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3. Abschnitt - Brennereiordnung (BrennO k.a.Abk.)

Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
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Drittes Buch Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein

3. Abschnitt Abfindung der Brennereien

1. Begriff und Arten der Abfindung

§ 114



(1) In den Abfindungsbrennereien wird unter Verzicht auf Verschlüsse die Menge des herzustellenden Branntweins amtlich abgeschätzt. Dies geschieht in der Weise, daß die Alkoholmenge aus der Menge der Rohstoffe, die zur Branntweinerzeugung bestimmt sind, und aus dem zutreffenden Ausbeutesatz (§ 120) berechnet wird. Aus der hiernach ermittelten Alkoholmenge wird entweder

a)
die Branntweinsteuer nach § 170a Abs. 1 im voraus bindend festgesetzt (Abfindung auf einen bestimmten Abgabenbetrag) oder

b)
die Mindestmenge des Alkohols, der zur amtlichen Abfertigung vorzuführen ist, nach § 132 Abs. 1 festgesetzt (Abfindung auf die Mindestmenge).

(2) Bei der Abfindung auf einen bestimmten Abgabenbetrag tritt der erzeugte Branntwein ohne amtliche Abfertigung sofort in den freien Verkehr; bei der Abfindung auf die Mindestmenge unterliegt der erzeugte Branntwein der amtlichen Überwachung nach § 132 Abs. 2.


§ 115



(1) Auf einen bestimmten Abgabenbetrag (§ 114 Abs. 1 unter a) sind, soweit nach Absatz 2 nicht etwas anderes angeordnet wird, die in § 116 bezeichneten Brennereien abzufinden.

(2) Die Abfindung auf die Mindestmenge (§ 114 Abs. 1 unter b) kann angeordnet werden

a)
vom Hauptzollamt in Abfindungsbrennereien, wenn das Monopolaufkommen gefährdet erscheint,

b)
vom Hauptzollamt in Fällen des § 118,

c)
vom Aufsichtsoberbeamten in Fällen des § 153 Abs. 1.


2. Zulässigkeit der Abfindung

§ 116


§ 116 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Obstbrennereien, die betriebsfähig, aber nicht verschlußsicher eingerichtet sind, werden auf Antrag innerhalb der Grenzzahl (§ 119) mit einer Erzeugungsgrenze von fünfzig Liter Weingeist im Betriebsjahr zur Abfindung zugelassen. Über den Antrag entscheidet das Hauptzollamt.

(2) Die Zulassung zur Abfindung ist ausgeschlossen, wenn zu der Brennereieinrichtung ein Dauerbrenngerät, ein Brenngerät mit Dampfeinleitung, eine Brennblase mit mehr als einhundertfünfzig Liter Raumgehalt oder mehrere Brenngeräte, vor allem ein besonderes Feinbrenngerät, gehören. Die Dampfeinleitung aus dem Wasserbad des Brenngerätes in den Auslaufstutzen der Brennblase ist zulässig.

(3) In Obstbrennereien, die zur Abfindung zugelassen sind, dürfen nur Obststoffe verarbeitet werden, die der Brennereibesitzer selbst gewonnen hat.

(4) Brennereien aller Klassen, die mit der Erzeugungsgrenze von drei Hektoliter Weingeist zur Abfindung zugelassen sind, behalten diese Abfindung. Sie dürfen andere als selbstgewonnene Stoffe verarbeiten.

(5) Abgefundene Obstbrennereien können auf Antrag in besonderen Fällen innerhalb des Oberfinanzbezirks auf ein anderes Grundstück übertragen werden. Über den Antrag entscheidet der Bundesminister der Finanzen oder die von ihm bestimmte Stelle.

(6) Das Hauptzollamt kann landwirtschaftliche Verschlußbrennereien für den Zwischenbetrieb (§ 5) bis zu einer Erzeugungsmenge von fünfzig Liter Weingeist im Betriebsjahr zur Abfindung zulassen, wenn zur Erfassung des aus Obststoffen unter Verschluß hergestellten Branntweins besondere Sammelgefäße oder Hauptmeßuhren aufgestellt werden müßten. Die unter Abfindung hergestellten Weingeistmengen werden auf das Brennrecht oder auf die als innerhalb des Brennrechts hergestellt geltende Weingeistmenge und auf eine etwa erklärte Erzeugungshöchstmenge angerechnet.

