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Kapitel 1 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (LAP-gntDBWVV)
V. v. 14.03.2005 BGBl. I S. 779; aufgehoben durch § 65 V. v. 01.03.2019 BGBl. I S. 205
Geltung ab 24.03.2005; FNA: 2030-7-12-3 Beamte
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Geltung ab 24.03.2005; FNA: 2030-7-12-3 Beamte
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Kapitel 1 Laufbahn und Ausbildung
§ 1 Laufbahnämter
(1) Die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehrverwaltung umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
- 1.
- Regierungsinspektoranwärterin/Regierungsinspektoranwärter im Vorbereitungsdienst,
- 2.
- Regierungsinspektorin zur Anstellung/Regierungsinspektor zur Anstellung in der Probezeit bis zur Anstellung,
- 3.
- Regierungsinspektorin/Regierungsinspektor im Eingangsamt,
- 4.
- Regierungsoberinspektorin/Regierungsoberinspektor im ersten Beförderungsamt,
- 5.
- Regierungsamtfrau/Regierungsamtmann im zweiten Beförderungsamt,
- 6.
- Regierungsamtsrätin/Regierungsamtsrat im dritten Beförderungsamt und
- 7.
- Regierungsoberamtsrätin/Regierungsoberamtsrat im vierten Beförderungsamt.
(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.
§ 2 Ziel und Inhalt der Ausbildung
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Ausbildung führt zur Berufsbefähigung. Sie vermittelt den Beamtinnen und Beamten die berufliche Grundbildung, die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Aufgabenerfüllung in ihrer Laufbahn erforderlich sind. Die Beamtinnen und Beamten werden auf ihre Verantwortung im demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet und auf die Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen Verwaltung für die freiheitliche demokratische Grundordnung hingewiesen. Bedeutung und Auswirkungen des europäischen Einigungsprozesses werden berücksichtigt; die Beamtinnen und Beamten erwerben europaspezifische Kenntnisse. Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns und zum selbständigen und wirtschaftlichen Handeln sowie soziale Kompetenz sind zu fördern.
(2) Die Beamtinnen und Beamten werden befähigt, sich eigenständig weiterzubilden. Sie sind zum Selbststudium verpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern.
§ 3 Einstellungsbehörde
Einstellungsbehörden sind die Wehrbereichsverwaltungen. Ihnen obliegen die Ausschreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung und die Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter; sie treffen die Entscheidungen über Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und der Aufstiegsausbildung. Sie sind die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständigen Dienstbehörden. Die Anwärterinnen und Anwärter für das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung werden gleichfalls von den Wehrbereichsverwaltungen eingestellt und erst nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes im Bereich des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung eingesetzt.
§ 4 Einstellungsvoraussetzungen
§ 4 hat 1 frühere Fassung
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
- 1.
- die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt und
- 2.
- die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen hochschulrechtlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.
Text in der Fassung des § 56 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) V. v. 12. Februar 2009 BGBl. I S. 284; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247 m.W.v. 14. Februar 2009
§ 5 Ausschreibung, Bewerbung
(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt.
(2) Bewerbungen sind an das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung oder an die Wehrbereichsverwaltungen zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen:
- 1.
- ein tabellarischer Lebenslauf,
- 2.
- ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll,
- 3.
- Ablichtungen des letzten Schulzeugnisses und der Zeugnisse über die Tätigkeit seit der Schulentlassung,
- 4.
- gegebenenfalls
- a)
- eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters,
- b)
- eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch,
- c)
- eine Ablichtung des Zulassungs- oder Eingliederungsscheins oder der Bestätigung nach § 10 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes und
- d)
- Ablichtungen der Zeugnisse, die bei Beendigung des Grundwehrdienstes und über Wehrübungen erteilt wurden.
§ 6 Auswahlverfahren
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn geeignet sind.
(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl dieser Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze, kann die Zahl der an dem Auswahlverfahren Teilnehmenden bis auf das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze beschränkt werden. Dabei wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen, insbesondere unter Berücksichtigung der nach Art und Inhalt des Ausbildungsganges zu vergleichenden Zeugnisnoten, am besten geeignet erscheint. Schwerbehinderte Menschen sowie ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein werden, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen, grundsätzlich zum Auswahlverfahren zugelassen. Frauen und Männer werden in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt.
