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Teil 8 - Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV)

Artikel 1 V. v. 02.08.2010 BGBl. I S. 1065 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 112 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 06.08.2010; FNA: 2129-8-39 Umweltschutz
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Teil 8 Gemeinsame Vorschriften

§ 36 Zugänglichkeit der Normen



DIN-, DIN EN- sowie DIN ISO-Normen, auf die in Anlage 1, 6, 17 und 18 verwiesen wird, sind bei der Beuth Verlag GmbH Berlin erschienen. Die DIN-, DIN EN- sowie DIN ISO-Normen sind bei dem Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.


Anlage 1 (zu den §§ 13, 14 und 18) Datenqualitätsziele



A. Datenqualitätsziele für die Luftqualitätsbeurteilung

 Schwefeldioxid,
Stickstoffdioxid,
Stickstoffoxide
und Kohlenmonoxid
BenzolPartikel
(PM10/PM2,5)
und Blei
Ozon
und damit
zusammen-
hängende(s)
NO und NO2
Ortsfeste Messungen 1)     
Unsicherheit15 % 25 % 25 % 15 %
Mindestdatenerfassung90 % 90 % 90 % 90 % im Sommer
75 % im Winter
Mindestmessdauer:    
- städtischer Hintergrund
und Verkehr
-35 % 2) --
- Industriegebiete -90 % --
Orientierende Messungen     
Unsicherheit25 % 30 % 50 % 30 %
Mindestdatenerfassung90 % 90 % 90 % 90 %
Mindestmessdauer14 % 4) 14 % 3) 14 % 4) > 10 %
im Sommer
Unsicherheit
der Modellrechnungen
    
stündlich50 % --50 %
8-Stunden-Durchschnittswerte50 % --50 %
Tagesdurchschnittswerte50 % -noch nicht
festgelegt
-
Jahresdurchschnittswerte30 % 50 % 50 % -
Objektive Schätzung
Unsicherheit
75 % 100 % 100 % 75 %


 
---

1)
Die zuständigen Behörden können bei Benzol, Blei und Partikeln Stichprobenmessungen anstelle von kontinuierlichen Messungen durchführen, wenn sie nachweisen können, dass die Unsicherheit, einschließlich der Unsicherheit auf Grund der Zufallsproben, das Qualitätsziel von 25 Prozent erreicht und die Messdauer über der Mindestmessdauer für orientierende Messungen liegt. Stichprobenmessungen sind gleichmäßig über das Jahr zu verteilen, um Verzerrungen der Ergebnisse zu vermeiden. Die Unsicherheit bei Stichprobenmessungen kann anhand des Verfahrens ermittelt werden, das in der ISO-Norm „Luftbeschaffenheit - Ermittlung der Unsicherheit von zeitlichen Mittelwerten von Luftbeschaffenheitsmessungen" (ISO 11222:2002) niedergelegt ist. Werden Stichprobenmessungen zur Beurteilung der Anforderungen hinsichtlich der Einhaltung des Immissionsgrenzwerts für Partikel PM10 verwendet, so sollte der 90,4-Prozent-Wert (der höchstens 50 Mikrogramm pro Kubikmeter betragen darf) anstatt der in hohem Maße durch die Datenerfassung beeinflussten Anzahl der Überschreitungen beurteilt werden.

2)
Über das Jahr verteilt, damit die unterschiedlichen klimatischen und verkehrsabhängigen Bedingungen berücksichtigt werden.

3)
Eine Tagesmessung (Stichprobe) pro Woche über das ganze Jahr, gleichmäßig verteilt über die Wochentage, oder acht vollständig beprobte Wochen gleichmäßig verteilt über das Jahr.

4)
Eine Stichprobe pro Woche, gleichmäßig verteilt über das Jahr, oder acht Wochen gleichmäßig verteilt über das Jahr.

---

Die Unsicherheit der Messmethoden (bei einem Vertrauensbereich von 95 Prozent) wird nach folgenden Kriterien beurteilt:

1.
Einklang mit den Grundsätzen des CEN-Leitfadens für die Messunsicherheit (ENV 13005:1999 vom Juni 1999),

2.
Übereinstimmung mit den ISO 5725:1994 (DIN ISO Teil 1 vom November 1997) - Verfahren und DIN Spec 1168, Luftqualität - Ansatz zur Schätzung der Messsicherheit bei Referenzverfahren für Außenluftmessungen vom Juli 2010.

Die in der obigen Tabelle angegebenen Prozentsätze für die Unsicherheit gelten für Einzelmessungen, gemittelt über den betreffenden Zeitraum bezogen auf den Immissionsgrenzwert (bei Ozon bezogen auf den Zielwert) bei einem Vertrauensbereich von 95 Prozent. Die Unsicherheit für ortsfeste Messungen gilt für den Bereich des jeweiligen Immissionsgrenzwerts (bei Ozon des Zielwerts).

Die Unsicherheit von Modellrechnungen ist definiert als die maximale Abweichung der gemessenen und berechneten Konzentrationswerte für 90 Prozent der einzelnen Messstationen im jeweiligen Zeitraum in Bezug auf den Grenzwert (oder, bei Ozon, den Zielwert) ohne Berücksichtigung des Zeitpunkts der Abweichungen. Die Unsicherheit von Modellrechnungen gilt für den Bereich des jeweiligen Immissionsgrenzwerts (bei Ozon des Zielwerts). Die ortsfesten Messungen, die für den Vergleich mit den Ergebnissen der Modellrechnungen auszuwählen sind, müssen für die von dem Modell erfasste räumliche Auflösung repräsentativ sein.

Die Unsicherheit von objektiven Schätzungen ist definiert als die maximale Abweichung der gemessenen und berechneten Werte in einem bestimmten Zeitraum bezogen auf den Immissionsgrenzwert (bei Ozon bezogen auf den Zielwert) ohne Berücksichtigung des Zeitpunkts der Abweichungen.

Die Anforderungen für die Mindestdatenerfassung und die Mindestmessdauer erstrecken sich nicht auf Datenverlust auf Grund der regelmäßigen Kalibrierung oder der üblichen Wartung der Messgeräte.

B. Ergebnisse der Beurteilung der Luftqualität

 
Die folgenden Informationen sind für Gebiete oder Ballungsräume zusammenzustellen, in denen anstelle von Messungen andere Datenquellen als ergänzende Informationen zu Messdaten oder als alleiniges Mittel zur Luftqualitätsbeurteilung genutzt werden:

1.
Beschreibung der vorgenommenen Beurteilung,

2.
eingesetzte spezifische Methoden mit Verweisen auf Beschreibungen der Methode,

3.
Quellen von Daten und Informationen,

4.
Beschreibung der Ergebnisse, einschließlich der Unsicherheiten, insbesondere der Ausdehnung von Flächen oder gegebenenfalls der Länge des Straßenabschnitts innerhalb des Gebiets oder Ballungsraums, in dem die Schadstoffwerte einen Immissionsgrenzwert, einen Zielwert oder ein langfristiges Ziel zuzüglich etwaiger Toleranzmargen übersteigen, sowie aller geographischen Bereiche, in denen die Werte die obere oder die untere Beurteilungsschwelle überschreiten,

5.
Bevölkerung, die potenziell einem Wert ausgesetzt ist, der über dem zum Schutz der menschlichen Gesundheit festgelegten Immissionsgrenzwert liegt.

C. Qualitätssicherung bei der Beurteilung der Luftqualität - Validierung der Daten

 
1.
Um zu gewährleisten, dass die Messungen genau sind und die Datenqualitätsziele gemäß Abschnitt A eingehalten werden, müssen die zuständigen Behörden Folgendes sicherstellen:

a)
Alle Messungen, die im Zusammenhang mit der Beurteilung der Luftqualität gemäß den §§ 13 und 17 durchgeführt werden, können im Einklang mit den Anforderungen der harmonisierten Norm gemäß Buchstabe d an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien zurückverfolgt werden.

b)
Die Einrichtungen, die Netze und Einzelstationen zur Messung der Luftqualität betreiben, verfügen über ein Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollsystem, das eine regelmäßige Wartung der Messgeräte vorsieht, um kontinuierlich deren Präzision zu gewährleisten. Dieses System wird bei Bedarf, zumindest jedoch alle fünf Jahre, von den von den zuständigen Behörden beauftragten nationalen Referenzlaboratorien überprüft.

c)
Für die Datenerfassung und Berichterstattung wird ein Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollverfahren eingeführt. Die Einrichtungen, die mit Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollverfahren betraut sind, nehmen aktiv an den entsprechenden unionsweiten Qualitätssicherungsprogrammen teil.

d)
Die nationalen Referenzlaboratorien werden von den zuständigen Behörden mit der Überprüfung der Qualitätssicherungs- und Kontrollsysteme beauftragt. Sie werden für die in Anlage 6 aufgeführten Referenzmethoden akkreditiert, und zwar zumindest für die Schadstoffe, deren Konzentrationen in einem oder mehreren Gebieten oder Ballungsräumen über der unteren Beurteilungsschwelle liegen. Die Akkreditierung erfolgt nach der relevanten harmonisierten Norm zu den allgemeinen Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien, auf die im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) verwiesen wird. Die beauftragten nationalen Referenzlaboratorien arbeiten eng mit den zuständigen Behörden zusammen. Sie koordinieren in Deutschland

aa)
die von der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission durchgeführten unionsweiten Qualitätssicherungsprogramme,

bb)
die ordnungsgemäße Anwendung von Referenzmethoden und

cc)
den Nachweis der Gleichwertigkeit anderer Methoden als Referenzmethoden.

Nationale Referenzlaboratorien, die Vergleichsprüfungen auf nationaler Ebene durchführen, sollen nach der relevanten harmonisierten Norm für Eignungsprüfungen, DIN EN ISO/IEC 17043:2010, Ausgabe Mai 2014, ebenfalls akkreditiert werden.

e)
Die nationalen Referenzlaboratorien nehmen mindestens alle drei Jahre an den von der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission durchgeführten unionsweiten Qualitätssicherungsprogrammen teil. Sind die Ergebnisse dieser Beteiligung unbefriedigend, so sollen die nationalen Referenzlaboratorien bei der nächsten Vergleichsprüfung nachweislich Abhilfe schaffen und darüber der Gemeinsamen Forschungsstelle einen Bericht vorlegen.

f)
Die nationalen Referenzlaboratorien unterstützen die Tätigkeit des von der Kommission errichteten Europäischen Netzes nationaler Referenzlaboratorien.

