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Erster Teil - Wohngeldgesetz (WoGG)

neugefasst durch B. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 2029, 2797; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 8601-1 Ergänzende Vorschriften zum SGB
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Erster Teil Allgemeine Grundsätze

§ 1 Zweck des Wohngeldes, Ausschluss vom Wohngeld



(1) Wohngeld wird zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als Miet- oder Lastenzuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum geleistet.

(2) Empfänger von

1.
Leistungen des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, auch in den Fällen des § 25 des Gesetzes,

1a.
Leistungen des Übergangsgeldes in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes II nach § 21 Abs. 4 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,

1b.
Leistungen des Verletztengeldes in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes II nach § 47 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,

1c.
Zuschüssen nach § 22 Abs. 7 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,

2.
Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,

3.
Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,

4.
a)
Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt oder

b)
anderen Hilfen in einer stationären Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen,

nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt,

5.
Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und

6.
Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in Haushalten, zu denen ausschließlich Empfänger dieser Leistungen gehören,

bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind (Leistungen), sind von Wohngeld nach diesem Gesetz ausgeschlossen; dies gilt in den Fällen der Nummern 1a und 1b auch, wenn bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind. Als Empfänger der Leistungen nach Satz 1 gelten auch die in § 7 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, auch in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1a und 1b bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II, in § 19 Abs. 1 und 4, den §§ 20 und 43 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, § 27a Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und in § 1 Abs. 1 Nr. 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes genannten Personen, die bei der gemeinsamen Ermittlung ihres Bedarfs oder bei der Ermittlung der Leistung nach § 43 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für die Empfänger nach Satz 1 Nr. 2 berücksichtigt worden sind. Als Empfänger der Leistungen nach Satz 1 gelten auch die Personen, deren Leistungen auf Grund einer Sanktion weggefallen sind. Als Empfänger der Leistungen nach Satz 1 gelten nicht Personen, denen diese ausschließlich als Darlehen gewährt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich des Satzes 6 auch für die Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von Grund und Höhe der Leistungen. Der Ausschluss gilt vom Ersten des Monats an, für den ein Antrag auf eine Leistung nach Satz 1 gestellt worden ist; wird die Leistung nach Satz 1 nicht vom Ersten eines Monats an beantragt, gilt der Ausschluss vom Ersten des nächsten Monats an.

(3) Die Antragberechtigung der nach Absatz 2 vom Wohngeld ausgeschlossenen Familienmitglieder in Mischhaushalten (§ 7 Abs. 4 Satz 1) bleibt unberührt.

(4) Das auf Grund des Antrages eines nach Absatz 2 vom Wohngeld ausgeschlossenen Antragstellers bewilligte Wohngeld wird bei Sozialleistungen nicht als Einkommen des ausgeschlossenen Antragstellers berücksichtigt.

(5) Verzichtet das nach Absatz 2 vom Wohngeld ausgeschlossene Familienmitglied auf eine Leistung nach Absatz 2 Satz 1 im Zusammenhang mit der Beantragung von Wohngeld, ist § 46 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden.




§ 2 Höhe des Wohngeldanspruchs



(1) Der ungerundete monatliche Miet- oder Lastenzuschuss für bis zu zwölf zum Haushalt rechnende Familienmitglieder beträgt

M - (a + b · M + c · Y) · Y Euro.

"M" ist die gerundete zu berücksichtigende monatliche Miete oder Belastung in Euro. "Y" ist das gerundete monatliche Einkommen in Euro. "a", "b" und "c" sind nach Haushaltsgröße unterschiedene Werte und ergeben sich aus der diesem Gesetz beigefügten Anlage 1.

(2) Die zur Berechnung des Miet- oder Lastenzuschusses erforderlichen Rechenschritte und Rundungen sind in der Reihenfolge auszuführen, die sich aus der diesem Gesetz beigefügten Anlage 2 ergibt.

(3) Für bis zu fünf zum Haushalt rechnende Familienmitglieder ergibt sich der nach den Absätzen 1 und 2 berechnete monatliche Miet- oder Lastenzuschuss aus den diesem Gesetz beigefügten Anlagen 3 bis 7 (Wohngeldtabellen).

(4) Für über zwölf zum Haushalt rechnende Familienmitglieder erhöht sich der nach den Absätzen 1 und 2 für zwölf Familienmitglieder berechnete monatliche Miet- oder Lastenzuschuss um jeweils 40 Euro für das 13. und jedes weitere zum Haushalt rechnende Familienmitglied, höchstens jedoch bis zur Höhe der berücksichtigungsfähigen Miete oder Belastung.


§ 3 Antragerfordernis und -berechtigung



(1) Der Anspruch auf Wohngeld setzt einen Antrag voraus.