(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält vom Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung oder von den Wehrbereichsverwaltungen die Bewerbungsunterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurück.
(4) Das Auswahlverfahren wird beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung und bei den Wehrbereichsverwaltungen von einer unabhängigen Auswahlkommission durchgeführt und besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(5) Die Auswahlkommission besteht aus einer Beamtin oder einem Beamten des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Beisitzenden. Die Mitglieder sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Auswahlkommission entscheidet über die Eignung mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Bedarf können mehrere Kommissionen eingerichtet werden; gleiche Auswahlmaßstäbe sind sicherzustellen. Ersatzmitglieder sind in hinreichender Zahl zu bestellen.
(6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse und legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind mehrere Kommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber festgelegt. Absatz 3 gilt entsprechend.
(7) Das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung oder die Wehrbereichsverwaltungen bestellen die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Auswahlkommission für die Dauer von drei Jahren; Wiederbestellung ist zulässig.
§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
(1) Das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung und die Wehrbereichsverwaltungen entscheiden nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens über die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern.
(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:
- 1.
- ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein Gesundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin oder eines beamteten Vertrauensarztes, einer Personalärztin oder eines Personalarztes aus neuester Zeit, in dem auch zur Beamtendiensttauglichkeit Stellung genommen wird,
- 2.
- eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen auch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,
- 3.
- gegebenenfalls eine Ausfertigung der Eheurkunde und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder,
- 4.
- ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der Einstellungsbehörde und
- 5.
- eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers darüber, ob sie oder er
- a)
- in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren beschuldigt wird und
- b)
- in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.
Text in der Fassung des Artikels 3 Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG) G. v. 19. Februar 2007 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188 m.W.v. 1. Januar 2009
§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Mit ihrer Einstellung werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf - Bewerberinnen zu Regierungsinspektoranwärterinnen und Bewerber zu Regierungsinspektoranwärtern ernannt.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der Dienstaufsicht der Einstellungs- und der Ausbildungsbehörde. Während des Studiums an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung unterstehen sie auch deren Dienstaufsicht.
§ 9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.
(2) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 13 Absatz 2 oder § 16 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung ist nur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint. Dabei können der zielgerechten Gestaltung des Vorbereitungsdienstes entsprechende Abweichungen vom Studien- oder Ausbildungsplan zugelassen werden. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen der Ausbildung jedoch nicht innerhalb zusammenhängender Teilabschnitte der Studienabschnitte und Praktika entzogen werden.
(3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können Ausbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und Abweichungen vom Studien- oder Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen.
(4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlängern, wenn die Ausbildung
- 1.
- wegen einer Erkrankung,
- 2.
- wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,
- 3.
- durch Ableistung des Grundwehrdienstes, eines Ersatzdienstes oder
- 4.
- aus anderen zwingenden Gründen
(5) Der Vorbereitungsdienst kann - nach Anhörung der Anwärterin oder des Anwärters - in den Fällen des Absatzes 4 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr als insgesamt 24 Monate verlängert werden. Die Verlängerung soll so bemessen werden, dass die Laufbahnprüfung zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern, die zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind, abgelegt werden kann.
(6) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 45 Abs. 2 und 3.
Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Neuregelung mutterschutz- und elternzeitrechtlicher Vorschriften V. v. 12. Februar 2009 BGBl. I S. 320 m.W.v. 14. Februar 2009
§ 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.
§ 11 Ausbildungsakte
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
Für die Anwärterinnen und Anwärter sind Personalteilakten "Ausbildung" zu führen, in die der Ausbildungsplan sowie alle Leistungsnachweise und Bewertungen aufzunehmen sind.
§ 12 Schwerbehinderte Menschen
§ 12 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Schwerbehinderten Menschen werden im Auswahlverfahren sowie für die Erbringung von Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen gewährt. Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind mit den schwerbehinderten Menschen und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig, sofern dies zeitlich möglich ist, zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend bei aktuellen Behinderungen, die nicht unter den Schutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen.
(2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehindertenvertretung nicht beteiligt, wenn der schwerbehinderte Mensch eine Beteiligung ablehnt.
(3) Entscheidungen über Prüfungserleichterungen trifft das Prüfungsamt.
