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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben
Siebenter Abschnitt - Reparationsschädengesetz (RepG)
G. v. 12.02.1969 BGBl. I S. 105; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 01.01.1969; FNA: 653-5 Schuldenablösung
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Geltung ab 01.01.1969; FNA: 653-5 Schuldenablösung
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Siebenter Abschnitt Sonstige Vorschriften
§ 55 Rechtskräftig abgeschlossene und anhängige Gerichtsverfahren
(1) Soweit durch rechtskräftiges Urteil wegen eines in diesem Gesetz geregelten Tatbestands festgestellt worden ist, daß dem Kläger Ansprüche auf Entschädigung nach Maßgabe von Enteignungsgrundsätzen zustehen, richtet sich die Entschädigung nach diesem Gesetz.
(2) Soweit sich ein anhängiger Rechtsstreit infolge dieses Gesetzes erledigt, werden Gerichtskosten nicht erhoben; jede Partei trägt ihre außergerichtlichen Kosten.
§ 55a Verjährung
Für die Verjährung von Leistungen nach diesem Gesetz gilt § 233a des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend.
§ 56 Haushaltsrechtliche Vorschriften
(1) Die für die Leistungen nach diesem Gesetz erforderlichen Mittel werden vom Bund aufgebracht.
(2) Der Präsident des Bundesausgleichsamts bewirtschaftet die zur Durchführung dieses Gesetzes bereitgestellten Mittel im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nach den Weisungen des Bundesministers der Finanzen.
§ 57 Maßnahmen nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz
(1) Laufende Ausbildungsbeihilfen, die am 1. Januar 1969 nach dem Vierten Teil des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes gewährt werden, werden unter den bisherigen Voraussetzungen mit Wirkung vom 1. Januar 1969 ab als Härtebeihilfen nach diesem Gesetz weitergewährt; für Unterhaltsbeihilfen gilt § 44 Abs. 5.
(2) Anträge auf Gewährung von Darlehen nach dem Fünften Teil des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes für Schäden, die in diesem Gesetz behandelt werden, können bis zum 31. Dezember 1970 gestellt werden.
§ 58 Sondervorschriften für das Land Berlin
Für Schäden und Vermögen im Land Berlin gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit folgender Maßgabe:
- 1.
- In § 19 Abs. 2 und 3 tritt für die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, des Grundvermögens und des Betriebsvermögens, für die der Einheitswert im Land Berlin festzustellen ist, der für den 1. April 1949 geltende Einheitswert an die Stelle des Einheitswerts vom Währungsstichtag. Bei der Anwendung des § 19 Abs. 4 sind die §§ 13 und 14 des Feststellungsgesetzes in Verbindung mit § 44 Nr. 3 bis 6 des Feststellungsgesetzes maßgebend.
- 2.
- In § 21 Abs. 2 Satz 4 und in § 22 Abs. 1 Satz 4 tritt bei Schäden im Land Berlin an die Stelle des 20. Juni 1948 der 24. Juni 1948 und an die Stelle des 21. Juni 1948 der 1. April 1949.
- 3.
- In § 32 Abs. 1 Nr. 3 tritt bei Rückerstattungsschäden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen sowie an Grundvermögen im Land Berlin an die Stelle des 20. Juni 1948 der 24. Juni 1948.
- 4.
- Soweit für die Kürzung des Grundbetrags nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 Vermögen im Land Berlin zu berücksichtigen ist, ist es nach Maßgabe der §§ 80 bis 83 sowie des § 227a des Lastenausgleichsgesetzes anzusetzen. Die auf Grund der Ermächtigung in § 358 Nr. 1 des Lastenausgleichsgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen sind entsprechend anzuwenden.
§ 59 Sondervorschriften für das Saarland
(1) Für Schäden und Vermögen im Saarland gilt folgendes:
- 1.
- Wird in diesem Gesetz auf den Währungsstichtag oder den 21. Juni 1948 Bezug genommen, tritt an deren Stelle der 20. November 1947.
