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Dritter Teil - Bundesleistungsgesetz (BLG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 27.09.1961 BGBl. I S. 1769, 1920; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 54-1 Wehrleistungsrecht
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 54-1 Wehrleistungsrecht
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Dritter Teil Manöver und andere Übungen
§ 66
§ 66 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Wenn uniformierte Verbände oder Einheiten (Truppen), die berechtigt sind, im Bundesgebiet Manöver oder andere Übungen abzuhalten, solche Manöver oder andere Übungen durchführen, gelten unbeschadet einschränkender Bedingungen, die für den Einzelfall von den zuständigen zivilen Verwaltungsbehörden festgelegt werden, die Vorschriften dieses Teils. Das gleiche gilt für die von der Truppe zugezogenen Hilfskräfte, soweit diese an Manövern oder anderen Übungen von Truppen teilnehmen, sowie für die Verbände und Einheiten des zivilen Bevölkerungsschutzes.
(2) Manöver oder andere Übungen dürfen in der Regel die Dauer von dreißig Tagen nicht überschreiten. Die Truppen haben sicherzustellen, daß bei Manövern oder anderen Übungen soweit wie möglich Schäden vermieden werden und die wirtschaftliche Nutzung von Grundstücken nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Ein Grundstück, auf dem infolge eines Manövers oder einer anderen Übung erhebliche Schäden entstanden sind, darf innerhalb dreier Monate nicht wieder benutzt werden, es sei denn, daß die zuständigen Landesbehörden zustimmen. Ist durch ein Manöver oder eine andere Übung die wirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks wesentlich beeinträchtigt worden, so dürfen die Truppen auf diesem Grundstück Manöver oder ander Übungen so lange nicht durchführen, als zu besorgen ist, daß diese zu einer weiteren oder erneuten wesentlichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks führen könnten.
§ 67
Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Teils finden nur insoweit Anwendung, als in diesem Teil auf sie Bezug genommen ist.
§ 68
(1) Die Truppen dürfen Grundstücke überqueren, vorübergehend besetzen oder zeitweilig sperren.
(2) Ohne eine besondere Einwilligung des Berechtigten dürfen die Truppen die ihnen nach Absatz 1 zustehenden Rechte nicht ausüben auf
- 1.
- bebauten Grundstücken;
- 2.
- Grundstücken, die wegen der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung oder als Wasserschutzgebiet durch die zuständigen Behörden als besonders schutzbedürftig erklärt worden sind;
- 3.
- Naturschutzgebieten, Nationalparken, Naturdenkmalen oder geschützten Landschaftsbestandteilen sowie Tierschutzgebieten;
- 4.
- Stätten von religiöser, kultureller oder geschichtlicher Bedeutung;
- 5.
- Friedhöfen;
- 6.
- Anlagen, welche bestimmt sind, die Sicherheit des Straßen-, Eisenbahn-, Wasserstraßen-, See- oder Luftverkehrs zu gewährleisten, und Verkehrsflughäfen;
- 7.
- Anlagen, welche bestimmt sind, die Nachrichtenübermittlung zu gewährleisten;
- 8.
- Anlagen zur Ent- oder Bewässerung sowie zur Abwässerbeseitigung;
- 9.
- Anlagen zum Schutz gegen Naturgewalten;
- 10.
- Anlagen zur Versorgung mit Wasser oder Energie.
(3) Grundstücke dürfen in geringerer als der sonst zulässigen Höhe überflogen werden, soweit die Bedingungen für die Durchführung der Manöver dies ausdrücklich gestatten.
Text in der Fassung des Artikels 5 Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt (RGU) G. v. 11. August 2009 BGBl. I S. 2723 m.W.v. 1. März 2010
§ 69
§ 69 wird in 2 Vorschriften zitiert
Manöver oder andere Übungen sind rechtzeitig bei den zuständigen Behörden anzumelden. Dabei ist anzugeben, in welchem Umfang Straßen voraussichtlich mehr als verkehrsüblich benutzt werden sollen. Zeit, Ort und Durchführungsbedingungen der Manöver sollen mindestens 2 Wochen vor Beginn in ortsüblicher Weise durch die zuständige Landesbehörde bekanntgemacht werden. Davon abweichend können über die Anmeldung und Bekanntgabe von Übungen die Truppen mit den zuständigen Behörden besondere Vereinbarungen treffen.