(7) Das Hauptzollamt kann Besitzern von Verschlußbrennereien auf Antrag genehmigen, daß Stoffbesitzer in der Brennerei unter eigener Anmeldung des Betriebs unter Abfindung brennen.


3. Verlust der Abfindung

§ 116a



(1) Es verlieren die Vergünstigung, unter Abfindung zu brennen,

1.
Brennereien, die ihre Erzeugungsgrenze überschreiten;

2.
Brennereien, die Geräte der in § 116 Abs. 2 Satz 1 genannten Art erstmalig verwenden oder durch solche Geräte ersetzen;

3.
Brennereien, die entgegen der Vorschrift des § 116 Abs. 3 andere Stoffe als selbstgewonnene Obststoffe oder die Stoffe verarbeiten, deren Verarbeitung den Monopolbrennereien (§ 21 des Gesetzes) vorbehalten ist;

4.
Brennereien, die im Abschnitt brennen, wenn sie ihre Abschnittsweingeistmenge überschreiten oder Stoffe verarbeiten, die für das Brennen im Abschnitt nicht zugelassen sind;

5.
Obstbrennereien, die die Brennereiklasse wechseln oder eingeführten Wein verarbeiten;

6.
gewerbliche Brennereien, die verarbeiten

a)
eingeführten Wein,

b)
Wein mit einem nach dem Weingesetz unzulässigen Zuckerzusatz,

c)
Obst- und Beerenwein mit einem höheren Zuckerzusatz als nach der Verkehrssitte üblich ist,

d)
Zucker oder Rübenstoffe allein oder gemischt mit anderen Stoffen; Brennereien, die bisher den bei der Zerkleinerung von Futterrüben entstandenen Saft (Krautsulze) unter Abfindung verarbeitet haben, behalten die Abfindung;

7.
landwirtschaftliche Brennereien, die sich auf Gemeinschaftsbetrieb umstellen;

8.
Brennereien, die den Zusammenhang mit dem zugehörigen wirtschaftlichen Betrieb oder dem Brennereigrundstück dauernd oder vorübergehend verlieren, z.B. durch Erbgang, Verkauf, Verpachtung oder ähnliche rechtliche oder tatsächliche Vorgänge;

9.
Brennereien, in denen eine vollendete oder eine versuchte Steuerhinterziehung begangen worden ist, wenn die Steuerstraftat durch ein rechtskräftiges Straferkenntnis festgestellt ist.

(2) Die Vergünstigung, unter Abfindung zu brennen, geht in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1 bis 8 mit dem Eintritt der dort genannten Tatsachen, im Fall des Absatzes 1 Nr. 9 mit dem Zeitpunkt verloren, in dem die Steuerstraftat begangen worden ist.


3a. Dauer des Verlustes und Wiederzulassung zur Abfindung

§ 116b


§ 116b wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Im Fall des § 116a Abs. 1 Nr. 9 ist der Verlust ein dauernder, wenn der Brennereibesitzer oder ein Angehöriger seines Hausstandes oder seines Betriebs wegen der Steuerstraftat mit einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten bestraft worden ist oder wenn die Brennerei wegen einer Straftat des gleichen Täters schon einmal die Vergünstigung, unter Abfindung zu brennen, verloren hatte.

