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Unterabschnitt 2 - Bundeslaufbahnverordnung (BLV)

V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284 (Nr. 8); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
Geltung ab 14.02.2009, abweichend siehe § 57; FNA: 2030-7-3-1 Beamte
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Abschnitt 2 Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern

Unterabschnitt 2 Vorbereitungsdienste

§ 10 Einrichtung von Vorbereitungsdiensten



(1) Die Befugnis nach § 26 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes wird für die in Anlage 2 genannten fachspezifischen Vorbereitungsdienste den dort genannten obersten Dienstbehörden übertragen.

(2) 1Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 müssen insbesondere Inhalt und Dauer der Vorbereitungsdienste sowie die Prüfung und das Prüfungsverfahren regeln. 2Die vorzusehenden Prüfungsnoten ergeben sich aus Anlage 3.

(3) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können vorsehen, dass mit erfolgreichem Abschluss eines Vorbereitungsdienstes für den mittleren Dienst eine Berufsbezeichnung verliehen wird.




§ 10a Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst



(1) 1Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist die erfolgreiche Teilnahme an einem Auswahlverfahren. 2In dem Auswahlverfahren wird die Eignung und Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber festgestellt. 3Dafür können Allgemeinwissen, kognitive, methodische und soziale Fähigkeiten, Intelligenz, Persönlichkeitsmerkmale, Motivation sowie Fachwissen, Sprachkenntnisse, körperliche Fähigkeiten und praktische Fertigkeiten geprüft werden. 4Die Anforderungen an die Eignung und Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber sowie die Auswahlkriterien richten sich nach den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes.

(2) 1Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer die Voraussetzungen erfüllt, die in der Ausschreibung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst bestimmt sind. 2Ob diese Voraussetzungen erfüllt werden, wird durch eine Auswertung der Bewerbungsunterlagen festgestellt, insbesondere von Zeugnisnoten, Studienleistungen oder Arbeitszeugnissen. 3Ferner können Tests zur Erfassung von kognitiver Leistungsfähigkeit, sozialen Fähigkeiten, Persönlichkeitsmerkmalen, Motivation oder Sprachkenntnissen durchgeführt werden. 4Die Tests können unterstützt durch Informationstechnologie durchgeführt werden.

(3) 1Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllen, das Dreifache der für den Vorbereitungsdienst angebotenen Plätze, so kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt werden. 2Dabei sind jedoch mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Plätze für den Vorbereitungsdienst angeboten werden. 3Zum Auswahlverfahren wird in diesem Fall zugelassen, wer nach den Bewerbungsunterlagen und etwaigen Tests nach Absatz 2 Satz 3 am besten geeignet ist.

(4) 1Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen Teil und einem mündlichen Teil, die jeweils aus mehreren Abschnitten bestehen können. 2Wenn es für die Laufbahn erforderlich ist, können in einem weiteren Teil die körperliche Tauglichkeit oder praktische Fertigkeiten geprüft werden. 3Ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst, kann das Auswahlverfahren nur aus einem mündlichen Teil bestehen. 4Von den in einem Teil oder in einem Abschnitt erbrachten Leistungen kann die Teilnahme am weiteren Auswahlverfahren abhängig gemacht werden.

(5) 1Für den schriftlichen Teil ist eines oder eine Kombination der folgenden Auswahlinstrumente anzuwenden:

1.
Aufsatz,

2.
Leistungstest,

3.
Persönlichkeitstest,

4.
Simulationsaufgaben,

5.
biographischer Fragebogen.

2Bei besonderen Anforderungen einer Laufbahn kann der schriftliche Teil durch weitere Auswahlinstrumente ergänzt werden. 3Der schriftliche Teil kann unterstützt durch Informationstechnologie durchgeführt werden. 4Bei Unterstützung durch Informationstechnologie ist für den Zeitraum bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist sicherzustellen, dass die dabei anfallenden Daten unverwechselbar und dauerhaft der Bewerberin oder dem Bewerber zugeordnet werden können.

