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Abschnitt 3 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (GKrimDAPrV)
V. v. 04.11.2009 BGBl. I S. 3694 (Nr. 73); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 02.02.2015 BGBl. I S. 98
Geltung ab 01.10.2009; FNA: 2030-6-26 Beamte
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Geltung ab 01.10.2009; FNA: 2030-6-26 Beamte
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Abschnitt 3 Prüfungen
§ 11 Laufbahnprüfung
Die Bachelorprüfung ist die Laufbahnprüfung. Sie besteht aus den Modulprüfungen, der Bachelorarbeit und der Verteidigung der Bachelorarbeit. Die Laufbahnprüfung dient dazu, die Eignung und Befähigung der Studierenden für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes festzustellen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 2. Februar 2015 BGBl. I S. 98 m.W.v. 1. April 2014
§ 12 Zuständigkeit
§ 12 wird in 12 Vorschriften zitiert
(1) Für die Organisation und Durchführung der Laufbahnprüfung ist das Bundeskriminalamt zuständig. Die Aufgaben können auf die Fachhochschule übertragen werden.
(2) Für die Prüfungen in den Modulen 1 bis 5 ist die Fachhochschule zuständig.
§ 13 Prüfende, Prüfungskommissionen
(1) Die nach § 12 zuständige Stelle bestellt Prüfende für die Bewertung der Modulprüfungen und der Bachelorarbeit. Sie richtet für die Verteidigung der Bachelorarbeit Prüfungskommissionen ein und bestellt deren Mitglieder und Ersatzmitglieder.
(2) Die Prüfenden und die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind in ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(3) Werden für eine Prüfung oder einen Prüfungsteil zwei Prüfende bestellt, bewerten sie die Prüfung oder den Prüfungsteil unabhängig voneinander.
(4) Für eine Modulprüfung nach § 14 wird grundsätzlich eine Prüferin oder ein Prüfer bestellt. Für eine Modulprüfung nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 6 sowie für eine zu wiederholende Modulprüfung werden zwei Prüfende bestellt. Die Prüfenden sollen haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte der Fachhochschule sein. Für die Modulprüfungen in den berufspraktischen Studienzeiten sollen Angehörige des höheren oder gehobenen Kriminaldienstes bestellt werden.
(5) Für die Betreuung und Bewertung der Bachelorarbeit werden eine Erstprüferin oder ein Erstprüfer und eine Zweitprüferin oder ein Zweitprüfer bestellt. Als Prüfende können bestellt werden:
- 1.
- hauptamtliche Lehrkräfte der Fachhochschule,
- 2.
- nebenamtliche Lehrkräfte, die schwerpunktmäßig am Fachbereich Kriminalpolizei der Fachhochschule tätig sind,
- 3.
- Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes oder Tarifbeschäftigte, die über eine entsprechende Qualifikation verfügen, und
- 4.
- Beamtinnen und Beamte mit informationstechnischen oder naturwissenschaftlichen Spezialkenntnissen, die mindestens die Qualifikation besitzen, die durch die Prüfung erreicht werden soll, oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen; bestellt werden können auch Tarifbeschäftigte mit den genannten Spezialkenntnissen, die über eine entsprechende Qualifikation verfügen.
(6) Die Prüfungskommission besteht aus
- 1.
- einer oder einem Angehörigen des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
- 2.
- der Erst- oder Zweitprüferin oder dem Erst- oder Zweitprüfer der Bachelorarbeit und
- 3.
- einer weiteren Person nach Absatz 5 Satz 2.
(7) Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 2. Februar 2015 BGBl. I S. 98 m.W.v. 1. April 2014
§ 14 Modulprüfungen
(1) In jedem Modul ist eine Prüfung abzulegen (Modulprüfung).
(2) Modulprüfungen in den Fachstudien werden durchgeführt in Form von
- 1.
- Klausuren,
- 2.
- Präsentationen,
- 3.
- Hausarbeiten,
- 4.
- Sprachtests,
- 5.
- Lehrveranstaltungsprotokollen,
- 6.
- Kurzvorträgen oder
- 7.
- qualifizierten praktischen und sportlichen Leistungsabnahmen.
(3) Die Prüfungen in den Modulen 1 bis 4 entsprechen der Zwischenprüfung des gemeinsamen Grundstudiums der Fachhochschule. Die Leistungen, die in den Prüfungen in den Modulen 1 bis 4 erbracht wurden, werden von der nach § 12 zuständigen Stelle gesondert bescheinigt.
