Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 06.12.2021 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Abschnitt IV - Binnenschifferpatentverordnung (BinSchPatentV)


Abschnitt IV Ordnungswidrigkeiten- und Schlußbestimmungen

§ 25 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
ohne Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 ein Fahrzeug führt,

2.
entgegen § 3 Absatz 4 das Führen eines Fahrzeuges anordnet oder zuläßt,

3.
einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Abs. 3 Satz 1 oder 2 zuwiderhandelt,

4.
entgegen § 10 Abs. 3 Satz 4 eine vollziehbare Auflage nicht beachtet,

5.
entgegen § 22 Satz 3 oder § 23 Abs. 4 Satz 1 ein Zeugnis nicht oder nicht rechtzeitig abliefert oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Entwertung vorlegt,

6.
entgegen § 24 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 6 Satz 4, ein Fahrzeug führt oder

7.
entgegen § 24 Abs. 7 Satz 1 ein Befähigungszeugnis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.




§ 26 (Änderung der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen)





§ 27 (Änderung der Kostenverordnung der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt)





§ 28 Übergangsvorschriften



(1) Befähigungszeugnisse nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 entsprechen folgenden Fahrerlaubnisklassen:

Befähigungszeugnisse
nach § 5 Abs. 1 Nr. 1
Fahrerlaub-
nisklasse
Schifferpatent mit wenigstens
einer eingetragenen Wasser-
straße der Zone 1 oder 2
A
SchifferpatentB
Schifferausweis mit wenigstens
einer eingetragenen Wasser-
straße der Zone 1 oder 2
C1
SchifferausweisC2
(für alle Wasser-
straßen der Zo-
nen 3 und 4)
Feuerlöschbootpatent mit
wenigstens einer eingetragenen
Wasserstraße der Zone 1 oder 2
D1
FeuerlöschbootpatentD2
SportschifferzeugnisE
FährführerscheinF


(2) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilte Fahrerlaubnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 für Sportboote mit Antriebsmaschine entspricht einer Fahrerlaubnis der Klasse E, soweit die Wasserverdrängung des geführten Sportbootes weniger als 15 Kubikmeter beträgt.




§ 29 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

1.
die Binnenschifferpatentverordnung vom 7. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1333), zuletzt geändert durch § 7 Nr. 2 der Verordnung vom 27. Mai 1993 (BGBl. I S. 741),

2.
die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Schifferdienstbücher in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9503-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 333),

3.
die Rheinfährenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9501-11, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 17 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung vom 24. Mai 1995 (BGBl. I S. 752).


Anlage 1 Muster des Schifferpatentes



Muster des Schifferpatentes (BGBl. 2016 I S. 2965)





Anlage 2 Muster des Schifferpatentes C



Muster des Schifferpatentes C (BGBl. 2016 I S. 2966)





Anlage 3 Muster des Feuerlöschbootpatentes D



Muster des Feuerlöschbootpatentes D (BGBl. 2016 I S. 2967)





Anlage 4 Muster Sportschifferzeugnis



Muster Sportschifferzeugnis (BGBl. 2016 I S. 2968)





Anlage 5 Muster Fährführerschein



Muster Fährführerschein (BGBl. 2016 I S. 2969)





Anlage 6 Muster vorläufiges Patent/Fährführerschein



Muster vorläufiges Patent/Fährführerschein (BGBl. 2016 I S. 2970)





Anlage 7 Muster Streckenkundezeugnis



Muster Streckenkundezeugnis (BGBl. 2016 I S. 2971)





Anlage 8 Muster Donaukapitänspatent



Muster Donaukapitänspatent (BGBl. 2016 I S. 2972)





Anlage 9



Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 mit besonderer und gegebenenfalls eingeschränkter Streckenkenntnis