2.
Alle nach § 31 übermittelten Daten sind gültig, sofern sie nicht als vorläufig gekennzeichnet sind.




Anlage 2 (zu § 12) Festlegung der Anforderungen für die Beurteilung der Werte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft innerhalb eines Gebiets oder Ballungsraums



A. Obere und untere Beurteilungsschwellen

 
Es gelten die folgenden oberen und unteren Beurteilungsschwellen:

1.
Schwefeldioxid

 Schutz der
menschlichen Gesundheit
Schutz der Vegetation
Obere
Beurteilungsschwelle
60 % des Vierundzwanzigstunden-
Immissionsgrenzwerts (75 µg/m³
dürfen nicht öfter als dreimal im
Kalenderjahr überschritten werden)
60 % des kritischen Werts
im Winter (12 µg/m³)
Untere
Beurteilungsschwelle
40 % des Vierundzwanzigstunden-
Immissionsgrenzwerts (50 µg/m³
dürfen nicht öfter als dreimal im
Kalenderjahr überschritten werden)
40 % des kritischen Werts
im Winter (8 µg/m³)


 
2.
Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide

 Einstunden-
Immissionsgrenzwert
für den Schutz der
menschlichen
Gesundheit (NO2)
Jahresgrenzwert für
den Schutz der menschlichen
Gesundheit (NO2)
Auf das Jahr bezogener
kritischer Wert für den
Schutz der Vegetation
und der natürlichen
Ökosysteme (NOx)
Obere
Beurteilungsschwelle
70 % des Immissions-
grenzwerts (140 µg/m³
dürfen nicht öfter als acht-
zehnmal im Kalenderjahr
überschritten werden)
80 % des Immissions-
grenzwerts (32 µg/m³)
80 % des kritischen Werts
(24 µg/m³)
Untere
Beurteilungsschwelle
50 % des Immissions-
grenzwerts (100 µg/m³
dürfen nicht öfter als acht-
zehnmal im Kalenderjahr
überschritten werden)
65 % des Immissions-
grenzwerts (26 µg/m³)
65 % des kritischen Werts
(19,5 µg/m³)


 
3.
Partikel (PM10/PM2,5)

 Vierundzwanzigstunden-
mittelwert
PM10
Jahresmittelwert
PM10
Jahresmittelwert
PM2,5 1)
Obere
Beurteilungsschwelle
70 % des Immissions-
grenzwerts (35 µg/m³
dürfen nicht öfter als
fünfunddreißigmal
im Kalenderjahr
überschritten werden)
70 % des Immissions-
grenzwerts (28 µg/m³)
70 % des Immissions-
grenzwerts (17 µg/m³)
Untere
Beurteilungsschwelle
50 % des Immissions-
grenzwerts (25 µg/m³
dürfen nicht öfter als
fünfunddreißigmal
im Kalenderjahr
überschritten werden)
50 % des Immissions-
grenzwerts (20 µg/m³)
50 % des Immissions-
grenzwerts (12 µg/m³)


 
 
1)
Die obere Beurteilungsschwelle und die untere Beurteilungsschwelle für PM2,5 gelten nicht für die Messungen, mithilfe derer beurteilt wird, ob der zum Schutz der menschlichen Gesundheit vorgegebene Zielwert für die Reduzierung der Exposition gegenüber PM2,5 eingehalten wird.

4.
Blei

 Jahresmittelwert
Obere Beurteilungsschwelle 70 % des Immissionsgrenzwerts (0,35 µg/m³)
Untere Beurteilungsschwelle 50 % des Immissionsgrenzwerts (0,25 µg/m³)


 
5.
Benzol

 Jahresmittelwert
Obere Beurteilungsschwelle 70 % des Immissionsgrenzwerts (3,5 µg/m³)
Untere Beurteilungsschwelle 40 % des Immissionsgrenzwerts (2 µg/m³)


 
6.
Kohlenmonoxid

 Achtstundenmittelwert
Obere Beurteilungsschwelle 70 % des Immissionsgrenzwerts (7 mg/m³)
Untere Beurteilungsschwelle 50 % des Immissionsgrenzwerts (5 mg/m³)


B. Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen

 
Die Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen ist auf der Grundlage der Werte der vorangegangenen fünf Jahre zu ermitteln, sofern entsprechende Daten vorliegen. Eine Beurteilungsschwelle gilt als überschritten, wenn sie in den vorangegangenen fünf Jahren in mindestens drei einzelnen Jahren überschritten worden ist.

Liegen Daten für die gesamten fünf vorhergehenden Jahre nicht vor, können die zuständigen Behörden die Ergebnisse von kurzzeitigen Messkampagnen während derjenigen Jahreszeit und an denjenigen Stellen, die für die höchsten Werte für Schadstoffe typisch sein dürften, mit Informationen aus Emissionskatastern und Modellen verbinden, um Überschreitungen der oberen und unteren Beurteilungsschwellen zu ermitteln.




Anlage 3 (zu den §§ 2, 3, 13, 14 und 21) Beurteilung der Luftqualität und Lage der Probenahmestellen für Messungen von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft



A. Allgemeines

 
Die Luftqualität wird in allen Gebieten und Ballungsräumen nach folgenden Kriterien beurteilt:

1.
Die Luftqualität wird an allen Orten, mit Ausnahme der in Nummer 2 genannten Orte, nach den Kriterien beurteilt, die in den Abschnitten B und C für die Lage der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen festgelegt sind. Die in den Abschnitten B und C niedergelegten Grundsätze gelten auch insoweit, als sie für die Bestimmung der spezifischen Orte von Belang sind, an denen die Werte der einschlägigen Schadstoffe ermittelt werden, wenn die Luftqualität durch orientierende Messungen oder Modellrechnungen beurteilt wird.

2.
Die Einhaltung der zum Schutz der menschlichen Gesundheit festgelegten Immissionsgrenzwerte wird an folgenden Orten nicht beurteilt:

a)
an Orten innerhalb von Bereichen, zu denen die Öffentlichkeit keinen Zugang hat und in denen es keine festen Wohnunterkünfte gibt;

b)
nach Maßgabe von § 1 Nummer 20 auf dem Gelände von Arbeitsstätten, für die alle relevanten Bestimmungen über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz gelten;

c)
auf den Fahrbahnen der Straßen und, sofern Fußgänger und Fußgängerinnen für gewöhnlich dorthin keinen Zugang haben, auf dem Mittelstreifen der Straßen.

B. Großräumige Ortsbestimmung der Probenahmestellen

 
1.
Schutz der menschlichen Gesundheit

a)
Der Ort von Probenahmestellen, an denen Messungen zum Schutz der menschlichen Gesundheit vorgenommen werden, ist so zu wählen, dass folgende Daten gewonnen werden:

-
Daten über Bereiche innerhalb von Gebieten und Ballungsräumen, in denen die höchsten Werte auftreten, denen die Bevölkerung wahrscheinlich direkt oder indirekt über einen Zeitraum ausgesetzt sein wird, der im Vergleich zum Mittelungszeitraum der betreffenden Immissionsgrenzwerte signifikant ist;

-
Daten zu Werten in anderen Bereichen innerhalb von Gebieten und Ballungsräumen, die für die Exposition der Bevölkerung allgemein repräsentativ sind.

b)
Der Ort von Probenahmestellen ist im Allgemeinen so zu wählen, dass die Messung von Umweltzuständen, die einen sehr kleinen Raum in ihrer unmittelbaren Nähe betreffen, vermieden wird. Dies bedeutet, dass der Ort der Probenahmestelle so zu wählen ist, dass die Luftproben - soweit möglich - für die Luftqualität eines Straßenabschnitts von nicht weniger als 100 Meter Länge bei Probenahmestellen für den Verkehr und nicht weniger als 250 Meter x 250 Meter bei Probenahmestellen für Industriegebiete repräsentativ sind.

c)
Messstationen für den städtischen Hintergrund müssen so gelegen sein, dass die gemessene Verschmutzung den integrierten Beitrag sämtlicher Quellen im Luv der Hauptwindrichtung der Station erfasst. Für die gemessene Verschmutzung sollte nicht eine einzelne Quelle vorherrschend sein, es sei denn, dies ist für eine größere städtische Fläche typisch. Die Probenahmestellen müssen grundsätzlich für eine Fläche von mehreren Quadratkilometern repräsentativ sein.

d)
Sollen die Werte für den ländlichen Hintergrund beurteilt werden, darf die Probenahmestelle nicht durch nahe, das heißt näher als 5 Kilometer, liegende Ballungsräume oder Industriegebiete beeinflusst sein.

e)
Soll der Beitrag industrieller Quellen beurteilt werden, ist mindestens eine Probenahmestelle im Lee der Hauptwindrichtung von der Quelle im nächstgelegenen Wohngebiet aufzustellen. Ist der Hintergrundwert nicht bekannt, so wird eine weitere Probenahmestelle im Luv der Hauptwindrichtung aufgestellt.

f)
Probenahmestellen sollten möglichst auch für ähnliche Orte repräsentativ sein, die nicht in ihrer unmittelbaren Nähe gelegen sind.

g)
Sofern dies aus Gründen des Gesundheitsschutzes erforderlich ist, sind Probenahmestellen auf Inseln einzurichten.

2.
Schutz der Vegetation und der natürlichen Ökosysteme

Die Probenahmestellen, an denen Messungen zum Schutz der Vegetation und der natürlichen Ökosysteme vorgenommen werden, sollten mehr als 20 Kilometer von Ballungsräumen beziehungsweise mehr als 5 Kilometer von anderen bebauten Flächen, Industrieanlagen oder Autobahnen oder Hauptstraßen mit einem täglichen Verkehrsaufkommen von mehr als 50.000 Fahrzeugen entfernt gelegen sein. Dies bedeutet, dass der Ort der Probenahmestelle so zu wählen ist, dass die Luftproben für die Luftqualität einer Fläche von mindestens 1.000 Quadratkilometer repräsentativ sind. Die zuständigen Behörden können auf Grund der geographischen

Gegebenheiten oder im Interesse des Schutzes besonders schutzbedürftiger Bereiche vorsehen, dass eine Probenahmestelle in geringerer Entfernung gelegen oder für die Luftqualität einer kleineren Fläche repräsentativ ist.