(2) In den anderen Fällen des § 116a Abs. 1 Nr. 9 kann der Bundesminister der Finanzen oder die von ihm bestimmte Stelle Brennereien auf Antrag nach angemessenen Wartefristen als Obstbrennereien mit einer Erzeugungsgrenze von fünfzig Liter Weingeist, in besonderen Fällen mit ihren früheren Rechten, wieder zur Abfindung zulassen. Brennereien können sofort nach Feststellung des Verlustes mit ihren früheren Rechten wieder zur Abfindung zugelassen werden, wenn der Verlust der Abfindung aus den in § 116a Abs. 1 Nrn. 1 bis 8 genannten Gründen eingetreten oder wenn im Fall des § 116a Abs. 1 Nr. 9 die Tat nicht unter erschwerenden Umständen begangen worden ist und ihre Folgen nicht erheblich sind. Mit dem Zeitpunkt des Verlustes und mit ihren früheren Rechten können Brennereien zur Abfindung wieder zugelassen werden, wenn die Straftat, die zum Verlust der Abfindung geführt hat, von einem Stoffbesitzer ohne Beteiligung des Brennereibesitzers oder eines Angehörigen seines Hausstandes oder seines Betriebs begangen worden ist, der Brennereibesitzer von der Straftat keinen Vorteil hatte und die ihm zumutbare Sorgfaltspflicht nicht verletzt hat.

(3) Voraussetzung für die Wiederzulassung in den Fällen des Absatzes 2 Sätze 1 und 2 ist, daß die verhängten Geldstrafen, die im Zusammenhang mit dem Verlust der Abfindung geschuldeten Abgaben und die Forderungen der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein auf überzahltes Übernahmegeld getilgt sind, soweit der Brennereibesitzer sie schuldet oder für sie haftet.


4. Ausschluß von der Abfindung

§ 117



(1) Wer wegen vollendeter oder versuchter Steuerhinterziehung rechtskräftig bestraft ist, ist mit dem Zeitpunkt von der Vergünstigung, unter Abfindung zu brennen, ausgeschlossen, in dem die Straftat begangen worden ist.

(2) Der Ausschluß ist ein dauernder, wenn der Täter mit einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten bestraft worden ist oder wegen einer Straftat schon einmal von der Vergünstigung, unter Abfindung zu brennen, ausgeschlossen war. In anderen Fällen kann der Bundesminister der Finanzen oder die von ihm bestimmte Stelle den Ausschluß auf Antrag nach einer angemessenen Wartefrist oder unter entsprechender Anwendung des § 116b Abs. 2 Satz 2 aufheben. § 116b Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.


5. Versagung und Entziehung der Abfindung

§ 117a



Das Hauptzollamt kann Brennereien, Brennereibesitzern und Stoffbesitzern die Vergünstigung, unter Abfindung zu brennen, auf Zeit oder auf Dauer versagen oder entziehen, wenn das Steueraufkommen gefährdet ist oder wenn gegen die Vertrauenswürdigkeit des Brennereibesitzers oder des Stoffbesitzers Bedenken bestehen. Es kann Brennereibesitzern und Stoffbesitzern die Vergünstigung, unter Abfindung zu brennen, auf Zeit oder auf Dauer entziehen, wenn diese zu gewerblichen Zwecken Abfindungsbranntwein in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union verbringen oder verbringen lassen.


6. Abfindung bei Verschlußbrennereien

§ 118



Das Hauptzollamt kann eine verschlußsicher einzurichtende Brennerei vorübergehend zur Abfindung auf die Mindestmenge zulassen, wenn ohne Verschulden des Brennereibesitzers die Vorrichtungen, die zur amtlichen Erfassung des Branntweins erforderlich sind, nicht rechtzeitig aufgestellt werden können und ein Aufschub des Brennereibetriebs mit erheblichen Nachteilen verbunden wäre.


7. Grenzzahl der Obstabfindungsbrennereien

§ 119



(1) Das Hauptzollamt Stuttgart führt für jeden Oberfinanzbezirk in den bis zum 31. Juli 1998 geltenden Bezirksgrenzen über die Grenzzahl und über die Zahl der vorhandenen Obstbrennereien, die zur Abfindung zugelassen sind, eine Nachweisung.

(2) Das Hauptzollamt fordert vor der Zulassung einer Obstbrennerei zur Abfindung bei dem Hauptzollamt Stuttgart eine Bescheinigung an, dass durch die Zulassung dieser Brennerei die Grenzzahl nicht überschritten wird. Das Hauptzollamt meldet dem Hauptzollamt Stuttgart jede Veränderung im Bestand der zur Abfindung zugelassenen Obstbrennereien, die eine Eintragung in der Grenzzahlnachweisung erforderlich macht.