1.
Elbe von km 0,0 (Schöna) bis km 607,50 (Obere Grenze des Hamburger Hafens)

2.
Weser von km 0,0 (Hann.-Münden) bis km 204,45 (Minden) - Oberweser

3.
Donau von km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen) bis km 2322,02 (Straubing)

4.
Untere Havel-Wasserstraße

a)
von km 67,5 (Plaue) bis km 112,00 (unterhalb der Einmündung der Hohennauer Wasserstraße), jedoch nur bei Wasserständen am Unterpegel Rathenow von mehr als 190 cm

b)
von km 112,00 (unterhalb der Einmündung der Hohennauer Wasserstraße) bis km 145,80 (Havelberg), jedoch nur bei Wasserständen am Unterpegel Rathenow von mehr als 130 cm

5.
Oder von km 542,4 (Ratzdorf) bis km 704,1 (Widochowa)

6.
Saale von km 0,0 (Mündung in die Elbe) bis km 19,50 (Unterer Vorhafen Schleuse Calbe)




Anlage 10



Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 nach § 4 Abs. 2:

-
Kieler Förde

-
Nord-Ostsee-Kanal

-
Elbe unterhalb des Hamburger Hafens

-
Weser

-
Jade

-
Ems unterhalb des Emder Hafens

-
Hunte (insoweit kann das die Wasserstraße verwaltende Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Ausnahmen zulassen)

-
Unterwarnow

-
Gewässer, die vom Festland und den Halbinseln Darß und Zingst sowie den Inseln Hiddensee und Rügen eingeschlossen sind (einschließlich Stralsunder Hafengebiet),

seewärts begrenzt zwischen

-
Halbinsel Zingst und Insel Bock durch das Breitenparallel 54° 26' 42'' Nord

-
Insel Bock und Insel Hiddensee durch die Verbindungslinie von der Nordspitze der Insel Bock zur Südspitze der Insel Hiddensee

-
Insel Hiddensee und Insel Rügen (Bug) durch die Verbindungslinie von der Südostspitze Neubessin zum Buger Haken

-
Peenestrom (insoweit kann das die Wasserstraße verwaltende Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Ausnahmen zulassen)




Anlage 11 Prüfungsprogramm für den Erwerb eines Befähigungszeugnisses in der Binnenschiffahrt



