Abschnitt 6 - Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)

neugefasst durch B. v. 26.05.2020 BGBl. I S. 1170
Geltung ab 14.07.2007; FNA: 7831-1-54-2 Tierseuchenbekämpfung
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Abschnitt 6 Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen, Sammelstellen
§ 11 Anzeige
§ 12 Viehhandelsunternehmen
§ 13 Transportunternehmen
§ 14 Sammelstellen
§ 15 Registrierung und Bekanntmachung der Zulassung, Anerkennung von Zulassungen
§ 16 Ruhen der Zulassung

Abschnitt 6 Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen, Sammelstellen

§ 11 Anzeige


§ 11 wird in 2 Vorschriften zitiert

Wer gewerbsmäßig mit Vieh handeln oder gewerbsmäßig oder im Rahmen der arbeitsteiligen Tierproduktion Vieh transportieren oder eine Sammelstelle betreiben will, hat dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift sowie, im Falle des Betreibens einer Sammelstelle, den Ort der Sammelstelle, anzuzeigen. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.

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§ 12 Viehhandelsunternehmen


§ 12 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Ein Betrieb, der darauf gerichtet ist, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel gewerbsmäßig unmittelbar oder über Dritte zu kaufen und innerhalb von 30 Tagen nach dem Kauf wieder zu verkaufen oder in einen anderen Betrieb oder eine andere Einrichtung umzusetzen (Viehhandelsunternehmen), bedarf der Zulassung durch die zuständige Behörde. Eine Zulassung ist nicht erforderlich, wenn die in Satz 1 bezeichneten Tiere lediglich zwischen Käufer und Verkäufer vermittelt werden.

(2) Ein Viehhandelsunternehmen wird auf Antrag des Unternehmers von der zuständigen Behörde zugelassen, soweit

1.
die Anforderungen nach Anlage 1 erfüllt sind und

2.
sichergestellt ist, dass die Bestimmungen nach Anlage 2 eingehalten werden.

Die Zulassung ist auf die im Antrag genannte Betriebsstätte zu begrenzen. Sie kann auf den Handel mit Tieren derselben Art oder bestimmter Arten beschränkt werden.

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§ 13 Transportunternehmen


§ 13 hat 1 frühere Fassung und wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) Ein Betrieb, der darauf gerichtet ist, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel gewerbsmäßig oder im Rahmen der arbeitsteiligen Tierproduktion zu transportieren oder Dritten für gewerbsmäßige Transporte dieser Tiere Transportmittel zur Verfügung zu stellen (Transportunternehmen), bedarf der Zulassung durch die zuständige Behörde.

(2) 1Ein Transportunternehmen wird auf Antrag des Unternehmers von der zuständigen Behörde zugelassen, soweit

1.
die Anforderungen nach Anlage 1 Nr. 1 Satz 4 und 5 und Nr. 3 bis 5 Buchstabe a erfüllt sind und

2.
sichergestellt ist, dass die Bestimmungen nach Anlage 2 Nummer 3 bis 5 eingehalten werden.

2Die Zulassung kann auf den Transport von Tieren derselben Art oder bestimmter Arten beschränkt werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen V. v. 31. März 2020 BGBl. I S. 752 m.W.v. 10. April 2020

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§ 14 Sammelstellen


§ 14 hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) 1Eine Einrichtung, in der Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel aus verschiedenen Betrieben für den Handel zusammengeführt werden (Sammelstelle), bedarf der Zulassung durch die zuständige Behörde. 2Satz 1 gilt nicht für Viehausstellungen, Viehmärkte, die Betriebsstätten eines Viehhandelsunternehmens und Schlachtstätten.

(2) 1Eine Sammelstelle wird auf Antrag des Betreibers von der zuständigen Behörde zugelassen, soweit

1.
die Anforderungen nach Anlage 1 erfüllt sind,

2.
sichergestellt ist, dass die Bestimmungen nach Anlage 2 Nummer 1 und Nummer 3 bis 5 eingehalten werden, und

3.
die Sammelstelle gleichzeitig nur für Zucht- und Nutztiere oder nur für Schlachttiere betrieben wird.

2Die Zulassung kann auf die Zusammenführung von Tieren derselben Art oder bestimmter Arten beschränkt werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen V. v. 31. März 2020 BGBl. I S. 752 m.W.v. 10. April 2020

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§ 15 Registrierung und Bekanntmachung der Zulassung, Anerkennung von Zulassungen


§ 15 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Die zuständige Behörde erfasst die nach den §§ 12 bis 14 zugelassenen Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen und Sammelstellen jeweils unter Erteilung einer zwölfstelligen Registriernummer in einem Register. 2Die Registriernummer wird aus der für die Gemeinde des Betriebes vorgesehenen amtlichen Schlüsselnummer des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses sowie einer vierstelligen Betriebsnummer gebildet.

(2) Ein nach § 15 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung zugelassener Betrieb oder eine nach Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 55, Nr. L 226 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung zugelassene Schlachtstätte gilt als nach dieser Verordnung zugelassen.

(3) Die zuständige Behörde teilt dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Zulassung von Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen und Sammelstellen unter Angabe der erteilten Registriernummer sowie die Rücknahme, den Widerruf oder das Ruhen der Zulassung mit.

(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt die Zulassung der Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen und Sammelstellen unter Angabe der jeweils erteilten Registriernummer sowie die Rücknahme, den Widerruf oder das Ruhen der Zulassung im Bundesanzeiger bekannt.


Text in der Fassung des Artikels 387 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015

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§ 16 Ruhen der Zulassung



Stellt die zuständige Behörde bei einem zugelassenen Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen oder einer zugelassenen Sammelstelle fest, dass die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr erfüllt sind, so ordnet sie bis zur Behebung der festgestellten Mängel für einen bestimmten Zeitraum das Ruhen der Zulassung an. Im Falle eines Betriebes oder einer Schlachtstätte bestimmt sich das Ruhen der Zulassung nach den in § 15 Abs. 2 genannten Vorschriften.



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