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4. Abschnitt - Brennereiordnung (BrennO k.a.Abk.)
Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
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Drittes Buch Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein
4. Abschnitt Betriebsbestimmungen
A. Verschlußbrennereien
1. Betriebseröffnung, Betriebseinstellung
§ 134
(1) Wer in einer neu errichteten oder ruhenden Verschlußbrennerei den Betrieb zur Gewinnung oder Reinigung von Branntwein eröffnen will, hat dies dem Aufsichtsoberbeamten mindestens fünf Tage vorher schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige ist bei neu errichteten Brennereien die Betriebserklärung (§ 137) beizufügen. Außerdem ist anzugeben, aus welchen Stoffen Branntwein gewonnen und welche Betriebsweise angewendet werden soll. Ist ein Wechsel der Stoffe oder der Betriebsweise beabsichtigt, so ist dies mit gleicher Frist anzuzeigen, wenn deshalb der gewonnene Branntwein monopolrechtlich anders behandelt werden muß.
(2) Als Betriebseröffnung gilt bei der Gewinnung von Branntwein aus Stoffen, zu deren Verarbeitung ein Maischgerät nötig ist, der Beginn der Benutzung dieses Geräts, bei der Gewinnung von Branntwein aus anderen Stoffen sowie bei der Branntweinreinigung der Beginn des ersten Abtriebs.
(3) Beabsichtigte Betriebseinstellungen von mindestens einer Woche sind dem Aufsichtsoberbeamten rechtzeitig vorher anzuzeigen.
2. Prüfung der Sicherungsmaßnahmen vor der Betriebseröffnung
§ 135
(1) Vor der erstmaligen Aufnahme des Betriebs der Brennerei hat das Hauptzollamt unter Zuziehung des Brennereibesitzers zu prüfen, ob alle Geräte, Gefäße und Rohre der Branntweingewinnungs- und Branntweinreinigungsanlage den allgemeinen Anforderungen der §§ 71 bis 79 und wegen besonderer Anforderungen oder Abweichungen den §§ 84 bis 108 entsprechen, ob die bereits vorhandenen Verschlußmaßnahmen den Bestimmungen in den §§ 80 bis 108 genügen und ob für Ausnahmen nach §§ 109, 110 ein Bedürfnis anzuerkennen ist. Zur Prüfung kann der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes auf Kosten des Brennereibesitzers einen sachverständigen Handwerker zuziehen und verlangen, daß Teile der Anlage auseinandergenommen werden und daß Wasser oder Wasserdampf in die Anlage oder einzelne ihrer Teile eingeleitet wird. Gibt die Prüfung zu Beanstandungen keinen Anlaß, so sind die noch fehlenden amtlichen Verschlußmaßnahmen zu treffen. Amtliche Meßuhren sind nach der vom Bundesmonopolamt herausgegebenen Anweisung (§ 102) in Betrieb zu setzen.
(2) Wird die Branntweingewinnungs- oder Branntweinreinigungsanlage geändert oder ergänzt, so ist wegen der Änderungen oder Ergänzungen wie in Absatz 1 zu verfahren; desgleichen, wenn vorübergehend abgenommene Verschlüsse wieder angelegt werden sollen, wegen der Teile der Anlage, die vorübergehend ohne Verschlüsse waren.
(3) Die in Absatz 1 vorgeschriebene Prüfung der Sicherungsmaßnahmen ist in jedem Jahr, in dem die Brennerei in Betrieb ist, zu wiederholen:
- a)
- bei Brennereien mit ununterbrochenem Betrieb zu einem vom Oberbeamten des Aufsichtsdienstes zu bestimmenden Zeitpunkt,
- b)
- bei anderen Brennereien vor der Betriebseröffnung (§ 134).
§ 136
Über das Ergebnis der Prüfung nach § 135 Abs. 1 ist mit dem Brennereibesitzer eine Verhandlung aufzunehmen. Werden andere oder neue Sicherungsmaßnahmen erforderlich, so ist eine Nachtragsverhandlung aufzunehmen.
3. Betriebserklärung
§ 137
§ 137 hat 1 frühere Fassung
(1) Zusammen mit der Anzeige gemäß § 134 Abs. 1 hat der Brennereibesitzer in einer dem Aufsichtsoberbeamten doppelt einzureichenden Betriebserklärung das Verfahren eingehend zu beschreiben, das bei der Branntweingewinnung und Branntweinreinigung angewendet werden soll. Die Betriebserklärung soll ein lückenloses Bild von der Betriebsweise, angefangen vom Beginn der Rohstoffbehandlung bis zum Ende des Abtriebs, geben. Es ist in ihr insbesondere Auskunft zu geben über die Art und Menge der jeweils zur Verwendung gelangenden Rohstoffe und Hilfsstoffe (Verhältnis des zur Verzuckerung verwendeten Malzes zu den Rohstoffmengen in Hundertteilen), über die Art ihrer Mengenermittlung und Vorbereitung für den Abtrieb, über den Verlauf des Roh- und Feinbrennens (z.B. Menge und Weingeistgehalt der Erzeugnisse, höchste und niedrigste Abtriebsstärken, Durchschnittsstärke, Art der Vor- und Nachlaufabscheidung, Art und Menge etwaiger Zusatzstoffe - Geschmacks- oder Reinigungsstoffe - beim Feinbrennen), den Zeitpunkt des Beginns der einzelnen Abschnitte und die Zeitdauer dieser Abschnitte. Soweit eine Gewinnung von Fuselöl, Hefe usw. erfolgt, hat sich die Beschreibung auch darauf zu erstrecken.