Es ist zu berücksichtigen, dass die Luftqualität auf Inseln beurteilt werden muss.

C. Kleinräumige Ortsbestimmung der Probenahmestellen

 
Soweit möglich ist Folgendes zu berücksichtigen:

Der Luftstrom um den Messeinlass darf nicht beeinträchtigt werden, das heißt, bei Probenahmestellen an der Baufluchtlinie soll die Luft in einem Bogen von mindestens 270° oder 180° frei strömen.

Im Umfeld des Messeinlasses dürfen keine Hindernisse vorhanden sein, die den Luftstrom beeinflussen, das heißt, der Messeinlass soll einige Meter von Gebäuden, Balkonen, Bäumen und anderen Hindernissen entfernt sein und Probenahmestellen, die Werte liefern, die für die Luftqualität an der Baufluchtlinie repräsentativ sind, sollen mindestens 0,5 Meter vom nächsten Gebäude entfernt sein.

Der Messeinlass muss sich grundsätzlich in einer Höhe zwischen 1,5 Meter (Atemzone) und 4 Meter über dem Boden befinden. Ein höher gelegener Einlass kann angezeigt sein, wenn die Messstation Werte liefert, die für ein großes Gebiet repräsentativ sind. Abweichungen sollen umfassend dokumentiert werden.

Der Messeinlass darf nicht in nächster Nähe von Emissionsquellen angebracht werden, um die unmittelbare Einleitung von Emissionen, die nicht mit der Umgebungsluft vermischt sind, zu vermeiden.

Die Abluftleitung der Probenahmestelle ist so zu legen, dass ein Wiedereintritt der Abluft in den Messeinlass vermieden wird.

Bei allen Schadstoffen dürfen verkehrsbezogene Probenahmestellen zur Messung höchstens 10 Meter vom Fahrbahnrand entfernt sein; vom Fahrbahnrand verkehrsreicher Kreuzungen müssen sie mindestens 25 Meter entfernt sein. Als verkehrsreiche Kreuzung gilt eine Kreuzung, die den Verkehrsstrom unterbricht und gegenüber den restlichen Straßenabschnitten Emissionsschwankungen (durch Stop-and-go-Verkehr) verursacht.

Die folgenden Faktoren können ebenfalls berücksichtigt werden: Störquellen, Sicherheit, Zugänglichkeit, Stromversorgung und Telefonleitungen, Sichtbarkeit der Messstation in der Umgebung, Sicherheit der Öffentlichkeit und des Betriebspersonals, Vorteile einer Zusammenlegung der Probenahmestellen für verschiedene Schadstoffe, Anforderungen der Bauleitplanung.

Jede Abweichung von den Kriterien dieses Abschnitts ist nach den Verfahrensvorschriften gemäß Abschnitt D umfassend zu dokumentieren.

D. Dokumentation und Überprüfung der Ortswahl

 
Die für die Beurteilung der Luftqualität zuständigen Behörden dokumentieren für alle Gebiete und Ballungsräume umfassend die Verfahren für die Wahl der Standorte für Probenahmestellen. Sie zeichnen Grundlageninformationen für die Netzplanung und die Wahl der Standorte für Probenahmestellen auf. Die Dokumentation umfasst auch Fotografien der Umgebung in den Haupthimmelsrichtungen und detaillierte Karten. Die Dokumentation für Gebiete oder Ballungsräume, in denen die Informationen aus Probenahmestellen für ortsfeste Messungen durch solche aus Modellrechnungen oder orientierenden Messungen ergänzt werden, umfasst auch die Einzelheiten dieser zusätzlichen Methoden sowie Angaben über die Art und Weise der Erfüllung der Kriterien gemäß § 14 Absatz 3.

Die Dokumentation wird erforderlichenfalls aktualisiert und mindestens alle fünf Jahre überprüft, um sicherzustellen, dass Auswahlkriterien, Netzplanung und Messstellenstandorte stets aktuell und dauerhaft optimal sind. Die Dokumentation wird der Kommission auf Anfrage innerhalb von drei Monaten übermittelt.




Anlage 4 (zu § 13) Messungen an Messstationen für den ländlichen Hintergrund (konzentrationsunabhängig)


Anlage 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

A.
Ziele

Mit diesen Messungen soll vor allem gewährleistet werden, dass die notwendigen Informationen über Werte für den Hintergrund zur Verfügung stehen. Diese Informationen sind unerlässlich, um

1.
die erhöhten Werte in stärker schadstoffbelasteten Flächen (städtischer Hintergrund, Industriestandorte, verkehrsbezogene Standorte) sowie den möglichen Anteil des Ferntransports von Schadstoffen beurteilen zu können,

2.
um die Analyse für die Quellenzuordnung zu unterstützen und

3.
um das Verständnis für einzelne Schadstoffe wie z. B. Partikel zu fördern.

Außerdem sind die Informationen auf Grund des verstärkten Einsatzes von Modellen - auch für städtische Gebiete - notwendig.

B.
Stoffe

Die Messungen von PM2,5 müssen mindestens die Gesamtmassenkonzentration sowie, zur Charakterisierung der chemischen Zusammensetzung, die Konzentrationen entsprechender Verbindungen umfassen. Zumindest die nachstehenden chemischen Spezies sind zu berücksichtigen:

SO42-Na+NH4+Ca2+elementarer Kohlenstoff (EC)
NO3-K+Cl-Mg2+organischer Kohlenstoff (OC)


C.
Standortkriterien

Die Messungen sollten - im Einklang mit Anlage 3 Abschnitt A, B und C - vor allem im ländlichen Hintergrund vorgenommen werden.


Anlage 5 (zu den §§ 14 und 15) Kriterien für die Festlegung der Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen der Werte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel (PM10, PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft



A.
Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen zur Beurteilung der Einhaltung von Immissionsgrenzwerten für den Schutz der menschlichen Gesundheit und von Alarmschwellen in Gebieten und Ballungsräumen, in denen ortsfeste Messungen die einzige Informationsquelle darstellen

1.
Diffuse Quellen

Bevölkerung des
Ballungsraums
oder Gebiets
(in Tausend)
Falls der maximale Wert
die obere Beurteilungsschwelle
überschreitet 1)
Falls der maximale Wert
zwischen der oberen und der
unteren Beurteilungsschwelle liegt
Schadstoffe
außer PM
PM 2) (Summe aus
PM10 und PM2,5)
Schadstoffe
außer PM
PM 2) (Summe aus
PM10 und PM2,5)
0- 2491211
250 - 499 2312
500 - 749 2312
750 - 999 3412
1.000 - 1.499 4623
1.500 - 1.999 5723
2.000 - 2.749 6834
2.750 - 3.749 71034
3.750 - 4.74981136
4.750 - 5.999 91346
≥ 6.000101547


 
 
1)
Für NO2, Partikel, Benzol und Kohlenmonoxid: einschließlich mindestens einer Messstation für städtische Hintergrundquellen und einer Messstation für den Verkehr, sofern sich dadurch die Anzahl der Probenahmestellen nicht erhöht. Im Fall dieser Schadstoffe darf die Gesamtzahl der Messstationen für städtische Hintergrundquellen von der Anzahl der Messstationen für den Verkehr in jedem Land nicht um mehr als den Faktor 2 abweichen. Die Messstationen, an denen der Immissionsgrenzwert für PM10 im Zeitraum der letzten drei Jahre mindestens einmal überschritten wurde, werden beibehalten, sofern nicht auf Grund besonderer Umstände, insbesondere aus Gründen der Raumentwicklung, eine Verlagerung der Stationen erforderlich ist.

2)
Werden PM2,5 und PM10 im Einklang mit § 16 an derselben Messstation gemessen, so ist diese als zwei gesonderte Probenahmestellen anzusehen. Die nach Abschnitt A Nummer 1 erforderliche Gesamtzahl der Probenahmestellen für PM2,5 und PM10 in jedem Land darf nicht um mehr als den Faktor 2 differieren und die Zahl der Messstationen für PM2,5 für städtische Hintergrundquellen in Ballungsräumen und städtischen Gebieten muss die Anforderungen von Abschnitt B erfüllen.

2.
Punktquellen

Zur Beurteilung der Luftverschmutzung in der Nähe von Punktquellen ist die Zahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen zu berechnen. Dabei sind zu berücksichtigen:

-
die Emissionsdichte,

-
die wahrscheinliche Verteilung der Luftschadstoffe,

-
die mögliche Exposition der Bevölkerung.

B.
Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen, um zu beurteilen, ob die Vorgaben für die Reduzierung der PM2,5-Exposition zum Schutz der menschlichen Gesundheit eingehalten werden

Für diesen Zweck ist eine Probenahmestelle pro Million Einwohner und Einwohnerinnen für Ballungsräume und weitere städtische Flächen mit mehr als 100.000 Einwohnern und Einwohnerinnen vorzusehen. Diese Probenahmestellen können mit den Probenahmestellen nach Abschnitt A identisch sein. Die Länder betreiben mindestens folgende Anzahl an Probenahmestellen:

LandAnzahl der
Probenahmestellen
Baden-Württemberg2
Bayern3
Berlin3
Brandenburg2
Bremen1
Hamburg2
Hessen3
Mecklenburg-Vorpommern2
Niedersachsen2
Nordrhein-Westfalen9
Rheinland-Pfalz1
Saarland1
Sachsen1
Sachsen-Anhalt2
Schleswig-Holstein1
Thüringen1.


 
Die Länder teilen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit die konkreten Standorte der betriebenen Probenahmestellen mit.

C.
Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen, um zu beurteilen, ob die kritischen Werte zum Schutz der Vegetation in anderen Gebieten als Ballungsräumen eingehalten werden

Falls der maximale Wert die
obere Beurteilungsschwelle überschreitet
Falls der maximale Wert zwischen
der oberen und der unteren Beurteilungsschwelle liegt
1 Station je 20.000 km² 1 Station je 40.000 km²


 
Im Fall von Inselgebieten sollte die Zahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen so berechnet werden, dass die wahrscheinliche Verteilung der Luftschadstoffe und die mögliche Exposition der Vegetation berücksichtigt werden.




