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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.02.2006 aufgehoben
Teil I - Verordnung über die allgemeinberufliche Ausbildung der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz (BGSAusbV k.a.Abk.)
V. v. 25.06.1976 BGBl. I S. 1678; aufgehoben durch Artikel 25 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Geltung ab 01.07.1976; FNA: 2030-6-15 Beamte
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Geltung ab 01.07.1976; FNA: 2030-6-15 Beamte
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Teil I Art, Beginn und Dauer der allgemeinberuflichen Ausbildung
§ 1 Art und Dauer der allgemeinberuflichen Ausbildung
§ 1 wird in 9 Vorschriften zitiert
(1) Die allgemeinberufliche Ausbildung zur Vorbereitung auf die Fachausbildung nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes besteht in der Vermittlung allgemeinberuflichen Wissens durch Unterricht in der Grenzschutzfachschule, der zum Erwerb allgemein anerkannter Bildungsabschlüsse führt.
(2) Der Unterricht wird erteilt
- 1.
- in einem Lehrgang von zwei Studienhalbjahren zur Erlangung des Bildungsstandes, der dem der Fachschulreife entspricht;
- 2.
- in einem Lehrgang von zwei Studienhalbjahren zur Erlangung des Bildungsstandes, der dem der Fachhochschulreife entspricht;
- 3.
- in einem Lehrgang von fünf Studienhalbjahren zur Erlangung des Bildungsstandes, der dem der Hochschulreife entspricht;
- 4.
- zur Vorbereitung auf einen der Lehrgänge nach den Nummern 1 bis 3, zur Sicherung des Lernerfolges oder zur fachtheoretischen Vorbereitung auf die Fachausbildung.
(3) Der Lehrgang nach Absatz 2 Nr. 1 gliedert sich in Fachrichtungen und der Lehrgang nach Absatz 2 Nr. 2 in Fachbereiche.
§ 2 Durchführung des Unterrichts
(1) Ein Studienhalbjahr umfaßt bis zu 750 Unterrichtsstunden.
(2) Den Unterricht in der Grenzschutzfachschule erteilen Lehrer, welche die für die entsprechenden Bildungsgänge des Schulwesens der Länder erforderlichen Lehrbefähigungen besitzen.
(3) Nähere Bestimmungen über die Lehrpläne und Stundentafeln der Lehrgänge erläßt der Bundesminister des Innern.
§ 3 Teilnahmevoraussetzungen
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Für die Teilnahme am Lehrgang nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 sind erforderlich
- 1.
- das Abschlußzeugnis der Hauptschule oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis und
- 2.
- der Nachweis einer abgeschlossenen einschlägigen Berufsausbildung oder der erfolgreiche Abschluß der fachtheoretischen und fachpraktischen polizeilichen Ausbildung für den mittleren Polizeivollzugsdienst oder zum Unterführer im Vollzugsdienst des Bundesgrenzschutzes.
(2) Für die Teilnahme am Lehrgang nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 sind erforderlich
- 1.
- das Zeugnis der Fachschulreife oder
- 2.
- das Abschlußzeugnis der Realschule oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis
(3) Für die Teilnahme am Lehrgang nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 ist der Nachweis eines Bildungsstandes erforderlich, der dem Abschluß des Lehrgangs nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 entspricht, und die erfolgreiche Teilnahme an einem Zulassungsverfahren. Nähere Bestimmungen hierzu erläßt der Bundesminister des Innern.
(4) Der erforderliche Nachweis über den erfolgreichen Abschluß der fachtheoretischen und fachpraktischen polizeilichen Ausbildung für den mittleren Polizeivollzugsdienst oder zum Unterführer im Vollzugsdienst des Bundesgrenzschutzes kann auch nach Ablegung der Prüfung in dem Lehrgang nach Absatz 1 erbracht werden.
§ 4 Beginn des Unterrichts
(1) Der Beamte kann den Unterricht in der Regel bei einer Dienstzeit von mindestens acht Jahren vom Beginn des siebten und bei einer Dienstzeit von zwölf Jahren vom Beginn des zehnten Dienstjahres an besuchen.
(2) Eine frühere Teilnahme am Unterricht als nach Absatz 1 kann nur vorgesehen werden, wenn dies aus dienstlichen Gründen erforderlich ist.
(3) Der Lehrgang nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 kann auch dienstzeitbegleitend während der ersten beiden Jahre der polizeifachlichen Ausbildung besucht werden, wenn die Zulassung zu Laufbahnprüfungen im Bundesgrenzschutz vom Nachweis des erfolgreichen Abschlusses einer Realschule oder eines als gleichwertig anerkannten Bildungsabschlusses abhängig gemacht wird.
(4) Auf Antrag kann bei Nachweis entsprechender Vorbildung der Beamte an den Lehrgängen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 von einem höheren Studienhalbjahr an teilnehmen. Über den Antrag entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Vorschlag des Leiters der Grenzschutzfachschule.
§ 5 Antrag auf Teilnahme
(1) Der Beamte hat den Antrag auf Teilnahme an dem Lehrgang dem Leiter der Grenzschutzfachschule unter Beifügung der nach § 3 geforderten Nachweise rechtzeitig vorzulegen.
(2) Über den Antrag entscheidet
- 1.
- bei den Lehrgängen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 4 der Leiter der Grenzschutzfachschule, an der der Lehrgang durchgeführt wird;
- 2.
- bei den Lehrgängen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 der Schulaufsichtsbeamte des Grenzschutzkommandos oder der Grenzschutzschule, in dessen Bereich der Lehrgang durchgeführt wird.
§ 6 Zulassung zum folgenden Studienhalbjahr
(1) Am Ende eines Studienhalbjahres entscheidet die Fachlehrerkonferenz unter Vorsitz des Leiters der Grenzschutzfachschule über die Zulassung des Lehrgangsteilnehmers zum Unterricht im folgenden Studienhalbjahr. Die Konferenz entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden der Fachlehrerkonferenz den Ausschlag.
(2) Der Lehrgangsteilnehmer ist zum weiteren Besuch des Unterrichts zuzulassen, wenn seine Leistungen in allen Fächern mit mindestens der Note ausreichend bewertet werden. Mangelhafte Leistungen in einem Fach können durch mindestens befriedigende Leistungen in einem anderen Fach ausgeglichen werden. Mangelhafte Leistungen in mehr als einem Fach oder ungenügende Leistungen in einem Fach können nicht ausgeglichen werden.
§ 7 Wiederholung eines Studienhalbjahres
Der Lehrgangsteilnehmer kann bei Nichtzulassung zum nächsthöheren Studienhalbjahr das nicht erfolgreich beendete Studienhalbjahr einmal wiederholen. Bei nochmaliger Nichtzulassung zum nächsthöheren Studienhalbjahr wird der Lehrgangsteilnehmer vom Unterricht ausgeschlossen. Er erhält ein Abgangszeugnis oder auf Antrag eine Bescheinigung über die Dauer des Unterrichtsbesuches.
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