(2) Bei Brennereien, die mehlige oder Rübenstoffe verarbeiten, ist der Verlauf der Maischebereitung anzugeben (z.B. Zerkleinern und Aufschließen der Rohstoffe, Stärkebestimmung und Stärkegehalt, Zusatz des Malzes, Verlauf der Verzuckerung, Art, Menge, Herstellung und Zusatz des Gärmittels, Spülwasserbehandlung), ferner die weitere Behandlung der Maische (z.B. Befüllung mehrerer Gärbottiche, Mischen verschiedener Maischen, Abschöpfen von Maische aus einem Gärbottich in einen anderen), nach Möglichkeit die durchschnittliche Konzentration und Temperatur während der verschiedenen Gärabschnitte, die Gewinnung und weitere Behandlung von weingeisthaltigem Waschwasser aus der Kohlensäurewäsche und die Beschickung des Brenngeräts unter Angabe der für die einzelnen Handlungen notwendigen Zeiten. Bei anderen Brennereien sind die entsprechenden Angaben zu machen.
(3) Die Betriebserklärung muß mit den Betriebsbestimmungen im Einklang stehen.
(4) Am Schluß der Betriebserklärung sind die gewährten Betriebsvergünstigungen anzugeben und dabei die Genehmigungsverfügungen anzuführen.
(5) Änderungen der Betriebsweise sind durch Nachtragserklärungen mitzuteilen.
Text in der Fassung des Artikels 7 Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung G. v. 19. März 2008 BGBl. I S. 450 m.W.v. 1. April 2008
§ 138
(weggefallen)
4. Betriebsführung
a) Bereitung, Aufbewahrung und Behandlung der Maische
§ 139
§ 139 hat 1 frühere Fassung
(1) In Brennereien, die mehlige Stoffe verarbeiten, darf nur in der Zeit von 6.00 bis 20.00 Uhr oder in der in Einzelfällen vom Hauptzollamt festgesetzten Zeit (Maischfrist) eingemaischt werden.
(2) Als Beginn der Einmaischung gilt der Zeitpunkt, in dem die Verzuckerung der Stärke eingeleitet wird, als Schluß der Einmaischung der Zeitpunkt, in dem das Gärmittel zugesetzt wird. In Zweifelsfällen bestimmt das Hauptzollamt den Zeitpunkt, der als Beginn der Einmaischung zu gelten hat.
(3) Das Hauptzollamt kann die für Maischen aus mehligen Stoffen geltenden Maischfristen auch auf Maischen aus anderen Stoffen ausdehnen.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig außerhalb der Maischfrist des Absatzes 1 einmaischt.
Text in der Fassung des Artikels 7 Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung G. v. 19. März 2008 BGBl. I S. 450 m.W.v. 1. April 2008
§ 140
Die Maische darf nur in den angemeldeten Geräten oder Gefäßen (§ 50 Nr. 1) bereitet und vergoren werden. Die Behandlung der Maische während der Gärung unterliegt keinen Beschränkungen.
§ 141
(1) An Gärbottichen (Gärkesseln) dürfen keine Einrichtungen vorhanden sein, die zum Aufkochen des Inhalts verwendet werden können. Es ist jedoch zulässig, daß der Gärbottich (Gärkessel) mit einer Dampfleitung verbunden ist, wenn das Dampfrohr in die Wandung des Gärbottichs (Gärkessels) oben einmündet, nicht in den Gärbottich (Gärkessel) hineinragt und über der Mündung des Dampfrohres im Innern des Gärbottichs (Gärkessels) eine Vorrichtung (Metallsieb oder dergleichen) angebracht ist, welche den Anschluß eines Rohres oder Schlauches verhindert. Das Hauptzollamt kann bei vorhandenen Gärbottichen (Gärkesseln) und bei der Anwendung besonderer Verfahren Ausnahmen zulassen.
(2) Geschlossene Gärbottiche (Gärkessel), die neu aufgestellt werden, müssen mit einem Schauglas und Thermometer ausgestattet sein und die Entnahme von Maischeproben zulassen.
