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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.12.2015 aufgehoben
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Abschnitt 2 - Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung (GleibWV)
V. v. 06.12.2001 BGBl. I S. 3374; 2002 I 2711; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 17.12.2015 BGBl. I S. 2274
Geltung ab 13.12.2001; FNA: 205-2-1 Frauenförderung, Gleichstellung
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Geltung ab 13.12.2001; FNA: 205-2-1 Frauenförderung, Gleichstellung
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Abschnitt 2 Vorbereitung der Wahl
§ 6 Bestellung des Wahlvorstandes
Die Dienststelle bestellt einen Wahlvorstand aus drei volljährigen Beschäftigten und überträgt einer Person von ihnen den Vorsitz. Dem Wahlvorstand sollen mindestens zwei Frauen angehören. Zugleich sind drei Ersatzmitglieder zu bestellen. Die Dienststelle unterstützt die Arbeit des Wahlvorstandes.
§ 7 Aufgaben des Wahlvorstandes
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Wahlvorstand bereitet die Wahl vor und führt sie durch. Seine Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Er nimmt über jede Sitzung eine Niederschrift auf, die den Wortlaut der gefassten Beschlüsse enthält und von zwei Mitgliedern zu unterzeichnen ist. Für die Durchführung der Stimmabgabe und die Auszählung der Stimmen kann er Beschäftigte der Dienststelle als Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer bestellen.
§ 8 Wählerinnenliste
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Dienststelle stellt eine Namensliste (Familien- und Vorname, bei Namensgleichheit auch Arbeitseinheit und Funktion) der weiblichen Beschäftigten im Sinne von § 2 auf. Der Wahlvorstand überprüft die Vollständigkeit der Namensliste und die Wahlberechtigung der eingetragenen weiblichen Beschäftigten, stellt diese Liste als Wählerinnenliste fest und gibt sie spätestens zum Zeitpunkt des Erlasses des Wahlausschreibens bis zum Wahltag durch Aushang in allen an der Wahl teilnehmenden Dienststellen bekannt.
§ 9 Einspruch gegen Wählerinnenliste
(1) Jede Wahlberechtigte kann innerhalb von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand schriftlich Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerinnenliste einlegen.
(2) Der Wahlvorstand entscheidet unverzüglich über Einsprüche nach Absatz 1 und berichtigt die Wählerinnenliste, wenn der Einspruch begründet ist. Er teilt die Entscheidung der Wahlberechtigten, die den Einspruch eingelegt hat, unverzüglich mit. Die Entscheidung muss ihr spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag zugehen.
(3) Nach Ablauf der Einspruchsfrist soll der Wahlvorstand die Wählerinnenliste nochmals auf ihre Vollständigkeit hin überprüfen. Im Übrigen kann diese Liste nach abgelaufener Einspruchsfrist nur bei Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten, in Erledigung rechtzeitig eingelegter Einsprüche oder bei Eintritt oder Ausscheiden einer Wahlberechtigten bis zum Ende der Stimmabgabe berichtigt oder ergänzt werden.
§ 10 Wahlausschreiben
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag erlässt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben, das mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstandes unterschreiben. Es muss enthalten:
- 1.
- Ort und Tag seines Erlasses,
- 2.
- Namen und Anschriften der Mitglieder des Wahlvorstandes einschließlich der Ersatzmitglieder,
- 3.
- den Hinweis, wo Einsprüche, Bewerbungen und sonstige Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind,
- 4.
- die Hinweise auf die Wahlberechtigung und Wählbarkeit sowie die Bedeutung der Wählerinnenliste,
- 5.
- Ort und Tag der Bekanntgabe der Wählerinnenliste,
- 6.
- Angabe des letzten Tages der Frist für Einsprüche gegen die Wählerinnenliste,
- 7.
- die Aufforderung, sich für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten oder der Stellvertreterin innerhalb von zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens (Angabe des letzten Tages der Frist) zu bewerben,
- 8.
- den Hinweis, dass die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin in getrennten Wahlgängen gewählt werden und dass sich aus den Bewerbungen ergeben muss, ob diese für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten oder das der Stellvertreterin erfolgen,
- 9.
- den Ort, an dem die gültigen Bewerbungen bis zum Abschluss der Wahl durch Aushang bekannt gemacht sind,
- 10.
- die Hinweise, dass jede Wahlberechtigte für jeden Wahlgang nur eine Stimme hat und die Stimmabgabe an die rechtzeitigen Bewerbungen gebunden ist,
- 11.
- den Wahltag sowie Ort und Zeit der persönlichen Stimmabgabe,
- 12.
- den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe (Briefwahl) und auf den rechtzeitigen Zugang der vollständigen Wahlunterlagen (§ 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3) beim Wahlvorstand (Angabe des Fristablaufs),
- 13.
- gegebenenfalls den Hinweis auf die Anordnung der Briefwahl oder der elektronischen Wahl durch die Dienststelle nach § 5 Abs. 2,
- 14.
- Ort und Zeit der öffentlichen Sitzung des Wahlvorstandes für die Stimmenauszählung und die abschließende Feststellung des Wahlergebnisses.
(2) Der Wahlvorstand gibt das Wahlausschreiben vom Tag seines Erlasses bis zum Wahltag durch Aushang in allen an der Wahl teilnehmenden Dienststellen bekannt.
§ 11 Bewerbung
§ 11 wird in 2 Vorschriften zitiert
Jede weibliche Beschäftigte der Dienststelle, die gemäß § 3 wählbar ist, kann sich für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten oder der Stellvertreterin bewerben. Die Bewerbung muss schriftlich unter Angabe von Familiennamen, Vornamen, Arbeitseinheit, Funktion sowie Dienststelle und gegebenenfalls Dienstort erfolgen und dem Wahlvorstand innerhalb von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens zugehen. Bei der Bewerbung ist auch anzugeben, ob die Bewerberin Mitglied einer Personalvertretung ist oder in ihrem Arbeitsgebiet mit Personalangelegenheiten befasst ist.
§ 12 Nachfrist für Bewerbungen
§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Ist nach Ablauf der Frist des § 11 keine gültige Bewerbung für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten eingegangen, muss dies der Wahlvorstand unverzüglich in der gleichen Weise bekannt geben wie das Wahlausschreiben und eine Nachfrist von einer Woche für die Einreichung von Bewerbungen setzen. In der Bekanntgabe ist darauf hinzuweisen, dass die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten nur stattfinden kann, wenn innerhalb der Nachfrist mindestens eine gültige Bewerbung eingereicht wird. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Wahl der Stellvertreterin entsprechend.
(2) Geht innerhalb der Nachfrist keine gültige Bewerbung ein, hat der Wahlvorstand bekannt zu geben, dass die Wahl oder der Wahlgang, für den keine Bewerbung vorliegt, nicht stattfindet und eine Bestellung von Amts wegen durch die Dienststelle erfolgt (§ 16 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4 Satz 3 des Bundesgleichstellungsgesetzes).
§ 13 Bekanntgabe der Bewerbungen
Der Wahlvorstand gibt unverzüglich nach Ablauf der Bewerbungsfrist (§ 11, § 12 Abs. 1) die Namen aus den gültigen Bewerbungen in gleicher Weise bekannt wie das Wahlausschreiben.
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