Anlage 6 (zu den §§ 1, 16 und 19) Referenzmethoden für die Beurteilung der Konzentrationen von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol, Kohlenmonoxid und Ozon



A. Referenzmessmethoden

 
1.
Referenzmethode zur Messung der Schwefeldioxidkonzentration

Als Referenzmethode zur Messung der Schwefeldioxidkonzentration gilt die Methode, die in DIN EN 14212:2012, Ausgabe November 2012, August 2014, „Außenluft - Messverfahren zur Bestimmung der Konzentration von Schwefeldioxid mit Ultraviolett-Fluoreszenz" beschrieben ist.

2.
Referenzmethode zur Messung der Konzentration von Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden

Als Referenzmethode zur Messung von Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden gilt die Methode, die in DIN EN 14211:2012, Ausgabe November 2012, „Außenluft - Messverfahren zur Bestimmung der Konzentration von Stickstoffdioxid und Stickstoffmonoxid mit Chemilumineszenz" beschrieben ist.

3.
Referenzmethode für die Probenahme und Messung der Konzentration von Blei

Als Referenzmethode zur Probenahme von Blei gilt die in Nummer 4 beschriebene Methode. Als Referenzmethode zur Messung der Bleikonzentration gilt die Methode, die in DIN EN 14902:2005 (Oktober 2005) „Außenluftbeschaffenheit - Standardisiertes Verfahren zur Bestimmung von Pb/Cd/As/Ni als Bestandteil der PM10-Fraktion des Schwebstaubes" beschrieben ist.

4.
Referenzmethode für die Probenahme und Messung der Konzentration von PM10

Als Referenzmethode für die Probenahme und Messung der Konzentration von PM10 gilt die Methode, die in DIN EN 12341:2014, Ausgabe August 2014, „Außenluft - Gravimetrisches Standardmessverfahren für die Bestimmung der PM10- oder PM2,5-Massenkonzentration des Schwebstaubes" beschrieben ist.

5.
Referenzmethode für die Probenahme und Messung der Konzentration von PM2,5

Als Referenzmethode für die Probenahme und Messung der Konzentration von PM2,5 gilt die Methode, die in DIN EN 12341:2014, Ausgabe August 2014, „Außenluft - Gravimetrisches Standardmessverfahren für die Bestimmung der PM10- oder PM2,5-Massenkonzentration des Schwebstaubes" beschrieben ist.

6.
Referenzmethode für die Probenahme und Messung der Konzentration von Benzol

Als Referenzmethode für die Messung der Benzolkonzentration gilt die Methode, die in DIN EN 14662:2005 (August 2005) „Luftbeschaffenheit - Standardverfahren zur Bestimmung von Benzolkonzentrationen (Teile 1, 2 und 3)" beschrieben ist.

7.
Referenzmethode für die Messung der Kohlenmonoxidkonzentration

Als Referenzmethode für die Messung der Kohlenmonoxidkonzentration gilt die Methode, die in DIN EN 14626:2012, Ausgabe Dezember 2012, „Außenluft - Messverfahren zur Bestimmung der Konzentration von Kohlenmonoxid mit nicht-dispersiver Infrarot-Photometrie" beschrieben ist.

8.
Referenzmethoden für die Messung der Ozonkonzentration

Als Referenzmethode für die Messung der Ozonkonzentration gilt die Methode, die in DIN EN 14625:2012, Ausgabe Dezember 2012, „Außenluft - Messverfahren zur Bestimmung der Konzentration von Ozon mit Ultraviolett-Photometrie" beschrieben ist.

B. Nachweis der Gleichwertigkeit

 
Sollen andere Methoden angewendet werden, muss dokumentiert werden, dass damit gleichwertige Ergebnisse wie mit den unter Abschnitt A genannten Methoden erzielt werden. Bei Partikeln kann eine andere Methode angewendet werden, wenn dokumentiert wird, dass diese einen konstanten Bezug zur Referenzmethode aufweist. In diesem Fall müssen die mit dieser Methode erzielten Ergebnisse korrigiert werden, damit diese den Ergebnissen entsprechen, die bei der Anwendung der Referenzmethode erzielt worden wären.

C. Normzustand

 
Beim Volumen gasförmiger Schadstoffe ist als Normzustand eine Temperatur von 293 Kelvin und ein atmosphärischer Druck von 101,3 Kilopascal zu Grunde zu legen. Bei Partikeln und in Partikeln zu analysierenden Stoffen (zum Beispiel Blei) werden für die Angabe des Probenvolumens die Umgebungsbedingungen Lufttemperatur und Luftdruck am Tag der Messungen zu Grunde gelegt.

D. Anerkennung der Daten anderer Mitgliedstaaten

 
Für den Nachweis, dass die Messgeräte die Leistungsanforderungen der in Abschnitt A aufgeführten Referenzmethoden erfüllen, akzeptieren die zuständigen Behörden ausführliche Prüfberichte anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern die Prüflaboratorien nach dem relevanten harmonisierten Standard für Prüf- und Kalibrierlaboratorien nach Anlage 1 Abschnitt C Nummer 1 Buchstabe d akkreditiert wurden.

Die zuständigen Behörden stellen die Prüfberichte und alle Prüfergebnisse anderen zuständigen Behörden oder den von ihnen benannten Stellen zur Verfügung.

Prüfberichte müssen nachweisen, dass die Messgeräte alle Leistungsanforderungen erfüllen, wenn bestimmte Umwelt- und Standortbedingungen typisch für einen bestimmten Mitgliedstaat sind und außerhalb des Spektrums der Bedingungen liegen, für das das Gerät in einem anderen Mitgliedstaat bereits geprüft und typgenehmigt wurde.




Anlage 7 (zu § 9) Zielwerte und langfristige Ziele für Ozon



A. Kriterien

 
Bei der Aggregation der Daten und der Berechnung der statistischen Parameter sind zur Prüfung der Gültigkeit folgende Kriterien anzuwenden:

ParameterErforderlicher Anteil gültiger Daten
Einstundenmittelwerte75 % (d. h. 45 Minuten)
Achtstundenmittelwerte75 % der Werte (d. h. sechs Stunden)
Höchster Achtstundenmittelwert
pro Tag aus stündlich gleitenden
Achtstundenmittelwerten
75 % der stündlich gleitenden Achtstundenmittelwerte
(d. h. 18 Achtstundenmittelwerte pro Tag)
AOT4090 % der Einstundenmittelwerte während des zur Berechnung
des AOT40-Werts festgelegten Zeitraums 1)
Jahresmittelwertjeweils getrennt: 75 % der Einstundenmittelwerte während
des Sommers (April bis September) und 75 % während des Winters
(Januar bis März, Oktober bis Dezember)
Anzahl Überschreitungen
und Höchstwerte je Monat
90 % der höchsten Achtstundenmittelwerte der Tage (27 verfügbare
Tageswerte je Monat) und 90 % der Einstundenmittelwerte zwischen
8.00 und 20.00 Uhr MEZ
Anzahl Überschreitungen
und Höchstwerte pro Jahr
fünf von sechs Monaten während des Sommerhalbjahres (April bis
September)


 
1)
Liegen nicht alle möglichen Messdaten vor, so werden die AOT40-Werte anhand des folgenden Faktors berechnet:

AOT40Schätzwert = AOT40Messwert x mögliche Gesamtstundenzahl*) / Zahl der gemessenen Stundenwerte

*)
Stundenzahl innerhalb der Zeitspanne der AOT40-Definition (d. h. 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr MEZ vom 1. Mai bis zum 31. Juli jedes Jahres (zum Schutz der Vegetation) und vom 1. April bis zum 30. September jedes Jahres (zum Schutz der Wälder)).

B. Zielwerte

ZielMittelungszeitraumZielwertZeitpunkt,
zu dem der Zielwert
erreicht werden sollte 1)
Schutz der
menschlichen
Gesundheit
höchster Acht-
stundenmittelwert
pro Tag
120 µg/m³ dürfen an höchstens 25 Tagen
im Kalenderjahr überschritten werden,
gemittelt über drei Jahre 2)
1.1.2010
Schutz der
Vegetation
Mai bis Juli AOT40 (berechnet anhand von Einstunden-
mittelwerten)
18.000 µg / m³ x h, gemittelt über fünf Jahre 2)
1.1.2010


 
1)
Die Einhaltung der Zielwerte wird zu diesem Termin beurteilt. Dies bedeutet, dass das Jahr 2010 das erste Jahr sein wird, das herangezogen wird, um zu berechnen, ob die Zielwerte im betreffenden Drei- bzw. Fünfjahreszeitraum eingehalten wurden.

2)
Können die drei- bzw. fünfjährigen Durchschnittswerte nicht anhand vollständiger und aufeinanderfolgender Jahresdaten ermittelt werden, sind mindestens die folgenden jährlichen Daten vorgeschrieben, um zu überprüfen, ob die Zielwerte eingehalten wurden:

-
Zielwert zum Schutz der menschlichen Gesundheit: gültige Daten für ein Jahr,

-
Zielwert zum Schutz der Vegetation: gültige Daten für drei Jahre.