(6) 1Für den mündlichen Teil ist eines oder eine Kombination der folgenden Auswahlinstrumente anzuwenden:

1.
strukturiertes oder halbstrukturiertes Interview,

2.
Referat,

3.
Präsentation,

4.
Simulationsaufgaben,

5.
Gruppenaufgaben,

6.
Gruppendiskussion,

7.
Fachkolloquium.

2Bei besonderen Anforderungen einer Laufbahn kann der mündliche Teil durch weitere Auswahlinstrumente ergänzt werden. 3Der mündliche Teil kann in einer Fremdsprache durchgeführt werden. 4Wenn geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen, kann der mündliche Teil unter Nutzung von Videokonferenztechnik durchgeführt werden.

(7) 1Die im Auswahlverfahren erbrachten Leistungen sind mit Punkten oder Noten zu bewerten. 2Es ist eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber festzulegen. 3Die Rangfolge ist für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst maßgeblich.

(8) In den Rechtsverordnungen nach § 26 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes ist zu regeln,

1.
welche wesentlichen Anforderungen an die Eignung und Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber dem Auswahlverfahren zu Grunde liegen,

2.
aus welchen Teilen und Abschnitten das Auswahlverfahren besteht,

3.
welche Auswahlinstrumente angewendet werden können,

4.
wie die Teile und Abschnitte bei der Gesamtbewertung der im Auswahlverfahren erbrachten Leistungen gewichtet werden,

5.
wenn von der Möglichkeit nach Absatz 4 Satz 4 Gebrauch gemacht wird: wovon die weitere Teilnahme abhängig gemacht werden soll,

6.
wenn von der Möglichkeit nach Absatz 6 Satz 3 Gebrauch gemacht wird: in welcher Fremdsprache der mündliche Teil durchgeführt werden kann.




§ 11 Einstellung in den Vorbereitungsdienst



1Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt. 2Sie führen als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamts ihrer Laufbahn mit dem Zusatz „Anwärterin" oder „Anwärter", in Laufbahnen des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung „Referendarin" oder „Referendar". 3Die für die Gestaltung des Vorbereitungsdienstes zuständige oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat andere Dienstbezeichnungen festsetzen.




§ 11a Einfacher Dienst



Ein Vorbereitungsdienst für den einfachen Dienst dauert mindestens sechs Monate.




§ 12 Mittlerer Dienst



Ein Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst dauert mindestens ein Jahr, in der Regel jedoch zwei Jahre. Er besteht aus einer fachtheoretischen und einer berufspraktischen Ausbildung.


§ 13 Gehobener Dienst



(1) 1Ein Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst dauert in der Regel drei Jahre und besteht aus Fachstudien und berufspraktischen Studienzeiten. 2Der Vorbereitungsdienst wird als Hochschulstudiengang, der mit einem Bachelor oder einem Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule" abschließt, durchgeführt.

(2) 1Der Vorbereitungsdienst kann bis auf ein Jahr verkürzt werden, wenn die für die Laufbahnaufgaben erforderlichen wissenschaftlichen und methodischen Grundkenntnisse durch ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder durch einen gleichwertigen Abschluss nachgewiesen werden. 2Zum Erwerb erforderlicher Spezialkenntnisse sind Fachstudien oder Lehrgänge, zum Erwerb erforderlicher berufspraktischer Fähigkeiten und Kenntnisse berufspraktische Studienzeiten und ergänzende Lehrveranstaltungen vorzusehen. 3Eine Verkürzung lediglich auf Fachstudien oder Lehrgänge ist nicht zulässig.




§ 14 Höherer Dienst



Ein Vorbereitungsdienst für den höheren Dienst dauert mindestens 18 Monate, in der Regel jedoch zwei Jahre. Er vermittelt die für die Laufbahn erforderlichen berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse.


§ 15 Verlängerung der Vorbereitungsdienste



(1) 1Der Vorbereitungsdienst ist nach Anhörung der Referendarinnen, Referendare, Anwärterinnen und Anwärter im Einzelfall zu verlängern, wenn er wegen

1.
einer Erkrankung,

2.
des Mutterschutzes,

3.
einer Elternzeit,

4.
der Ableistung eines Wehr-, Zivil-, Bundesfreiwilligen- oder Entwicklungsdienstes, freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres, anderen Dienstes im Ausland, Internationalen Jugendfreiwilligendienstes, Europäischen Freiwilligendienstes, Freiwilligendienstes „weltwärts" des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung oder Zivilen Friedensdienstes,

5.
anderer zwingender Gründe

unterbrochen wurde und durch die Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist. 2Dabei können Abweichungen vom Ausbildungs-, Lehr- oder Studienplan zugelassen werden.

