Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Dritter Teil - Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPO)

neugefasst durch B. v. 08.12.1977 BGBl. I S. 2491; aufgehoben durch § 80 V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 424-5-2 Gemeinsame Rechtsvorschriften
|

Dritter Teil Die Sicherung des Unterhalts der Bewerber

§ 43a Unterhaltsbeihilfe



(1) Zur Sicherung des Unterhalts wird dem Bewerber während der Ausbildung beim Deutschen Patent- und Markenamt und Patentgericht, bei einem Gericht für Patentstreitsachen und während der Prüfungszeit auf seinen Antrag eine Unterhaltsbeihilfe als Darlehen gewährt. Dies gilt nicht für Bewerber, die nach § 158 der Patentanwaltsordnung zur Prüfung zugelassen sind.

(2) Ein Anspruch auf Zahlung einer Unterhaltsbeihilfe besteht nicht, soweit der Bewerber über die nach § 9 Abs. 1 anrechnungsfähige Urlaubszeit hinaus vom Ausbildungsdienst beurlaubt ist.

(3) Ein Anspruch auf Zahlung einer Unterhaltsbeihilfe besteht ferner nicht

1.
für die Zeit, in der der Bewerber ohne Genehmigung schuldhaft dem Ausbildungsdienst fernbleibt;

2.
für die Zeit, in der der Bewerber eine nach § 21c ungenehmigte oder vom Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts untersagte Nebentätigkeit ausübt;

3.
in den Fällen des § 30 Abs. 4 Satz 1, des § 34 Abs. 6 Satz 1 und des § 36 Abs. 4 Satz 1 vom Tage eines schuldhaften Fristversäumnisses bis zum Tage der erneuten Ladung zur Prüfung.

(4) Der Anspruch auf Zahlung der Unterhaltsbeihilfe ruht von dem Tage an, an dem der Bewerber wegen einer Erkrankung sechs Wochen lang ununterbrochen vom Ausbildungsdienst befreit war, bis zu dem Tage, an dem er seinen Ausbildungsdienst wieder aufnimmt.




§ 43b Entstehen und Erlöschen des Anspruchs auf Unterhaltsbeihilfe



(1) Der Anspruch auf Zahlung einer Unterhaltsbeihilfe entsteht mit dem Tage, an dem der Bewerber seine Ausbildung bei der Ausbildungsstelle aufgenommen hat, der er auf Grund der Zulassung zur Ausbildung beim Deutschen Patent- und Markenamt und Patentgericht (§ 20 Abs. 1) zunächst zur Ausbildung zugewiesen worden ist. Für Bewerber, denen der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts die Ausbildung beim Gericht für Patentstreitsachen nach § 25 gestattet hat, entsteht der Anspruch auf Zahlung einer Unterhaltsbeihilfe mit dem Tage der Aufnahme der Ausbildung beim Gericht für Patentstreitsachen, wenn diese Ausbildung im Anschluß an die Ausbildung beim Patentanwalt oder Patentassessor erfolgt.

(2) Der Anspruch auf Zahlung der Unterhaltsbeihilfe erlischt mit Ablauf des Tages,

1.
an dem der Bewerber die Prüfung bestanden hat;

2.
an dem der Widerruf der Zulassung zur Ausbildung (§ 4) dem Bewerber oder der Widerruf der Zulassung zur Prüfung (§ 27 Abs. 5) dem Prüfling zugegangen ist;

3.
an dem die Ausbildung nach der Erklärung des Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts (§ 27 Abs. 2, § 30 Abs. 4) beendet ist;

4.
an dem dem Prüfling der Ausschluß von der Prüfung (§ 34 Abs. 5 Satz 3 und 4) bekanntgegeben worden ist;

5.
an dem der Bewerber die wiederholte Prüfung (§ 39 Abs. 1) nicht bestanden hat.

(3) Scheidet der Bewerber auf eigenen Wunsch aus der Ausbildung aus, so erlischt der Anspruch auf Zahlung der Unterhaltsbeihilfe.

(4) Wird der Bewerber zur erneuten Wiederholung der Prüfung zugelassen (§ 39 Abs. 4), so hat er vom Tage der Zulassung an Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe. Der Anspruch erlischt spätestens mit dem Abschluß der erneuten Prüfung.

(5) Verzichtet der Bewerber oder Prüfling auf Zahlung der Unterhaltsbeihilfe, so erlischt der Anspruch.


§ 43c Höhe der Unterhaltsbeihilfe



Die Unterhaltsbeihilfe setzt sich zusammen aus 80 vom Hundert des Anwärtergrundbetrags für das Eingangsamt A 13 nach § 61 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie des Familienzuschlages nach den §§ 39 bis 41 des Bundesbesoldungsgesetzes und einem pauschalierten Betrag, der für Angestellte, deren monatliches Einkommen dem Betrag der Unterhaltsbeihilfe entspricht, als Arbeitgeberbeitrag für die gesetzliche Krankenversicherung gezahlt wird; die Höhe dieses pauschalierten Betrages wird errechnet nach dem Beitragssatz der Allgemeinen Ortskrankenkasse am Sitz des Deutschen Patent- und Markenamts. Lebenspartner erhalten einen Familienzuschlag entsprechend den §§ 39 bis 41 des Bundesbesoldungsgesetzes.




