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Zweiter Abschnitt - Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen (LuftFzgG k.a.Abk.)
G. v. 26.02.1959 BGBl. I S. 57, 223; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 19 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 403-9 Nebengesetze zum Sachenrecht
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 403-9 Nebengesetze zum Sachenrecht
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Erster Teil Vorschriften für Luftfahrzeuge, die in die Luftfahrzeugrolle eingetragen sind
Zweiter Abschnitt Eintragung und Inhalt des Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug
§ 24
§ 24 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Bei der Eintragung eines Registerpfandrechts müssen der Gläubiger, der Geldbetrag der Forderung und, wenn die Forderung verzinslich ist, der Zinssatz, wenn andere Nebenleistungen zu entrichten sind, ihr Geldbetrag in das Register eingetragen werden; im Falle des § 3 müssen der Gläubiger und der Höchstbetrag in das Register eingetragen werden. Zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts und der Forderung kann auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden.
(2) Wird das Registerpfandrecht für das Darlehen einer Kreditanstalt eingetragen, deren Satzung von der zuständigen Behörde öffentlich bekanntgemacht worden ist, so genügt zur Bezeichnung der außer den Zinsen satzungsgemäß zu entrichtenden Nebenleistungen die Bezugnahme auf die Satzung.
§ 25
§ 25 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Ist ein Luftfahrzeug mit mehreren Registerpfandrechten belastet, so bestimmt sich ihr Rangverhältnis nach der Reihenfolge der Eintragungen. Die Eintragung ist für das Rangverhältnis auch dann maßgebend, wenn die nach § 5 zur Bestellung des Registerpfandrechts erforderliche Einigung erst nach der Eintragung zustande gekommen ist.
(2) Eine abweichende Bestimmung des Rangverhältnisses muß in das Register eingetragen werden.
§ 26
§ 26 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Das Rangverhältnis kann nachträglich geändert werden. Der nachträglichen Änderung des Rangverhältnisses steht es gleich, wenn der Rang eines bereits eingetragenen Registerpfandrechts zugleich mit der Eintragung eines neuen Registerpfandrechts zu dessen Gunsten geändert wird.
(2) Zu der Rangänderung ist die Einigung des zurücktretenden und des vortretenden Berechtigten sowie die Eintragung in das Register erforderlich. Für die Einigung gilt § 5 Abs. 2, 3 sinngemäß.
(3) Ist das zurücktretende Registerpfandrecht mit dem Recht eines Dritten belastet, so ist seine Zustimmung erforderlich. Die Zustimmung ist dem Registergericht oder einem der Beteiligten gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich.
(4) Der eingeräumte Vorrang geht nicht dadurch verloren, daß das zurücktretende Registerpfandrecht erlischt.
(5) Registerpfandrechte, die den Rang zwischen dem zurücktretenden und dem vortretenden Registerpfandrecht haben, werden durch die Rangänderung nicht berührt.
§ 27
§ 27 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Eigentümer kann sich bei der Belastung des Luftfahrzeugs mit einem Registerpfandrecht die Befugnis vorbehalten, ein anderes dem Umfang nach bestimmtes Registerpfandrecht mit dem Rang vor jenem Registerpfandrecht eintragen zu lassen.
(2) Der Vorbehalt muß bei dem Registerpfandrecht eingetragen werden, das zurücktreten soll.
(3) Wird das Luftfahrzeug veräußert, so geht die vorbehaltene Befugnis auf den Erwerber über.
(4) Ist das Luftfahrzeug vor der Eintragung des Registerpfandrechts, welchem der Vorrang beigelegt ist, mit einem Registerpfandrecht ohne einen entsprechenden Vorbehalt belastet worden, so hat der Vorrang keine Wirkung, soweit das mit dem Vorbehalt eingetragene Registerpfandrecht infolge der Zwischenbelastung eine über den Vorbehalt hinausgehende Beeinträchtigung erleiden würde.
§ 28
§ 28 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Besteht für die Forderung ein Registerpfandrecht an mehreren Luftfahrzeugen oder an mehreren Anteilen eines Luftfahrzeugs, so haftet jedes Luftfahrzeug oder jeder Anteil für die ganze Forderung (Gesamtregisterpfandrecht).
(2) Der Gläubiger ist berechtigt, den Betrag der Forderung auf die einzelnen Luftfahrzeuge oder Anteile in der Weise zu verteilen, daß jedes Luftfahrzeug oder jeder Anteil nur für den zugeteilten Betrag haftet. Zur Verteilung ist die Erklärung des Gläubigers und die Eintragung in das Register erforderlich. Die Erklärung ist dem Registergericht oder dem gegenüber abzugeben, zu dessen Gunsten sie erfolgt; § 5 Abs. 2, 3 gilt sinngemäß.
(3) Ist das Gesamtregisterpfandrecht mit dem Recht eines Dritten belastet, so ist zur Verteilung seine Zustimmung erforderlich; die Zustimmung ist dem Registergericht oder dem gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.
§ 29
§ 29 wird in 2 Vorschriften zitiert
Kraft des Registerpfandrechts haftet das Luftfahrzeug auch für die gesetzlichen Zinsen der Forderung sowie für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Luftfahrzeug bezweckenden Rechtsverfolgung.
§ 30
§ 30 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Ist die Forderung unverzinslich oder ist der Zinssatz niedriger als fünf vom Hundert, so kann das Registerpfandrecht ohne die Zustimmung der im Rang gleich- oder nachstehenden Berechtigten dahin erweitert werden, daß das Luftfahrzeug für Zinsen bis zu fünf vom Hundert haftet.
(2) Zu einer Änderung der Zahlungszeit und des Zahlungsorts ist die Zustimmung dieser Berechtigten gleichfalls nicht erforderlich.
§ 31
§ 31 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Das Registerpfandrecht erstreckt sich auf das Zubehör des Luftfahrzeugs mit Ausnahme der Zubehörstücke, die nicht in das Eigentum des Eigentümers des Luftfahrzeugs gelangt sind.* Die Zubehöreigenschaft einer Sache wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß diese nur vorübergehend für den Betrieb des Luftfahrzeugs benutzt wird.
(2) Zubehörstücke werden von der Haftung frei, wenn sie veräußert und von dem Luftfahrzeug entfernt werden, bevor sie zugunsten des Gläubigers in Beschlag genommen worden sind. § 1121 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt sinngemäß.
(3) Zubehörstücke werden von der Haftung frei, wenn ihre Zubehöreigenschaft in den Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft aufgehoben wird oder wenn sie in ein Ersatzteillager eingebracht werden.
(4) Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 gelten für die Bestandteile des Luftfahrzeugs sinngemäß mit der Maßgabe, daß an Stelle der Aufhebung der Zubehöreigenschaft die Trennung und Entfernung von dem Luftfahrzeug tritt, sofern nicht die Entfernung nur zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt.
§ 32
§ 32 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Hat der Eigentümer oder für seine Rechnung ein anderer für das Luftfahrzeug eine Versicherung genommen, so erstreckt sich das Registerpfandrecht auf die Versicherungsforderung.
(2) Die für eine verpfändete Forderung geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts sind sinngemäß anzuwenden; der Versicherer kann sich nicht darauf berufen, daß er ein aus dem Register ersichtliches Registerpfandrecht nicht gekannt habe. Der Versicherer kann jedoch die Entschädigungssumme mit Wirkung gegen den Gläubiger an den Versicherungsnehmer zahlen, wenn er oder der Versicherungsnehmer den Eintritt des Schadens dem Gläubiger angezeigt hat und seit dem Empfang der Anzeige eine Frist von zwei Wochen verstrichen ist. Die Anzeige darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist; in diesem Fall wird die Frist von dem Zeitpunkt an gerechnet, in dem die Entschädigungssumme fällig ist. Der Gläubiger kann bis zum Ablauf der Frist dem Versicherer gegenüber der Zahlung widersprechen.
§ 33
§ 33 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Eine Zahlung des Versicherers auf die Versicherungsforderung ist dem Gläubiger gegenüber wirksam, soweit sie zum Zweck der Wiederherstellung des Luftfahrzeugs bewirkt wird und die Wiederherstellung des Luftfahrzeugs gesichert ist. Das gleiche gilt von Zahlungen des Versicherers zum Zweck der Befriedigung von Gläubigern der in § 75 bezeichneten Rechte, soweit die Befriedigung dieser Gläubiger gesichert ist.
(2) Die Haftung der Forderung gegen den Versicherer erlischt, soweit das Luftfahrzeug wiederhergestellt oder für Zubehörstücke Ersatz beschafft worden ist. Das gleiche gilt, soweit Verpflichtungen des Eigentümers erfüllt worden sind, die von der Versicherung umfaßt waren und für die ein in § 75 bezeichnetes Recht bestand.
