Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 06.03.2012 aufgehoben

Vierter Abschnitt - Landwirtschafts-Veranlagungsverordnung (LwVeranlV)

V. v. 26.04.1983 BGBl. I S. 491; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 01.03.2012 BGBl. I S. 413
Geltung ab 01.05.1983; FNA: 780-3-4 Organisation der Landwirtschaft
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Vierter Abschnitt Schlußbestimmungen
§ 14 Zuwiderhandlungen
§ 15 Zustimmung des Bundesrates
§ 16 Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Anlage 1 (zu § 1) Erzeugnisse, die der Veranlagung unterliegen
Anlage 2 (zu § 4) Erzeugerfragebogen

Vierter Abschnitt Schlußbestimmungen

§ 14 Zuwiderhandlungen



(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 oder 2 den Erzeugerfragebogen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt oder ihn nicht oder nicht rechtzeitig einreicht oder entgegen § 4 Abs. 1 Satz 3 die dort bezeichneten Unterlagen nicht auf Verlangen vorlegt,

2.
entgegen § 4 Abs. 3 eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt,

3.
entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 Erzeugnisse be- oder verarbeitet,

4.
Milch

a)
entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 nicht an die dort bezeichnete Betriebsstätte abliefert,

b)
entgegen § 10 Abs. 1 Satz 2 nicht von den dort bezeichneten Erzeugern abnimmt oder

c)
entgegen dem Verbot des § 10 Abs. 1 Satz 3 abnimmt,

5.
entgegen § 12 Satz 1 abgelieferte Erzeugnisse nicht oder nicht rechtzeitig meldet oder Nachweise der Meldung nicht beifügt,

6.
entgegen § 13 Satz 1 die dort bezeichneten Unterlagen nicht aufbewahrt,

7.
einer vollziehbaren Verfügung nach § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder § 10 Abs. 2 Satz 1 nicht nachkommt,

begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 22 des Ernährungssicherstellungsgesetzes, die nach dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954 geahndet wird.

(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 25 Nr. 2 Buchstabe b des Ernährungssicherstellungsgesetzes ist das Ernährungsamt.

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§ 15 Zustimmung des Bundesrates


§ 15 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Nach Anwendbarkeit dieser Verordnung bedürfen Rechtsverordnungen, zu deren Erlaß das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz auf Grund des § 1 Abs. 2, des § 4 Abs. 4 und des § 5 Abs. 4 ermächtigt ist, nicht der Zustimmung des Bundesrates.


Text in der Fassung des Artikels 402 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. Oktober 2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149 m.W.v. 8. November 2006

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§ 16 Inkrafttreten und Anwendbarkeit



(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

(2) Sie darf mit Ausnahme des § 1 Abs. 2, des § 4 Abs. 4 und des § 5 Abs. 4 gemäß § 2 Abs. 3 des Ernährungssicherstellungsgesetzes nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes angewandt werden.

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Anlage 1 (zu § 1) Erzeugnisse, die der Veranlagung unterliegen


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

1.
Getreide (Roggen, Weizen, Gerste, Hafer, Mais, Buchweizen, Dinkel und Hirse), auch geschrotet;

2.
Hülsenfrüchte (Bohnen, Erbsen, Linsen);

3.
Kartoffeln;

4.
Zuckerrüben;

5.
Rinder, Schweine, Schafe, Pferde, Hühner (außer Zwerghühnern), Enten, Gänse und Puten sowie Fleisch und zur menschlichen Ernährung geeignete Innereien dieser Tiere;

6.
Hühnereier (außer Eiern von Zwerghühnern);

7.
Ölfrüchte und Ölsaaten;

8.
Milch (Kuhmilch);

9.
Futtermittel außer Silage und wirtschaftseigenem Grünfutter.

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Anlage 2 (zu § 4) Erzeugerfragebogen


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

(BGBl. I 1983 S. 495 - 502)



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