(3) Werden Gärbottiche (Gärkessel) verwendet, die mit Kohlensäurewäsche versehen sind, so muß das weingeisthaltige Waschwasser zusammen mit der Maische des Gärbottichs (Gärkessels) abgebrannt werden.
b) Brennfrist, Roh- und Feinbrennen
§ 142
Für die Benutzung der Roh- und Feinbrenngeräte gelten die Bestimmungen für die Maischfrist des § 139 Abs. 1 (Brennfrist). Vor Beginn der Brennfrist dürfen Roh- und Feinbrenngeräte, abgesehen von dem Fall des § 93 Abs. 2, nicht mit Abbrennstoffen befüllt werden. Der Aufsichtsoberbeamte kann Ausnahmen zulassen.
§ 143
Tages- und Hilfssammelgefäß (§§ 91, 92) müssen sogleich nach Beendigung des Tagesabtriebs entleert werden.
c) Benutzung der Betriebseinrichtung zu anderen als Brennereizwecken
§ 144
Alle Teile der angemeldeten Betriebseinrichtung dürfen nur zum Brennereibetrieb im Rahmen der abgegebenen Betriebserklärung (§ 137) benutzt werden. Der Aufsichtsoberbeamte kann unter Anordnung geeigneter Sicherungsmaßnahmen eine Benutzung von Teilen der Betriebseinrichtung zu anderen als Brennereizwecken genehmigen; für Feinbrenngeräte ist dies nur dann statthaft, wenn ein Zutritt zu den Zwischensammelgefäßen verhindert werden kann und vorhandene Verstärkungsvorrichtungen keinen Branntwein enthalten.
5. Brennvorrichtungen zur Untersuchung von Proben
§ 145
Zur Untersuchung von Proben können Brennvorrichtungen ohne amtlichen Verschluß unter folgenden Bedingungen benutzt werden:
- a)
- Der Raumgehalt des Kochkolbens muß so bemessen sein, daß darin auf einmal höchstens ein halbes Liter der zu untersuchenden Flüssigkeit entgeistet werden kann. Im Fall des Bedürfnisses kann das Hauptzollamt Brennvorrichtungen zulassen, in denen auf einmal bis zu einem Liter Flüssigkeit entgeistet werden kann.
- b)
- Enthält das Abtriebserzeugnis Weingeist, so ist es zu vernichten oder der Flüssigkeit, der die Probe entnommen war, wieder zuzusetzen.
6. Ausländischer Wein
§ 146
(weggefallen)
7. Buchführung
§ 147
Der Brennereibesitzer hat ein Betriebsbuch und, wenn amtliche Meßuhren vorhanden sind, außerdem für jede Meßuhr ein Meßuhrbuch nach vorgeschriebenen Mustern zu führen.
§ 148
Die Aufsichts- und Abfertigungsbeamten haben die Eintragungen in dem Betriebsbuch und die Ergebnisse der Branntweinabnahmen auch von dem Gesichtspunkt der Berechnung des Branntweinübernahmegeldes oder des Branntweinaufschlags und des Verlustes des Brennrechts zu prüfen und den Brennereibesitzer auf sich etwa ergebende Nachteile hinzuweisen; doch schützt die Unterlassung dieses Hinweises den Brennereibesitzer nicht vor den Folgen seiner Betriebsführung. Die Zollstelle prüft das zurückgelieferte und von ihr nachgerechnete Betriebsbuch in gleicher Weise nach und berichtigt die Berechnung des Branntweinübernahmegeldes oder Branntweinaufschlags, wenn hierzu Anlaß besteht.
8. Ablieferung von ablieferungsfreiem Branntwein
§ 149
Soll ablieferungsfreier Branntwein aus anderen Stoffen als Wein, Steinobst, Beeren oder Enzianwurzeln oder aus einem Gemisch von anderen Stoffen mit Wein, Steinobst, Beeren oder Enzianwurzeln hergestellt und von der Bundesmonopolverwaltung übernommen werden, so hat der Brennereibesitzer der Zollstelle spätestens zwei Wochen vor der Abnahme des Branntweins eine Branntweinübernahmeanmeldung nach vorgeschriebenem Muster einzureichen und die Raummenge und die Rohstoffe des Branntweins anzugeben, der von der Bundesmonopolverwaltung übernommen werden soll.
Text in der Fassung des Artikels 3 Zweite Verordnung zur Änderung verbrauchsteuer- und monopolrechtlicher Verordnungen V. v. 11. September 2006 BGBl. I S. 2130 m.W.v. 1. Oktober 2006
9. Branntweinaufbewahrung in Meßuhrbrennereien
§ 150
Wenn in einer Brennerei mit amtlicher Hauptmessuhr Branntwein erzeugt wird, der an die Bundesmonopolverwaltung abgeliefert werden soll, ist er bis zur Ablieferung (Übernahme) in einem Branntweinlager (§ 135 des Gesetzes) des Brennereibesitzers aufzubewahren. Der Branntwein ist zum Zweck des Versandes amtlich abzufertigen.