(4) Die Bewertung der Module in den berufspraktischen Studienzeiten setzt sich aus den Bewertungen der Praktikumsberichte und den dienstlichen Bewertungen zusammen. Die dienstlichen Bewertungen enthalten die wesentlichen Leistungs- und Befähigungsmerkmale der Studierenden; sie werden von den Ausbildungsverantwortlichen unter Beteiligung der Ausbildenden erstellt. Näheres regelt das Modulhandbuch. Die dienstlichen Bewertungen sind mit den Studierenden zu besprechen.
(5) Die Modulprüfungen sollen spätestens eine Woche vor der Verteidigung der Bachelorarbeit abgeschlossen sein.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 2. Februar 2015 BGBl. I S. 98 m.W.v. 1. April 2014
§ 15 Bachelorarbeit
(1) Durch die Bachelorarbeit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie fähig sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine für die Studienziele relevante Problemstellung mit wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten.
(2) Jede oder jeder Studierende reicht in Modul 19 einen Themenvorschlag für ihre oder seine Bachelorarbeit sowie ein Exposé der Bachelorarbeit beim Fachbereich Kriminalpolizei der Fachhochschule ein. Der Fachbereich prüft den Themenvorschlag und das Exposé und leitet beides an die nach § 12 zuständige Stelle weiter. Diese legt für jede Studierende und jeden Studierenden das Thema der Bachelorarbeit fest und gibt es der oder dem Studierenden bekannt. Das Thema ist aktenkundig zu machen. Es kann nur in besonderen Fällen und mit Zustimmung der nach § 12 zuständigen Stelle geändert werden.
(3) Die Frist für die Anfertigung der Bachelorarbeit beginnt mit der Bekanntgabe des Themas und endet drei Monate später. Die Studierenden werden fünf Wochen vor Ende der Bearbeitungszeit vom Dienst freigestellt.
(4) Die Bachelorarbeit ist hinsichtlich Form und Inhalt nach den Vorgaben der nach § 12 zuständigen Stelle zu erstellen. Bei der Anfertigung der Bachelorarbeit werden die Studierenden von den beiden Prüfenden betreut.
(5) Der Abgabetermin und der Präsentationstermin der Bachelorarbeit werden von der nach § 12 zuständigen Stelle festgelegt. Die Abgabe bei der nach § 12 zuständigen Stelle ist aktenkundig zu machen. Bei der Abgabe müssen die Studierenden schriftlich versichern, dass sie die Bachelorarbeit selbständig und ohne fremde Mitwirkung verfasst und nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt haben. Das Bewertungsverfahren darf insgesamt höchstens sechs Wochen dauern.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 2. Februar 2015 BGBl. I S. 98 m.W.v. 1. April 2014
§ 16 Verteidigung der Bachelorarbeit
(1) Zur Verteidigung der Bachelorarbeit wird zugelassen, wer die Modulprüfungen und die Bachelorarbeit bestanden und im Laufe des Studiums 180 Leistungspunkte erworben hat. Die Verteidigung der Bachelorarbeit wird als Einzelprüfung durchgeführt. Sie besteht aus
- 1.
- einer Präsentation der Bachelorarbeit, die in der Regel 15 Minuten dauert, und
- 2.
- einem Prüfungsgespräch, das in der Regel 30 Minuten dauert.
(2) Durch die Präsentation der Bachelorarbeit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie gesichertes Wissen auf den bearbeiteten Themengebieten besitzen und fähig sind, die angewendeten Methoden und erzielten Ergebnisse zu erläutern und zu begründen.
(3) In dem Prüfungsgespräch sollen Ziele, Methodik und Ergebnisse der Bachelorarbeit erörtert und begründet werden. Weiterführende Fragestellungen und Bezüge zu anderen Wissensgebieten können einbezogen werden.
(4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen. Das Ergebnis der Verteidigung der Bachelorarbeit ist das arithmetische Mittel aus der Bewertung der Präsentation der Bachelorarbeit und der Bewertung des Prüfungsgesprächs.
(5) Die Prüfung ist hochschulöffentlich, wenn die Studierenden nicht widersprechen. Es sollen nicht mehr als fünf Zuhörerinnen und Zuhörer zugelassen werden.
(6) Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der Prüfung werden protokolliert. Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterschreiben. Die Prüfung muss bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 2. Februar 2015 BGBl. I S. 98 m.W.v. 1. April 2014
§ 17 Bewertung der Prüfungen und Prüfungsteile
(1) Prüfungen und Prüfungsteile werden mit Rangpunkten bewertet. Bei der Bewertung sind neben der fachlichen Leistung auch die Gliederung und Klarheit der Darstellung zu berücksichtigen.