- 2.
- § 15 Abs. 1 Nr. 7 dieses Gesetzes gilt nicht für Vorauszahlungen, die auf Grund saarländischer Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gewährt worden sind.
- 3.
- Bei der Schadensberechnung nach § 19 Abs. 2 ist § 8 des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland vom 30. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 637) entsprechend anzuwenden. Schäden an Betriebsvermögen, die nach dem 20. November 1947 entstanden sind, sind von dem auf den 20. November 1947 festgestellten Einheitswert des Betriebsvermögens vor der Umrechnung nach § 8 Abs. 2 des in Satz 1 bezeichneten Gesetzes abzuziehen.
- 4.
- In § 21 Abs. 2 Satz 4 und in § 22 Abs. 1 Satz 4 tritt an die Stelle des 20. Juni 1948 der 19. November 1947, des 1. Januar 1950 der 1. Januar 1949, des 21. Juni 1948 der 20. November 1947 und des 31. Dezember 1949 der 31. Dezember 1948.
(2) Auf den Entschädigungsanspruch anzurechnen sind entsprechend den §§ 12, 13 und 15 des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland die Vorauszahlungen, Aufbaudarlehen und Unterhaltshilfezahlungen, die auf Grund saarländischer Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Schäden gewährt worden sind, die nach dem Ersten und Zweiten Abschnitt zu berücksichtigen sind. § 40 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden. Für die Umrechnung von Franken in Deutsche Mark gilt § 24 des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland entsprechend.
§ 60 Verhältnis zu völkerrechtlichen Verträgen und ausländischen Maßnahmen
(1) Nicht entschädigungsfähig sind, soweit eine Entschädigung nicht bereits nach anderen Vorschriften entfällt,
- 1.
- Schäden, die nach Rückgabe von Wirtschaftsgütern oder Herausgabe von Liquidationserlösen bestehengeblieben sind, wenn im Zusammenhang damit auf Grund einer allgemeinen Regelung Befreiung von der Vermögensabgabe gewährt worden ist oder gewährt wird oder die Vermögensabgabe als abgegolten gilt; Absatz 3 bleibt unberührt;
- 2.
- Schäden, die in den zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in Gebieten außerhalb des Deutschen Reichs entstanden sind,
- a)
- sofern der unmittelbar Geschädigte, oder falls dieser vor dem 27. November 1961 verstorben ist, derjenige, der an diesem Tag sein Erbe oder weiterer Erbe war, am 27. November 1961 oder im Zeitpunkt einer Verlegung des ständigen Aufenthalts in die Republik Österreich vor dem 31. Dezember 1952 österreichischer Staatsangehöriger war, ohne gleichzeitig die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen,
- b)
- sofern der unmittelbar Geschädigte oder falls dieser vor dem 27. November 1961 verstorben war, derjenige, der vor diesem Zeitpunkt sein Erbe geworden war, vor dem 27. November 1961 als österreichischer Staatsangehöriger einen ständigen Aufenthalt von mindestens einem Jahr in der Republik Österreich hatte, ohne gleichzeitig die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen, es sei denn, daß er nur deshalb nicht zu dem Personenkreis des § 13 Abs. 3 gehört, weil er am 1. Januar 1967 die deutsche Staatsangehörigkeit besessen hat,
- c)
- sofern es sich um Schäden von Vertriebenen und Umsiedlern handelt und der Geschädigte oder sein Erbe die Aufenthalts- und Staatsangehörigkeitsvoraussetzungen des Abschnitts A der Anlage 1 des deutsch-österreichischen Finanz- und Ausgleichsvertrags (Bundesgesetzbl. 1962 II S. 1044) erfüllt;
- 3.
- Kriegs- und Besatzungsschäden in Österreich, die durch die in Artikel 8 Abs. 2 des Finanz- und Ausgleichsvertrags bezeichneten Gesetze geregelt sind.