Text in der Fassung des Artikels 3 Zweite Verordnung zur Änderung verbrauchsteuer- und monopolrechtlicher Verordnungen V. v. 11. September 2006 BGBl. I S. 2130 m.W.v. 1. Oktober 2006
10. In Meßuhren enthaltener Branntwein
§ 151
Wird bei der Prüfung, Reinigung oder sonstigen Behandlung der Meßuhr oder einzelner Teile oder der Vorlage Branntwein entnommen, so ist er, soweit er nicht wieder in die Meßuhr oder die Vorlage eingefüllt wird, nach dem Antrag des Brennereibesitzers unter amtlicher Aufsicht in die Maische zu schütten oder auf andere Art dem Betrieb wieder zuzuführen oder unter amtlicher Aufsicht zu vernichten. Er darf auch zunächst unter amtlichen Verschluß genommen werden, um später dem Betrieb wieder zugeführt oder amtlich vernichtet zu werden.
11. Störungen und Gefährdungen der Sicherungsmaßnahmen. Störungen im Gange amtlicher Meßuhren
§ 152
§ 152 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Wird ein amtlich gesicherter Teil der Branntweingewinnungs- oder Branntweinreinigungsanlage beschädigt oder ein amtlicher Verschluß verletzt oder hat sich ein Stauungsanzeiger (§ 89) befüllt oder ist ein sonstiges Ereignis eingetreten, durch das die getroffenen Sicherungsmaßnahmen gestört werden, so hat der Brennereibesitzer dies binnen 24 Stunden dem Aufsichtsoberbeamten unter Schilderung der näheren Umstände mitzuteilen und, wenn ein Betriebsbuch (§ 147) ausliegt, in diesem sofort unter Angabe von Tag und Stunde des Eintritts oder der Entdeckung einen Vermerk zu machen. Aufgefangener Branntwein ist aufzubewahren und vorzuführen.
(2) Stellt der Brennereibesitzer eine Störung im Gang amtlicher Meßuhren (§ 101) fest, so hat er nach Absatz 1 zu verfahren. Er darf die Meßuhr nicht öffnen. Der Vermerk ist im Meßuhrbuch (§ 147) zu machen.
§ 153
§ 153 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Wenn Eile geboten ist, ist sofort nach dem Eintreffen der Anzeige bei dem Aufsichtsoberbeamten, spätestens aber innerhalb 24 Stunden - in anderen Fällen sobald als möglich -, der Sachverhalt amtlich an Ort und Stelle zu ermitteln. Insbesondere ist festzustellen, wieviel Branntwein verlorengegangen oder entnommen worden ist oder von der Meßuhr zuwenig oder zuviel angezeigt ist, und zu erörtern, wie Vorgänge gleicher Art künftig vermieden werden können. Lassen sich Beschädigungen nicht sogleich beseitigen, verletzte Verschlüsse nicht durch ordnungsmäßige ersetzen oder sonstige Störungen nicht durch besondere, wenn auch vorläufige Sicherungsmaßnahmen abstellen, so bestimmt der Aufsichtsoberbeamte nach dem Antrag des Brennereibesitzers, ob die Brennerei einstweilen den Betrieb einstellen oder auf die Mindestmenge abgefunden werden soll (§ 115 Abs. 2 unter c). Unter Umständen ist unabgefertigter Branntwein abzunehmen oder seine Weingeistmenge nach § 192 Abs. 3 zu ermitteln.
(2) Über das Ergebnis der Ermittlungen und die getroffenen Anordnungen ist eine Verhandlung aufzunehmen. Hat der Aufsichtsoberbeamte die Verhandlung nicht selbst aufgenommen, so muß er den Tatbestand und die Zweckmäßigkeit der getroffenen Maßnahmen in allen wichtigen Fällen an Ort und Stelle nachprüfen.
(3) Die Verhandlung ist dem Hauptzollamt vorzulegen.
§ 154
(1) Ist Branntwein entnommen worden, ohne daß Anlaß zur Einleitung eines Strafverfahrens wegen Hinterziehung von Monopoleinnahmen vorliegt, so bestimmt das Hauptzollamt nach der Art des Betriebs, der verwendeten Rohstoffe, der vorhandenen Betriebseinrichtung und der in der Brennerei bisher üblichen Ausbeuten die Weingeistmenge, die für die Zeit von der letzten Abnahme vor den Störungen (§ 152) bis zur Feststellung der Störungen (§ 153) mindestens zur Abfertigung vorzuführen ist. Für etwaige Fehlmengen ist der Branntweinaufschlag zu entrichten. Handelt es sich um eine ruhende Brennerei, so setzt das Hauptzollamt den Branntweinaufschlag für die aus dem Verschlußgewahrsam entfernte Weingeistmenge fest.
(2) Wird ein Stauungsanzeiger im Laufe eines Betriebsjahrs mehr als zweimal vollständig befüllt vorgefunden, so hat das Hauptzollamt Sicherungsmaßnahmen im Einvernehmen mit dem Bundesmonopolamt anzuordnen.
