Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.12.2013 aufgehoben

Abschnitt 1 - Wagniskapitalbeteiligungsgesetz (WKBG)


Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich



Dieses Gesetz regelt die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften.


§ 2 Begriffsbestimmungen



(1) Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften sind Gesellschaften, die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) als Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft und nicht gleichzeitig als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft anerkannt worden sind.

(2) Wagniskapitalbeteiligungen sind Eigenkapitalbeteiligungen an Zielgesellschaften. Eigenkapitalbeteiligungen im Sinne des Satzes 1 sind solche Kapitalbestandteile, die handelsrechtlich als Eigenkapital gelten und bei denen eine für die Überlassung gezahlte Vergütung steuerlich nicht abziehbar ist.

(3) Zielgesellschaften sind Kapitalgesellschaften,

1.
deren Sitz und Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat oder unterschiedlichen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum liegen,

2.
die bei Erwerb der Beteiligung durch eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft ein Eigenkapital von nicht mehr als 20 Millionen Euro aufweisen,

3.
deren Gründung bei Erwerb der Beteiligung durch eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft nicht länger als zehn Jahre zurückliegt,

4.
von denen bei Erwerb der Beteiligung durch eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft keine Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in den Handel an einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes oder an einem gleichwertigen Markt zugelassen oder einbezogen sind,

5.
die unmittelbar oder mittelbar – auch über Personengesellschaften – keine Unternehmen oder Unternehmensteile betreiben, die älter als die Zielgesellschaft sind,

6.
auf die während der Dauer des Haltens der Beteiligung durch eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft keine Unternehmen oder Unternehmensteile durch Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergehen beziehungsweise mittelbar oder unmittelbar – auch über Personengesellschaften – gehalten werden, die älter als die Zielgesellschaft sind, und

7.
die während der Dauer des Haltens der Beteiligung durch eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft keine Organträger im Sinne des § 14 des Körperschaftsteuergesetzes oder Mitunternehmer des Organträgers sind.

(4) Geschäftsleiter im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft berufen sind, sowie diejenigen natürlichen Personen, die die Geschäfte der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft tatsächlich leiten.


§ 3 Bezeichnungsschutz



Eine Gesellschaft, die ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, darf die Bezeichnung „Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft" oder eine Bezeichnung, in der der Begriff „Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft" allein oder im Zusammenhang mit anderen Worten vorkommt, in der Firma oder als Zusatz zur Firma nur führen, wenn sie als Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft im Sinne dieses Gesetzes anerkannt ist.


§ 4 Unternehmensgegenstand



Satzungsmäßig oder gesellschaftsvertraglich festgelegter Unternehmensgegenstand der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft muss der Erwerb, das Halten, die Verwaltung und die Veräußerung von Wagniskapitalbeteiligungen sein. Die §§ 8 und 9 bleiben unberührt.


§ 5 Sitz



Die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft muss ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung im Inland haben.


§ 6 Mindestkapital



Das Grund- oder Stammkapital der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft oder die Beiträge ihrer Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag müssen mindestens 1 Million Euro betragen. Davon muss ein Viertel sofort, der übrige Betrag innerhalb von zwölf Monaten nach Anerkennung der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft geleistet werden.


§ 7 Geschäftsleiter



(1) Die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft muss mindestens zwei Geschäftsleiter haben.

(2) Die Geschäftsleiter müssen zuverlässig und zur Leitung der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft fachlich geeignet sein.