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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.11.2008 aufgehoben
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Erster Abschnitt - Verordnung über das Schornsteinfegerwesen (SchfV k.a.Abk.)
V. v. 19.12.1969 BGBl. I S. 2363; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 2 G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 7111-1-1 Schornsteinfeger
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Geltung ab 01.01.1970; FNA: 7111-1-1 Schornsteinfeger
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Erster Abschnitt Bewerbung
§ 1 Voraussetzungen der Eintragung
§ 1 wird in 3 Vorschriften zitiert
In die Bewerberliste darf nur eingetragen werden, wer
- 1.
- im Geltungsbereich dieser Verordnung die Meisterprüfung im Schornsteinfegerhandwerk abgelegt hat; eine Meisterprüfung, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung abgelegt worden ist, kann von der zuständigen Verwaltungsbehörde anerkannt werden, wenn sie einer im Geltungsbereich dieser Verordnung abgelegten Meisterprüfung gleichwertig ist;
- 2.
- die für einen Bezirksschornsteinfegermeister erforderliche persönliche und fachliche Zuverlässigkeit besitzt;
- 3.
- Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;
- 4.
- innerhalb des letzten Jahres vor der Eintragung mindestens 3 Monate in dem Bezirk, in dessen Bewerberliste er eingetragen werden will, im Schornsteinfegerhandwerk im Betrieb eines Bezirksschornsteinfegermeisters praktisch tätig gewesen ist; dies gilt nicht für nur aufsichtsfähige Bewerber (§ 8); zur Vermeidung besonderer Härten kann die zuständige Verwaltungsbehörde Ausnahmen zulassen;
- 5.
- nicht in die Bewerberliste eines anderen Bezirks eingetragen ist.
§ 2 Erneuerung der Bewerbung
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Jeder in der Bewerberliste eingetragene Bewerber hat von dem auf die Eintragung in die Bewerberliste folgenden Kalenderjahr ab jährlich in der Zeit vom 1. bis zum 30. September der Verwaltungsbehörde, die die Bewerberliste führt, schriftlich anzuzeigen, daß er seine Bewerbung aufrechterhält. Er hat ferner eine schriftliche Erklärung darüber abzugeben, ob er in seinem Beruf als Schornsteinfeger im Betrieb eines Bezirksschornsteinfegermeisters praktisch tätig und in der Bewerberliste eines anderen Bezirks eingetragen ist.
§ 3 Streichung
§ 3 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Ein Bewerber ist in der Liste zu streichen, wenn er
- 1.
- einen Antrag auf Streichung stellt,
- 2.
- die Eintragung durch Vorlage falscher Unterlagen oder auf sonstige Weise erschlichen hat,
- 3.
- die für die Eintragung erforderlichen Voraussetzungen nach § 1 nicht erfüllt,
- 4.
- seinen Beruf als Schornsteinfeger aufgegeben hat; dies ist nicht der Fall, wenn er zum Zwecke der Fortbildung in seinem Beruf Aus- und Weiterbildungsstätten besucht,
- 5.
- zweimal einen ihm angebotenen Kehrbezirk ausgeschlagen hat oder
- 6.
- seine Bewerbung nicht rechtzeitig erneuert und die Erneuerung auch nicht innerhalb einer ihm gesetzten Nachfrist von einem Monat nachgeholt hat, es sei denn, daß er daran ohne sein Verschulden gehindert war.
(2) Die Streichung in der Bewerberliste ist rückwirkend zu dem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem eine Voraussetzung nach Absatz 1 zum ersten Mal erfüllt ist.
§ 4 Wiedereintragung
§ 4 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Ein Bezirksschornsteinfegermeister, dessen Bestellung wegen Änderung der Kehrbezirkseinteilung widerrufen worden ist, ist ohne Wartezeit von Amts wegen in die Bewerberliste wieder einzutragen.
(2) Auf Antrag ist in die Bewerberliste wieder einzutragen
- 1.
- ohne Wartezeit,
- a)
- wer nach § 3 Abs. 1 Nr. 3, 4 oder 6 in der Bewerberliste gestrichen worden ist,
- b)
- wer nach § 10 des Schornsteinfegergesetzes in den Ruhestand versetzt worden ist und durch amtsärztliches Gutachten nachweist, daß er nach seinem Gesundheitszustand zur Ausübung seines Berufs wieder imstande ist;
- 2.
- nach einer Wartezeit von einem Jahr,
- a)
- wessen Bestellung nach § 7 Abs. 1 oder § 11 Abs. 5 des Schornsteinfegergesetzes aufgehoben worden ist,
- b)
- wer nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 5 in der Bewerberliste gestrichen worden ist;
- 3.
- nach einer Wartezeit von drei Jahren,
- a)
- wer nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 in der Bewerberliste gestrichen worden ist,
- b)
- wessen Bestellung nach § 11 Abs. 1 des Schornsteinfegergesetzes zurückgenommen oder nach § 11 Abs. 2 des Schornsteinfegergesetzes widerrufen worden ist.
(3) Die Wartezeit nach Absatz 2 beginnt mit dem Tag, zu dem die Streichung in der Bewerberliste, die Rücknahme, der Widerruf oder die Aufhebung der Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister vorgenommen worden ist. Die Zeit, während der einem Bezirksschornsteinfegermeister die Berufsausübung nach § 28 des Schornsteinfegergesetzes einstweilig untersagt worden ist, ist auf die Wartezeit nicht anzurechnen.
(4) Die zuständige Verwaltungsbehörde kann in besonders begründeten Ausnahmefällen zur Vermeidung unbilliger Härten die Wartezeit abkürzen.
§ 5 Voraussetzungen der Wiedereintragung
(1) Eine Wiedereintragung darf nur vorgenommen werden, wenn die Voraussetzungen der Eintragung nach § 1 erfüllt sind. Die Voraussetzung nach § 1 Nr. 4 entfällt bei der Wiedereintragung eines Bewerbers, dessen endgültige Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister widerrufen worden ist.
(2) Eine Wiedereintragung in die Bewerberliste ist nicht zulässig, wenn zweimal entweder die probeweise oder die endgültige Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister zurückgenommen, wegen Unzuverlässigkeit widerrufen oder nach § 7 Abs. 1 Satz 4 oder § 11 Abs. 5 des Schornsteinfegergesetzes aufgehoben worden ist.
§ 6 Ausgleich der Bewerberlisten
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die zuständige Verwaltungsbehörde kann überalterte Bewerber eines Bezirks auf ihren Antrag der Liste eines anderen Bezirks überweisen. Überaltert sind Bewerber, die, gerechnet von ihrem Rangstichtag (§ 11), mindestens 16 Jahre in der Bewerberliste eingetragen sind und voraussichtlich nicht im Laufe eines weiteren Jahres zur Bestellung kommen.
§ 7 Anhörung
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
Vor der Eintragung nach § 1, der Streichung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 6 und der Wiedereintragung nach § 4 Abs. 2 und 4 sind der Vorstand und der Gesellenausschuß der Schornsteinfegerinnung zu hören.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4904/b13263.htm