§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten (Praktika, praxisbezogene Lehrveranstaltungen und Fremdsprachenausbildung) dauern jeweils 18 Monate. Sie bilden eine Einheit und bauen aufeinander auf.
(2) Die Ausbildung wird in folgenden Abschnitten durchgeführt:
1. Einführungspraktikum | Bundesbehörde | 1/2 Monat, |
2. Studienabschnitt I | ||
Grundstudium einschließlich Zwischenprüfung | Fachhochschule | 6 Monate, |
3. Berufspraktische Studienzeit I | ||
a) Praxisbezogene Lehr- veranstaltungen I | Fachhochschule | 1 Monat, |
b) Praktikum I | Bundes- behörden | 4 1/2 Monate, |
4. Studienabschnitt II | ||
Hauptstudium I | Fachhochschule | 4 Monate, |
5. Berufspraktische Studienzeit II | ||
a) Fremdsprachen- ausbildung | Fachhochschule | 2 Monate, |
b) Praktikum II | Bundes- behörden | 4 Monate, |
c) Praxisbezogene Lehr- veranstaltungen II | Fachhochschule | 1 Monat, |
6. Studienabschnitt III | ||
Hauptstudium II | Fachhochschule | 4 Monate, |
7. Berufspraktische Studienzeit III | ||
a) Praktikum III | Bundes- behörden | 3 Monate, |
b) Praxisbezogene Lehr- veranstaltungen III | Fachhochschule | 1 Monat, |
8. Studienabschnitt IV | ||
Hauptstudium III | Fachhochschule | 4 Monate, |
9. Laufbahnprüfung | Fachhochschule | 1 Monat. |
(3) Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung ab.
§ 14 Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung
§ 14 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Fachstudien, die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen und die Fremdsprachenausbildung werden an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (Fachhochschule) durchgeführt. Die Einstellungsbehörden weisen die Anwärterinnen und Anwärter dem Fachbereich Bundeswehrverwaltung zur Teilnahme am Grundstudium, an den Hauptstudien und praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sowie an der Fremdsprachenausbildung zu.
§ 15 Grundsätze der Fachstudien
§ 15 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Lehrveranstaltungen werden nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden praxisbezogen und anwendungsorientiert unter Mitarbeit und Mitgestaltung der Anwärterinnen und Anwärter durchgeführt.
(2) Die Lehrveranstaltungen betragen mindestens 1.920 Lehrstunden; davon entfallen auf das Grundstudium mindestens 700 Lehrstunden, davon mindestens 560 Stunden auf die Studiengebiete nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 5. Ferner entfallen im Grundstudium 100 Lehrstunden auf das Studiengebiet des § 16 Abs. 2 Nr. 6 und 40 Lehrstunden auf Wahlpflichtfächer (zwei Wahlpflichtfächer mit je 20 Lehrstunden). Einzelheiten regelt der Studienplan.
(3) Der Studienplan bestimmt - getrennt nach Studienabschnitten - die Lernziele der Studienfächer, die ihnen und ihren Intensitätsstufen entsprechenden Lerninhalte, die Stundenzahlen und die Art der Leistungsnachweise. Auf der Grundlage des Studienplans werden Lehrveranstaltungspläne unter Berücksichtigung der fachübergreifenden Zusammenhänge erstellt.
(4) Den Studienplan für die Studiengebiete des fachbereichsübergreifenden Grundstudiums nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 stellt die Fachhochschule auf. Die Studienpläne für das Studiengebiet nach § 16 Abs. 2 Nr. 6 und für die Hauptstudien erstellt der Fachbereich Bundeswehrverwaltung auf der Grundlage dieser Verordnung. Die Beschlusskompetenzen des Senats der Fachhochschule und des Fachbereichsrats des Fachbereichs Bundeswehrverwaltung bleiben unberührt.
§ 16 Grundstudium
§ 16 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Das Grundstudium umfasst die für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes allgemein geeigneten Ausbildungsinhalte. Es vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern im Rahmen einer fachübergreifenden beruflichen Grundbildung das Verständnis für die grundlegenden Wert- und Strukturentscheidungen des Grundgesetzes für eine freiheitliche demokratische Staats- und Gesellschaftsordnung und für die sozialen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Bezüge sowie Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Analyse von Arbeitsaufgaben, zur Auswahl und Anwendung von Arbeitsmethoden und -mitteln und zur innerbehördlichen und fachübergreifenden Zusammenarbeit. Es soll die Fähigkeit zu adressatengerechtem Verhalten fördern. Das Grundstudium bereitet auch auf das nachfolgende Praktikum vor.