§ 70
§ 70 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Truppen dürfen bei Manövern oder anderen Übungen, die nach § 69 angemeldet sind, die öffentlichen Verkehrswege mehr als verkehrsüblich benutzen, soweit es zur Erreichung des Übungszwecks unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist und nicht einschränkende Bedingungen nach § 66 Abs. 1 oder Beschränkungen nach § 68 Abs. 2 entgegenstehen. Öffentliche Verkehrswege dürfen nur auf Grund einer Vereinbarung mit den zuständigen Behörden ganz oder teilweise für den öffentlichen Verkehr gesperrt werden; die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung dieser Vereinbarung treffen die zuständigen Behörden.
(2) Das Überqueren der Gleise von Schienenbahnen außerhalb der dazu bestimmten Übergänge ist verboten. Jedoch können Einzelgruppen zu Fuß, wenn die Erfordernisse der Manöver oder anderen Übungen es dringend verlangen, die Gleise außerhalb der dazu bestimmten Übergänge unter Beachtung der notwendigen Vorsichtsmaßnahmen überschreiten; die Haftung für alle entstehenden Schäden übernimmt die Körperschaft, in deren Dienst die Truppe steht, die das Manöver oder die Übung durchführt.
(3) Die Truppen dürfen Gebiete der Hoheitsgewässer benutzen, soweit die Bedingungen für die Durchführung der Manöver dies ausdrücklich vorsehen. Die zuständigen Behörden können auf Verlangen der Truppen solche Teilgebiete sperren.
§ 71
§ 71 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Zur Unterbringung von Dienststellen, Personen, Tieren, Fahrzeugen, Waffen sowie Gerät und sonstigen Bedarfsgegenständen sind der Truppe die erforderlichen Räume zur Verfügung zu stellen. Die Truppe hat die bisherige Zweckbestimmung zu beachten.
(2) Als behelfsmäßige Unterkünfte sind auch solche Räume zur Verfügung zu stellen, die üblicherweise anders verwendet werden.
(3) Nach den vorhandenen Möglichkeiten sind zur Verfügung zu stellen
bei der Unterbringung nach Absatz 1 Beleuchtung, Wasser und Heizung,
bei der Unterbringung nach Absatz 2 Beleuchtung, Wasser und Lagerstroh.
(4) § 3 Abs. 1, 4 bis 6, § 4 Abs. 2, § 11 Satz 1, § 12, § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5, § 16, § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß. Gebäude oder bewegliche Sachen im Sinne des § 4 Abs. 3 dürfen nur angefordert werden, soweit Körperschaften, Anstalten oder Verbände, die diese Gebäude oder Sachen benutzen, durch die Anforderung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
§ 72
§ 72 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die Träger örtlicher Wasserversorgungsanlagen haben den Truppen nach den vorhandenen Möglichkeiten Wasser für den Quartier-, Biwak- und sonstigen Bedarf zu liefern. § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 gilt sinngemäß.
§ 73
§ 73 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Sachen und Leistungen, für die ein Bereitstellungsbescheid (§ 36 Abs. 3) ergangen ist, können nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 8 und 9 für Manöver oder andere Übungen in Anspruch genommen werden, wenn der Zweck der Übung es erfordert. Dabei sind die militärischen und zivilen Belange gerecht abzuwägen.
§ 74
Leistungspflichtig ist, wer die tatsächliche Gewalt über die angeforderte Sache ausübt.
§ 75
Leistungsempfänger ist die Körperschaft, in deren Dienst die Truppen stehen. Die zuständigen Stellen dieser Körperschaft bestimmen die Einheiten, Dienststellen oder Personen, zu deren Gunsten die Leistungen erbracht werden sollen.
§ 76
§ 76 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Für die Leistungen, die nach §§ 71, 72 erbracht werden müssen, ist eine angemessene Entschädigung zu gewähren. In den Fällen des § 73 gelten für die Entschädigung die §§ 20 bis 22 entsprechend.
(2) Die Entschädigung ist an den Leistungspflichtigen zu zahlen, es sei denn, daß dieser einen anderen als Entschädigungsberechtigten bezeichnet oder der Anforderungsbehörde bekannt ist, daß die Leistung aus dem Vermögen eines anderen erbracht ist. Hält der Leistungsempfänger den Leistungspflichtigen ohne grobe Fahrlässigkeit für entschädigungsberechtigt, so wird er durch die Zahlung an diesen befreit. Etwaige Ansprüche des Entschädigungsberechtigten gegen den Leistungspflichtigen als Empfänger der Zahlung bleiben unberührt.