C. Langfristige Ziele

ZielMittelungszeitraumLangfristiges Ziel Zeitpunkt,
zu dem der Zielwert
erreicht werden sollte
Schutz der
menschlichen
Gesundheit
höchster Acht-
stundenmittelwert
pro Tag innerhalb
eines Kalenderjahres
120 µg/m³ nicht festgelegt
Schutz der
Vegetation
Mai bis Juli AOT40 (berechnet anhand von Einstunden-
mittelwerten)
6.000 µg / m³ x h
nicht festgelegt





Anlage 8 (zu § 18) Kriterien zur Einstufung von Probenahmestellen für die Beurteilung der Ozonwerte und zur Bestimmung ihrer Standorte


Anlage 8 wird in 1 Vorschrift zitiert

Für ortsfeste Messstationen gelten folgende Kriterien:

A.
Großräumige Standortbestimmung

Art der Station Ziele der Messungen Repräsentativität 1)Kriterien für die
großräumige Standortbestimmung
(Makroebene)
StädtischSchutz der menschlichen Gesundheit:
Beurteilung der Ozonexposition
der städtischen Bevölkerung (bei
relativ hoher Bevölkerungsdichte
und Ozonwerten, die repräsentativ
für die Exposition der Bevölkerung
allgemein sind)
Einige km² Außerhalb des Einflussbereichs ört-
licher Emissionsquellen wie Verkehr,
Tankstellen usw.;
Standorte mit guter Durchmischung
der Umgebungsluft;
Standorte wie Wohn- und Geschäfts-
viertel in Städten, Grünanlagen (nicht
in unmittelbarer Nähe von Bäumen),
große Straßen oder Plätze mit wenig
oder ohne Verkehr, für Schulen,
Sportanlagen oder Freizeiteinrichtun-
gen, charakteristische offene Flächen.
VorstädtischSchutz der menschlichen Gesundheit
und der Vegetation:
Beurteilung der Exposition der Be-
völkerung und Vegetation in vorstäd-
tischen Gebieten von Ballungsräumen
mit den höchsten Werten für Ozon,
denen Bevölkerung und Vegetation
unmittelbar oder mittelbar ausgesetzt
sein dürften
Einige
Dutzend km²
In gewissem Abstand von den Ge-
bieten mit den höchsten Emissionen
und auf deren Leeseite, bezogen auf
die Hauptwindrichtungen, die bei
für die Ozonbildung günstigen Be-
dingungen vorherrschen;
Orte, an denen die Bevölkerung,
empfindliche Nutzpflanzen oder
natürliche Ökosysteme in der Rand-
zone eines Ballungsraums hohen
Ozonwerten ausgesetzt sind;
gegebenenfalls auch einige Stationen
in vorstädtischen Gebieten auf der der
Hauptwindrichtung zugewandten
Seite (außerhalb der Gebiete mit den
höchsten Emissionen), um die Werte
für den regionalen Hintergrund für
Ozon zu ermitteln.
LändlichSchutz der menschlichen Gesundheit
und der Vegetation:
Beurteilung der Exposition der Be-
völkerung, der Nutzpflanzen und der
natürlichen Ökosysteme gegenüber
Ozonwerten von subregionaler Aus-
dehnung
Subregionale
Ebene
(einige
Hundert km²)
Die Stationen können sich in kleinen
Siedlungen oder Gebieten mit natür-
lichen Ökosystemen, Wäldern oder
Nutzpflanzenkulturen befinden;
repräsentative Gebiete für Ozon au-
ßerhalb des Einflussbereichs örtlicher
Emittenten wie Industrieanlagen und
Straßen;
in offenem Gelände, jedoch nicht auf
Berggipfeln.
Ländlicher
Hintergrund
Schutz der Vegetation und der
menschlichen Gesundheit:
Beurteilung der Exposition von
Nutzpflanzen und natürlichen Öko-
systemen gegenüber Ozonwerten
von regionaler Ausdehnung sowie
der Exposition der Bevölkerung
Regionale/
nationale/
kontinentale
Ebene
(1.000 bis
10.000 km²)
Stationen in Gebieten mit
niedrigerer Bevölkerungsdichte,
z. B. mit natürlichen Ökosystemen
(wie Wäldern), mindestens 20 km
entfernt von Stadt- und Industrie-
gebieten und entfernt von örtlichen
Emissionsquellen;
zu vermeiden sind Gipfel höherer
Berge sowie Standorte mit örtlich
verstärkter Bildung bodennaher
Temperaturinversionen;
Küstengebiete mit ausgeprägten
täglichen Windzyklen örtlichen
Charakters werden ebenfalls nicht
empfohlen.


 
 
1)
Probenahmestellen sollten möglichst für ähnliche Standorte repräsentativ sein, die nicht in ihrer unmittelbaren Nähe gelegen sind.

Für ländliche Stationen und Stationen im ländlichen Hintergrund ist die Standortwahl mit den Überwachungsanforderungen auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1737/2006 der Kommission vom 7. November 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für das Monitoring von Wäldern und Umweltwechselwirkungen in der Gemeinschaft (ABl. L 334 vom 30.11.2006, S. 1) abzustimmen.

B.
Kleinräumige Standortbestimmung

Die kleinräumige Standortbestimmung sollte gemäß Anlage 3 Teil C vorgenommen werden. Es ist außerdem sicherzustellen, dass der Messeinlass sich in beträchtlicher Entfernung von Emissionsquellen wie Öfen oder Schornsteinen von Verbrennungsanlagen und in mehr als 10 Meter Entfernung von der nächstgelegenen Straße befindet, wobei der einzuhaltende Abstand mit der Verkehrsdichte zunimmt.

C.
Dokumentation und Überprüfung der Standortbestimmung

Es ist gemäß Anlage 3 Teil D vorzugehen, wobei eine gründliche Voruntersuchung und Auswertung der Messdaten vorzunehmen ist. Dabei sind die meteorologischen und photochemischen Prozesse, die die an den einzelnen Standorten gemessenen Ozonwerte beeinflussen, zu beachten.


Anlage 9 (zu § 18) Kriterien zur Bestimmung der Mindestzahl von Probenahmestellen für die ortsfesten Messungen von Ozonwerten



A.
Mindestzahl der Probenahmestellen für kontinuierliche ortsfeste Messungen zur Beurteilung der Einhaltung der Zielwerte, der Informations- und Alarmschwellen und der Erreichung der langfristigen Ziele, soweit solche Messungen die einzige Informationsquelle darstellen

Einwohnerzahl
(x 1.000)
Ballungsraum1Andere Gebiete1 Ländlicher Hintergrund
< 250 11 Station/50.000 km²
(als mittlere Dichte für
alle Gebiete pro Land)2
< 50012
< 1.000 22
< 1.500 33
< 2.000 34
< 2.750 45
< 3.750 56
> 3.750 1 zusätzliche Station je
2 Mio. Einwohner
1 zusätzliche Station je
2 Mio. Einwohner
1 Amtliche Anmerkung: Mindestens eine Station in Gebieten, in denen die Bevölkerung
voraussichtlich der höchsten Ozonkonzentration ausgesetzt ist. In Ballungsräumen müssen
mindestens 50 Prozent der Stationen in Vorstadtgebieten liegen.
2 Amtliche Anmerkung: Eine Station je 25.000 km² in orografisch stark gegliedertem
Gelände wird empfohlen.


B.
Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen in Gebieten und Ballungsräumen, in denen die langfristigen Ziele erreicht werden

Die Zahl der Ozon-Probenahmestellen muss in Verbindung mit den zusätzlichen Beurteilungsmethoden - wie Luftqualitätsmodellierung und mit am gleichen Standort durchgeführten Stickstoffdioxidmessungen - ausreichen, um den Trend der Ozonbelastung zu prüfen und zu untersuchen, ob die langfristigen Ziele erreicht wurden. Die Zahl der Stationen in Ballungsräumen und in anderen Gebieten kann auf ein Drittel der in Abschnitt A angegebenen Zahl verringert werden. Wenn die Informationen aus ortsfesten Stationen die einzige Informationsquelle darstellen, muss zumindest eine Messstation beibehalten werden. Hat dies in Gebieten, in denen zusätzliche Beurteilungsmethoden eingesetzt werden, zur Folge, dass in einem Gebiet keine Station mehr vorhanden ist, so ist durch Koordinierung mit den Stationen der benachbarten Gebiete sicherzustellen, dass ausreichend beurteilt werden kann, ob die langfristigen Ziele hinsichtlich der Ozonwerte erreicht werden. Die Anzahl der Stationen im ländlichen Hintergrund muss 1 Station je 100.000 Quadratkilometer betragen.




Anlage 10 (zu § 18) Messung von Ozonvorläuferstoffen


Anlage 10 wird in 1 Vorschrift zitiert

A.
Ziele

Die Hauptzielsetzung dieser Messungen besteht darin, Trends bei den Ozonvorläuferstoffen zu ermitteln, die Wirksamkeit der Emissionsminderungsstrategien sowie die Einheitlichkeit von Emissionsinventaren und die Zuordnung von Emissionsquellen zu gemessenen Schadstoffkonzentrationen zu prüfen.

Ferner soll ein besseres Verständnis der Mechanismen der Ozonbildung und der Ausbreitung der Ozonvorläuferstoffe erreicht sowie die Anwendung photochemischer Modelle unterstützt werden.

B.
Stoffe

Die Messung von Ozonvorläuferstoffen muss mindestens Stickstoffoxide (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid) sowie geeignete flüchtige organische Verbindungen (VOC) umfassen. Eine Liste der zur Messung empfohlenen flüchtigen organischen Verbindungen ist nachstehend wiedergegeben:

 1-ButenIsoprenEthylbenzol
Ethantrans-2-Butenn-Hexanm+p-Xylol
Ethylencis-2-Buteni-Hexano-Xylol
Acetylen1,3-Butadienn-Heptan1,2,4-Trimethylbenzol
Propann-Pentann-Oktan1,2,3-Trimethylbenzol
Propeni-Pentani-Oktan1,2,5-Trimethylbenzol
n-Butan1-PentenBenzolFormaldehyd
i-Butan2-PentenToluolSumme der Kohlenwasserstoffe
ohne Methan


C.
Standortkriterien

Die Messungen müssen insbesondere in städtischen oder vorstädtischen Gebieten in allen gemäß dieser Verordnung errichteten Messstationen durchgeführt werden, die für die in Abschnitt A erwähnten Überwachungsziele als geeignet betrachtet werden.


Anlage 11 (zu den §§ 21 und 28) Immissionsgrenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit



A. Kriterien

 
Unbeschadet der Anlage 1 sind bei der Aggregation der Daten und der Berechnung der statistischen Parameter zur Prüfung der Gültigkeit folgende Kriterien anzuwenden:

ParameterErforderlicher Anteil gültiger Daten
Einstundenwerte75 % (d. h. 45 Minuten)
Achtstundenwerte75 % der Werte (d. h. 6 Stunden)
Höchster Achtstundenmittelwert
pro Tag
75 % der stündlich gleitenden Achtstundenmittelwerte
(d. h. 18 Achtstundenmittelwerte pro Tag)
Vierundzwanzigstundenwerte75 % der stündlichen Mittelwerte (d. h. mindestens 18 Einstundenwerte)
Jahresmittelwert90 % 1) der Einstundenwerte oder (falls nicht verfügbar) der
Vierundzwanzigstundenwerte während des Jahres


 
 
1)
Datenverluste auf Grund regelmäßiger Kalibrierung oder üblicher Gerätewartung sind in der Anforderung für die Berechnung des Jahresmittelwerts nicht berücksichtigt.

