Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2006 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

V. - Hufbeschlagverordnung (HufBeschlV k.a.Abk.)

V. v. 14.12.1965 BGBl. I S. 2095; aufgehoben durch § 11 Artikel 1 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 900
Geltung ab 01.01.1966; FNA: 7112-1-2 Hufbeschlag
|
V. Prüfungsverfahren
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19

V. Prüfungsverfahren

§ 14



(1) Der Vorsitzende leitet die Prüfung. Er hat den Prüfungstermin festzusetzen und die Prüfungsfächer unter die Beisitzer zu verteilen.

(2) Die Prüflinge sind zur Prüfung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu laden.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 15



(1) Bei ordnungswidrigem Verhalten während der Prüfung, insbesondere bei Täuschungsversuchen, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden.

(2) Versäumt der Prüfling ohne genügende Entschuldigung einen der beiden Prüfungsteile ganz oder teilweise, so gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 16



(1) Über die Prüfung eines jeden Prüflings ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der die Namen der Prüfer, die Prüfungsfächer, die Prüfungstage, die Noten in den einzelnen Fächern und in den einzelnen Teilen sowie das Ergebnis der Prüfung anzugeben sind.

(2) Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 17



(1) Der Prüfungsausschuß setzt für jedes Fach eine Note fest und bildet aus diesen Noten für jeden Teil der Prüfung eine Gesamtnote.

(2) Bei der Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1 = sehr gut

2 = gut

3 = befriedigend

4 = ausreichend

5 = ungenügend.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen in beiden Teilen der Prüfung mindestens mit "ausreichend" bewertet worden sind.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 18



(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, so beschließt der Prüfungsausschuß, zu welchem Zeitpunkt der Prüfling frühestens die Zulassung zur Wiederholungsprüfung beantragen kann; die Frist darf nicht weniger als drei und nicht mehr als zwölf Monate betragen.

(2) Sind die Prüfungsleistungen in einem Teil der Prüfung mindestens mit "ausreichend" bewertet worden, so ist der Prüfling insoweit von der Wiederholungsprüfung befreit.

(3) Die Prüfung darf zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung wird vor demselben Prüfungsausschuß abgelegt. Der Vorsitzende kann in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 19



(1) Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung ist dem Prüfling ein Prüfungszeugnis nach dem in der Anlage 1 enthaltenen Muster auszustellen.

(2) Ist die Prüfung nicht bestanden, so teilt der Vorsitzende dem Prüfling schriftlich das Prüfungsergebnis sowie den Zeitpunkt mit, zu dem die Zulassung zur Wiederholungsprüfung beantragt werden kann.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed