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Abschnitt 5 - Samenverordnung (SamEnV)

V. v. 14.10.2008 BGBl. I S. 2053, 2181 (Nr. 48); aufgehoben durch § 36 V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2904
Geltung ab 12.11.2008, abweichend siehe § 19; FNA: 7824-8-1 Tierzucht und Tierhaltung
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Abschnitt 5 Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften

§ 17 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 4 des Tierzuchtgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Nr. 2 nicht sicherstellt, dass Samen gekennzeichnet oder in der dort vorgeschriebenen Weise gelagert wird,

2.
entgegen § 3 Nr. 4 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Tiere in der dort vorgeschriebenen Weise untersucht werden,

3.
entgegen § 3 Nr. 5 oder Nr. 6 nicht sicherstellt, dass bei den dort genannten Tieren eine dort genannte Untersuchung durchgeführt wird,

4.
einer Vorschrift des § 3 Nr. 8 über die Behandlung von Tieren und deren Samen zuwiderhandelt,

5.
entgegen § 9 Abs. 1 Prüfsamen zur Besamung von Tieren einsetzt,

6.
entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Abstammung erfasst oder aufgezeichnet wird,

7.
entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 die Abstammung nicht oder nicht in der dort vorgeschriebenen Weise überprüft,

8.
entgegen § 9 Abs. 3 nicht sicherstellt, dass der Prüfsamen in der dort vorgeschriebenen Weise verteilt wird,

9.
entgegen § 9 Abs. 4 Satz 2 nicht sicherstellt, dass dort genannte Wertgrenzen oder Zeitabschnitte eingehalten werden,

10.
entgegen § 9 Abs. 6 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

11.
entgegen § 9 Abs. 7 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,

12.
entgegen § 11 Nr. 2 nicht sicherstellt, dass Eizellen und Embryonen gekennzeichnet oder in der dort vorgeschriebenen Weise gelagert werden,

13.
entgegen § 11 Nr. 5 nicht sicherstellt, dass Tiere frei von melde- oder anzeigepflichtigen Krankheiten sind, oder

14.
einer Vorschrift des § 11 Nr. 6 über die Behandlung von Tieren und deren Eizellen und Embryonen zuwiderhandelt.


§ 18 Aufhebung von Rechtsverordnungen





§ 19 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt 14 Tage nach der Verkündung*) in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten die §§ 5 und 12 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.




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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 28. Oktober 2008.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.



Anlage 1 (zu § 2 und § 3 Nr. 1, 5 und 6) Anforderungen an Einrichtungen einer Besamungsstation


Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

1.
Sie verfügen zumindest über folgende Einrichtungen:

a)
abschließbare Stallungen, die räumlich vom Sprungraum, vom Samenlabor und vom Samenlager getrennt sind;

b)
Quarantäneeinrichtungen ohne direkte Verbindung zu den sonstigen Stallungen;

c)
einen Sprungraum für die Samengewinnung;

d)
ein Samenlabor zur Samenaufbereitung, das vom Bereich der Samengewinnung getrennt sein muss; das Samenlabor muss nicht unbedingt auf dem gleichen Gelände liegen;

e)
einen gesonderten Raum zum Reinigen und Desinfizieren oder Sterilisieren von Geräten;

f)
Einrichtungen und Geräte zur Gewinnung und Lagerung von Samen.

2.
Die Bauweise muss gewährleisten, dass

a)
ein Kontakt zu Viehbeständen außerhalb der Station ausgeschlossen ist, ausgenommen für Equiden;

b)
die gesamte Station, bis auf die Büroräume, leicht gereinigt und desinfiziert werden kann.


Anlage 2 (zu § 3 Nr. 5, 6, 8 und 13 Buchstabe a, § 4 Abs. 1 und 2) Vorgeschriebene Untersuchungen an männlichen Tieren, die zur Gewinnung von Samen für die künstliche Besamung vorgesehen sind