§ 34
§ 34 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Hat der Gläubiger sein Registerpfandrecht bei dem Versicherer angemeldet, so hat dieser dem Gläubiger unverzüglich mitzuteilen, wenn die Prämie nicht rechtzeitig gezahlt ist und aus diesem Grund dem Versicherungsnehmer eine Zahlungsfrist bestimmt wird. Das gleiche gilt, wenn das Versicherungsverhältnis nach dem Ablauf der Frist wegen unterbliebener Prämienzahlung gekündigt wird.
(2) Eine Kündigung, ein Rücktritt oder eine sonstige Tatsache, welche die vorzeitige Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur Folge hat, wird gegenüber dem Gläubiger, der sein Registerpfandrecht dem Versicherer angemeldet hat, erst mit dem Ablauf von zwei Wochen wirksam, nachdem der Versicherer ihm die Beendigung und, wenn diese noch nicht eingetreten war, den Zeitpunkt der Beendigung mitgeteilt oder der Gläubiger dies in anderer Weise erfahren hat. Dies gilt nicht, wenn das Versicherungsverhältnis wegen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung gekündigt oder durch das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Versicherers beendet wird.
(3) Trifft der Versicherer mit dem Versicherungsnehmer eine Vereinbarung, durch welche die Versicherungssumme oder der Umfang der Gefahr, für die der Versicherer haftet, gemindert wird, so gilt Absatz 2 Satz 1 sinngemäß.
(4) Ist der Versicherungsvertrag unwirksam, weil der Versicherungsnehmer ihn in der Absicht geschlossen hat, sich aus einer Überversicherung oder einer Doppelversicherung einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, so kann der Versicherer gegenüber einem Gläubiger, der ihm sein Registerpfandrecht angemeldet hat, die Unwirksamkeit nicht geltend machen. Das Versicherungsverhältnis endet jedoch dem Gläubiger gegenüber mit dem Ablauf von zwei Wochen, nachdem der Versicherer ihm die Unwirksamkeit mitgeteilt oder der Gläubiger sie in anderer Weise erfahren hat.
§ 35
§ 35 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Ist das Luftfahrzeug bei mehreren Versicherern gemeinschaftlich versichert, so genügt die Anmeldung des Registerpfandrechts nach § 34 bei dem Versicherer, den der Eigentümer dem Gläubiger als den führenden Versicherer bezeichnet hat. Dieser ist verpflichtet, die Anmeldung den Mitversicherern mitzuteilen.
(2) Für eine Mitteilung nach § 34 genügt, wenn der Gläubiger seine Wohnung geändert, die Änderung aber dem Versicherer nicht angezeigt hat, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes nach der letzten dem Versicherer bekannten Wohnung des Gläubigers. Die Mitteilung wird mit dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie ohne die Wohnungsänderung bei regelmäßiger Beförderung dem Gläubiger zugegangen sein würde.
§ 36
§ 36 wird in 4 Vorschriften zitiert
Ist der Versicherer wegen eines Verhaltens des Versicherungsnehmers oder des Versicherten, das nicht den Betrieb des Luftfahrzeugs betrifft, von der Verpflichtung zur Leistung frei oder tritt er nach dem Eintritt des Versicherungsfalls vom Vertrag zurück, so bleibt gleichwohl seine Verpflichtung gegenüber dem Gläubiger bestehen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung deshalb frei ist, weil eine Prämie nicht rechtzeitig gezahlt ist.
§ 37
§ 37 wird in 1 Vorschrift zitiert
Soweit der Versicherer auf Grund des § 34 Abs. 2 bis 4, § 36 den Gläubiger befriedigt, geht das Registerpfandrecht auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers oder eines gleich- oder nachstehenden Gläubigers eines Registerpfandrechts, dem gegenüber die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bestehengeblieben ist, geltend gemacht werden.
§ 38
§ 38 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der Versicherer muß fällige Prämien oder sonstige ihm auf Grund des Versicherungsvertrags gebührende Zahlungen vom Versicherten und vom Gläubiger auch dann annehmen, wenn er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Zahlung zurückweisen könnte.
(2) Das Luftfahrzeug haftet kraft des Registerpfandrechts für den Anspruch des Gläubigers auf Erstattung der Beträge und ihrer Zinsen, die der Gläubiger zur Entrichtung von Prämien oder sonstigen dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags gebührenden Zahlungen verwendet hat.
§ 39
§ 39 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Ist infolge einer Verschlechterung des Luftfahrzeugs oder seiner Einrichtungen die Sicherheit des Registerpfandrechts gefährdet, so kann der Gläubiger dem Eigentümer eine angemessene Frist zur Beseitigung der Gefährdung bestimmen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Gläubiger berechtigt, sofort Befriedigung aus dem Luftfahrzeug zu suchen. Ist die Forderung unverzinslich und noch nicht fällig, so gebührt dem Gläubiger nur die Summe, die mit Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Zahlung bis zur Fälligkeit dem Betrag der Forderung gleichkommt.
(2) Wirkt der Eigentümer auf das Luftfahrzeug in solcher Weise ein, daß eine die Sicherheit des Registerpfandrechts gefährdende Verschlechterung des Luftfahrzeugs oder seiner Einrichtungen zu besorgen ist, oder unterläßt er die erforderlichen Vorkehrungen gegen derartige Einwirkungen Dritter oder gegen andere Beschädigungen, so hat das Gericht auf Antrag des Gläubigers die zur Abwendung der Gefährdung erforderlichen Maßregeln anzuordnen; es kann, wenn andere Maßnahmen nicht ausreichen, bestimmen, daß der Gläubiger berechtigt ist, sofort Befriedigung aus dem Luftfahrzeug zu suchen.
(3) Einer Verschlechterung des Luftfahrzeugs steht es gleich, wenn Zubehörstücke, auf welche das Registerpfandrecht sich erstreckt, verschlechtert oder den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zuwider von dem Luftfahrzeug entfernt werden.
§ 40
§ 40 wird in 1 Vorschrift zitiert
Ist infolge der Einwirkung eines Dritten eine die Sicherheit des Registerpfandrechts gefährdende Verschlechterung des Luftfahrzeugs zu besorgen, so kann der Gläubiger gegen ihn nur auf Unterlassung klagen.
§ 41
§ 41 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Eigentümer kann gegen das Registerpfandrecht die dem Schuldner gegen die Forderung zustehenden Einreden geltend machen. Er kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange dem Schuldner das Recht zusteht, das seiner Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten. Die gleiche Befugnis hat der Eigentümer, solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung des Schuldners befriedigen kann. Stirbt der Schuldner, so kann sich der Eigentümer nicht darauf berufen, daß der Erbe für die Schuld nur beschränkt haftet.
(2) Ist der Eigentümer nicht der Schuldner, so verliert er eine Einrede nicht dadurch, daß der Schuldner auf sie verzichtet.
§ 42
§ 42 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Hängt die Fälligkeit der Forderung von einer Kündigung ab, so ist die Kündigung für das Registerpfandrecht nur wirksam, wenn sie von dem Gläubiger dem Eigentümer oder von dem Eigentümer dem Gläubiger erklärt wird. Zugunsten des Gläubigers gilt als Eigentümer, wer im Register als Eigentümer eingetragen ist.
(2) Hat der Eigentümer weder einen Wohnsitz im Inland noch die Bestellung eines inländischen Bevollmächtigten dem Gläubiger angezeigt, so hat das Registergericht ihm auf Antrag des Gläubigers einen Vertreter zu bestellen, dem gegenüber der Gläubiger kündigen kann; das gleiche gilt, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist oder der Gläubiger ohne Fahrlässigkeit nicht weiß, wer der Eigentümer ist.
§ 43
§ 43 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der Eigentümer ist berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen, wenn die Forderung ihm gegenüber fällig geworden oder wenn der Schuldner zur Leistung berechtigt ist.
(2) Der Eigentümer kann den Gläubiger auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung befriedigen.
§ 44
§ 44 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Ist der Eigentümer nicht der Schuldner, so geht, soweit er den Gläubiger befriedigt, die Forderung auf ihn über; der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden. Einwendungen des Schuldners aus dem zwischen ihm und dem Eigentümer bestehenden Rechtsverhältnis bleiben unberührt.
(2) Besteht für die Forderung ein Gesamtregisterpfandrecht, so gelten für dieses die Vorschriften des § 64.
§ 45
§ 45 wird in 2 Vorschriften zitiert
Der Eigentümer kann gegen Befriedigung des Gläubigers die Aushändigung der zur Berichtigung des Registers oder zur Löschung des Registerpfandrechts erforderlichen Urkunden verlangen.
§ 46
§ 46 wird in 1 Vorschrift zitiert
Liegen dem Eigentümer gegenüber die Voraussetzungen vor, unter denen ein Schuldner in Verzug kommt, so gebühren dem Gläubiger Verzugszinsen aus dem Luftfahrzeug.
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