(2) Studiengebiete des Grundstudiums sind, ausgerichtet an den Aufgabenbereichen des gehobenen Dienstes:
- 1.
- staatsrechtliche und -politische Grundlagen des Verwaltungshandelns (Staats- und Europarecht),
- 2.
- rechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns (Verwaltungsrecht, Zivilrecht),
- 3.
- volks- und finanzwirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns (Volkswirtschaftslehre, Öffentliche Finanzwirtschaft),
- 4.
- betriebswirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns, Organisation und Informationsverarbeitung (Betriebswirtschaftslehre, Verwaltungsinformatik),
- 5.
- sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns (Psychologie, Soziologie, Pädagogik) und
- 6.
- laufbahntypische Bereiche der Aufgabenerfüllung.
§ 17 Hauptstudium
§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Das Hauptstudium vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern gründliche Fachkenntnisse und die Fähigkeit, methodisch und selbstständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten. Es baut ergänzend und vertiefend auf den Lerninhalten des Grundstudiums und der berufspraktischen Studienzeiten auf.
(2) Im Hauptstudium I werden die bisher erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in den Studiengebieten und Studienfächern
- 1.
- Rechtliche Grundlagen:
- a)
- Staats- und Europarecht,
- b)
- Verwaltungsrecht,
- c)
- Zivilrecht,
- 2.
- Verwaltung als wirtschaftliche Institution:
- a)
- Volkswirtschaftslehre,
- b)
- Öffentliche Finanzwirtschaft,
- c)
- Betriebswirtschaftslehre,
- d)
- Verwaltungsinformatik,
- e)
- Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen,
- f)
- Verpflegungswirtschaft,
- g)
- Bekleidungswirtschaft,
- h)
- Beschaffung,
- 3.
- Verwaltung und Personal:
- a)
- Arbeits-, Tarif- und Sozialversicherungsrecht,
- b)
- Beamtenrecht,
- c)
- Psychologie und Soziologie
- 1.
- Rechtliche Grundlagen: Strafrecht,
- 2.
- Verwaltung als wirtschaftliche Institution: Umweltschutz,
- 3.
- Verwaltung und Personal:
- a)
- Wehrrecht, Wehrersatzwesen,
- b)
- Besoldungs- und Versorgungsrecht (Beamtinnen und Beamte sowie Soldatinnen und Soldaten),
- c)
- Reise- und Umzugskostenrecht, Beihilfen, Vorschüsse, Unterstützungen
(3) Im Hauptstudium II werden die bisher erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in den Studiengebieten und Studienfächern
- 1.
- Rechtliche Grundlagen:
- a)
- Staats- und Europarecht,
- b)
- Verwaltungsrecht,
- c)
- Zivilrecht,
- 2.
- Verwaltung als wirtschaftliche Institution:
- a)
- Volkswirtschaftslehre,
- b)
- Öffentliche Finanzwirtschaft,
- c)
- Betriebswirtschaftslehre,
- d)
- Verwaltungsinformatik,
- e)
- Umweltschutz,
- f)
- Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen,
- 3.
- Verwaltung und Personal:
- a)
- Wehrrecht, Wehrersatzwesen,
- b)
- Arbeits-, Tarif- und Sozialversicherungsrecht,
- c)
- Beamtenrecht,
- d)
- Psychologie und Soziologie,
- e)
- Besoldungs- und Versorgungsrecht (Beamtinnen und Beamte sowie Soldatinnen und Soldaten),
- f)
- Reise- und Umzugskostenrecht
(4) Im Hauptstudium III werden die bisher erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in den Studiengebieten und Studienfächern
- 1.
- Rechtliche Grundlagen:
- a)
- Staats- und Europarecht,
- b)
- Verwaltungsrecht,
- c)
- Zivilrecht,
- 2.
- Verwaltung als wirtschaftliche Institution:
- a)
- Volkswirtschaftslehre,
- b)
- Öffentliche Finanzwirtschaft,
- c)
- Betriebswirtschaftslehre,
- d)
- Verwaltungsinformatik,
- e)
- Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen,
- 3.
