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Zweiter Teil - Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung (WiPrPrüfV)
V. v. 20.07.2004 BGBl. I S. 1707; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
Geltung ab 24.07.2004; FNA: 702-1-9 Berufsrecht
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Geltung ab 24.07.2004; FNA: 702-1-9 Berufsrecht
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Zweiter Teil Prüfungsverfahren nach § 131l der Wirtschaftsprüferordnung
§ 25 Antrag auf Zulassung zur Prüfung
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung ist an die "Prüfungsstelle für das Wirtschaftsprüfungsexamen bei der Wirtschaftsprüferkammer" (Prüfungsstelle) zu richten.
(2) Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung sind beizufügen:
- 1.
- ein tabellarischer Lebenslauf, der genaue Angaben über die Vorbildung und den beruflichen Werdegang enthält;
- 2.
- eine Bescheinigung der zuständigen Behörde eines Staates gemäß § 131g Absatz 1 der Wirtschaftsprüferordnung, durch die nachgewiesen wird, dass die zu prüfende Person Abschlussprüfer ist;
- 3.
- (aufgehoben)
- 4.
- eine Erklärung über das Wahlfach für die mündliche Prüfung;
- 5.
- eine Erklärung, ob und bei welcher Stelle im Geltungsbereich dieser Verordnung bereits früher ein Antrag auf Zulassung zur Prüfung eingereicht wurde;
- 6.
- Unterlagen, aus denen sich die Staatsangehörigkeit ergibt;
- 7.
- gegebenenfalls eine Erklärung, dass die Prüfung in verkürzter Form (§ 28 Abs. 1) abgelegt werden soll;
- 8.
- gegebenenfalls ein Antrag auf Erlass von Prüfungsleistungen nach § 28 Abs. 2 und 3.
(3) 1Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind, soweit sie von der zu prüfenden Person stammen, in deutscher Sprache einzureichen; sonstige Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung durch einen hierzu ermächtigten Übersetzer oder durch eine hierzu ermächtigte Übersetzerin im Geltungsbereich dieser Verordnung vorzulegen, soweit sie nicht in deutscher Sprache abgefasst sind. 2Prüfungssprache ist Deutsch. 3§ 1 Abs. 3 gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Einführung einer Verordnung über Gebühren der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und zur Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung V. v. 6. Juli 2016 BGBl. I S. 1615 m.W.v. 15. Juli 2016
§ 26 Prüfungskommission, Prüfungstermine
(1) 1Der Prüfungskommission gehören als Mitglieder an eine eine oberste Landesbehörde vertretende Person als vorsitzendes Mitglied, eine die Finanzverwaltung vertretende Person, eine weitere Person mit der Befähigung zum Richteramt und zwei Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüferinnen. 2An der verkürzten Prüfung (§ 28 Abs. 1), bei der die Prüfung im Steuerrecht entfällt, nimmt die die Finanzverwaltung vertretende Person nicht teil.
(2) § 2 Absatz 3 bis 8 und § 3 Abs. 1, 2 und 4 gelten entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung V. v. 6. Februar 2019 BGBl. I S. 78 m.W.v. 16. Februar 2019
§ 27 Prüfungsgebiete
(1) In der Eignungsprüfung sind Prüfungsgebiete der schriftlichen Prüfung
- 1.
- Wirtschaftsrecht
- a)
- Grundzüge des Bürgerlichen Rechts einschließlich Grundzüge des Arbeitsrechts, soweit es für die praktische Berufsarbeit des Wirtschaftsprüfers von Bedeutung ist, mit Ausnahme des Familienrechts und des Erbrechts,
- b)
- Grundzüge des Handelsrechts, insbesondere Handelsstand und -geschäfte,
- c)
- Gesellschaftsrecht (Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften, Recht der verbundenen Unternehmen) und Corporate Governance,
- d)
- Umwandlungsrecht;
- 2.
- Steuerrecht I
- a)
- Abgabenordnung und Nebengesetze, Finanzgerichtsordnung,
- b)
- Einkommen- und Körperschaftsteuer,
- c)
- Bewertungsgesetz,
- d)
- Grundzüge des Internationalen Steuerrechts,
- e)
- Umwandlungssteuerrecht.
(2) 1In der Eignungsprüfung sind Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung
- 1.
- Wirtschaftliches Prüfungswesen
- a)
- rechtliche Vorschriften über Rechnungslegung: Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht,
- b)
- rechtliche Vorschriften über die Pflichtprüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts von Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a des Handelsgesetzbuchs einschließlich des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts;
- 2.
- Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer, insbesondere Organisation des Berufs, Berufsaufsicht, Berufsgrundsätze und Unabhängigkeit;
- 3.
- ein vom Bewerber zu bestimmendes Wahlfach; als Wahlfach können gewählt werden die Prüfungsgebiete
- a)
- Steuerrecht II (Erbschaftsteuer, Gewerbesteuer, Grundsteuer),
- b)
- Insolvenzrecht,
- c)
- Grundzüge des Kapitalmarktrechts.
(3) Die Prüfungsgebiete nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c sowie Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sind nur insoweit Prüfungsgegenstand, als sie nicht durch Richtlinien des Rates angeglichen worden sind oder das Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere auf Grund von in den Richtlinien eingeräumten Wahlmöglichkeiten, Besonderheiten enthält.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Einführung einer Verordnung über Gebühren der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und zur Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung V. v. 6. Juli 2016 BGBl. I S. 1615 m.W.v. 15. Juli 2016
§ 28 Verkürzte Prüfung; Erlass von Prüfungsleistungen
§ 28 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Für die verkürzte Prüfung gilt § 6 entsprechend.
(2) Die Prüfungsstelle erlässt auf Antrag einzelne Prüfungsleistungen, wenn die zu prüfende Person durch ein Prüfungszeugnis nachweist, dass sie in ihrer bisherigen Ausbildung in einem Prüfungsgebiet die für die Ausübung des Berufs in der Bundesrepublik Deutschland erforderlichen Kenntnisse in diesem Prüfungsgebiet erworben hat.
(3) 1Die Prüfungsstelle erlässt auf Antrag einzelne Prüfungsleistungen, wenn die zu prüfende Person nachweist, dass sie durch Berufserfahrung einen wesentlichen Teil der Kenntnisse erworben hat, die durch die erlassenen Prüfungsleistungen gefordert werden. 2Zur Überprüfung der im Rahmen der bisherigen beruflichen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse sind geeignete Nachweise vorzulegen; dazu zählen insbesondere Falllisten, die regelmäßig folgende Angaben enthalten müssen: Akten- oder Geschäftszeichen, Gegenstand, Zeitraum, Art und Umfang der Tätigkeit, Sachstand. 3Ferner sind auf Verlangen der Prüfungsstelle anonymisierte Arbeitsproben vorzulegen.
§ 29 Schriftliche Prüfung
(1) 1Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei unter Aufsicht anzufertigenden Arbeiten (Aufsichtsarbeiten). 2Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten sind aus der Berufsarbeit der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüferinnen zu entnehmen; die zuständigen Kommissionen sind die nach den §§ 8 und 9.
(2) 1Für jede Aufsichtsarbeit stehen vier bis sechs Stunden zur Verfügung. 2Behinderten Menschen kann die Frist verlängert werden; die Verlängerung soll zwei Stunden nicht überschreiten. 3Die Prüfungsstelle soll im Fall des Satzes 2 die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. 4Hilfsmittel und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter, die die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigen, sollen von der Prüfungsstelle zugelassen werden.
(3) 1Es sind zu bearbeiten je eine Aufgabe aus dem Gebiet des Wirtschaftsrechts (§ 27 Absatz 1 Nummer 1) und des Steuerrechts I (§ 27 Absatz 1 Nummer 2), und zwar jeweils eine Aufgabe an je einem Tag. 2Für die Aufgaben können zwei Themen zur Wahl gestellt werden. 3§ 10 gilt entsprechend.
(4) 1Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei nach § 26 Abs. 2 berufenen Mitgliedern der Prüfungskommission, die nicht an der mündlichen Prüfung teilnehmen müssen, selbstständig mit "genügt den Anforderungen" oder "genügt nicht den Anforderungen" zu bewerten. 2Die beiden Bewertungen können gegenseitig mitgeteilt werden. 3Eine nicht abgegebene Arbeit ist mit "genügt nicht den Anforderungen" zu bewerten. 4Die bei der mündlichen Prüfung mitwirkenden Mitglieder der Prüfungskommission haben das Recht, die Arbeit einzusehen. 5Weichen die Bewertungen einer Arbeit voneinander ab und einigen sich die beiden die Arbeit bewertenden Personen nicht, so ist die Arbeit zusätzlich durch ein Mitglied der Prüfungskommission, das nicht an der mündlichen Prüfung teilnehmen muss und von der Prüfungsstelle bestimmt wird, zu bewerten. 6Die Aufsichtsarbeit genügt in diesem Fall den Anforderungen, wenn mindestens zwei der die Arbeit bewertenden Personen die Arbeit so bewerten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung V. v. 6. Februar 2019 BGBl. I S. 78 m.W.v. 16. Februar 2019
§ 30 Mündliche Prüfung
(1) 1Die zu prüfende Person ist von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen, wenn beide Aufsichtsarbeiten den Anforderungen nicht genügen; gleiches gilt, wenn in Fällen des § 28 eine Aufsichtsarbeit den Anforderungen nicht genügt. 2Die Prüfung ist nicht bestanden.