(2) Die Rangpunkte entsprechen dem prozentualen Anteil der erreichten Punktwerte an der erreichbaren Gesamtpunktzahl wie folgt:
Prozentualer Anteil der erreichten Punktwerte an der erreichbaren Gesamtpunktzahl | Rangpunkte | Note |
100,00 bis 93,70 | 15 | sehr gut |
93,69 bis 87,50 | 14 | |
87,49 bis 83,40 | 13 | gut |
83,39 bis 79,20 | 12 | |
79,19 bis 75,00 | 11 | |
74,99 bis 70,90 | 10 | befriedigend |
70,89 bis 66,70 | 9 | |
66,69 bis 62,50 | 8 | |
62,49 bis 58,40 | 7 | ausreichend |
58,39 bis 54,20 | 6 | |
54,19 bis 50,00 | 5 | |
49,99 bis 41,70 | 4 | nicht ausreichend |
41,69 bis 33,40 | 3 | |
33,39 bis 25,00 | 2 | |
24,99 bis 12,50 | 1 | |
12,49 bis 0,00 | 0 |
(3) Rangpunkte werden auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung vergeben. Werden Prüfungen oder Prüfungsteile von zwei Prüfenden bewertet, wird bei abweichenden Bewertungen das arithmetische Mittel gebildet.
(4) Für die Bewertung des Moduls 20 wird die Bewertung der Bachelorarbeit mit 60 Prozent und das Ergebnis der Verteidigung der Bachelorarbeit mit 40 Prozent gewichtet. Im Übrigen richtet sich die Gewichtung bei der Bewertung einer Modulprüfung, die aus mehreren Prüfungsteilen besteht, nach dem Modulhandbuch.
(5) Eine Prüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 2. Februar 2015 BGBl. I S. 98 m.W.v. 1. April 2014
§ 18 Fernbleiben, Rücktritt
§ 18 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Bei Fernbleiben oder Rücktritt von einer Prüfung oder einem Prüfungsteil ohne Genehmigung der nach § 12 zuständigen Stelle gilt diese Prüfung oder dieser Prüfungsteil als nicht bestanden.
(2) Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt genehmigt, gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht begonnen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. Bei Erkrankung kann die Genehmigung grundsätzlich nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Zeugnis vorgelegt wird. Auf Verlangen der nach § 12 zuständigen Stelle ist ein amtsärztliches Zeugnis oder das Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes vorzulegen, die oder der von der Dienstbehörde beauftragt worden ist.
§ 19 Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) Studierenden, die bei einer Prüfung eine Täuschung versuchen oder daran mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung unter dem Vorbehalt einer Entscheidung der nach § 12 zuständigen Stelle oder der Prüfungskommission gestattet werden. Bei einem erheblichen Verstoß können sie von der weiteren Teilnahme an der Prüfung oder einem Prüfungsteil ausgeschlossen werden.
(2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuches, eines Mitwirkens an einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes während einer Modulprüfung oder während der Bachelorarbeit entscheidet die nach § 12 zuständige Stelle. Die Entscheidung während der Verteidigung der Bachelorarbeit trifft die Prüfungskommission. § 13 Absatz 2 und 7 gilt entsprechend. Die nach § 12 zuständige Stelle oder die Prüfungskommission kann je nach Schwere des Verstoßes die Wiederholung der Prüfung oder eines Prüfungsteils anordnen oder die Prüfung für endgültig nicht bestanden erklären.
(3) Bei einer Täuschung, die nach Beendigung einer Prüfung oder eines Prüfungsteils oder nach Abgabe der Bachelorarbeit festgestellt wird, ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der Laufbahnprüfung bekannt oder kann sie erst dann nachgewiesen werden, kann die nach § 12 zuständige Stelle die Prüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der Verteidigung der Bachelorarbeit für nicht bestanden erklären.
(5) Die Betroffenen sind vor Entscheidungen nach den Absätzen 2 bis 4 anzuhören.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 2. Februar 2015 BGBl. I S. 98 m.W.v. 1. April 2014
§ 20 Wiederholung von Prüfungen
(1) Eine nicht bestandene Prüfung in den Modulen 1 bis 11 und 13 bis 18 sowie eine nicht bestandene qualifizierte Leistungsabnahme kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ergebnisses einmal wiederholt werden. Ist auch die Wiederholung erfolglos, ist das Studium beendet.