- Verwaltung und Personal:
- a)
- Wehrrecht, Wehrersatzwesen,
- b)
- Arbeits-, Tarif- und Sozialversicherungsrecht,
- c)
- Beamtenrecht,
- d)
- Psychologie und Soziologie,
- e)
- Besoldungs- und Versorgungsrecht (Beamtinnen und Beamte sowie Soldatinnen und Soldaten),
- f)
- Reise- und Umzugskostenrecht
§ 18 Ziel der berufspraktischen Studienzeiten
§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Während der berufspraktischen Studienzeiten sollen die Anwärterinnen und Anwärter berufliche Kenntnisse und Erfahrungen als Grundlage für die Fachstudien erwerben sowie die in den Fachstudien erworbenen wissenschaftlichen Kenntnisse vertiefen und lernen, sie in der Praxis anzuwenden. Darüber hinaus sollen sie die Fähigkeit zur Kommunikation, Kooperation und insbesondere zur Teamarbeit erlangen. Als Teil der berufspraktischen Studienzeiten sollen die Anwärterinnen und Anwärter ferner eine fremdsprachliche Kommunikationsfähigkeit für die sachgerechte Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben im nationalen und internationalen Bereich im In- und Ausland erwerben, insbesondere im Zusammenhang mit Auslandseinsätzen und Bündnisverpflichtungen der Bundeswehr.
(2) Für die Praktika, die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen und die Fremdsprachenausbildung sind die jeweiligen Ausbildungsrahmenpläne zu berücksichtigen.
(3) Die Ausbildungsrahmenpläne für die Praktika, die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen und die Fremdsprachenausbildung stellt das Bundesministerium der Verteidigung auf. Die Fachhochschule - Fachbereich Bundeswehrverwaltung - und das Bundessprachenamt werden beteiligt. Die Studien- und Ausbildungsrahmenpläne sind aufeinander aufbauend inhaltlich abzustimmen. Hierbei wirken der Fachbereich Bundeswehrverwaltung und das Bundessprachenamt mit.
§ 19 Praktika
§ 19 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) In den Praktika werden die Anwärterinnen und Anwärter in Schwerpunktbereichen der Laufbahn mit den wesentlichen Aufgaben der Bundeswehrverwaltung vertraut gemacht. Anhand praktischer Fälle werden sie besonders in der Anwendung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften und in den Arbeitstechniken ausgebildet. Je nach ihrem Ausbildungsstand und den organisatorischen Möglichkeiten sollen sie einzelne Geschäftsvorgänge, die typisch für Aufgaben ihrer Laufbahn sind, selbstständig bearbeiten, an dienstlichen Veranstaltungen und internen Fortbildungsveranstaltungen, die ihrer Ausbildung förderlich sind, teilnehmen und Gelegenheit erhalten, sich im Vortrag und in der Verhandlungsführung zu üben.
(2) Tätigkeiten, die nicht dem Ziel der Ausbildung entsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht übertragen werden.
§ 20 Durchführung der Praktika
§ 20 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Einstellungsbehörden sind verantwortlich für die Gestaltung, Durchführung und Überwachung der Praktika. Sie bestimmen die Ausbildungsbereiche, die Ausbildungsstammplätze und die Ausbildungsstationen.
(2) Das Einführungspraktikum dauert einen halben Monat und wird bei einer Standortverwaltung durchgeführt.
(3) Das Praktikum I dauert viereinhalb Monate und wird bei einer Standortverwaltung und einer Truppenverwaltung durchgeführt.
(4) Das Praktikum II dauert vier Monate und wird bei einem Kreiswehrersatzamt und einer Wehrbereichsverwaltung durchgeführt.
(5) Das Praktikum III dauert drei Monate und wird bei einer Standortverwaltung und einer Truppenverwaltung durchgeführt.
(6) Ziel dieser Ausbildungsabschnitte ist es, die Anwärterinnen und Anwärter mit adressatenorientiertem Verhalten und den Aufgaben der jeweiligen Verwaltungseinheit vertraut zu machen und sie zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Arbeit anzuleiten. Dabei steht die praktische Anwendung verwaltungsrechtlicher Vorschriften im Vordergrund.
(7) Der Ausbildungsrahmenplan legt die bei den Ausbildungsstationen vorgesehenen Ausbildungsteilabschnitte fest.
§ 21 Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbilderinnen und Ausbilder
§ 21 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Mit der Ausbildung darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist.
(2) In jeder Einstellungsbehörde wird eine Beamtin oder ein Beamter als Ausbildungsleitung bestellt. Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter.
(3) Die Einstellungsbehörden bestellen für alle Ausbildungsbereiche Beamtinnen oder Beamte als Ausbildungsbeauftragte. Die Ausbildungsbeauftragten sind grundsätzlich von anderen Aufgaben freizustellen. Sie lenken und überwachen die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter ihres Bereichs und stellen eine sorgfältige Ausbildung sicher. Die Ausbildungsbeauftragten führen regelmäßig Besprechungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern sowie den Ausbilderinnen und Ausbildern durch und beraten sie in Fragen der Ausbildung.
(4) Die Anwärterinnen und Anwärter sind in den einzelnen Ausbildungsstationen Beamtinnen und Beamten zur Unterweisung und Anleitung zuzuteilen. Diesen Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet.
(5) Vor Beginn der Praktika wird von den Ausbildungsbeauftragten für jede Anwärterin und jeden Anwärter ein Ausbildungsplan aufgestellt, aus dem sich die Ausbildungsstationen ergeben. Dieser Plan wird den Einstellungsbehörden vorgelegt; die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung.
§ 22 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen
§ 22 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen 316 Lehrstunden und haben zum Ziel, die in den Fachstudien und in den Praktika gewonnenen Kenntnisse in enger Beziehung zur Praxis zu vertiefen. Die Lehrveranstaltungen und der praktische Einsatz am Arbeitsplatz werden aufeinander abgestimmt. Einzelheiten regelt der Ausbildungsrahmenplan.
(2) Die Praxisbezogenen Lehrveranstaltungen I finden im unmittelbaren Anschluss an das Grundstudium statt. Aufbauend auf den Inhalten des Grundstudiums dienen sie der Vorbereitung auf das Praktikum I. Studienfächer sind:
- 1.
- Arbeits-, Tarif- und Sozialversicherungsrecht,
- 2.
- Bekleidungswirtschaft,
- 3.
- Beschaffung,
- 4.
- Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen und
- 5.
- Verpflegungswirtschaft.
(3) Die Praxisbezogenen Lehrveranstaltungen II und III finden im Anschluss an das Praktikum II und III statt. In interdisziplinären Projekten sind die in den Fachstudien und Praktika erworbenen Kenntnisse in enger Beziehung zur Praxis zu vertiefen. Die Aufgabenschwerpunkte der Projekte sind zu entnehmen:
- 1.
- in den Praxisbezogenen Lehrveranstaltungen II den Studienfächern
- a)
- Arbeits-, Tarif- und Sozialversicherungsrecht,
- b)
- Bekleidungswirtschaft,
- c)
- Beschaffung,
- d)
- Öffentliche Finanzwirtschaft,
- e)
- Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen,
- f)
- Verpflegungswirtschaft,
- 2.
- in den Praxisbezogenen Lehrveranstaltungen III den Studienfächern
- a)
- Arbeits-, Tarif- und Sozialversicherungsrecht,
- b)
- Besoldungs- und Versorgungsrecht (Beamtinnen und Beamte sowie Soldatinnen und Soldaten),
- c)
- Öffentliche Finanzwirtschaft/Betriebswirtschaftslehre,
- d)
- Reise- und Umzugskostenrecht,
- e)
- Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen und
- f)
- Wehrrecht, Wehrersatzwesen.
(4) Die Praxisbezogenen Lehrveranstaltungen I, II und III werden in einer Gesamtzeit von drei Monaten an der Fachhochschule - Fachbereich Bundeswehrverwaltung - durchgeführt. Auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans werden Lehrveranstaltungspläne unter Berücksichtigung der fachübergreifenden Zusammenhänge erstellt.
§ 23 Leistungsnachweise während der Fachstudien
§ 23 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Während der Fachstudien haben die Anwärterinnen und Anwärter Leistungsnachweise zu erbringen. Leistungsnachweise können sein:
- 1.
- schriftliche Aufsichtsarbeiten,
- 2.
- Hausarbeiten,
- 3.
- andere schriftliche Ausarbeitungen,
- 4.
- Referate,
- 5.