(2) Vor Beginn der mündlichen Prüfung findet eine Vorberatung der Prüfungskommission statt, zu der sämtliche Prüfungsunterlagen vorliegen.
(3) In der mündlichen Prüfung sind aus den in § 27 Abs. 2 genannten Prüfungsgebieten Fragen zu stellen, die mit der Berufsarbeit der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüferinnen zusammenhängen.
(4) 1Die Dauer der Prüfung soll für die einzelne zu prüfende Person eine Stunde nicht überschreiten. 2Ist ein Prüfungsgebiet nach § 27 Abs. 2 Satz 2 zusätzlich Gegenstand der mündlichen Prüfung, so soll die Dauer der zusätzlichen mündlichen Prüfung in diesem Fach eine halbe Stunde nicht überschreiten. 3§ 15 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.
(5) Zur Prüfung zugelassenen Personen sowie Personen, die mindestens vier Jahre im wirtschaftlichen Prüfungswesen tätig sind und ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, kann auf Antrag gestattet werden, einmal bei der mündlichen Prüfung zuzuhören.
(6) Die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen mit "genügt den Anforderungen" oder "genügt nicht den Anforderungen" erfolgt auf Vorschlag der jeweils prüfenden Person durch die Prüfungskommission.
(7) 1Über den Hergang der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der festgestellt werden
- 1.
- die Besetzung der Prüfungskommission;
- 2.
- die Bewertung der schriftlichen Arbeiten;
- 3.
- die Bewertung der mündlichen Prüfung;
- 4.
- die Entscheidung der Prüfungskommission über das Ergebnis der Prüfung.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung V. v. 6. Februar 2019 BGBl. I S. 78 m.W.v. 16. Februar 2019
§ 31 Prüfungsergebnis
1Die Prüfungskommission entscheidet im Anschluss an die mündliche Prüfung auf Grund des Gesamteindrucks der in der schriftlichen und in der mündlichen Prüfung erbrachten Leistungen, ob die geprüfte Person über die nach § 131h Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung erforderlichen Kenntnisse verfügt und damit die Prüfung bestanden hat. 2§ 18 Absatz 2 und 4 gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung V. v. 6. Februar 2019 BGBl. I S. 78 m.W.v. 16. Februar 2019
§ 32 Rücktritt von der Prüfung
1Tritt die zu prüfende Person von der Prüfung zurück, so gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden. 2Als Rücktritt gilt es, wenn sie an einer Aufsichtsarbeit nicht teilnimmt oder sich der mündlichen Prüfung oder Teilen derselben nicht unterzieht. 3§ 21 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 33 Wiederholung der Prüfung
(1) 1Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden. 2Für die Wiederholung der Prüfung ist eine erneute Zulassung erforderlich.
(2) Wird der Antrag auf erneute Zulassung gestellt, sind nur die in § 25 Absatz 2 Nummer 1, 4, 5, 7 und 8 genannten Unterlagen und Erklärungen beizufügen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Einführung einer Verordnung über Gebühren der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und zur Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung V. v. 6. Juli 2016 BGBl. I S. 1615 m.W.v. 15. Juli 2016
§ 34 Täuschungsversuch, Ordnungsverstöße
1Unternimmt es eine zu prüfende Person, das Ergebnis einer schriftlichen Arbeit durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so kann die Prüfungskommission die Arbeit mit "genügt nicht den Anforderungen" bewerten oder in schweren Fällen den Bewerber von der Prüfung ausschließen. 2Satz 1 gilt entsprechend für die mündliche Prüfung. 3§ 24 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 35 Einsicht in Prüfungsakten
Die geprüfte Person kann nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung die Prüfungsakten persönlich einsehen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Einführung einer Verordnung über Gebühren der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und zur Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung V. v. 6. Juli 2016 BGBl. I S. 1615 m.W.v. 15. Juli 2016
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