(1) Der Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung nach Artikel 9 der
Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der
Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013,
(EU) 2019/787 und
(EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der
Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (ABl. L, 2024/1143, 23.4.2024) in der jeweils geltenden Fassung muss unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.
(2) In dem Antrag sind anzugeben:
- 1.
- der Name und die Anschrift des Antragstellers,
- 2.
- die Rechtsform, Größe und Zusammensetzung der den Antrag stellenden Vereinigung,
- 3.
- falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,
- 4.
- der als geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung zu schützende Name,
- 5.
- die Art des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels,
- 6.
- die Spezifikation nach Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 gemäß Formblatt.
- 1.
- der Name und die Anschrift des Antragstellers,
- 2.
- falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,
- 3.
- der als geografische Angabe oder als Ursprungsbezeichnung zu schützende Name,
- 4.
- die Art des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels,
- 5.
- die Spezifikation nach Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143.
(2) In der Einspruchsschrift sind anzugeben:
- 1.
- die geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung, gegen deren Eintragung sich der Einspruch richtet,
- 2.
- der Name und die Anschrift des Einsprechenden,
- 3.
- falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,
- 4.
- die Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse des Einsprechenden ergibt,
- 5.
- die Gründe, auf die sich der Einspruch stützt.
(2) In der Einspruchsschrift sind anzugeben:
- 1.
- die geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung, gegen deren Eintragung sich der Einspruch richtet,
- 2.
- die EG-Nummer und das Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union,
- 3.
- der Name und die Anschrift des Einsprechenden,
- 4.
- falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,
- 5.
- die Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse des Einsprechenden ergibt.
(3)
1Der Einspruch ist innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung zu begründen.
2Die Gründe nach Artikel 19 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2024/1143, auf welche der Einspruch gestützt wird, sind anzugeben.
(1) Der Antrag auf Änderung der Spezifikation gemäß Artikel 24 der
Verordnung (EU) 2024/1143 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.
(2) In dem Antrag sind anzugeben:
- 1.
- die eingetragene geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung,
- 2.
- der Name und die Anschrift des Antragstellers,
- 3.
- Rechtsform, Größe und Zusammensetzung der den Antrag stellenden Vereinigung,
- 4.
- falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,
- 5.
- Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse des Antragstellers ergibt,
- 6.
- die Rubriken der Spezifikation, auf die sich die Änderungen beziehen,
- 7.
- die beabsichtigten Änderungen und deren Begründung.
(1) Der Antrag auf Löschung einer eingetragenen geografischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung nach Artikel 25 Absatz 1 und 2 der
Verordnung (EU) 2024/1143 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.
(2) In dem Antrag sind anzugeben:
- 1.
- die geografische Angabe oder die Ursprungsbezeichnung, die gelöscht werden soll,
- 2.
- der Name und die Anschrift des Antragstellers,
- 3.
- falls ein Vertreter bestellt ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,
- 4.
- Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse des Antragstellers ergibt,
- 5.
- Gründe für die Löschung.
In den Verfahren nach der
Verordnung (EU) 2024/1143 gewährt das Deutsche Patent- und Markenamt Einsicht in die Akten.