(2) Für entschädigungsfähige Schäden in den zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in Gebieten außerhalb des Deutschen Reichs, die von Personen geltend gemacht werden können, welche die Voraussetzungen des § 38 sowie die Aufenthaltsvoraussetzungen der Anlage 1 zum Teil I des Finanz- und Ausgleichsvertrags in Österreich erfüllen, richtet sich die Entschädigung hinsichtlich Voraussetzung, Höhe und Umfang nach den in Artikel 2 und Artikel 8 Abs. 2 dieses Vertrags bezeichneten Entschädigungsregelungen, deren Bezeichnung, Datum und Fundstelle vom Bundesminister der Finanzen im Bundesanzeiger bekanntgemacht werden. Leistungen, die auf Grund von Gesetzen der Republik Österreich oder mit der Republik Österreich abgeschlossenen zwischenstaatlichen Abkommen gewährt werden, sind anzurechnen.
(3) Die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Schäden sind entschädigungsfähig, wenn der Antrag gestellt wird, auf den nach Anwendung des § 35 verbleibenden Grundbetrag den rechtskräftig festgestellten Zeitwert des nicht erhobenen Teils des Vierteljahrsbetrags der Vermögensabgabe nach Maßgabe der folgenden Sätze 2 bis 4 anzurechnen; die nach § 249 Abs. 5 Nr. 2 des Lastenausgleichsgesetzes ergangene Rechtsverordnung ist sinngemäß anzuwenden. Als nichterhobener Teil des Vierteljahrsbetrags ist der Betrag festzustellen, der nach den Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes in Verbindung mit § 14 Abs. 1 bis 6 des Vierten D-Markbilanzergänzungsgesetzes vom 7. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 413) auf die zurückgegebenen Wirtschaftsgüter oder den herausgegebenen Liquidationserlös entfallen würde, wenn diese Vermögenswerte zur Vermögensabgabe heranzuziehen wären. Der Zeitwert ist von dem zuständigen Finanzamt nach den Vorschriften der Elften Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 11. August 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 258) durch Bescheid auf den Zeitpunkt festzustellen, von dem ab der sich nach Satz 2 ergebende Betrag nach § 14 Abs. 3 des Vierten D-Markbilanzergänzungsgesetzes zu entrichten wäre; der Bescheid gilt als Steuerbescheid im Sinne der Reichsabgabenordnung. Der Anrechnungsbetrag darf nicht höher sein als der Betrag, um den sich der Grundbetrag ermäßigen würde, wenn die Schäden im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 bei der Berechnung des Schadensbetrags außer Betracht geblieben wären.
§§ 61 bis 70 (Änderungsvorschriften)
§ 71 Erlaß von Rechtsverordnungen
(1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Rechtsverordnungen erläßt die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates.
(2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf den Präsidenten des Bundesausgleichsamts weiterübertragen werden; der Präsident des Bundesausgleichsamts bedarf zum Erlaß solcher Rechtsverordnungen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
§ 72 Verweisung auf andere Rechtsvorschriften
(1) Verweisungen dieses Gesetzes auf Vorschriften des Lastenausgleichsrechts beziehen sich auf die jeweils geltende Fassung dieser Vorschriften. Soweit es sich dabei um gesetzliche Vorschriften handelt, beziehen sich die Verweisungen auch auf die zu diesen Vorschriften ergangenen oder noch ergehenden Rechtsverordnungen in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(2) Bewertungsgesetz im Sinne dieses Gesetzes ist, unbeschadet des § 21 Abs. 4 und des § 23, das Bewertungsgesetz vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1035) unter Berücksichtigung der Änderungen durch das Einführungsgesetz zu den Realsteuergesetzen vom 1. Dezember 1936 (Reichsgesetzblatt I S. 961) und das Gesetz zur Bewertung des Vermögens für die Kalenderjahre 1949 bis 1951 (Hauptveranlagung 1949) vom 16. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 22).
§ 73 Anwendung des Gesetzes im Land Berlin
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
§ 74 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1969 in Kraft.
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