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Abschnitt 1 - Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt (BSAVfV)
neugefasst durch B. v. 28.09.2004 BGBl. I S. 2552; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.10.2019 BGBl. I S. 1441
Geltung ab 08.01.1986; FNA: 7822-7-2 Sortenschutz, Saatgut
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Geltung ab 08.01.1986; FNA: 7822-7-2 Sortenschutz, Saatgut
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Abschnitt 1 Verfahren
§ 1 Antrag
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Sortenschutzantrag ist in zweifacher Ausfertigung, der Antrag auf Sortenzulassung in dreifacher Ausfertigung zu stellen; die Sortenbezeichnung ist in zweifacher Ausfertigung anzugeben.
(2) Für die Anträge und die Angabe der Sortenbezeichnung sind Vordrucke des Bundessortenamtes zu verwenden.
(3) Betrifft der Antrag auf Sortenzulassung eine Sorte von
- 1.
- Getreide,
- 2.
- Welschem Weidelgras,
- 3.
- Deutschem Weidelgras mit Ausnahme von Sorten, deren Aufwuchs nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt ist,
- 4.
- Winterraps zur Körnernutzung oder
- 5.
- Kartoffel,
§ 1a Zulassung der elektronischen Form
Beim Bundessortenamt können in folgenden Antragsverfahren elektronische Dokumente eingereicht werden:
- 1.
- Sortenschutz,
- 2.
- Sortenzulassung.
Text in der Fassung des Artikels 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt V. v. 17. April 2007 BGBl. I S. 578 m.W.v. 1. Mai 2007
§ 1b Art und Weise der Einreichung der Anträge in elektronischer Form
(1) Die elektronischen Dokumente sind in der in der Anlage bezeichneten Art und Weise einzureichen.
(2) Die elektronischen Dokumente können ebenfalls ohne elektronische Signatur in Papierform eingereicht werden. In diesem Fall sind der nach dem Ausdrucken automatisch erzeugte 2D-Barcode und die handschriftliche Unterschrift zwingend notwendig.
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 18. Juli 2016 BGBl. I S. 1666; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182 m.W.v. 1. Oktober 2021
§ 2 Registerprüfung
(1) Das Bundessortenamt beginnt die Prüfung der Sorte auf Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit (Registerprüfung) in der auf den Antragstag folgenden Vegetationsperiode, wenn der Antrag bis zu dem für die jeweilige Art bekannt gemachten Termin vollständig eingegangen ist. Im Falle des § 26 Abs. 4 des Sortenschutzgesetzes beginnt das Bundessortenamt die Registerprüfung in der Vegetationsperiode, die dem Einsendetermin folgt, bis zu dem das Vermehrungsmaterial vorgelegt worden ist. Grundlage der Registerprüfung ist das vom Antragsteller für die Prüfung erstmals vorgelegte Vermehrungsmaterial oder Saatgut.
(2) Bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden, kann das Bundessortenamt die Registerprüfung von Amts wegen auf alle Erbkomponenten erstrecken.
(3) Bei Rebe und Baumarten kann das Bundessortenamt auf Antrag die Registerprüfung später beginnen, und zwar bei
- 1.
- Sorten von Baumarten, soweit das Vermehrungsgut hinsichtlich des Inverkehrbringens dem Forstvermehrungsgutgesetz unterliegt, bis zur Zulassung als Ausgangsmaterial nach § 4 des Forstvermehrungsgutgesetzes vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658) in der jeweils geltenden Fassung;
- 2.
- Sorten von Obstarten einschließlich Unterlagssorten sowie von Gehölzen für den Straßen- und Landschaftsbau bis längstens 15 Jahre nach der Antragstellung;
- 3.
- Ziersorten bis längstens acht Jahre nach der Antragstellung.
(4) Die Registerprüfung dauert bis zum Ende der für das Feststellen ausreichender Prüfungsergebnisse für die Erstellung des Prüfungsberichtes nach § 7 erforderlichen Zeit (Regelprüfzeit), soweit ausreichende Prüfungsergebnisse für die Erstellung eines Prüfungsberichtes gemäß § 7 vorliegen. Das Bundessortenamt macht die Regelprüfzeit für die einzelnen Arten bekannt.
(5) Bei der Registerprüfung kann das Bundessortenamt auch Ergebnisse der Wertprüfung heranziehen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 m.W.v. 15. August 2013
§ 3 Wertprüfung
§ 3 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Das Bundessortenamt beginnt im Verfahren der Sortenzulassung die Prüfung der Sorte auf landeskulturellen Wert (Wertprüfung), sobald es nach den Ergebnissen der Registerprüfung annimmt, dass die Sorte voraussichtlich unterscheidbar, homogen und beständig ist. Das Bundessortenamt kann mit der Wertprüfung früher, jedoch nicht vor der Registerprüfung beginnen.
(2) Auf Antrag kann das Bundessortenamt die Wertprüfung später als nach Absatz 1 Satz 1 beginnen oder sie, falls es sie bereits begonnen hat, aussetzen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn der Antragsteller ohne Verschulden nicht über das für die Wertprüfung erforderliche Saatgut verfügt. In diesem Fall setzt es dem Antragsteller eine Frist, innerhalb derer das erforderliche Saatgut vorzulegen ist.