B. Immissionsgrenzwerte

MittelungszeitraumImmissionsgrenzwertToleranzmarge 2)Frist für die
Einhaltung des
Immissions-
grenzwerts
Schwefeldioxid
Stunde350 µg/m³ dürfen nicht öfter als
vierundzwanzigmal im Kalenderjahr
überschritten werden
150 µg/m³ (43 %) 1)
Tag125 µg/m³ dürfen nicht öfter als
dreimal im Kalenderjahr überschritten
werden
Keine1)
Stickstoffdioxid
Stunde200 µg/m³ dürfen nicht öfter als
achtzehnmal im Kalenderjahr über-
schritten werden
50 % 1. Januar 2010
Kalenderjahr40 µg/m³ 50 % 1. Januar 2010
Benzol
Kalenderjahr5 µg/m³ 100 % 1. Januar 2010
Kohlenstoffmonoxid
Höchster Achtstunden-
mittelwert pro Tag
10 mg/m³ 60 % 1)
Blei
Kalenderjahr0,5 µg/m³ 100 % 1)
PM10
Tag50 µg/m³ dürfen nicht öfter als
fünfunddreißigmal im Kalenderjahr
überschritten werden
50 % 1)
Kalenderjahr40 µg/m³ 20 % 1)


 
1)
Bereits seit 1. Januar 2005 in Kraft.

2)
Die Toleranzmarge gilt nur im Zusammenhang mit einer nach § 21 dieser Verordnung gewährten Fristverlängerung.




Anlage 12 (zu den §§ 5, 15, 27, 28 und 35) Nationales Ziel, auf das die Exposition reduziert werden soll, Ziel- und Immissionsgrenzwert für PM2,5



A. Indikator für die durchschnittliche Exposition

 
Der Indikator für die durchschnittliche Exposition (AEI - Average Exposure Indicator) wird in Mikrogramm pro Kubikmeter (µg/m³) ausgedrückt und anhand von Messungen an Messstationen für den städtischen Hintergrund in Gebieten und Ballungsräumen ermittelt. Er sollte als gleitender Jahresmittelwert für drei Kalenderjahre berechnet werden, indem der Durchschnittswert aller gemäß Anlage 5 Abschnitt B eingerichteten Probenahmestellen ermittelt wird. Der AEI für das Referenzjahr 2010 ist der Mittelwert der Jahre 2008, 2009 und 2010.

Der AEI für das Jahr 2020 ist der gleitende Jahresmittelwert (Durchschnittswert aller Probenahmestellen nach Anlage 5 Abschnitt B) für die Jahre 2018, 2019 und 2020. Anhand des AEI wird überprüft, ob das nationale Ziel für die Reduzierung der Exposition erreicht wurde.

Der AEI für das Jahr 2015 ist der gleitende Jahresmittelwert (Durchschnittswert aller Probenahmestellen nach Anlage 5 Abschnitt B) für die Jahre 2013, 2014 und 2015. Anhand des AEI wird überprüft, ob die Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration erfüllt wurde.

B. Nationales Ziel, auf das die Exposition reduziert werden soll

Ziel, auf das die Exposition gegenüber dem AEI 2010 reduziert werden soll Jahr, ab dem
das Ziel für die
Reduzierung der
Exposition erreicht
werden soll
Ausgangswert in µg/m³ Reduktionsziel in Prozent 2020
< 8,5 = 8,50 %
> 8,5 - < 1310 %
= 13 - < 1815 %
= 18 - < 2220 %
≥ 22 Alle angemessenen Maßnahmen,
um das Ziel von 18 µg/m³ zu erreichen


 
Ergibt sich als Indikator für die durchschnittliche Exposition ausgedrückt in Mikrogramm pro Kubikmeter im Referenzjahr 8,5 Mikrogramm pro Kubikmeter oder weniger, ist das Ziel für die Reduzierung der Exposition mit Null anzusetzen. Es ist auch in den Fällen mit Null anzusetzen, in denen der Indikator für die durchschnittliche Exposition zu einem beliebigen Zeitpunkt zwischen 2010 und 2020 einen Wert von 8,5 Mikrogramm pro Kubikmeter erreicht und auf diesem Wert oder darunter gehalten wird.

C. Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration

Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration Zeitpunkt, zu dem die Verpflichtung zu erfüllen ist
20 µg/m³ 1. Januar 2015


D. Zielwert

MittelungszeitraumZielwertZeitpunkt, zu dem
der Zielwert erreicht werden sollte
Kalenderjahr25 µg/m³ 1. Januar 2010


E. Immissionsgrenzwert

MitteilungszeitraumImmissionsgrenzwertToleranzmargeFrist für die
Einhaltung des
Immissionsgrenzwerts
Kalenderjahr25 µg/m³ 20 % am 11. Juni 2008, Reduzierung
am folgenden 1. Januar und danach alle
12 Monate um jährlich ein Siebentel bis
auf 0 % am 1. Januar 2015
1. Januar 2015





Anlage 13 (zu den §§ 27 und 34) Erforderlicher Inhalt von Luftreinhalteplänen



1.
Ort der Überschreitung:

a)
Region

b)
Ortschaft (Karte)

c)
Messstation (Karte, geographische Koordinaten)

2.
Allgemeine Informationen:

a)
Art des Gebiets (Stadt, Industriegebiet oder ländliches Gebiet)

b)
Schätzung der Größe des verschmutzten Gebiets in Quadratkilometern und der der Verschmutzung ausgesetzten Bevölkerung

c)
zweckdienliche Klimaangaben

d)
zweckdienliche topographische Daten

e)
Art der in dem betreffenden Gebiet zu schützenden Ziele

3.
Zuständige Behörden:

Namen und Anschriften der für die Ausarbeitung und Durchführung der Verbesserungspläne zuständigen Personen

4.
Art und Beurteilung der Verschmutzung

a)
in den vorangehenden Jahren (vor der Durchführung der Verbesserungsmaßnahmen) festgestellten Werte

b)
seit dem Beginn des Vorhabens gemessene Werte

c)
angewandte Beurteilungstechniken

5.
Ursprung der Verschmutzung:

a)
Liste der wichtigsten Emissionsquellen, die für die Verschmutzung verantwortlich sind (Karte)

b)
Gesamtmenge der Emissionen aus diesen Quellen (Tonnen/Jahr)

c)
Informationen über Verschmutzungen, die ihren Ursprung in anderen Gebieten haben

6.
Analyse der Lage:

a)
Einzelheiten über Faktoren, die zu den Überschreitungen geführt haben (zum Beispiel Verkehr, einschließlich grenzüberschreitender Verkehr, Entstehung sekundärer Schadstoffe in der Atmosphäre)

b)
Einzelheiten über mögliche Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität

7.
Angaben zu den bereits vor dem 11. Juni 2008 durchgeführten Maßnahmen oder bestehenden Verbesserungsvorhaben:

a)
örtliche, regionale, nationale und internationale Maßnahmen

b)
festgestellte Wirkungen

8.
Angaben zu den Maßnahmen oder Vorhaben, die nach dem Inkrafttreten der Richtlinie 2008/50/EG am 11. Juni 2008 zur Verminderung der Verschmutzung beschlossen oder entsprechend Anhang XV Abschnitt B Nummer 3 der Richtlinie 2008/50/EG berücksichtigt wurden:

a)
Auflistung und Beschreibung aller in den Vorhaben genannten Maßnahmen

b)
Zeitplan für die Durchführung

c)
Schätzung der angestrebten Verbesserung der Luftqualität und des für die Verwirklichung dieser Ziele veranschlagten Zeitraums

9.
Angaben zu den geplanten oder langfristig angestrebten Maßnahmen oder Vorhaben

10.
Liste der Veröffentlichungen, Dokumente, Arbeiten usw., die die in dieser Anlage vorgeschriebenen Informationen ergänzen




Anlage 14 (zu § 30) Unterrichtung der Öffentlichkeit


Anlage 14 wird in 1 Vorschrift zitiert

1.
Die aktuellen Informationen über die Werte der in dieser Verordnung geregelten Schadstoffe in der Luft werden der Öffentlichkeit routinemäßig zugänglich gemacht.

2.
Die Werte sind als Durchschnittswerte entsprechend dem jeweiligen Mittelungszeitraum vorzulegen. Die Informationen müssen zumindest die Werte enthalten, die oberhalb der Luftqualitätsziele (Immissionsgrenzwerte, Zielwerte, Alarmschwellen, Informationsschwellen und langfristige Ziele für die regulierten Schadstoffe) liegen. Hinzuzufügen sind ferner eine kurze Beurteilung anhand der Luftqualitätsziele sowie einschlägige Angaben über gesundheitliche Auswirkungen bzw. gegebenenfalls Auswirkungen auf die Vegetation.

3.
Die Informationen über die Werte von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Partikeln (mindestens PM10), Ozon und Kohlenmonoxid in der Luft sind, falls eine stündliche Aktualisierung nicht möglich ist, mindestens täglich zu aktualisieren. Die Informationen über die Werte von Blei und Benzol in der Luft sind in Form eines Durchschnittswerts für die letzten zwölf Monate vorzulegen und, falls eine monatliche Aktualisierung nicht möglich ist, alle drei Monate zu aktualisieren.

