Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.04.2017 aufgehoben
Achter Abschnitt - Ernährungsbewirtschaftungsverordnung (EBewiV)
V. v. 10.01.1979 BGBl. I S. 52; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 772
Geltung ab 01.02.1979; FNA: 780-3-2 Organisation der Landwirtschaft
| |
Geltung ab 01.02.1979; FNA: 780-3-2 Organisation der Landwirtschaft
| |
Achter Abschnitt Schlußbestimmungen
§ 36 Abgabeverbot für bewirtschaftete Erzeugnisse
§ 36 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die gewerbsmäßige Abgabe bewirtschafteter Erzeugnisse ist für 48 Stunden von der Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 an verboten. Soweit es die örtliche Versorgungslage erfordert, kann das Ernährungsamt im Einzelfall das Abgabeverbot aufheben oder die Frist abkürzen.
(2) Das Abgabeverbot gilt nicht für
- 1.
- rohe und wärmebehandelte Konsummilch außer ultrahocherhitzter und sterilisierter Milch,
- 2.
- die Lieferungen von Milch vom Erzeuger an eine Molkerei,
- 3.
- die Abgabe von Magermilch, Buttermilch und Molke - auch in Pulverform - durch Molkereien an ihre Milchlieferanten,
- 4.
- Seefische, frisch oder gekühlt.
§ 37 Stadtstaatenklausel
Die Senate der Länder Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieser Verordnung über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.
§ 38 Zuwiderhandlungen
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 bewirtschaftete Erzeugnisse abgibt, bezieht, entnimmt, beiseite schafft, vernichtet oder unbrauchbar macht,
- 2.
- entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 bewirtschaftete Erzeugnisse, die zu Zwecken der Versorgung nicht mehr geeignet sind, vernichtet,
- 3.
- entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 bewirtschaftete Erzeugnisse nicht abgibt,
- 4.
- entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 oder § 36 Abs. 1 bewirtschaftete Erzeugnisse abgibt,
- 5.
- entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 bewirtschaftete Erzeugnisse ohne Abrechnungsunterlagen oder Empfangsbestätigungen abgibt,
- 6.
- entgegen § 11 Abs. 1 Berechtigungsnachweise überträgt,
- 7.
- einen Ersatzberechtigungsnachweis beantragt oder sich aushändigen läßt, ohne daß die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 oder 3 vorliegen,
- 8.
- einen Nachweis verwendet, der nach § 12 Abs. 2 Satz 1 ungültig geworden ist,
- 9.
- entgegen § 12 Abs. 2 Satz 2 einen gefundenen oder wiedererlangten Berechtigungsnachweis nicht abliefert,
- 10.
- entgegen § 24 Abs. 2 Einzelabschnitte der Berechtigungsnachweise nicht vorschriftsmäßig oder nicht unverzüglich entwertet,
- 11.
- entgegen § 31 Abs. 1 den Warenbestand nicht oder nicht richtig aufnimmt, nicht unverzüglich mitteilt oder nicht fortschreibt,
- 12.
- entgegen § 31 Abs. 2 Aufzeichnungen nicht oder nicht richtig macht,
- 13.
- entgegen § 31 Abs. 3 ein Bestandsverzeichnis nicht oder nicht richtig abschließt, saldiert oder vorlegt,
- 14.
- entgegen § 32 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 35 Satz 1, der Aufstellung eine Bescheinigung nicht beifügt,
- 15.
- entgegen § 33 Unterlagen nicht zwei Jahre aufbewahrt,
- 16.
- entgegen § 34 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 35 Satz 1, ein dort bezeichnetes Verzeichnis nicht rechtzeitig vorlegt,
- 17.
- einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde nach den §§ 4, 26 Abs. 2 Satz 2, § 30 Abs. 1, § 32 Abs. 1 und § 35 Satz 2 nicht nachkommt,
(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 25 Nr. 2 Buchstabe b des Ernährungssicherstellungsgesetzes ist das Ernährungsamt.
§ 39 Zustimmung des Bundesrates
Nach Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 bedürfen Rechtsverordnungen, zu deren Erlaß das Bundesministerium auf Grund des § 1 Abs. 4, § 3 Abs. 4, §§ 5, 13 Abs. 1, § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 3, §§ 28, 31 Abs. 5 und § 32 Abs. 2 ermächtigt ist, nicht der Zustimmung des Bundesrates.
§ 40 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Anlage (zu § 1 Abs. 1) Bewirtschaftete Erzeugnisse
- 1.
- Getreide (Roggen, Weizen, Gerste, Hafer, Mais, Buchweizen, Dinkel, Hirse und Reis) und die zur menschlichen Ernährung geeigneten Erzeugnisse hieraus, insbesondere
- a)
- Mehl, Grieß, Dunst, Backschrot,
- b)
- Backwaren (Brot, Kleingebäck, Feinbackwaren, Dauerbackwaren),
- c)
- Teigwaren,
- d)
- Graupen, Flocken, Nährmittel, Kaffee-Ersatzmittel;
- 2.
- Hülsenfrüchte (Bohnen, Erbsen, Linsen) und die zur menschlichen Ernährung geeigneten Erzeugnisse hieraus;
- 3.
- Kartoffeln und die zur menschlichen Ernährung geeigneten Erzeugnisse hieraus;
- 4.
- Zuckerrüben, Zuckerarten aus Zuckerrüben, Zuckerrohr, Stärke oder stärkehaltigen Erzeugnissen; Kunsthonig, Speisesirup, Roh- und Füllmassen, Süßwaren (Schokolade, Schokoladewaren, Zuckerwaren), Fruktose, Mannit, Sorbit und Xylit;
- 5.
- Rinder, Schweine, Schafe, Pferde, Hühner (außer Zwerghühnern), Enten, Gänse und Puten sowie Fleisch und zur menschlichen Ernährung geeignete Innereien dieser Tiere und die zur menschlichen Ernährung geeigneten Fleischerzeugnisse;
- 6.
- Hühnereier (außer Eier von Zwerghühnern) und Eiprodukte;
- 7.
- zur menschlichen Ernährung geeignete Seefische und daraus hergestellte Fischwaren;
- 8.
- Ölfrüchte und Ölsaaten; Ölkuchen und Ölschrote;
- 9.
- zur menschlichen Ernährung geeignete Öle und Fette pflanzlicher und tierischer Herkunft, auch in rohem oder unverarbeitetem Zustand;
- 10.
- Milch (Kuhmilch) und zur menschlichen Ernährung geeignete Milcherzeugnisse;
- 11.
- Gemüse- und Obstkonserven sowie sonstige haltbar gemachte Zubereitungen aus Gemüse oder Früchten;
- 12.
- Futtermittel außer Silage und wirtschaftseigenem Grünfutter.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5461/b14706.htm