Text in der Fassung des Artikels 66 Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht G. v. 8. Dezember 2010 BGBl. I S. 1864 m.W.v. 15. Dezember 2010
B. Abfindungsbrennereien
1. Betriebserklärung
§ 155
(1) Der Brennereibesitzer hat dem Oberbeamten des Aufsichtsdienstes auf Verlangen vor Eröffnung des Betriebs eine Erklärung über das Verfahren vorzulegen, das bei der Branntweingewinnung und Branntweinreinigung angewendet werden soll (Betriebserklärung). § 137 gilt entsprechend.
(2) Hefenährpräparate dürfen nicht verwendet werden.
2. Materialüberwachung
§ 156
Das Hauptzollamt kann für die Brennereien, die Material verarbeiten, die Materialüberwachung anordnen. Es kann sie auf einzelne oder bestimmte Stoffgattungen beschränken. Der Besitzer einer der Materialüberwachung unterworfenen Brennerei hat über das zu Brennzwecken bestimmte Material ein Materialüberwachungsbuch nach vorgeschriebenem Muster zu führen.
§§ 157 bis 160
(weggefallen)
3. Betriebsführung
a) Aufbewahrung der Rohstoffe
§ 161
(1) Die zu einer Einmaischung angemeldeten Rohstoffe sind mindestens eine halbe Stunde vor Beginn der Einmaischung und, wenn dieser eine vorbereitende Verarbeitung vorausgeht, vor Beginn dieser Verarbeitung an den angemeldeten Aufbewahrungsort zu verbringen. Von diesem Zeitpunkt ab bis zur Beendigung der Einmaischung dürfen weitere Rohstoffe weder in die Brennerei noch an den Aufbewahrungsort gebracht werden. Die nach Beendigung der Einmaischung an den Aufbewahrungsort gebrachten Rohstoffe dürfen die für die nächste Einmaischung angemeldete Menge nicht überschreiten.
(2) Werden in einer Brennerei die Kartoffeln aus der Wäsche ohne weitere Lagerung in den Dämpfer übergeführt, so kann der Brenner verbindlich angeben, welches Gewicht der Befüllung des Dämpfers für die einzelne Maischung entspricht. Alsdann kann bei der amtlichen Prüfung das Gewicht ohne Verwiegung nach der Füllhöhe des Dämpfers ermittelt werden. Die Angabe des Brenners ist von Zeit zu Zeit durch Verwiegen der einzufüllenden Kartoffeln nachzuprüfen.
(3) Das Hauptzollamt kann weitere Aufsichtsmaßregeln anordnen und für einzelne Brennereien unter sichernden Bedingungen Ausnahmen zulassen.
(4) Nichtmehlige Rohstoffe sind am Tag vor dem ersten Abtrieb bis spätestens 12 Uhr auf das Brennereigrundstück zu verbringen. Auf den Aufbewahrungsgefäßen müssen die Art und Menge der Rohstoffe und der Name des Anmelders angegeben sein. Die Dienststelle des Hauptzollamts, die die Steueraufsicht ausübt, kann Ausnahmen zulassen.
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig einer Vorschrift des Absatzes 1 oder des Absatzes 4 Satz 1 oder 2 über die Aufbewahrung der Rohstoffe oder Kennzeichnung der Aufbewahrungsgefäße zuwiderhandelt.
b) Maischfrist, Bereitung und Behandlung der Maische
§ 162
(1) Die Bestimmungen des § 139 und des § 140 Satz 1 über die Maischfrist sowie über die Bereitung und Gärung der Maische sind entsprechend anzuwenden. Es darf nur zu den in der Brenngenehmigung angegebenen Zeiten gemaischt werden.
(2) Die Gärgefäße sind mit der aus den angemeldeten Rohstoffen bereiteten Maische ohne Unterbrechung zu befüllen. Nach dem Zusetzen des Gärmittels darf weitere Maische den Gärgefäßen nicht zugeführt werden.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig einer Vorschrift des Absatzes 1 oder 2 über die Maischfrist, das Einmaischen oder die Behandlung der Maische zuwiderhandelt.
c) Brennfrist, Roh- und Feinbrennen
§ 163
(1) Wegen der Brennfrist gilt die Bestimmung in § 142 Satz 1. Innerhalb der Brennfrist dürfen die Roh- und Feinbrenngeräte nur an den Tagen und zu den Stunden benutzt werden, die in der Brenngenehmigung angegeben sind. Das Hauptzollamt kann die Brennfrist verlängern, für das Abbrennen von Material auch eine unbeschränkte Brennfrist (einen ununterbrochenen Tag- und Nachtbetrieb) zulassen; es kann diese Befugnis auf die Dienststelle des Hauptzollamts, die die Steueraufsicht ausübt, übertragen.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen Absatz 1 Satz 1 außerhalb der Brennfrist brennt oder entgegen Absatz 1 Satz 2 Roh- oder Feinbrenngeräte außerhalb der in der Brenngenehmigung vorgeschriebenen Betriebszeit benutzt.