4.
Die Bevölkerung wird rechtzeitig über festgestellte oder vorhergesagte Überschreitungen der Alarmschwellen und Informationsschwellen unterrichtet. Die Angaben müssen mindestens Folgendes umfassen:

a)
Informationen über eine oder mehrere festgestellte Überschreitungen:

-
Ort oder Gebiet der Überschreitung

-
Art der überschrittenen Schwelle (Informationsschwelle oder Alarmschwelle)

-
Beginn und Dauer der Überschreitung

-
höchster Einstundenwert und höchster Achtstundenmittelwert für Ozon

b)
Vorhersage für den kommenden Nachmittag/Tag (die kommenden Nachmittage/Tage):

-
geographisches Gebiet erwarteter Überschreitungen der Informationsschwelle oder Alarmschwelle

-
erwartete Änderungen bei der Luftverschmutzung (Verbesserung, Stabilisierung oder Verschlechterung) sowie die Gründe für diese Änderungen

c)
Informationen über die betroffene Bevölkerungsgruppe, mögliche gesundheitliche Auswirkungen und empfohlenes Verhalten:

-
Informationen über empfindliche Bevölkerungsgruppen

-
Beschreibung möglicher Symptome

-
der betroffenen Bevölkerung empfohlene Vorsichtsmaßnahmen

-
weitere Informationsquellen

d)
Informationen über vorbeugende Maßnahmen zur Verminderung der Luftverschmutzung oder der Exposition (Angabe der wichtigsten Verursachersektoren); Empfehlungen für Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen.

Im Zusammenhang mit vorhergesagten Überschreitungen ergreifen die zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen, um die Bereitstellung dieser Angaben sicherzustellen, soweit dies keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.


Anlage 15 (zu § 20) Festlegung der Anforderungen an die Beurteilung der Werte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren innerhalb eines Gebiets oder Ballungsraums


Anlage 15 wird in 1 Vorschrift zitiert

A.
Obere und untere Beurteilungsschwellen

Es gelten die folgenden oberen und unteren Beurteilungsschwellen:

 ArsenKadmiumNickelB(a)P
Obere Beurteilungsschwelle
in Prozent des Zielwerts
60 %
(3,6 ng/m³)
60 %
(3 ng/m³)
70 %
(14 ng/m³)
60 %
(0,6 ng/m³)
Untere Beurteilungsschwelle
in Prozent des Zielwerts
40 %
(2,4 ng/m³)
40 %
(2 ng/m³)
50 %
(10 ng/m³)
40 %
(0,4 ng/m³)


B.
Ermittlung der Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen

Die Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen ist auf der Grundlage der Werte während der vorangegangenen fünf Jahre zu ermitteln, sofern entsprechende Daten vorliegen. Eine Beurteilungsschwelle gilt als überschritten, wenn sie in den vorangegangenen fünf Jahren in mindestens drei einzelnen Kalenderjahren überschritten worden ist.

Wenn weniger Daten als für die letzten fünf Jahre vorliegen, können die zuständigen Behörden eine Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen ermitteln, indem sie in der Jahreszeit und an den Standorten, während der bzw. an denen typischerweise die stärkste Verschmutzung auftritt, Messkampagnen kurzer Dauer durch Erkenntnisse ergänzen, die aus Daten von Emissionskatastern und aus Modellen abgeleitet werden.


Anlage 16 (zu § 20) Standort und Mindestanzahl der Probenahmestellen für die Messung der Werte und der Ablagerungsraten von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren


Anlage 16 wird in 1 Vorschrift zitiert

A.
Großräumige Standortkriterien

Die Standorte der Probenahmestellen sollten so gewählt werden, dass

-
Daten über die Teile von Gebieten und Ballungsräumen erfasst werden können, in denen die Bevölkerung während eines Kalenderjahres auf direktem oder indirektem Weg im Durchschnitt wahrscheinlich den höchsten Werten ausgesetzt ist;

-
Daten über Werte in anderen Teilen von Gebieten und Ballungsräumen erfasst werden können, die repräsentative Aussagen über die Exposition der Bevölkerung ermöglichen;

-
Daten über die Ablagerungsraten erfasst werden können, die der indirekten Exposition der Bevölkerung über die Nahrungskette entsprechen.

Der Standort der Probenahmestellen sollte im Allgemeinen so gewählt werden, dass die Messung sehr kleinräumiger Umweltbedingungen in unmittelbarer Nähe vermieden wird. In der Regel sollte eine Probenahmestelle für die Luftqualität folgender Flächen repräsentativ sein:

1.
in verkehrsnahen Zonen: für nicht weniger als 200 Quadratmeter,

2.
an Industriestandorten: für mindestens 250 Meter x 250 Meter und

3.
in Gebieten mit typischen Werten für den städtischen Hintergrund: für mehrere Quadratkilometer.

Besteht das Ziel in der Beurteilung von Werten für den Hintergrund, so sollten sich in der Nähe der Probenahmestelle befindliche Ballungsräume oder Industriestandorte nicht auf die Messergebnisse auswirken.

Soll der Beitrag industrieller Quellen beurteilt werden, ist zumindest eine Probenahmestelle im Lee der Hauptwindrichtung von der Quelle im nächstgelegenen Wohngebiet aufzustellen. Ist die Hintergrundkonzentration nicht bekannt, so wird eine weitere Probenahmestelle im Luv der Hauptwindrichtung aufgestellt. Wird § 22 in Verbindung mit § 20 Absatz 1 und 3 angewendet, so sollten die Probenahmestellen so aufgestellt werden, dass die Anwendung der besten verfügbaren Techniken überwacht werden kann.

Probenahmestellen sollten möglichst auch für ähnliche Standorte repräsentativ sein, die nicht in ihrer unmittelbaren Nähe gelegen sind. Sofern sinnvoll, sollten sie mit Probenahmestellen für die PM10-Fraktion zusammengelegt werden.

B.
Kleinräumige Standortkriterien

Folgende Leitlinien sollten eingehalten werden:

-
Der Luftstrom um den Messeinlass sollte nicht beeinträchtigt werden und es sollten keine den Luftstrom beeinflussenden Hindernisse in der Nähe des Probensammlers vorhanden sein (die Messsonde sollte in der Regel ausreichend weit von Gebäuden, Balkonen, Bäumen und anderen Hindernissen sowie - im Fall von Probenahmestellen für die Luftqualität an der Baufluchtlinie - mindestens 0,5 Meter vom nächsten Gebäude entfernt sein);

-
im Allgemeinen sollte sich der Messeinlass in einer Höhe zwischen 1,5 Meter (Atemzone) und 4 Meter über dem Boden befinden. Unter bestimmten Umständen kann eine höhere Lage des Einlasses (bis zu 8 Meter) erforderlich sein. Ein höher gelegener Einlass kann auch angezeigt sein, wenn die Messstation für ein größeres Gebiet repräsentativ ist;

-
der Messeinlass sollte nicht in unmittelbarer Nähe von Emissionsquellen platziert werden, um den unmittelbaren Einlass von Emissionen, die nicht mit der Umgebungsluft vermischt sind, zu vermeiden;

-
die Abluftleitung des Probensammlers sollte so gelegt werden, dass ein Wiedereintritt der Abluft in den Messeinlass vermieden wird;

-
Probenahmestellen an verkehrsnahen Messorten sollten mindestens 25 Meter vom Rand verkehrsreicher Kreuzungen und mindestens 4 Meter von der Mitte der nächstgelegenen Fahrspur entfernt sein; die Einlässe sollten so gelegen sein, dass sie für die Luftqualität in der Nähe der Baufluchtlinie repräsentativ sind.

Die folgenden Faktoren können ebenfalls berücksichtigt werden:

-
Störquellen;

-
Sicherheit;

-
Zugänglichkeit;

-
Stromversorgung und Telekommunikationsleitungen;

-
Sichtbarkeit der Messstation in der Umgebung;

-
Sicherheit der Öffentlichkeit und des Betriebspersonals;

-
eventuelle Zusammenlegung der Probenahmestellen für verschiedene Schadstoffe;

-
planerische Anforderungen.

C.
Dokumentation und Überprüfung der Standortwahl

Die Verfahren für die Standortwahl sollten in der Einstufungsphase vollständig dokumentiert werden, zum Beispiel mit Fotografien der Umgebung in den Haupthimmelsrichtungen und einer detaillierten Karte. Die Standorte sollten regelmäßig überprüft und wiederholt dokumentiert werden um sicherzustellen, dass die Kriterien für die Standortwahl weiterhin erfüllt sind.

D.
Kriterien zur Festlegung der Zahl von Probenahmestellen für ortsfeste Messungen der Werte von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren

Mindestanzahl von Probenahmestellen für ortsfeste Messungen zur Beurteilung, ob Zielwerte für den Schutz der menschlichen Gesundheit in Gebieten und Ballungsräumen eingehalten werden, in denen ortsfeste Messungen die einzige Informationsquelle darstellen.

a)
Diffuse Quellen

Bevölkerung des
Ballungsraums oder
Gebiets (Tausend)
Wenn der maximale Wert
die obere Beurteilungsschwelle
überschreitet 1)
Wenn der maximale Wert
zwischen der oberen und unteren
Beurteilungsschwelle liegt
As, Cd, Ni B(a)PAs, Cd, Ni, B(a)P
0 - 749 111
750 - 1.999 221
2.000 - 3.749 231
3.750 - 4.749 342
4.750 - 5.999 452
≥6.000552


 
 
1)
Es ist mindestens eine Messstation für typische Werte für den städtischen Hintergrund und für Benzo[a]pyren auch eine verkehrsnahe Messstation einzubeziehen, ohne dadurch die Zahl der Probenahmestellen zu erhöhen.

b)
Punktquellen

Zur Beurteilung der Luftverschmutzung in der Nähe von Punktquellen sollte die Zahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen unter Berücksichtigung der Emissionsdichte, der wahrscheinlichen Verteilung der Luftschadstoffe und der möglichen Exposition der Bevölkerung festgelegt werden.

Die Orte der Probenahmestellen sollten so gewählt werden, dass die Anwendung der besten verfügbaren Techniken gemäß Artikel 2 Nummer 12 der Richtlinie 2008/1/EG kontrolliert werden kann.