8. Ausbeutesätze

a) Allgemeines

§ 120



(1) Als zutreffender Ausbeutesatz (§ 114) gilt der regelmäßige Ausbeutesatz (§§ 121, 122) oder der besonders festgesetzte Ausbeutesatz (§ 124).

(2) Der Ausbeutesatz ist die Alkoholmenge, die bei mehligen Stoffen aus einem 100 Kilogramm und bei nichtmehligen Stoffen aus einem Hektoliter der Stoffe gewonnen wird. Er ist nach Litern und zehntel Litern festzusetzen; dabei sind Bruchteile eines zehntel Liters, wenn sie ein halbes Zehntel oder mehr betragen, für ein volles zehntel Liter zu rechnen, geringere Bruchteile aber wegzulassen.


b) Regelmäßige Ausbeutesätze

§ 121



(1) Bei Verarbeitung von frischen Kartoffeln und geschrotetem Getreide sind folgende regelmäßige Ausbeuten anzunehmen:

7 Liter Alkohol aus 100 Kilogramm frische Kartoffeln und

26 Liter Alkohol aus 100 Kilogramm geschrotetes Getreide.

(2) Für die Berechnung der Ausbeute nach den regelmäßigen Ausbeutesätzen bleibt das zur Verzuckerung der Maische bestimmte Malz bei frischen Kartoffeln bis zu 5 vom Hundert, bei geschrotetem Getreide bis zu 15 vom Hundert des Gewichts der Rohstoffe außer Betracht. Übersteigt der Malzzusatz diese Grenzen, so ist die Mehrmenge bei Berechnung der Ausbeute als geschrotetes Getreide anzusetzen; Bruchteile eines Kilogramms werden hierbei nicht berücksichtigt.


§ 122



Bei der Verarbeitung von nichtmehligen Stoffen gelten für einen Hektoliter Material folgende regelmäßige Ausbeuten:

- Kirschen5,0 l A,
- selbst gewonnene Sauerkirschen3,5 l A,
- Zwetschgen4,6 l A,
- Mirabellen4,8 l A,
- Pflaumen und Renekloden3,9 l A,
- Schlehen2,0 l A,
- sonstiges Steinobst3,5 l A,
- Kernobst, auch Fallobst, sowie Kernobstwein3,6 l A,
- Kernobsttrester1,5 l A,
- Weintrauben und -beeren5,0 l A,
- sonstiges Beerenobst2,0 l A,
- Traubenwein6,0 l A,
- Beerenwein und -most4,0 l A,
- Obstweinhefe2,5 l A,
- Traubenweintrester aus deutschen Weinbaugebieten2,0 l A,
- Traubenweintrub (Weinhefe) aus deutschen Weinbaugebieten6,0 l A,
- Topinamburs (Rosskartoffeln)4,6 l A,
- Enzian- und sonstige Wurzeln2,0 l A,
- Bier bis zu 13 Grad Plato4,0 l A,
- Bier mit mehr als 13 Grad Plato5,0 l A,
- Bierrückstände2,0 l A.



§ 123



Die regelmäßigen Ausbeutesätze (§§ 121, 122) sollen jeweils zum Ende des Abschnitts (§ 41 des Gesetzes) überprüft werden. Sie werden wegen Vornahme des Feinbrandes nicht ermäßigt.


c) Besondere Ausbeutesätze

§ 124



(1) Werden andere mehlige Stoffe als frische Kartoffeln oder geschrotetes Getreide (Trockenkartoffeln, Mehl usw.) oder andere als die in § 122 bezeichneten Stoffe allein oder gemischt mit diesen verarbeitet, so sind besondere Ausbeutesätze festzusetzen. Besondere Ausbeutesätze sollen auch dann festgesetzt werden, wenn nach den Betriebsverhältnissen oder der Beschaffenheit der Rohstoffe anzunehmen ist, daß die nach den regelmäßigen Ausbeutesätzen berechneten Alkoholmengen wesentlich hinter den wirklichen Ausbeuten zurückbleiben. Besondere Ausbeutesätze sollen nicht festgesetzt und die festgesetzten besonderen Ausbeutesätze nicht geändert werden, wenn die wirkliche Ausbeute den bisher angewendeten Ausbeutesatz um nicht mehr als 40 vom Hundert des regelmäßigen Ausbeutesatzes oder, wenn ein solcher nicht besteht, des zuletzt festgesetzten besonderen Ausbeutesatzes übersteigt.