(3) Das Bundessortenamt kann die Wertprüfung von Amts wegen aussetzen, wenn sich in der Registerprüfung Zweifel hinsichtlich der Unterscheidbarkeit der Sorte oder Mängel in der Homogenität oder Beständigkeit ergeben haben.
(4) Die Wertprüfung dauert in der Regel drei Ertragsjahre.
(5) Bei der Wertprüfung kann das Bundessortenamt auch Ergebnisse der Registerprüfung heranziehen.
§ 4 Prüfung der physiologischen Merkmale bei Rebe
(1) Im Verfahren der Sortenzulassung gilt für die Prüfung der physiologischen Merkmale bei Sorten von Rebe § 3 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Die Prüfung dauert mindestens fünf Ertragsjahre.
(2) Bei der Prüfung kann das Bundessortenamt auch Feststellungen auf Grund vergleichender Sortenprüfungen heranziehen, wenn diese amtlich oder unter amtlicher Überwachung angelegt und ausgewertet worden sind.
§ 5 Vermehrungsmaterial, Saatgut
§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
Das Bundessortenamt bestimmt, wann, wo und in welcher Menge und Beschaffenheit das Vermehrungsmaterial oder Saatgut für die Registerprüfung sowie das Saatgut für die Wertprüfung und bei Sorten von Rebe für die Prüfung der physiologischen Merkmale vorzulegen ist. Das Vermehrungsmaterial oder Saatgut darf keiner Behandlung unterzogen worden sein, soweit nicht das Bundessortenamt eine solche vorgeschrieben oder gestattet hat.
§ 6 Durchführung der Prüfungen
(1) Unter Berücksichtigung der botanischen Gegebenheiten wählt das Bundessortenamt für die einzelnen Arten die für die Unterscheidbarkeit der Sorten wichtigen Merkmale aus und setzt Art und Umfang der Prüfungen fest. Dabei erstreckt das Bundessortenamt
- 1.
- im Falle der in Artikel 1 der Richtlinie 2003/90/EG der Kommission vom 6. Oktober 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten (ABl. EU Nr. L 254 S. 7) genannten Arten sowie
- 2.
- im Falle der in Artikel 1 der Richtlinie 2003/91/EG der Kommission vom 6. Oktober 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/55/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten von Gemüsearten (ABl. EU Nr. L 254 S. 11) genannten Arten
(2) Gibt der Antragsteller im Antrag auf Sortenzulassung verschiedene, nicht vom selben Prüfungsumfang erfasste Anbauweisen oder Nutzungsrichtungen an, so werden die Wertprüfung und bei Sorten von Rebe die Prüfung der physiologischen Merkmale für jede angegebene Anbauweise oder Nutzungsrichtung gesondert durchgeführt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt V. v. 17. April 2007 BGBl. I S. 578 m.W.v. 1. Mai 2007
§ 7 Prüfungsberichte
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
Das Bundessortenamt übersendet dem Antragsteller jeweils einen Prüfungsbericht, sobald es das Ergebnis der Registerprüfung, der Wertprüfung oder bei Sorten von Rebe der Prüfung der physiologischen Merkmale zur Beurteilung der Sorte für ausreichend hält.
§ 8 Nachprüfung des Fortbestehens der Sorte, Überwachung der Sortenerhaltung
(1) Für die Nachprüfung des Fortbestehens der geschützten Sorten und die Überwachung der Erhaltung der zugelassenen Sorten gelten die §§ 5 und 6 Abs. 1 entsprechend.
(2) Das Bundessortenamt kann für die Überwachung auch Proben, die
- 1.
- in Betrieben, die Saatgut erzeugen,
- 2.
- aus im Verkehr befindlichem Saatgut oder
- 3.
- von den jeweils zuständigen Stellen für andere Zwecke
(3) Der Sortenschutzinhaber hat dem Bundessortenamt die für die Nachprüfung des Fortbestehens der Sorte notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung der zur Sicherung des Fortbestehens der Sorte getroffenen Maßnahmen zu gestatten. Der Züchter und jeder weitere Züchter hat dem Bundessortenamt die für die Sortenüberwachung oder die Überwachung der weiteren Erhaltungszüchtung notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung der für die systematische Erhaltungszüchtung getroffenen Maßnahmen zu gestatten.
(4) Ergibt die Nachprüfung des Fortbestehens der Sorte oder die Sortenüberwachung, dass die Sorte nicht homogen oder nicht beständig ist, so übersendet das Bundessortenamt dem Sortenschutzinhaber oder dem Züchter einen Prüfungsbericht.
§ 9 Anbau- und Marktbedeutung
Zur Feststellung der Anbau- und Marktbedeutung einer Sorte nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes kann das Bundessortenamt die Sorte anbauen. Die §§ 5 und 6 gelten entsprechend.
§ 10 Bekanntmachungen
Als Blatt für Bekanntmachungen des Bundessortenamtes wird das vom Bundessortenamt herausgegebene Blatt für Sortenwesen bestimmt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5016/b13501.htm