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Kapitel 3 - AZR-Gesetz (AZRG k.a.Abk.)
G. v. 02.09.1994 BGBl. I S. 2265; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
Geltung ab 01.10.1994; FNA: 26-8 Ausländerrecht
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Geltung ab 01.10.1994; FNA: 26-8 Ausländerrecht
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Kapitel 3 Visadatei
§ 28 Anlaß der Speicherung
§ 28 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die Speicherung von Daten eines Ausländers ist zulässig, wenn er ein Visum beantragt.
§ 29 Inhalt
(1) Folgende Daten werden gespeichert:
- 1.
- das Geschäftszeichen der Registerbehörde (Visadatei-Nummer),
- 1a.
- das Visumaktenzeichen der Registerbehörde,
- 2.
- die Auslandsvertretung oder das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten; bei einem Antrag auf Erteilung eines Ausnahmevisums die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörde,
- 3.
- die Grundpersonalien und die weiteren Personalien,
- 4.
- das Lichtbild,
- 5.
- das Datum der Datenübermittlung,
- 6.
- die Entscheidung über den Antrag, die Rücknahme des Antrags, die Erledigung des Antrags auf andere Weise sowie die Rücknahme, die Annullierung, die Aufhebung und den Widerruf des Visums,
- 7.
- das Datum der Entscheidung und das Datum der Übermittlung der Entscheidung,
- 8.
- Art, Nummer und Geltungsdauer des Visums,
- 9.
- die im Visaverfahren beteiligte Ausländerbehörde,
- 10.
- bei Erteilung eines Visums das Datum der Verpflichtungserklärung nach § 68 Abs. 1, § 66 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Stelle, bei der sie vorliegt,
- 11.
- bei Vorlage ge- oder verfälschter Dokumente im Visaverfahren die Bezeichnung der vorgelegten ge- oder verfälschten Dokumente (Art und Nummer des Dokuments, im Dokument enthaltene Angaben über Aussteller, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer),
- 12.
- Entscheidungen der Bundesagentur für Arbeit über die Zustimmung zur Beschäftigung, einschließlich der Nebenbestimmungen.
(2) Aus Gründen der inneren Sicherheit werden bei Visaanträgen von Angehörigen bestimmter Staaten, die vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt festgelegt werden können, zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1 Paßart, Paßnummer und ausstellender Staat gespeichert.
(3) (weggefallen)
Text in der Fassung des Artikels 167 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020
§ 30 Übermittelnde Stellen
(1) Die deutschen Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten, die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betrauten Behörden und die Ausländerbehörden sind zur Übermittlung der Daten nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 12 und Abs. 2 an die Registerbehörde verpflichtet.
(2) 1Die in Absatz 1 bezeichneten Stellen dürfen die Daten im Wege der Direkteingabe in das Register übermitteln. 2§ 7 gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten und zur Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst, des Aufenthaltsgesetzes und zur Anpassung anderer Gesetze an die Errichtung des Bundesamts G. v. 12. Juni 2020 BGBl. I S. 1241 m.W.v. 24. Juni 2020
§ 31 Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung
(1) 1Das Ersuchen um Übermittlung von Daten muss, soweit vorhanden, die Visadatei-Nummer oder Visumaktenzeichen oder Nummer des Visums, anderenfalls alle verfügbaren Grundpersonalien der betroffenen Person enthalten. 2Bei Zweifeln an der Identität des Ausländers kann das Ersuchen auch nur mit Lichtbild gestellt werden. 3Bei Zweifeln an der Echtheit von Ausweispapieren oder Aufenthaltstiteln oder wenn solche Papiere abhanden gekommen sind, kann das Ersuchen auch nur mit Angaben zum Ausweispapier oder zum Aufenthaltstitel gestellt werden. 4Stimmen die im Übermittlungsersuchen bezeichneten Personalien mit den gespeicherten Daten nicht überein, ist die Datenübermittlung unzulässig, es sei denn, Zweifel an der Identität bestehen nicht. 5Kann die Registerbehörde die Identität nicht eindeutig feststellen, sind zur Identitätsprüfung und -feststellung die Daten ähnlicher Personen nach § 29 Abs. 1 zu übermitteln. 6Die ersuchende Stelle hat alle Daten, die nicht zur betroffenen Person gehören, unverzüglich zu löschen und entsprechende Aufzeichnungen zu vernichten.
(2) 1Die Visadatei-Nummer darf im Verkehr mit dem Register benutzt werden. 2Darüber hinaus steht sie nur für die Datenübermittlungen zwischen dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, den Auslandsvertretungen und dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten sowie Ausländerbehörden im Rahmen der Aufenthaltsgewährungen zum vorübergehenden Schutz nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes zur Verfügung.
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten und zur Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst, des Aufenthaltsgesetzes und zur Anpassung anderer Gesetze an die Errichtung des Bundesamts G. v. 12. Juni 2020 BGBl. I S. 1241 m.W.v. 24. Juni 2020
§ 32 Dritte, an die Daten übermittelt werden
(1) Auf Ersuchen werden die Daten an folgende öffentliche Stellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben übermittelt:
- 1.
- die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde und die mit grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten Stellen,
- 2.
- das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge,
- 3.
- das Bundeskriminalamt,
- 4.
- die Landeskriminalämter,
- 5.
- sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder,
- 6.
- die Ausländerbehörden und Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes,
- 7.
- die Träger der Sozialhilfe, die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen,
- 8.
- die in § 20 Abs. 1 bezeichneten öffentlichen Stellen,
- 9.
- die Gerichte und Staatsanwaltschaften,
- 10.
- die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung,
- 11.
- die obersten Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer- und asylrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind, soweit nicht § 21 anzuwenden ist,
- 12.
- die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen,
- 13.
- die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung.
(2) § 21 Abs. 1 bis 3 und die Übermittlungsregelungen dieses Gesetzes gelten entsprechend.
(3) Eine Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen ist unzulässig.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG) G. v. 8. Mai 2024 BGBl. 2024 I Nr. 152 m.W.v. 16. Mai 2024
§ 33 Abruf im automatisierten Verfahren
1Die in § 32 bezeichneten Stellen können zum Abruf von Daten im automatisierten Verfahren zugelassen werden. 2§ 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG) G. v. 8. Mai 2024 BGBl. 2024 I Nr. 152 m.W.v. 16. Mai 2024
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