(2) Besondere Ausbeutesätze können auch dann festgesetzt werden, wenn es der Brennereibesitzer beantragt und glaubhaft macht, daß der regelmäßige oder besonders festgesetzte Ausbeutesatz die wirkliche Ausbeute übersteigt, oder wenn bei einer von Amts wegen vorgenommenen Ausbeuteermittlung die wirkliche Ausbeute geringer ist als der regelmäßige oder besonders festgesetzte Ausbeutesatz.


§ 125



(1) Der besondere Ausbeutesatz wird durch das Hauptzollamt nach Ausbeuteermittlungen festgesetzt.

(2) Bei Ermittlung des Ausbeutesatzes für mehlige Stoffe ist der Malzzusatz, wenn Darrmalz verwendet wird, mit seinem vollen Gewicht und, wenn Grünmalz verwendet wird, mit einem Viertel seines Gewichts als geschrotetes Getreide anzusetzen.

(3) Sind die Ausbeuten für eine Stoffgattung schon bei mehreren Brennereien besonders ermittelt und ist dabei ein im wesentlichen übereinstimmendes Ergebnis erzielt worden, so kann nach diesem Ergebnis der Ausbeutesatz auch für andere Brennereien festgesetzt werden, welche die gleiche Stoffgattung unter gleichartigen Betriebsverhältnissen verarbeiten. Ohne besondere Ermittlung kann der Ausbeutesatz ferner festgesetzt werden, wenn sonst über die Ausbeute hinreichende Erfahrungen vorliegen.

(4) Wird der beim ersten Abtrieb (Rohbrand) gewonnene Branntwein (Rohbranntwein, Lutter) in der Brennerei noch einmal oder mehrere Male abgetrieben, so kann für den Schwund, der durch den wiederholten Abtrieb (Feinbrand) entsteht, der für den Rohbrand ermittelte Ausbeutesatz bis zu drei Hundertteilen, mindestens aber um ein zehntel Liter gekürzt werden. Der Kürzungsbetrag ist durch Probebrennen (§ 129) oder nach Erfahrungen durch Abschätzung zu ermitteln.


§ 125a



(weggefallen)


§ 126



Der festgesetzte Ausbeutesatz ist dem Brennereibesitzer mitzuteilen. In den Fällen des § 125 Abs. 3 kann die Mitteilung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Vom Zeitpunkt der Mitteilung oder der öffentlichen Bekanntmachung ab ist der festgesetzte Ausbeutesatz der Berechnung der abgabenpflichtigen Weingeistmenge zugrunde zu legen. Im Fall des § 170a Abs. 4 Satz 1 ist der festgesetzte Ausbeutesatz auch bei Steuer- oder Ablieferungsbescheiden anzuwenden, für die in der Brenngenehmigung die Berechnung der abgabenpflichtigen Weingeistmenge vorbehalten ist.


§ 127



(1) Der Aufsichtsoberbeamte hat den Zeitpunkt für die Ausbeuteermittlung (§ 128) zu bestimmen. Die Ermittlung ist unvermutet und erst dann vorzunehmen, wenn der Betrieb gleichmäßig geworden ist. Der Brennereibesitzer ist verpflichtet, die Ermittlungen und die Entnahme der erforderlichen Proben jederzeit zu gestatten.

(2) Die Ausbeuteermittlung ist zu wiederholen, wenn das erstmalige Ergebnis nicht zutreffend erscheint. Dies gilt namentlich dann, wenn sich die Einrichtung oder die Betriebsart der Brennerei oder die Art oder Beschaffenheit der zum Abtrieb gelangenden Stoffe wesentlich geändert haben. Weicht die Ausbeute von dem festgesetzten Ausbeutesatz um mehr als ein zehntel Liter ab, so hat das Hauptzollamt den Ausbeutesatz anderweit festzusetzen.


§ 128



(1) Die Ausbeute ist durch Probebrennen zu ermitteln.

(2) Das Hauptzollamt kann auch anordnen, daß die Ausbeute bei mehligen Stoffen durch den Abtrieb von Maischeproben und bei nichtmehligen Stoffen, soweit sie sich hierzu eignen, durch den Abtrieb von Stoffproben ermittelt wird.


§ 129



(1) Das Probebrennen und der Abtrieb von Maischeproben oder Stoffproben ist nach der vom Bundesmonopolamt herausgegebenen Anleitung auszuführen.

(2) Die Ermittlungen nach Absatz 1 sind von dem Aufsichtsoberbeamten unter Hinzuziehung eines zweiten Beamten vorzunehmen. Der Brennereibesitzer ist aufzufordern, den Ermittlungen und der Entnahme der Proben beizuwohnen.




§ 130



(1) Unterliegt die Ausbeute derartigen Schwankungen, daß ein auf längere Zeit zutreffender Ausbeutesatz nicht festgesetzt werden kann, so kann der Brennereibesitzer durch das Hauptzollamt verpflichtet werden, in der Abfindungsanmeldung anzugeben, welche Weingeistmenge er aus jeder Materialgattung oder aus jeder zur Einmaischung angemeldeten Rohstoffart zu ziehen gedenkt.

(2) Das Hauptzollamt hat die Anordnungen zu treffen, die zur Ermittlung der tatsächlichen Ausbeute notwendig sind; es kann vorschreiben, daß das Ergebnis der Roh- und Feinbrände vom Brennereibesitzer aufzuzeichnen ist.


§ 131



(weggefallen)


9. Abfindung auf die Mindestmenge

§ 132



(1) Bei der Abfindung auf die Mindestmenge wird in dem Steuer- oder Ablieferungsbescheid die Alkoholmenge, die nach dem zutreffenden Ausbeutesatz (§ 120) hergestellt werden kann, mit der Verpflichtung festgesetzt, daß der Brennereibesitzer den gesamten erzeugten Branntwein zur Abfertigung vorzuführen hat.

(2) Der erzeugte Branntwein unterliegt der amtlichen Überwachung und ist bis zur amtlichen Feststellung in anzumeldenden Räumen und Gefäßen aufzubewahren. Auf die Aufbewahrung, weitere Abfertigung und Ablieferungspflicht des Branntweins, auf die Berechnung und Entrichtung der Branntweinsteuer sind die Bestimmungen für Verschlußbrennereien anzuwenden. In den Fällen des § 115 Abs. 2 unter a ist der Branntwein auch dann von der Ablieferungspflicht befreit und nach der Abfertigung dem Brennereibesitzer gegen Entrichtung der Branntweinsteuer zu überlassen, wenn es sich nicht um Branntwein aus Obststoffen handelt.

(3) Das Hauptzollamt kann für Kleinbrennereien Erleichterungen für die Abnahme zulassen; es kann insbesondere genehmigen, daß der Branntwein statt verwogen mit geeichten Gefäßen vermessen wird. Für diesen Fall ist die Weingeistmenge nach der vom Bundesmonopolamt herausgegebenen Anleitung festzustellen.




§ 133



(1) Übersteigt die Weingeistmenge, die zur amtlichen Feststellung vorgeführt wird, die festgesetzte Mindestmenge, so ist die größere Menge der weiteren Abfertigung zugrunde zu legen.

(2) Bleibt die vorgeführte Weingeistmenge hinter der festgesetzten Mindestmenge zurück, so kann die Fehlmenge außer Anspruch gelassen werden, wenn eine Entnahme von Branntwein ausgeschlossen erscheint. Beträgt die Fehlmenge nicht mehr als 1 vom Hundert der festgesetzten Mindestmenge, so steht die Entscheidung den Abfertigungsbeamten, sonst dem Hauptzollamt zu.