§ 43d Zahlungsweise



Die Unterhaltsbeihilfe wird monatlich im voraus gezahlt. Besteht der Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Unterhaltsbeihilfe gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.


§ 43e Anrechenbares Einkommen



(1) Zuwendungen, die der Bewerber von dem Patentanwalt oder Patentassessor erhält, bei dem er ausgebildet worden ist, und sonstiges Einkommen des Bewerbers und seines Ehegatten oder Lebenspartners werden auf die Unterhaltsbeihilfe angerechnet, soweit sie den Betrag von 70 vom Hundert des Anfangsgrundgehalts der Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn des höheren Dienstes übersteigen.

(2) Für die Ermittlung der anzurechnenden Einkommen des Bewerbers und seines Ehegatten oder Lebenspartners gelten die §§ 21 und 22 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes entsprechend.


§ 43f Vermögensanrechnung



(1) Vermögen des Bewerbers und seines Ehegatten oder Lebenspartners wird angerechnet.

(2) Für die Ermittlung des anrechenbaren Vermögens gelten § 26 Abs. 2 und die §§ 27 bis 30 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes entsprechend.


§ 43g Änderung maßgeblicher Umstände



(1) Ändert sich ein für die Leistung der Unterhaltsbeihilfe maßgeblicher Umstand, so wird die Unterhaltsbeihilfe vom Beginn des Monats an, in dem die Änderung eingetreten ist, angepaßt. § 53 Satz 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(2) Der Bewerber und sein Ehegatte oder Lebenspartner sind verpflichtet, über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben; § 60 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.


§ 43h Darlehensbedingungen



(1) Das Darlehen ist mit 6 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen. Die Verzinsung beginnt im Zeitpunkt des Erlöschens des Anspruchs auf Zahlung der Unterhaltsbeihilfe.

(2) Das Darlehen ist in gleichbleibenden monatlichen Raten von mindestens 200 Euro für jeweils drei Monate im voraus in einer Summe zurückzuzahlen. Die erste Rate ist zwei Jahre nach der letzten Zahlung von Unterhaltsbeihilfe zu leisten.

(3) Die Rückzahlungen werden zunächst auf den geschuldeten Darlehensbetrag, sodann auf die Zinsen verrechnet.

(4) Das Darlehen kann ganz oder teilweise vorzeitig zurückgezahlt werden.

(5) Mit dem Tod des Darlehensnehmers erlischt die Darlehensschuld einschließlich der Zinsen, soweit die Rückzahlung noch nicht fällig ist.

(6) Nach dem Erlöschen des Anspruchs auf Zahlung der Unterhaltsbeihilfe erhält der Bewerber einen Bescheid, in dem die Höhe der Darlehensschuld festgestellt wird. Eine Überprüfung dieser Feststellung findet nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides nicht mehr statt.

(7) Der Rückzahlungsbetrag ist mit 6 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, wenn der Darlehensnehmer den Zahlungstermin um mehr als 30 Tage überschritten hat; die Verzinsung beginnt am 31. Tage nach dem Zahlungstermin. Aufwendungen für die Geltendmachung der Darlehensforderung sind hierdurch nicht abgegolten.


§ 43i Freistellung von der Rückzahlung des Darlehens



Für die Freistellung von der Rückzahlung des Darlehens ist § 18a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes entsprechend anzuwenden.


§ 43j Verfügungen über die Unterhaltsbeihilfe



(1) Der Bewerber kann, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, den Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe nur insoweit abtreten oder verpfänden, als er der Pfändung unterliegt.

(2) Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts kann ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegenüber Ansprüchen auf Unterhaltsbeihilfe nur insoweit geltend machen, als sie pfändbar sind. Diese Einschränkung gilt nicht, soweit gegen den Bewerber ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.


§ 43k Rückforderungen



(1) Die Rückforderung zuviel gezahlter Unterhaltsbeihilfe regelt sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, daß der Bewerber ihn hätte erkennen müssen, oder wenn der Bewerber dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts Tatsachen verschwiegen hat, die seinen Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe ganz oder teilweise ausschließen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz ganz oder teilweise abgesehen werden.

(2) Die zurückgeforderten Beträge der Unterhaltsbeihilfe sind vom Tage ihrer ungerechtfertigten Auszahlung an mit 6 vom Hundert jährlich zu verzinsen.




§ 43l Zuständigkeit des Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts



Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts ist zuständig für alle im Zusammenhang mit der Zahlung der Unterhaltsbeihilfe, der Rückforderung zuviel gezahlter Beträge und der Darlehensrückzahlung zu treffenden Entscheidungen. Die Unterhaltsbeihilfe wird durch den Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts ausgezahlt, er nimmt Zahlungen entgegen.