Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident
- -
- als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung
bei einer Mittel- oder Oberbehörde,
bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiter mindestens in die Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist -
Direktor1Direktor und Professor2Vizepräsident
- -
- bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist -3
Oberst
4Kapitän zur See
4Oberstapotheker
4Flottenapotheker
4Oberstarzt
4Flottenarzt
4Oberstveterinär
4---
- 1
- Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 3, B 4, B 5, B 6, B 7, B 8.
- 2
- Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 3, B 4, B 5, B 6.
3 Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Professor" darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
4 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.
Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident
- -
- als der ständige Vertreter eines Direktionspräsidenten bei der Generalzolldirektion -
- -
- als Leiter der Zentralabteilung des Bundesinstituts für Berufsbildung -
- -
- beim Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst -
- -
- beim Informationstechnikzentrum Bund -
- -
- beim Bundeszentralamt für Steuern -
- -
- als Leiter einer großen Abteilung bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung, wenn der Leiter mindestens in die Besoldungsgruppe B 7 eingestuft ist -
Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Bund
- -
- als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung -
Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
- -
- als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung -
Abteilungspräsident beim Bundesamt für Soziale Sicherung
- -
- als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung -
Botschafter
1Botschaftsrat Erster Klasse
6Bundesbankdirektor
2Direktor3Direktor und Professor4Generalkonsul
5Gesandter
5Kurator der Museumsstiftung Post und Telekommunikation
Leitender Polizeidirektor beim Deutschen Bundestag
6Leitender Postdirektor
- -
- bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost -
- -
- bei der Deutschen Post AG -
- -
- bei der Deutschen Bank AG -
- -
- bei der Deutschen Telekom AG -
Ministerialrat
- -
- bei einer obersten Bundesbehörde oder beim Bundeseisenbahnvermögen -6, 7
- -
- Ministerialrat als Mitglied des Bundesrechnungshofes -
Vizepräsident
- -
- bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist -8
Vortragender Legationsrat Erster Klasse
6Oberst
9Kapitän zur See
9Oberstapotheker
9Flottenapotheker
9Oberstarzt
9Flottenarzt
9Oberstveterinär
9---
1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6, B 9.
2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 5, B 6, B 9.
- 3
- Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 2, B 4, B 5, B 6, B 7, B 8.
- 4
- Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 4, B 5, B 6.
5 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6.
6 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.
7 Der Leiter des Präsidialbüros des Präsidenten des Deutschen Bundestages erhält eine Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 3 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6.
8 Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Professor" darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
9 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.
Direktor1Direktor und Professor
5Erster Direktor2Leitender Direktor des Marinearsenals
Präsident3Präsident und Professor
6Vizepräsident
- -
- bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 7 eingestuft ist -4
---
- 1
- Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 2, B 3, B 5, B 6, B 7, B 8.
2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6.
3 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7, B 8, B 9.
4 Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Professor" darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
- 5
- Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 3, B 5, B 6.
- 6
- Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7, B 8.
Bundesbankdirektor
1Direktor2Direktor und Professor3Erster Direktor4Generaldirektor der Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Generaldirektor und Professor der Staatlichen Museen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder
Oberdirektor5Präsident6Präsident und Professor7Vizepräsident, Vizedirektor
- -
- bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 8 eingestuft ist -8
---
- 1
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6, B 9.
- 2
- Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 2, B 3, B 4, B 6, B 7, B 8.
- 3
- Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 3, B 4, B 6.
- 4
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 6, B 8.
- 5
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 6, B 7.
- 6
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 6, B 7, B 8, B 9.
- 7
- Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 6, B 7, B 8.
- 8
- Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Professor" darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
Botschafter
1Bundesbankdirektor
2Bundeswehrdisziplinaranwalt
Direktionspräsident bei der Generalzolldirektion
Direktor3Direktor und Professor4Erster Direktor5Generaldirektor der Deutschen Nationalbibliothek
Generalkonsul
6Gesandter
6Leiter des Militärrabbinats
Militärgeneraldekan
Militärgeneralvikar
Ministerialdirigent
- -
- bei einer obersten Bundesbehörde
als Leiter einer Abteilung,7
als Leiter einer Unterabteilung,8
als der ständige Vertreter eines in die Besoldungsgruppe B 9 eingestuften Abteilungsleiters, soweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist -8
- -
- beim Bundespräsidialamt und beim Bundeskanzleramt als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe -
Oberdirektor9Präsident10Präsident und Professor11Vizepräsident
- -
- bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist -12
- -
- beim Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst -
Brigadegeneral
Flottillenadmiral
Generalapotheker
Generalarzt
Admiralarzt
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- 1
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 9.
- 2
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 9.
- 3
- Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 2, B 3, B 4, B 5, B 7, B 8.
- 4
- Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 3, B 4, B 5.
- 5
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 8.
- 6
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3.
- 7
- Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirektors in die Besoldungsgruppe B 9 zugeordnet ist.
- 8
- Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialrats in die Besoldungsgruppe B 3 zugeordnet ist.
- 9
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 7.
- 10
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 7, B 8, B 9.
- 11
- Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 7, B 8.
- 12
- Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört.
Botschafter
1Bundesbankdirektor
2Direktor beim Bundesverfassungsgericht
Ministerialdirektor
- -
- bei einer obersten Bundesbehörde als Leiter einer Abteilung -3
Präsident4Vizepräsident des Bundesrechnungshofes
Generalleutnant
Vizeadmiral
Generaloberstabsarzt
Admiraloberstabsarzt
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- 1
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6.
- 2
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 6.
- 3
- Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirigenten in Besoldungsgruppe B 6 zugeordnet ist. Auch in der Funktion einer übergeordneten Leitung mehrerer Abteilungen.
- 4
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 7, B 8.
Ministerialdirektor
- -
- als Stellvertretender Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung -
- -
- als Stellvertretender Sprecher der Bundesregierung -
- -
- als der leitende Beamte beim Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien -
Präsident der Deutschen Rentenversicherung Bund
General
1Admiral
1---
- 1
- Erhält als Generalinspekteur der Bundeswehr eine Amtszulage nach Anlage IX.