Anlage 2 wird in 3 Vorschriften zitiert

TiereZu untersuchende Krankheiten Zu untersuchende Proben Folgemaßnahmen
1234
RinderBovine Virusdiarrhoe eine Blutprobe (Virusnachweis) jährliche
Untersuchung
RinderBovines Herpesvirus Typ 1 zwei Blutproben im Abstand von
drei Wochen (Antikörpernachweis)
jährliche
Untersuchung
RinderTrichomonadenseuche der Rinder
(Tritrichomonas fetus) und Vibrio-
nenseuche der Rinder (Campylo-
bacter fetus subspecies veneralis)
eine Präputialspülprobe oder eine
Spülprobe, die unmittelbar nach
der Samenentnahme von der
Innenwand der künstlichen
Scheide entnommen wird
jährliche
Untersuchung
SchweineBrucellose der Schweine eine Blutprobe zur Untersuchung
nach fachlichen Vorgaben der Bru-
cellose-Verordnung (Antikörper-
nachweis)
jährliche
Untersuchung
SchweineSchweinepesteine Blutprobe zur Untersuchung
nach fachlichen Vorgaben der
Schweinepest-Verordnung (Anti-
körpernachweis)
jährliche
Untersuchung
SchweineAujeszkysche Krankheit eine Blutprobe zur Untersuchung
auf das gl-Glykoprotein des Virus
(Antikörpernachweis)
jährliche
Untersuchung
Schafe und
Ziegen
Brucellose (Brucella melitensis) eine Blutprobe (Antikörpernach-
weis)
jährliche
Untersuchung
Schafe und
Ziegen
Epididymitis des Schafbocks
(Brucella ovis)
eine Blutprobe (Antikörpernach-
weis)
jährliche
Untersuchung
Schafe und
Ziegen
Border-Krankheit
(Enzootische Zitterkrankheit)
Isolierungstest für den Virus - Blut-
probe
jährliche
Untersuchung
EquidenAnsteckende Blutarmut der Ein-
hufer (Infektiöse Anämie)
eine Blutprobe
Methode:
Coggins-Test
Wiederholung der
Untersuchung jeweils
nach 120 Tagen
EquidenKontagiöse Equine Metritis eine Samen- oder Vorsekret- und
Harnröhrenprobe und eine Eichel-
grubentupferprobe (kultureller
Nachweis oder PCR)
Wiederholung der
Untersuchung jeweils
nach 120 Tagen
Equiden Equine Virusarteritis bei serologisch negativem Equine-
Arteritis-Virus (EAV)-Titer (< 1:4)
eine Blutprobe
Methode:
Antikörpernachweis -
Virusneutralisationstest
Wiederholung der
Untersuchung jeweils
nach 30 Tagen
bei serologisch positivem EAV-
Titer (≥ 1:4)
Samen
Methode:
Virusnachweis Zellkultur
Wiederholung der
Untersuchung nach
120 Tagen
bei Teilnahme an einem Impf-
programm:
Samen
Methode:
Virusnachweis Zellkultur
Wiederholung der
Untersuchung nach
120 Tagen



Anlage 3 (zu § 10 und § 11 Nr. 1) Anforderungen an Einrichtungen einer Embryo-Entnahmeeinheit


Anlage 3 wird in 6 Vorschriften zitiert

1.
Embryo-Entnahmeeinheiten müssen in einem Laboratorium über Einrichtungen verfügen, in denen die Embryonen untersucht, aufbereitet und verpackt werden können. Diese Einrichtungen müssen mindestens aus einer Arbeitsplatte, einem Mikroskop und für den Fall, dass eine Kryokonservierung vorgesehen ist, einer kryotechnischen Ausrüstung bestehen.

2.
Im Falle eines ortsfesten Laboratoriums müssen sie über folgende Einrichtungen verfügen:

-
einen Raum, in dem die Embryonen behandelt werden können, der neben, aber getrennt von dem Bereich liegt, in dem sich die Spendertiere während der Entnahme aufhalten;

-
einen Raum oder Platz für die Reinigung und Sterilisation der Instrumente und des Materials, die bei der Entnahme und Behandlung der Embryonen verwendet werden;

-
sofern eine Embryo-Mikromanipulation mit Penetration der Zellschutzschicht (Zona pellucida) durchgeführt werden soll, ist ein Raum vorzusehen; für das Verfahren sind Laminarflow-Einrichtungen vorzusehen, die zwischen den einzelnen Embryo-Partien gereinigt und desinfiziert werden.

3.
Im Falle eines mobilen Laboratoriums müssen sie in dem Fahrzeug über einen besonders ausgerüsteten Raum verfügen, der aus zwei getrennten Abteilungen besteht:

-
einer Abteilung für die Untersuchung und Behandlung der Embryonen, die zwischen den einzelnen Embryo-Partien gereinigt und desinfiziert wird, und

-
einer Abteilung für die Aufbewahrung der Geräte und des Materials, die in Kontakt mit den Spendertieren gelangen.

4.
Ein mobiles Laboratorium muss stets in Kontakt mit einem ortsfesten Laboratorium stehen, das die Geräte sterilisiert und die Flüssigkeiten und sonstigen Erzeugnisse liefert, die für die Entnahme und Behandlung der Embryonen benötigt werden.

Um für die Gewinnung und Aufbereitung von Embryonen, die durch In-vitro-Befruchtung oder In-vitro-Kultivierung entstanden sind, zugelassen zu werden, muss eine Embryo-Entnahmeeinheit außerdem folgende Anforderungen erfüllen:

1.
es muss ein ortsfestes Aufbereitungslabor zur Verfügung stehen, das folgende Anforderungen erfüllt:

-
ein separater Raum für die Gewinnung von Eizellen aus den Ovarien sowie separate Räumlichkeiten oder Bereiche für die Aufbereitung der Eizellen und Embryonen und zur Aufbewahrung von Embryonen;

-
die Aufbereitung der Eizellen, Samen und Embryonen muss unter sterilen Arbeitsbedingungen erfolgen;

2.
eine Embryo-Entnahmeeinheit darf nur dann Eizellen oder Gewebe aus einem Schlachthof beziehen, wenn dieser so ausgerüstet ist, dass eine hygienisch einwandfreie und sichere Entnahme und Beförderung der Ovarien und sonstigem Gewebe zum Aufbereitungslabor gewährleistet ist.