(2) Für einen Mietzuschuss ist antragberechtigt

1.
der Mieter von Wohnraum,

2.
der Nutzungsberechtigte von Wohnraum bei einem dem Mietverhältnis ähnlichen Nutzungsverhältnis (mietähnlich Nutzungsberechtigter), insbesondere der Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts,

3.
(weggefallen)

4.
der Bewohner von Wohnraum im eigenen Haus, wenn er nicht nach Absatz 3 oder Absatz 4 antragberechtigt ist,

5.
der Bewohner eines Heimes im Sinne des Heimgesetzes, soweit er nicht nur vorübergehend aufgenommen wird.

(3) Für einen Lastenzuschuss ist antragberechtigt

1.
der Eigentümer eines Eigenheims, einer Kleinsiedlung oder einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle,

2.
der Eigentümer einer Eigentumswohnung,

3.
der Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts

für den eigengenutzten Wohnraum. Dem Eigentümer steht der Erbbauberechtigte, dem Wohnungseigentümer der Wohnungserbbauberechtigte gleich.

(4) Für einen Lastenzuschuss ist ferner antragberechtigt

1.
derjenige, der Anspruch auf Übereignung des Gebäudes als Eigenheim, Kleinsiedlung oder landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle hat,

2.
derjenige, der Anspruch auf Bestellung oder Übertragung des Wohnungseigentums hat,

3.
derjenige, der Anspruch auf Bestellung oder Übertragung eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts hat,

für den von ihm genutzten Wohnraum, wenn er dafür die Belastung aufbringt. Dem Anspruch auf Übereignung des Gebäudes steht der Anspruch auf Einräumung oder Übertragung des Erbbaurechts, dem Anspruch auf Bestellung oder Übertragung des Wohnungseigentums der Anspruch auf Einräumung oder Übertragung des Wohnungserbbaurechts gleich.

(5) Kommen nach den Absätzen 2 bis 4 mehrere Familienmitglieder in Betracht, so ist nur der Haushaltsvorstand antragberechtigt. Haushaltsvorstand im Sinne dieses Gesetzes ist das Familienmitglied, das im Zeitpunkt der Antragstellung den größten Teil der Unterhaltskosten für die zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder trägt. Ein zum Haushalt des Antragberechtigten rechnendes Familienmitglied ist nicht selbst antragberechtigt.


§ 4 Familienmitglieder



(1) Familienmitglieder im Sinne dieses Gesetzes sind der Antragberechtigte und seine folgenden Angehörigen:

1.
der Ehegatte,

2.
Verwandte in gerader Linie sowie Verwandte zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie,

3.
Verschwägerte in gerader Linie sowie Verschwägerte zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie,

4.
Pflegekinder ohne Rücksicht auf ihr Alter und Pflegeeltern.

(2) Familienmitglieder rechnen zum Haushalt im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen. Familienmitglieder führen eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft, wenn sie Wohnraum gemeinsam bewohnen und sich ganz oder teilweise gemeinsam mit dem täglichen Lebensbedarf versorgen.

(3) Familienmitglieder rechnen auch dann zum Haushalt, wenn sie vorübergehend abwesend sind. Vorübergehend abwesend sind Familienmitglieder, wenn der Familienhaushalt auch während der Abwesenheit Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen bleibt. Eine vorübergehende Abwesenheit von Familienmitgliedern wird zum Beispiel vermutet, solange sie noch für ihre Lebenshaltung überwiegend von anderen zum Haushalt rechnenden Familienmitgliedern unterstützt werden.

(4) Hat sich die Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder durch Tod verringert, so ist dies für die Dauer von 24 Monaten nach dem Sterbemonat ohne Einfluss auf die bisher maßgebende Haushaltsgröße. Satz 1 ist nicht mehr anzuwenden, wenn innerhalb dieses Zeitraums

1.
die Wohnung aufgegeben wird oder

2.
die Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder sich wieder auf den Stand vor dem Todesfall erhöht.

(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht für Familienmitglieder, die nach § 1 Abs. 2 vom Wohngeld ausgeschlossen sind.


§ 4a Wohnraum



Wohnraum im Sinne dieses Gesetzes sind Räume, die vom Verfügungsberechtigten zum Wohnen bestimmt und hierfür nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung tatsächlich geeignet sind.


§ 5 Miete



(1) Miete im Sinne dieses Gesetzes ist das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum auf Grund von Mietverträgen oder ähnlichen Nutzungsverhältnissen einschließlich Umlagen, Zuschlägen und Vergütungen.

(2) Außer Betracht bleiben

1.
Kosten des Betriebs zentraler Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen sowie zentraler Brennstoffversorgungsanlagen,

2.
Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser, soweit sie den in Nummer 1 bezeichneten Kosten entsprechen,

3.
Untermietzuschläge,

4.
Zuschläge für die Benutzung von Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken,

5.
Vergütungen für die Überlassung von Möbeln, Kühlschränken und Waschmaschinen mit Ausnahme von Vergütungen für die Überlassung von Einbaumöbeln, soweit sie üblich sind.