In Spalte 3 bedeuten:
1 - Detailkenntnisse
2 - Grundkenntnisse


12345678 91011
  Fahrerlaubnisklassen
Nr.Prüfungsstoff ABC1C2D1D2EF
1Kenntnis der Verordnungen, Merkblätter und Handbücher         
1.1Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung (einschließlich der vorübergehenden Anordnungen)         
1.1.1Kapitel 1 bis 7, 10 bis 15, 16, 18 bis 25, 27, 281xxxxxxxx
1.1.2Kapitel 81xxxx    
1.1.3Kapitel 16, 17, 22, 25, 26 (für die beantragten Strecken)1xxxxxxxx
1.1.4Kapitel 9 (Fahrgastschiffahrt)1xxxx    
1.1.5Anlage 3 (Bezeichnung der Fahrzeuge)1xxxxxxxx
1.1.6Anlage 6 (Schallzeichen)1xxxxxxxx
1.1.7Anlage 7 (Schiffahrtszeichen)1xxxxxxxx
1.1.8Anlage 8 (Bezeichnung der Wasserstraße)1xxxxxxxx
1.1.9Anlage 10 (Ölkontrollbuch)1xxxxxxxx
 Merkblätter/Handbücher         
1.1.10Sprechfunk2xxxxxxxx
1.1.11Abfallbeseitigung2xxxxxxxx
1.2Vorschriften für Wasserstraßen der Zonen 1 und 2         
1.2.1Kollisionsverhütungsregeln, Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung, Schifffahrtsordnung Emsmündung1x x x  (x)
1.2.2Vorschriften zum Schutz der Meeresumwelt1x x x   
1.3Binnenschiffsuntersuchungsordnung         
1.3.1Aufbau und Inhalt (insbesondere Sicherheit von Personen und Schiff)2xxxxxxx 
1.3.2Sicherheit von Fahrgästen, Stabilität bei Fahrgastschiffen, Schotteinteilung2xxxx    
1.3.3Inhalt Fahrtauglichkeitsbescheinigung2xxxxxxxx
1.3.4Besatzungsvorschriften1xxxx    
1.3.5Besondere Anforderungen für die Zonen 1 und 22x x x   
1.4Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt         
1.4.1Aufbau (ADN)2xxxx    
1.4.2Urkunden/Weisungen (ADN)2xxxx    
1.4.3Angabe der vorgeschriebenen Kegelbezeichnung (ADN)1xxxx    
1.4.4Auffinden der Betriebsvorschriften2xxxx    
1.5Binnenschifferpatentverordnung         
1.5.1Fahrerlaubnisarten2xxxxxxxx
1.5.2Kriterien für Entziehung der Fahrerlaubnis und Anordnung über das Ruhen der Erlaubnis1xxxxxxxx
1.6Unfallverhütung2xxxx  xx
1.7Fährenbetriebsverordnung1       x
2Wasserstraßenkunde (anhand von Kartenmaterial)         
2.1Wasserstraßen (wichtigste geographische, hydrologische, meteorologische und morphologische Merkmale)2xxxxxxx 
2.2Ortskenntnisse der beantragten Strecken (Anlage 9)         
2.2.1Fahrwegbeschreibung Berg- und Talfahrt1xxxxxxx 
2.2.2Fahrwegabmessungen1xxxxxxx 
2.3Kenntnis der beantragten Fährstrecke        x
2.4
Terrestrische Navigation
2.4.1Kursbestimmung
1x x x   
2.4.2Standlinien und Schiffsorte 1x x x   
2.4.3nautische Druckschriften und Veröffentlichungen 2x x x   
2.4.4Arbeiten in der Seekarte 2x x x   
2.4.5Seezeichen und Betonnungssysteme 1x x x  x
2.4.6Kompasskontrollverfahren2x x x   
2.4.7Grundlagen der Gezeitenlehre 2x x x  x
3Berufskenntnisse (nautische, schiffsbetriebstechnische, berufliche Fähigkeiten)         
3.1Führung des Fahrzeuges         
3.1.1Vorgänge beim Steuern, Manövriereigenschaften2xxxxxxxx
3.1.2Funktion von Steuereinrichtungen und Antrieb2xxxxxxxx
3.1.3Einfluß von Strömung, Wind und des Soges2xxxxxxxx
3.1.4Schwimmfähigkeit, Stabilität und ihre praktische Anwendung2xxxxxxxx
3.1.5Ankern und Festmachen, auch unter schwierigen Bedingungen2xxxxxxxx
3.2Maschinenkenntnisse         
3.2.1Bau, Arbeitsweise der Motoren, Funktion der elektrischen Einrichtungen2xxxxxxxx
3.2.2Bedienung, Betriebskontrolle2xxxxxxxx
3.2.3Maßnahmen bei Betriebsstörungen2xxxxxxxx
3.3Laden und Löschen         
3.3.1Bestimmung des Ladegewichtes anhand des Eichscheines2xxxx    
3.3.2Anwendung der Tiefgangsanzeiger2xxxx    
3.3.3Stauen der Ladung (Stauplan)2xxxx  x 
3.3.4Ladungs- und Seetüchtigkeit2x x     
3.4Verhalten unter besonderen Umständen         
3.4.1Maßnahmen bei Havarien, Erste Hilfe, Abdichtung von Lecks2xxxxxxxx
3.4.2Besonderheiten der Rettung von Personen, Schiff und Ladung auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 22x x x  x
3.4.3Überleben in Seenot2x x x   
3.4.4Bedienung von Rettungsgeräten und -ausrüstungen2xxxx  xx
3.4.5Abfallbehandlung und Reinhaltung der Wasserstraßen2xxxxxxxx
3.4.6Benachrichtigung von zuständigen Behörden2xxxx  xx
3.4.7Brandverhütung, Feuerlöschwesen2xxxx  xx