Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Umgang mit Gästen, Beratung und Verkauf,
- 6.
- Einsetzen von Geräten, Maschinen und Gebrauchsgütern, Arbeitsplanung,
- 7.
- Hygiene,
- 8.
- Küchenbereich,
- 9.
- Servicebereich,
- 10.
- Büroorganisation und -kommunikation,
- 11.
- Warenwirtschaft,
- 12.
- Werbung und Verkaufsförderung,
- 13.
- Wirtschaftsdienst.
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Umgang mit Gästen, Beratung und Verkauf,
- 2.
- Arbeiten am Tisch des Gastes,
- 3.
- Ausrichten von Festlichkeiten und Veranstaltungen,
- 4.
- Führen einer Station.
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Umgang mit Gästen, Beratung und Verkauf,
- 2.
- Empfang,
- 3.
- Marketing,
- 4.
- Wirtschaftsdienst.
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Personalwirtschaft,
- 2.
- Büroorganisation und -kommunikation,
- 3.
- kaufmännische Steuerung und Kontrolle,
- 4.
- Warenwirtschaft,
- 5.
- Umgang mit Gästen, Beratung und Verkauf.
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Systemorganisation,
- 2.
- Marketing,
- 3.
- Umgang mit Gästen, Beratung und Verkauf,
- 4.
- Personalwesen,
- 5.
- Steuerung und Kontrolle der betrieblichen Leistungserstellung.
(1) Die in den §§
4 bis 8 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des §
1 Abs. 2 des
Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§
12 bis 17 nachzuweisen.