- andere mündlich zu erbringende Leistungen (z. B. Beiträge zu Fachgesprächen, Kolloquien),
- 6.
- in anderer Form zu erbringende Leistungen (z. B. Projektarbeit, Anwendungen in der Informationstechnik).
(2) Während des Grundstudiums sind vier schriftliche Aufsichtsarbeiten zu fertigen. Deren Aufgabenschwerpunkte sind jeweils einem der Studiengebiete nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zugeordnet; Sachverhalte nach § 16 Abs. 2 Nr. 6 können berücksichtigt werden.
(3) Während des Hauptstudiums sind fünf schriftliche Aufsichtsarbeiten aus den Prüfungsfächern des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung (§ 36 Abs. 1) sowie aus den Studienfächern Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen, Verpflegungswirtschaft und Beschaffung zu fertigen und sechs weitere Leistungsnachweise zu erbringen. Von den weiteren Leistungsnachweisen sind mindestens zwei in mündlicher Form zu erbringen, und zwar je ein Leistungsnachweis im Hauptstudium I und im Hauptstudium II.
(4) Während der Praxisbezogenen Lehrveranstaltungen II und des Hauptstudiums II ist außerdem eine Hausarbeit zu fertigen. Der Aufgabenschwerpunkt ist einem der Studienfächer der Praxisbezogenen Lehrveranstaltungen II oder der Hauptstudien I und II zugeordnet. Sowohl ein interdisziplinärer Bezug als auch ein Bezug zu Ausbildungsinhalten der Praktika I und II ist erwünscht. Die Anwärterin oder der Anwärter kann ein bestimmtes Studienfach wählen und ein bestimmtes Thema anregen. Die Fachbereichsleitung stellt die Aufgabe auf Vorschlag einer oder eines fachlich zuständigen Lehrenden aus dem von der Anwärterin oder dem Anwärter gewählten Studienfach. Für gleiche Studienfächer können gleiche Aufgaben gestellt werden. Für die Bearbeitung der Hausarbeit wird unter Angabe des spätesten Rückgabetermins eine Frist von vier Wochen gesetzt.
(5) Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine Woche vor der Ausführung angekündigt. Der Leistungsnachweis wird nach § 41 bewertet und von der Fachhochschule - Fachbereich Bundeswehrverwaltung -schriftlich bestätigt; Studienabschnitt, Studienfach, Art des Nachweises, Rangpunkt und Note werden angegeben. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Bestätigung.
(6) Die Leistungsnachweise im Hauptstudium sollen am Ende des jeweiligen Studienabschnitts erbracht sein, und zwar im Hauptstudium II vor Ausgabe der Diplomarbeit und im Hauptstudium III einen Monat vor dem Beginn der schriftlichen Laufbahnprüfung. Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen und ihn nicht innerhalb des Studienabschnitts nachholen kann, erhält Gelegenheit, den Leistungsnachweis zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen. Wird der Leistungsnachweis ohne ausreichende Entschuldigung nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Prüfung erbracht, gilt er als mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet.
(7) Zum Abschluss der Fachstudien stellt die Fachhochschule - Fachbereich Bundeswehrverwaltung - ein Zeugnis aus, in dem die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter im Hauptstudium mit Rangpunkten und Noten aufgeführt werden. Das Zeugnis schließt mit der Angabe der nach § 41 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl ab. Wer Fächer belegt hat, in denen keine Leistungsnachweise gefordert sind, erhält in dem Zeugnis die Teilnahme bescheinigt. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.
§ 24 Bewertungen während der berufspraktischen Studienzeiten
§ 24 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der Anwärterinnen und Anwärter während der Praktika I, II und III wird für jeden Ausbildungsteilabschnitt, dem die Anwärterinnen und Anwärter nach dem Ausbildungsplan mindestens für drei Wochen zugewiesen werden, eine schriftliche Bewertung nach § 41 abgegeben.
(2) Während der Praxisbezogenen Lehrveranstaltungen I, II und III ist je eine schriftliche Aufsichtsarbeit zu erbringen, die nach § 41 bewertet wird. Die Aufgabenschwerpunkte der schriftlichen Aufsichtsarbeiten sind mindestens zwei Fächern nach § 22 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 und 2 zuzuordnen. § 23 Abs. 5 und 6 Satz 2 und 3 sowie Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage eines Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern besprochen. Sie ist ihnen zu eröffnen. Die Anwärterinnen und Anwärter können zu ihr schriftlich Stellung nehmen. Sie erhalten eine Ausfertigung der Bewertung.