§ 164
(1) Die an einem Tag bereitete Maische muß auch an einem Tag abgebrannt werden. Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen.
(2) In Brennereien, die mehlige Stoffe verarbeiten und eine Betriebserklärung abgegeben haben (§ 155), dürfen die Brenngeräte nach Beendigung des Tagesbetriebs bis zum Beginn des nächsten Betriebs mit Lutter, Lutterrückständen, Schlempe oder teilweise abgetriebener Maische befüllt bleiben, auch darf die Schlempe in der Blase erwärmt werden. In allen Brennereien dürfen an den Maischtagen die Brenngeräte zum Kochen von Wasser, zum Dämpfen von Kartoffeln und zum Kochen von anderen mehligen, für die Maischebereitung bestimmten Stoffen verwendet werden. Bei Brennblasen mit abnehmbarem Helm oder Schlußstück sind diese Geräteteile während der bezeichneten Benutzung zu entfernen.
§ 165
Die Roh- und Feinbrenngeräte sind mit Vorrichtungen zu versehen, die eine Prüfung des Inhalts gestatten (z.B. Ablaßhähne). Für bestehende Brennereien kann das Hauptzollamt die Weiterbenutzung der Brenngeräte zulassen, die eine solche Vorrichtung nicht besitzen.
d) Brennbuch
§ 166
(1) In Brennereien ist vom Brennereibesitzer ein Brennbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (1225/1226) zu führen. Das Hauptzollamt lässt an Stelle des amtlichen Vordrucks auf Antrag widerruflich ein Brennbuch in elektronischer Form zu, wenn steuerliche Belange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Zulassungsvoraussetzungen werden durch Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen bestimmt. In begründeten Ausnahmefällen kann das Hauptzollamt von der Führung eines Brennbuchs befreien.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen Absatz 1 Satz 1 ein Brennbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt.
e) Benutzung der Betriebseinrichtung zu anderen als Brennereizwecken
§ 167
Die Bestimmungen in § 144 finden entsprechende Anwendung.
4. Abfindungsanmeldung
§ 168
§ 168 hat 1 frühere Fassung
(1) Die Herstellung von Branntwein unter Abfindung und die Reinigung des gewonnenen Rohbrandes (Lutter) ist mit einer Abfindungsanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden. Die Abfindungsanmeldung ist vom Brennereibesitzer eigenhändig zu unterschreiben (§ 150 Abs. 3 der Abgabenordnung). Die Erstausfertigung der Abfindungsanmeldung ist spätestens fünf Werktage vor der Betriebseröffnung (§ 134 Abs. 2) dem Hauptzollamt Stuttgart einzureichen. Die Zweitausfertigung verbleibt in der Brennerei und ist zusammen mit der Brenngenehmigung (§ 170) bis zum Ende des angemeldeten Betriebs, im Fall des § 132 bis zur Abfertigung des Branntweins, für die Dienststelle des Hauptzollamts, die die Steueraufsicht ausübt, bereitzuhalten.
(2) Sollen nichtmehlige Rohstoffe (Obststoffe) verarbeitet werden, ist anzugeben, ob sie selbstgewonnen sind. Weiter ist anzugeben, ob die zu verarbeitenden Obststoffe in das Monopolgebiet eingeführt worden sind. Branntwein, der aus anderen Stoffen als aus Wein, Steinobst, Beeren und Enzianwurzeln hergestellt wird und von der Bundesmonopolverwaltung übernommen werden soll, ist in der Abfindungsanmeldung zur Übernahme anzumelden. Ferner ist anzumelden, wenn in Obstbrennereien fremde Rohstoffe im Lohn verarbeitet werden sollen.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen Absatz 1 Satz 3 die Zweitausfertigung der Abfindungsanmeldung oder die Brenngenehmigung nicht bereithält, einer Erklärungspflicht nach Absatz 2 Satz 1 oder 2 oder einer Anmeldepflicht nach Absatz 2 Satz 3 oder 4 zuwiderhandelt.
Text in der Fassung des Artikels 7 Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung G. v. 19. März 2008 BGBl. I S. 450 m.W.v. 1. April 2008
§ 169
(1) Die Herstellung von Branntwein aus verschiedenen Rohstoffen kann in einer Abfindungsanmeldung für beliebige Zeitabschnitte eines Kalendermonats angemeldet werden. Die Reinigung des Rohbranntweins (Lutter) ist in der Abfindungsanmeldung für den Herstellungsmonat anzumelden, wenn sie im selben oder folgenden Kalendermonat durchgeführt wird. Werden mehlige Rohstoffe am Ende eines Kalendermonats lediglich gemaischt, so ist der Betrieb in der Abfindungsanmeldung für den folgenden Kalendermonat anzumelden.
(2) Die Rohstoffe sind nach Gattung und Menge anzumelden. Sollen Gemische verschiedener Rohstoffgattungen verarbeitet werden, so sind die einzelnen Mischungsbestandteile der Gattung nach anzumelden. Bei der Angabe der Gattungsbezeichnungen dürfen Abkürzungen nicht verwendet werden.