(2) Bei Teilzeitbeschäftigung gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Der Vorbereitungsdienst kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 5 und bei Teilzeitbeschäftigung höchstens zweimal, insgesamt jedoch nicht mehr als 24 Monate verlängert werden.




§ 16 Verkürzung der Vorbereitungsdienste



(1) Der Vorbereitungsdienst kann verkürzt werden, wenn

1.
das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet ist und

2.
nachgewiesen wird, dass die für die Laufbahnbefähigung erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten erworben worden sind durch

a)
eine geeignete, mit einer Prüfung abgeschlossene Berufsausbildung oder

b)
gleichwertige, in den Laufbahnen des höheren Dienstes nach Bestehen der ersten Staats- oder Hochschulprüfung ausgeübte hauptberufliche Tätigkeiten.

(2) 1Auf einen Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst können Studienleistungen, die an einer Hochschule erbracht worden sind, angerechnet werden, wenn

1.
die Bewerberinnen und Bewerber Studienabschnitte absolviert haben, die inhaltlich den Anforderungen eines Abschnitts dieses Vorbereitungsdienstes entsprechen, und

2.
die Studienleistungen durch bestandene Prüfungen nachgewiesen werden.

2Die Rechtsverordnungen nach § 26 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes können die Anrechnung weiterer Studien- und Prüfungsleistungen regeln.

(3) Der Vorbereitungsdienst dauert nach einer Verkürzung oder nach der Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen mindestens sechs Monate.

(4) Bei einer Verkürzung oder bei der Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen können Abweichungen vom Ausbildungs-, Lehr- oder Studienplan zugelassen werden.

(5) Bei einer Verkürzung oder für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen können die Bildungsvoraussetzungen und sonstigen Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes nicht berücksichtigt werden.

(6) Rechtsverordnungen nach § 26 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes können vorsehen, dass ein erfolgreich abgeschlossener Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn auf den Vorbereitungsdienst für die nächsthöhere Laufbahn bis zu sechs Monaten angerechnet werden kann.




§ 17 Laufbahnprüfung



(1) 1Im Rahmen des Vorbereitungsdienstes ist eine Laufbahnprüfung abzulegen. 2Sie kann in Form von Modulprüfungen durchgeführt werden.

(2) Ist der Vorbereitungsdienst nach § 13 Absatz 2 Satz 1 oder nach § 16 verkürzt worden, sind die Ausbildungsinhalte des geleisteten Vorbereitungsdienstes Gegenstand der Laufbahnprüfung.

(3) Folgende Prüfungen können, wenn sie nicht bestanden worden sind, einmal wiederholt werden:

1.
die Laufbahnprüfung,

2.
die Zwischenprüfung, wenn deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist, sowie

3.
Modul- und Teilprüfungen, wenn deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist.

(4) Noch ein zweites Mal können folgende Prüfungen, wenn sie auch in der ersten Wiederholung nicht bestanden worden sind, wiederholt werden:

1.
in einem Vorbereitungsdienst, der als Bachelorstudiengang und nur mit Pflichtmodulen durchgeführt wird: zwei Modulprüfungen und

2.
in einem Vorbereitungsdienst, der als Bachelorstudiengang mit Wahl- und Pflichtmodulen durchgeführt wird:

a)
eine Modulprüfung in einem der Pflichtmodule und

b)
eine Modulprüfung in einem der Wahlmodule.

(5) 1In anderen Vorbereitungsdiensten kann die oberste Dienstbehörde in begründeten Ausnahmefällen bei folgenden Prüfungen, wenn sie auch in der ersten Wiederholung nicht bestanden worden sind, noch eine zweite Wiederholung zulassen:

1.
bei der Laufbahnprüfung,

2.
bei der Zwischenprüfung, wenn deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist, und

3.
bei Modul- und Teilprüfungen, wenn deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist.

2Die Befugnis zur Zulassung einer zweiten Wiederholung kann von der obersten Dienstbehörde auf die unmittelbar nachgeordneten Behörden übertragen werden.