(2) Bei einer nicht bestandenen Prüfung in den Modulen 12 und 19 kann ein mit weniger als fünf Rangpunkten bewerteter Praktikumsbericht einmal nachgebessert werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Wenn die Bachelorarbeit mit weniger als fünf Rangpunkten bewertet worden ist, kann sie einmal wiederholt werden. Die nach § 12 zuständige Stelle legt ein neues Thema fest. Die Frist für die Wiederholung der Bachelorarbeit beginnt mit der Bekanntgabe des Themas und endet drei Monate später. Die Studierenden werden einer Organisationseinheit des Bundeskriminalamts zugewiesen. Sie werden fünf Wochen vor Ende der Bearbeitungszeit vom Dienst freigestellt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Wenn die Verteidigung der Bachelorarbeit mit weniger als fünf Rangpunkten bewertet worden ist, kann sie innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnisses einmal wiederholt werden. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 4 gelten entsprechend.
(5) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 2. Februar 2015 BGBl. I S. 98 m.W.v. 1. April 2014
§ 21 Bestehen der Laufbahnprüfung, Gesamtnote
(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Modulprüfungen, die Bachelorarbeit sowie die Verteidigung der Bachelorarbeit jeweils mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind.
(2) Die Gesamtnote der Laufbahnprüfung entspricht der abschließenden Rangpunktzahl. Die abschließende Rangpunktzahl wird aus den Bewertungen aller Module nach § 17 mit folgender Gewichtung errechnet:
- 1.
- 65 Prozent für das arithmetische Mittel der Bewertungen der Modulprüfungen 1 bis 11, 13 bis 18 und 21,
- 2.
- 20 Prozent für das arithmetische Mittel der Bewertungen der Modulprüfungen 12 und 19 und
- 3.
- 15 Prozent für die Bewertung des Moduls 20.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 2. Februar 2015 BGBl. I S. 98 m.W.v. 1. April 2014
§ 22 Abschlusszeugnis, Diploma Supplement
§ 22 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis und ein Diploma Supplement.
(2) Das Abschlusszeugnis enthält
- 1.
- die Feststellung, dass die oder der Studierende die Laufbahnprüfung bestanden und die Befähigung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes erlangt hat,
- 2.
- die Gesamtnote und die abschließende Rangpunktzahl sowie
- 3.
- das Thema, die Note und die Rangpunktzahl der Bachelorarbeit.
(3) Das Diploma Supplement wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt. Es enthält
- 1.
- die Abschlussbezeichnung „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt (B. A.)",
- 2.
- die Bezeichnungen und Bewertungen der abgeschlossenen Module sowie die hierauf entfallenen Leistungspunkte und
- 3.
- die relative Note nach der ECTS-Bewertungsskala:
„A" für die besten 10 Prozent,
„B" für die nächsten 25 Prozent,
„C" für die nächsten 30 Prozent,
„D" für die nächsten 25 Prozent,
„E" für die nächsten 10 Prozent.
(4) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält von der nach § 12 zuständigen Stelle einen Bescheid mit dem Vermerk über die nicht bestandene Laufbahnprüfung sowie eine Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen, aus der die absolvierten Module, deren Bewertung und die erworbenen Leistungspunkte hervorgehen.
§ 23 Prüfungsakten, Einsichtnahme
(1) Die schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 14 Absatz 2 Satz 1, die Bachelorarbeit, das Protokoll über die Verteidigung der Bachelorarbeit sowie eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung sind zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten sind bei der nach § 12 zuständigen Stelle mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufzubewahren.
(2) Die Beamtinnen und Beamten können nach Abschluss der Laufbahnprüfung Einsicht in ihre Prüfungsakten nehmen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Laufbahnprüfung nicht bestanden worden ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 2. Februar 2015 BGBl. I S. 98 m.W.v. 1. April 2014
§ 24 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen
(1) Auf Antrag werden anerkannt
- 1.
- Studien- und Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen sowie
- 2.
- Prüfungsleistungen, die vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt worden sind,
(2) Über die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen in den Modulen 1 bis 4 entscheidet das Dekanat am Zentralbereich der Fachhochschule. Über die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen in den übrigen Modulen entscheidet die nach § 12 zuständige Stelle. Die Studierenden haben die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 2. Februar 2015 BGBl. I S. 98 m.W.v. 1. April 2014
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