§ 77
§ 77 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Für Schäden, die an Grundstücken, baulichen Anlagen, Straßen, Brücken, Wasserläufen, Häfen und sonstigen Verkehrsanlagen oder Verkehrseinrichtungen einschließlich ihres Zubehörs durch Manöver oder andere Übungen verursacht werden, ist Ersatz zu leisten. Die Ersatzleistung bemißt sich im Fall der Zerstörung nach dem gemeinen Wert, im Fall der Beschädigung nach der Höhe der notwendigen Kosten der Wiederherstellung oder der Instandsetzung.
(2) Im Fall der Beschädigung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks durch die Benutzung zu Manövern oder anderen Übungen ist außerdem für eine infolge der Beschädigung eingetretene Ertragsminderung angemessener Ersatz zu leisten. Bei Beschädigungen von Verkehrsanlagen oder Verkehrseinrichtungen sind auch die Kosten zu ersetzen, die zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Verkehrs notwendig sind, es sei denn, daß die Beschädigung durch eine Benutzung im Rahmen des Gemeingebrauchs verursacht wurde.
§ 78
§ 78 wird in 1 Vorschrift zitiert
Wird durch die Benutzung eines Grundstücks zu Manövern oder anderer Übungen dessen gewöhnliche Nutzung derart beeinträchtigt, daß dadurch eine Ertragsminderung oder ein sonstiger Nutzungsausfall verursacht wird, so ist eine Entschädigung zu gewähren, die diesen Nachteil angemessen ausgleicht.
§ 79
§ 79 wird in 3 Vorschriften zitiert
Leistungen nach den §§ 71, 72 werden durch Behörden angefordert, die gemäß § 5 Abs. 1 durch Rechtsverordnung bestimmt werden. Für die Anforderung der in § 73 aufgeführten Manöverleistungen sind die in § 5 Abs. 2 bezeichneten Behörden zuständig. Die Vorschriften des § 6 finden sinngemäß Anwendung.
§ 80
§ 80 wird in 2 Vorschriften zitiert
§ 81
(1) Für die Durchführung der Anforderung gelten die Vorschriften der §§ 35, 36 Abs. 1 bis 2, der §§ 37, 39, 40, 44, 46 und 47.
(2) Für die Entschädigung nach §§ 76 und 78 und die Ersatzleistung nach § 77 gelten die Vorschriften des § 23 Abs. 4, der §§ 29, 32 Abs. 2, der §§ 34, 50, 52 bis 59, 60 Abs. 1 und der §§ 61 bis 65. § 49 gilt mit der Maßgabe, daß die in § 79 Satz 2 genannten Behörden nur für die Festsetzung von Entschädigungen bei der Anforderung von Sachen und Leistungen gemäß § 73 zuständig sind. § 58 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, daß in den Fällen des § 77 Abs. 1 das Landgericht, in dessen Bezirk der Schaden entstanden ist, in den Fällen des § 78 das Landgericht, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist, örtlich ausschließlich zuständig ist.
(3) Die Entschädigung oder Ersatzleistung soll tunlichst im Wege der Vereinbarung geregelt werden. Der Zahlungspflichtige hat auf den Abschluß einer Vereinbarung mit den Berechtigten hinzuwirken. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so gilt § 51 Abs. 3 bis 5.
§ 82
(1) Das Verfahren für die Abgeltung der Schäden, für welche die Streitkräfte nach § 77 ersatzpflichtig sind, sowie die Fristen für die Geltendmachung der Ansprüche auf Ersatzleistung werden, soweit die Stationierungstruppen in Betracht kommen, nach Artikel 8 des Finanzvertrags vom 26. Mai 1952 bestimmt. Sind die Schäden nach dem Inkrafttreten des NATO-Truppenstatuts und des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut verursacht worden, so treten an die Stelle des Artikels 8 des Finanzvertrages Artikel VIII des NATO-Truppenstatuts, Artikel 41 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut nebst Unterzeichnungsprotokoll sowie Artikel 6 bis 15 des Gesetzes vom 18. August 1961 zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen (Bundesgesetzbl. II S. 1183).
(2) Stehen uniformierte Verbände oder Einheiten im Dienst eines Landes, so gelten die landesrechtlichen Vorschriften.
§ 83
Wenn die Bundesregierung feststellt, daß die Herstellung der Einsatzfähigkeit der Streitkräfte notwendig ist, finden die Vorschriften des § 66 Abs. 2, des § 68 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und der §§ 69 und 70 Abs. 1 Satz 2 keine Anwendung.
Text in der Fassung des Artikels 15 Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008) G. v. 31. Juli 2008 BGBl. I S. 1629 m.W.v. 9. August 2008
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