(4) Zum Abschluss der berufspraktischen Studienzeiten erstellt die Ausbildungsleitung ein zusammenfassendes Zeugnis. In ihm werden die Bewertungen nach den Absätzen 1 und 2 aufgeführt. Zu diesem Zweck gibt die Fachhochschule - Fachbereich Bundeswehrverwaltung - der Ausbildungsleitung jeweils unverzüglich nach Beendigung der Praxisbezogenen Lehrveranstaltungen I, II und III die in diesen Ausbildungsabschnitten vorgenommenen Bewertungen schriftlich bekannt. Das zusammenfassende Zeugnis schließt mit der Angabe der nach § 41 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl ab. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung.
§ 25 Fremdsprachenausbildung
§ 25 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) In der Fremdsprachenausbildung erwerben die Anwärterinnen und Anwärter die für die Aufgabenwahrnehmung erforderliche fremdsprachliche Kommunikationsfähigkeit in einer der Amtssprachen der NATO-Mitgliedstaaten.
(2) Die Fremdsprachenausbildung ist verwendungs- und fertigkeitsbezogen. Die Vermittlung der Fremdsprachenkompetenz erfolgt in den vier Grundfertigkeiten "Hörverstehen, Mündlicher Gebrauch, Leseverstehen und Schriftlicher Gebrauch" und zielt auf den Erwerb eines Standardisierten Leistungsprofils (SLP) nach dem für die Bundeswehr verbindlichen Leistungsstufensystem ab.
(3) Die fremdsprachlichen Kenntnisse in den vier Grundfertigkeiten werden nach Abschluss der Fremdsprachenausbildung geprüft und in Form eines SLP bescheinigt. Ausbildungsziel ist der Erwerb des SLP 3332. Mindestanforderung ist der Erwerb des SLP 2221.
(4) Für die Fremdsprachenausbildung und für Sprachprüfungen sind die Bestimmungen des Bundesministeriums der Verteidigung in der geltenden Fassung anzuwenden.
(5) Das Bundesministerium der Verteidigung legt im Ausbildungsrahmenplan die zu erlernende Amtssprache eines der NATO-Mitgliedstaaten und Einzelheiten zum fremdsprachlichen Anforderungsprofil fest.
§ 26 Durchführung der Fremdsprachenausbildung
§ 26 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Fremdsprachenausbildung wird an der Fachhochschule - Fachbereich Bundeswehrverwaltung - durch das Bundessprachenamt als fremdsprachliche Vorausbildung, Pflichtsprachausbildung und freiwillige Sprachausbildung durchgeführt. Einzelheiten zu den Ausbildungszielen, -inhalten und Sprachprüfungen sowie die Stundenzahlen enthält der Ausbildungsrahmenplan.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter nehmen zu Beginn der Laufbahnausbildung an einem Einstufungstest teil. Wer in dem Einstufungstest die im Ausbildungsrahmenplan festgelegte Mindestpunktzahl nicht erreicht, ist zur Teilnahme an der fremdsprachlichen Vorausbildung verpflichtet. Diese Vorausbildung findet während des Hauptstudiums I statt und endet mit einer Sprachprüfung. Die an der fremdsprachlichen Vorausbildung Teilnehmenden sind von der Teilnahme an dem während des Hauptstudiums I nach dem Studienplan zu belegenden Wahlfach befreit.
(3) Die Pflichtsprachausbildung dauert zwei Monate. Sie findet unmittelbar vor oder nach dem Praktikum II statt und endet mit einer Sprachprüfung sowie der Zuerkennung eines SLP. Die Sprachprüfung kann bis zum Beginn der Laufbahnprüfung einmal wiederholt werden.
(4) Die freiwillige Sprachausbildung erhält, ergänzt und vertieft die fremdsprachlichen Kenntnisse. Sie wird im Rahmen der vorhandenen Lehrkapazitäten studienbegleitend in allen Studienabschnitten durchgeführt und umfasst 20 Unterrichtsstunden je Studienabschnitt. Die Teilnehmenden erhalten eine Teilnahmebescheinigung.
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