(3) Soll Rohbranntwein oder Vor- und Nachlauf mit Maische oder Material abgetrieben werden, so sind die einzelnen Abtriebe anzumelden. Das gleiche gilt, wenn Vor- und Nachlauf mit einem Feinbrand abgetrieben werden sollen. Ist der Rohbranntwein oder der Vor- und Nachlauf in einer Zeit gewonnen worden, für die die Abfindungsanmeldung nicht gilt, so ist unter Angabe des Alkoholgehaltes auch die Branntweinmenge anzumelden, die den einzelnen Abtrieben zugesetzt werden soll. Der Zusatz darf nur in der Brennblase erfolgen.
(4) Im Fall der Materialüberwachung ist der gesamte Inhalt eines Vorratsgefäßes zum ununterbrochenen Abtrieb anzumelden. Die Dienststelle des Hauptzollamts, die die Steueraufsicht ausübt, kann Ausnahmen zulassen.
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig einer Anmeldepflicht nach Absatz 2, 3 Satz 1 bis 3 oder Absatz 4 Satz 1 zuwiderhandelt oder entgegen Absatz 3 Satz 4 den Zusatz von Branntwein nicht in der Brennblase vornimmt.
§ 170
§ 170 hat 1 frühere Fassung
(1) Auf Grund der Abfindungsanmeldung erteilt das Hauptzollamt Stuttgart eine Brenngenehmigung oder einen Zurückweisungsbescheid.
(2) Das Hauptzollamt Stuttgart kann die angemeldete Brenndauer und die Zahl der Abtriebe kürzen, wenn sie über das Betriebsbedürfnis der Brennerei hinausgeht. Nach Erteilung der Brenngenehmigung steht diese Befugnis der Dienststelle des Hauptzollamts, die die Steueraufsicht ausübt, zu.
(3) Abfindungsanmeldungen, die verspätet eingegangen sind (§ 168 Abs. 1) oder wesentliche Mängel aufweisen, weist das Hauptzollamt Stuttgart zurück. Das Gleiche gilt, wenn der angemeldete Betrieb wegen Art oder Menge der Rohstoffe nach § 9 Abs. 4 oder § 116a Abs. 1 zum Verlust der Abfindungsvergünstigung führen würde.
Text in der Fassung des Artikels 7 Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung G. v. 19. März 2008 BGBl. I S. 450 m.W.v. 1. April 2008
§ 170a
(1) Ist der Branntwein zur Übernahme durch die Bundesmonopolverwaltung angemeldet, errechnet die Zollstelle aus der angemeldeten Menge der Rohstoffe und dem Ausbeutesatz (§ 120) die Alkoholmenge und erteilt einen Ablieferungsbescheid. Andernfalls errechnet sie die Branntweinsteuer und erteilt einen Steuerbescheid.
(2) Werden Gemische aus verschiedenen Rohstoffen verarbeitet, so ist der Berechnung der Alkoholmenge der Rohstoff zugrunde zu legen, für den der höchste Ausbeutesatz gilt. Wird Branntwein, der aus einem Gemisch verschiedener Rohstoffe hergestellt wird, zur Übernahme durch die Bundesmonopolverwaltung angemeldet, so ist die Anmeldung zurückzuweisen, wenn das Gemisch nur Wein, Steinobst, Beeren oder Enzianwurzeln enthält.
(3) Die Alkoholmenge, die sich aus dem Ausbeutesatz ergibt, wird auf 0,1 Liter gerundet. Bruchteile unter 0,1 Liter werden außer Betracht gelassen, wenn sie weniger als 0,05 Liter betragen, andernfalls als 0,1 Liter angesetzt.
(4) Ist der Ausbeutesatz besonders zu ermitteln, so wird der Steuer- oder Ablieferungsbescheid erst nach Festsetzung des Ausbeutesatzes erteilt. In diesem Fall erhält der Brennereibesitzer zunächst nur eine Brenngenehmigung.
(5) Die Zollstelle kann die Erteilung der Brenngenehmigung von einer Sicherheitsleistung nach § 221 Satz 2 der Abgabenordnung abhängig machen, wenn der Steuerschuldner die Zahlungsfrist nach § 138 Abs. 3 des Gesetzes wiederholt versäumt hat oder wenn andere Gründe vorliegen, die die Entrichtung der Branntweinsteuer gefährdet erscheinen lassen.
§ 171
(1) Der Brennereibesitzer darf die Abfindungsanmeldung zurücknehmen, wenn er den Betrieb noch nicht eröffnet hat. Er hat die Zurücknahme in der Brenngenehmigung oder, soweit eine solche noch nicht erteilt ist, im Zweitstück der Abfindungsanmeldung zu vermerken, die Dienststelle des Hauptzollamts, die die Steueraufsicht ausübt, oder die örtliche Zollstelle unverzüglich zu benachrichtigen und das Zweitstück der Abfindungsanmeldung sowie die Brenngenehmigung der Dienststelle des Hauptzollamts, die die Steueraufsicht ausübt, zurückzugeben.
(2) Muß der angemeldete Betrieb nach seiner Eröffnung unterbrochen oder geändert werden, so hat der Brennereibesitzer dies sofort unter Angabe des Grundes und der Zeit in der Brenngenehmigung zu vermerken und der Dienststelle des Hauptzollamts, die die Steueraufsicht ausübt, oder der örtlichen Zollstelle unverzüglich mündlich oder fernmündlich anzuzeigen. Die Dienststelle des Hauptzollamts, die die Steueraufsicht ausübt, stellt den Sachverhalt fest und veranlaßt die Neufestsetzung der Alkoholmenge und der Branntweinsteuer durch die zuständige Zollstelle.
(3) Geht bis zum angemeldeten Zeitpunkt des Betriebsbeginns weder die beantragte Brenngenehmigung noch eine Zurückweisung der Abfindungsanmeldung ein und wünscht der Brennereibesitzer trotzdem den Betrieb zu eröffnen, so ist die Dienststelle des Hauptzollamts, die die Steueraufsicht ausübt, unverzüglich zu unterrichten. Sie kann im Vorgriff eine formlose vorläufige Brenngenehmigung erteilen, die der Brennereibesitzer im Zweitstück der Abfindungsanmeldung zu vermerken hat. Der Brennbetrieb ist dann entsprechend der vorläufigen Brenngenehmigung durchzuführen. Wird die Abfindungsanmeldung von der zuständigen Zollstelle zurückgewiesen, so ist auch die vorläufige Brenngenehmigung hinfällig. In diesem Fall trägt der Brennereibesitzer die Rechtsfolgen, es sei denn, die Abfindungsanmeldung ist aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, zurückgewiesen worden.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig einer Anzeigepflicht nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt.
§ 172
Wird Branntwein, für den ein Ablieferungsbescheid (§ 170a Abs. 1) erteilt wurde, in das Branntweinlager der Bundesmonopolverwaltung aufgenommen, fällt die nach § 136 Abs. 2 des Gesetzes entstandene Branntweinsteuer weg. Wird der Branntwein nicht oder nicht vollständig abgeliefert, wird die nach § 50 Abs. 3 der Abgabenordnung unbedingt gewordene Branntweinsteuer festgesetzt, es sei denn, der Branntwein ist nachweislich untergegangen.
§ 173
(weggefallen)
5. Branntweinerzeugung durch Stoffbesitzer
§ 174
§ 174 hat 1 frühere Fassung
(1) Der Brennereibesitzer kann seine Brennvorrichtung oder Teile davon vorübergehend Stoffbesitzern (§ 9) überlassen. Sie können die Brenngeräte auch außerhalb der Brennereiräume benutzen.
(2) Der Stoffbesitzer hat eine Abfindungsanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Hauptzollamt Stuttgart abzugeben. § 168 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend. Die Abfindungsanmeldung ist von ihm eigenhändig zu unterschreiben (§ 150 Abs. 3 der Abgabenordnung). Mit der Abgabe der Abfindungsanmeldung tritt der Stoffbesitzer in die Rechte und Pflichten eines Brennereibesitzers ein. Beauftragt er den Brennereibesitzer nach Absatz 1 (Beauftragter) mit der Durchführung des Brennens auf Rechnung und Gefahr des Stoffbesitzers, kann er diesem die Angabe der Brennzeiten für Roh- und Feinbrände und die Weiterleitung der Abfindungsanmeldung überlassen.
(3) Der Stoffbesitzer und sein Beauftragter müssen innerhalb der Brennereiräume die Rohstoffe getrennt lagern und abbrennen.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen Absatz 2 Satz 1 die Abfindungsanmeldung nicht oder nicht richtig abgibt oder entgegen Absatz 3 die Rohstoffe nicht getrennt lagert oder abbrennt.
(5) (weggefallen)
Text in der Fassung des Artikels 7 Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung G. v. 19. März 2008 BGBl. I S. 450 m.W.v. 1. April 2008
§ 175
(1) Soll eine Brennvorrichtung außerhalb des angemeldeten Brennereiraumes durch einen Stoffbesitzer benutzt werden, so hat der Brennereibesitzer dies der Dienststelle des Hauptzollamts, die die Steueraufsicht ausübt, vorher nach vorgeschriebenem Muster anzuzeigen.
(2) Die Dienststelle des Hauptzollamts, die die Steueraufsicht ausübt, vermerkt den Zeitpunkt, bis zu dem die Brennvorrichtung außerhalb des angemeldeten Raumes verbleiben darf, in der Anzeige und überläßt diese dem Brennereibesitzer. Er hat die Anzeige innerhalb von fünf Tagen, nachdem die Brennvorrichtung an ihn zurückgelangt ist, an die Dienststelle des Hauptzollamts, die die Steueraufsicht ausübt, zurückzusenden.
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