(3) Im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 4 tritt an die Stelle der Miete der Mietwert des Wohnraums. Im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 5 ist als Miete der Höchstbetrag nach § 8 Abs. 1 zu Grunde zu legen.


§ 6 Belastung



(1) Belastung im Sinne dieses Gesetzes ist die Belastung aus dem Kapitaldienst und aus der Bewirtschaftung.

(2) Die Belastung wird in einer Wohngeld-Lastenberechnung ermittelt. Von einer Wohngeld-Lastenberechnung kann abgesehen werden, wenn bereits die auf den Wohnraum entfallende Belastung aus den Zinsen und der Tilgung den nach § 8 Abs. 1 maßgebenden Höchstbetrag erreicht oder übersteigt.


§ 7 Zu berücksichtigende Miete oder Belastung



(1) Bei der Leistung des Wohngeldes wird die Miete oder Belastung berücksichtigt, die sich nach § 5 oder § 6 ergibt, soweit sie nicht nach den Absätzen 2 bis 4 außer Betracht bleibt, höchstens jedoch der Höchstbetrag nach § 8 Abs. 1.

(2) Die Miete oder Belastung bleibt, außer im Fall des § 5 Abs. 3 Satz 2, insoweit außer Betracht,

1.
als sie auf Wohnraum entfällt, der ausschließlich gewerblich oder beruflich benutzt wird;

2.
als sie auf Wohnraum entfällt, der einem anderen entgeltlich oder, wenn eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft nicht vorliegt, unentgeltlich zum Gebrauch überlassen ist; übersteigt das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung die auf diesen Wohnraum entfallende anteilige Miete oder Belastung, so wird das Entgelt in voller Höhe abgesetzt;

3.
als ihr Leistungen Dritter zur Bezahlung der Miete oder zur Aufbringung der Belastung gegenüberstehen. Leistungen Dritter sind auch Leistungen zur Wohnkostenentlastung nach dem Wohnraumförderungsgesetz an den Mieter oder den selbst nutzenden Eigentümer.

(3) Wird der Wohnraum von Personen mitbewohnt, die weder Familienmitglieder im Sinne des § 4 sind noch mit dem Antragberechtigten gemeinsam wirtschaften und nicht selbst antragberechtigt sind, ist bei der Leistung des Wohngeldes nur der Anteil der Miete oder Belastung zu berücksichtigen, der dem Anteil der Familienmitglieder an der Gesamtzahl der Bewohner entspricht. In diesem Fall ist hinsichtlich der Leistungen der Mitbewohner Absatz 2 Nr. 3 nicht anzuwenden.

(4) Wird der Wohnraum sowohl von zum Haushalt rechnenden Familienmitgliedern als auch von nach § 1 Abs. 2 vom Wohngeld ausgeschlossenen Familienmitgliedern bewohnt (Mischhaushalt), ist bei der Leistung des Wohngeldes nur der Anteil der Miete oder Belastung zu berücksichtigen, der dem Anteil der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder an der Gesamtzahl der Personen des Mischhaushalts entspricht. In diesem Fall ist hinsichtlich der Leistungen der nach § 1 Abs. 2 vom Wohngeld ausgeschlossenen Familienmitglieder Absatz 2 Nr. 3 nicht anzuwenden. Im Fall des Satzes 1 ist nur der Anteil des Höchstbetrages nach § 8 Abs. 1 zu berücksichtigen, der dem Anteil der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder an der Gesamtzahl der Personen des Mischhaushalts entspricht; die Gesamtzahl der Personen des Mischhaushalts ist für die Ermittlung des Höchstbetrages maßgebend.


§ 8 Höchstbeträge für Miete und Belastung



(1) Bei der Leistung des Wohngeldes wird die Miete oder Belastung insoweit nicht berücksichtigt, als sie monatlich folgende Höchstbeträge übersteigt:

bei ... zum Haushalt rechnenden Familienmitglied(ern)in Gemeinden mit Mieten der Stufefür Wohnraum, der bezugsfertig geworden ist
bis zum 31. Dezember 1965ab 1. Januar 1966 bis zum 31. Dezember 1991ab 1. Januar 1992
sonstiger WohnraumWohnraum mit Sammelheizung und mit Bad oder Duschraum
Euro
1I160200215265
 II170210230280
 III180225245300
 IV195245265325
 V210260285350
 VI225280305370
2I215265290320
 II225285310345
 III240300330365
 IV260325355395
 V280350380425
 VI300375405455
3I255320345385
 II270340365410
 III290360390435
 IV310390420470
 V335420455505
 VI360445485540
4I295370400445
 II315395425475
 III335420455505
 IV360455490545
 V390485525590
 VI415520565630
5I335420455510
 II360450485545
 III380480520580
 IV415515560625
 V445555600670
 VI475595640715
Mehrbetrag für jedes weitere zum Haushalt rechnende FamilienmitgliedI40505560
II45556065
III45606570
IV50657075
V55707580
VI60758090


(2) bis (5) (aufgehoben)