweck zuzuführen. 2Über Ausnahmen entscheidet der Verwaltungsrat im Rahmen des Abweichungsspielraums gemäß § 69.

(4) 1Für die Förderung gemäß § 32 Absatz 5 dürfen nicht mehr als 25 vom Hundert der Mittel nach Absatz 1 Nr. 2 verwendet werden. 2Nicht in Anspruch genommene Mittel sind den Mitteln nach Absatz 1 Nr. 2 zuzuführen.

(5) 1Für die Förderung gemäß § 53a Abs. 6 dürfen nicht mehr als 10 vom Hundert der Mittel nach Absatz 1 Nr. 6 verwendet werden. 2Nicht in Anspruch genommene Mittel sind den Mitteln nach Absatz 1 Nr. 6 zuzuführen.




§ 68a Verwendung für sonstige Aufgaben



Von den Einnahmen der FFA dürfen nicht mehr als 10 vom Hundert für die Aufgaben nach § 2 Abs. 1 und 2 verwendet werden. Über die konkrete Aufteilung der Mittel entscheidet das Präsidium auf Vorschlag des Vorstandes.




§ 69 Ermächtigung des Verwaltungsrates



(1) 1Soweit dieses Gesetz keine Bestimmung trifft, obliegt die Entscheidung über die Ausgestaltung der Förderungshilfen sowie die Verteilung der Mittel auf die einzelnen Förderungshilfen dem Verwaltungsrat. 2Für die Förderung aus Mitteln nach § 67 gilt dies nur, sofern und soweit der Zuwendungszweck dies ausdrücklich zulässt.

(2) 1Im Rahmen der insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel nach den §§ 67a, 67b und 68 kann der Verwaltungsrat bei der Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan die Vomhundertsätze des § 68 Abs. 1 bis zu 25 vom Hundert über- oder unterschreiten (Abweichungsspielraum). 2Stehen der FFA für denselben Förderungszweck Mittel aus dem Bundeshaushalt zur Verfügung, können die Vomhundertsätze des § 68 Abs. 1 bis zu 20 vom Hundert unterschritten werden. 3Jede Abweichung ist im Rahmen des Abweichungsspielraumes anderer Ansätze auszugleichen.

(3) 1Nicht verbrauchte Haushaltsmittel kann der Verwaltungsrat für denselben Förderungszweck auf das nächste Wirtschaftsjahr übertragen. 2Die Übertragung ist nur soweit zulässig, als dadurch die nach den §§ 67a, 67b und 68 für den jeweiligen Förderungszweck zur Verfügung stehenden Mittel um nicht mehr als 30 vom Hundert erhöht werden. 3Im Übrigen sind nicht verbrauchte Mittel den Einnahmen der FFA zuzuführen und nach Maßgabe der §§ 67a, 67b und 68 zu verwenden. 4Abweichend von Satz 3 können zur Finanzierung von Förderungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Digitalisierung von Kinos durch Beschluss des Verwaltungsrates von den nach § 68 Abs. 1 Nr. 5 zur Verfügung stehenden Mitteln Rücklagen gebildet werden. 5Abweichend von den Sätzen 1, 2 und 3 kann der Verwaltungsrat nicht verbrauchte Haushaltsmittel den Mitteln für einen anderen Förderungszweck zuführen, wenn Markt- und Nachfrageänderungen dies rechtfertigen. 6Auf die in den Sätzen 4 und 5 genannten Fälle findet die Beschränkung nach Satz 2 keine Anwendung.

(4) Die Beschlüsse des Verwaltungsrates nach den Absätzen 2 und 3 ergehen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln, mindestens aber der Mehrheit der Mitglieder.