Anlage 17 (zu § 20) Datenqualitätsziele und Anforderungen an Modelle zur Bestimmung der Werte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren



A. Datenqualitätsziele ***)

 
Folgende Datenqualitätsziele können als Leitfaden für die Qualitätssicherung dienen:

Benzo[a]pyrenArsen,
Kadmium
und Nickel
Polyzyklische aromatische
Kohlenwasserstoffe
außer Benzo[a]pyren,
gesamtes gasförmiges
Quecksilber
Gesamt-
ablagerung
- Unsicherheit     
 Ortsfeste und
orientierende Messungen
50 % 40 % 50 % 70 %
 Modellierung60 % 60 % 60 % 60 %
- Mindestdatenerfassung 90 % 90 % 90 % 90 %
- Mindestzeiterfassung     
 Ortsfeste Messungen* 33 % 50 %   
 Orientierende Messungen*,** 14 % 14 % 14 % 33 %
* Amtliche Anmerkung: Über das Jahr verteilt, um unterschiedlichen klimatischen und
durch menschliche Aktivitäten bedingten Verhältnissen Rechnung zu tragen.
** Orientierende Messungen sind Messungen, die weniger häufig vorgenommen werden,
jedoch die anderen Datenqualitätsziele erfüllen.


 
Die (auf der Grundlage eines Vertrauensbereichs von 95 Prozent ausgedrückte) Unsicherheit der bei der Beurteilung der Immissionskonzentrationen verwendeten Methoden wird gemäß folgender Maßgaben errechnet:

1.
den Prinzipien des CEN-Leitfadens für die Messunsicherheit (ENV 13005:1999),

2.
den ISO 5725:1994-Verfahren 1) und

3.
den Hinweisen des CEN-Berichts über Luftqualität - Ansatz für die Einschätzung des Unsicherheitsgrads bei Referenzmethoden zur Messung der Luftqualität (CR 14377:2002 E).

Die Prozentsätze für die Unsicherheit werden für einzelne Messungen angegeben, die über typische Probenahmezeiten hinweg gemittelt werden, und zwar für einen Vertrauensbereich von 95 Prozent. Die Unsicherheit der Messungen gilt für den Bereich des entsprechenden Zielwerts. Ortsfeste und orientierende Messungen müssen gleichmäßig über das Jahr verteilt werden, um zu vermeiden, dass die Ergebnisse verfälscht werden.

Die Anforderungen an Mindestdatenerfassung und Mindestzeiterfassung berücksichtigen nicht den Verlust von Daten auf Grund einer regelmäßigen Kalibrierung oder der normalen Wartung der Instrumente. Eine 24-stündige Probenahme ist bei der Messung von Benzo[a]pyren und anderen polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen erforderlich. Einzelproben, die während eines Zeitraums von bis zu einem Monat genommen werden, können mit der gebotenen Vorsicht als Sammelprobe zusammengefasst und analysiert werden, vorausgesetzt, die angewandte Methode gewährleistet stabile Proben für diesen Zeitraum. Die drei verwandten Stoffe Benzo[b]fluoranthen, Benzo[j]fluoranthen und Benzo[k]fluoranthen lassen sich nur schwer analytisch trennen. In diesen Fällen können sie als Summe gemeldet werden. Die Probenahmen müssen gleichmäßig über die Wochentage und das Jahr verteilt sein. Die Vorschriften für Einzelproben gemäß den vorhergehenden sieben Sätzen gelten auch für Arsen, Kadmium, Nickel und das gesamte gasförmige Quecksilber. Die Entnahme von Teilproben aus PM10-Filtern zur anschließenden Untersuchung auf Metalle ist zulässig, sofern erwiesen ist, dass die Teilprobe für die Gesamtprobe repräsentativ ist und die Nachweiseffizienz beim Abgleich mit den relevanten Datenqualitätszielen nicht beeinträchtigt wird. In Abweichung zur 24-stündigen Probenahme zur Untersuchung des Metallgehalts von PM10 nach der DIN EN 12341:2014, Ausgabe August 2014, und den Bestimmungen zur Messdauer nach Abschnitt 9.3 der DIN EN 15852:2010, Ausgabe November 2010, ist eine wöchentliche Probenahme zulässig, sofern die Erfassungseigenschaften dadurch nicht beeinträchtigt werden. Für die Messung der Ablagerungsraten werden über das Jahr verteilte monatliche oder wöchentliche Proben empfohlen.

Die zuständigen Behörden dürfen anstelle einer „bulk-Probenahme" nur dann eine „wet-only-Probenahme" verwenden, wenn sie nachweisen können, dass der Unterschied zwischen diesen nicht mehr als 10 Prozent ausmacht. Die Ablagerungsraten sollten generell in Mikrogramm pro Quadratmeter (µg/m²) pro Tag angegeben werden.

Die zuständigen Behörden können die Mindestzeiterfassung der in der Tabelle angegebenen Werte unterschreiten, jedoch nicht weniger als 14 Prozent bei ortsfesten Messungen und 6 Prozent bei orientierenden Messungen, sofern sie nachweisen können, dass die Unsicherheit bei einem Vertrauensbereich von 95 Prozent für den Jahresdurchschnitt, berechnet auf der Grundlage der Datenqualitätsziele in der Tabelle gemäß ISO 11222:2002 - „Ermittlung der Unsicherheit von zeitlichen Mittelwerten von Luftbeschaffenheitsmessungen" eingehalten wird.


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1)
DIN ISO 5725-1: Genauigkeit (Richtigkeit und Präzision) von Messverfahren und Messergebnissen - Teil 1: Allgemeine Grundlagen und Begriffe; Ausgabedatum: 11.1997

DIN ISO 5725-1: Berichtigung 1 Berichtigungen zu DIN ISO 5725-1: 1997-11 Ausgabedatum: 09.1998

DIN ISO 5725-2: Genauigkeit (Richtigkeit und Präzision) von Messverfahren und Messergebnissen - Teil 2: Grundlegende Methode für Ermittlung der Wiederhol- und Vergleichpräzision eines vereinheitlichten Messverfahrens, Ausgabedatum: 12.2002

DIN ISO 5725-3: Genauigkeit (Richtigkeit und Präzision) von Messverfahren und Messergebnissen - Teil 3: Präzisionsmaße eines vereinheitlichten Messverfahrens unter Zwischenbedingungen; Ausgabedatum: 02.2003

DIN ISO 5725-4: Genauigkeit (Richtigkeit und Präzision) von Messverfahren und Messergebnissen - Teil 4: Grundlegende Methoden für die Ermittlung der Richtigkeit eines vereinheitlichten Messverfahrens; Ausgabedatum: 01.2003

DIN ISO 5725-5: Genauigkeit (Richtigkeit und Präzision) von Messverfahren und Messergebnissen - Teil 5: Alternative Methoden für die Ermittlung der Präzision eines vereinheitlichten Messverfahrens; Ausgabedatum: 11.2002

DIN ISO 5725-5 Berichtigung 1: Genauigkeit (Richtigkeit und Präzision) von Messverfahren und Messergebnissen - Teil 5: Alternative Methoden für die Ermittlung der Präzision eines vereinheitlichten Messverfahrens (ISO 5725-5:1998), Berichtigungen zu DIN ISO 5725-5: 2002-11 (ISO 5725-5:1998/Cor. 1:2005); Ausgabedatum: 04.2006

DIN ISO 5725-6: Genauigkeit (Richtigkeit und Präzision) von Messverfahren und Messergebnissen - Teil 6: Anwendung von Genauigkeitswerten in der Praxis; Ausgabedatum: 08.2002
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B. Anforderungen an Modelle zur Beurteilung der Luftqualität

 
Werden Modelle zur Beurteilung der Luftqualität verwendet, sind Hinweise auf Beschreibungen des Modells und Informationen über die Unsicherheit zusammenzustellen. Die Unsicherheit von Modellen wird als die maximale Abweichung der gemessenen und berechneten Werte über ein ganzes Jahr definiert, wobei der genaue Zeitpunkt des Auftretens dieser Abweichungen nicht berücksichtigt wird.

C. Anforderungen an objektive Schätzungstechniken

 
Werden objektive Schätzungstechniken verwendet, so darf die Unsicherheit 100 Prozent nicht überschreiten.

D. Standardbedingungen

 
Für Stoffe, die in der PM10-Fraktion zu analysieren sind, bezieht sich das Probenahmevolumen auf die Umgebungsbedingungen.


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***)
Anm. d. Red.: Die Änderungen durch Artikel 1 Nr. 13 lit. b und c V. v. 10. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2244) wurden hier wegen der nicht exakt bestimmbaren Satzzählung u.U. nicht korrekt eingearbeitet. Buchstabe c wurde hier im Sinne von "Nach dem früheren Satz 12" umgesetzt. Dies ist insbesondere bei der im neuen Text enthaltenen Formulierung "gemäß den vorhergehenden sieben Sätzen" zu berücksichtigen.




Anlage 18 (zu § 20) Referenzmethoden für die Beurteilung der Werte und der Ablagerungsraten von Arsen, Kadmium, Nickel, Quecksilber und Benzo[a]pyren



A.
Referenzmethode für die Probenahme und Analyse von Arsen, Kadmium und Nickel in der Luft

Als Referenzmethode für die Analyse von Arsen, Kadmium und Nickel in der Luft gilt die Methode, die in DIN EN 14902:2005, berichtigt 2007 „Außenluftbeschaffenheit - Standardisiertes Verfahren zur Bestimmung von Pb/Cd/As/Ni als Bestandteil der PM10-Fraktion des Schwebstaubes", beschrieben ist.

Die zuständigen Behörden können auch jede andere Methode anwenden, die nachweislich zu Ergebnissen führt, die der vorstehend genannten Methode entsprechen.

Als Referenzmethode für die Probenahme von Arsen, Kadmium und Nickel in der Luft gilt die Methode, die in DIN EN 12341:2014, Ausgabe August 2014, beschrieben ist.

B.
Referenzmethode für die Probenahme und Analyse polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe in der Luft

Als Referenzmethode für die Analyse von Benzo[a]pyren in der Luft gilt die Methode, die in DIN EN 15549:2008 „Luftbeschaffenheit - Messverfahren zur Bestimmung der Konzentration von Benzo[a]pyren in Luft" beschrieben ist.

Solange keine genormte CEN-Methode für die Messung der anderen in § 20 Absatz 8 genannten polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe vorliegt, können die zuständigen Behörden genormte nationale Methoden oder genormte ISO-Methoden wie die ISO-Norm 12884:2000 anwenden.

Die zuständigen Behörden können auch jede andere Methode anwenden, die nachweislich zu Ergebnissen führt, die der vorstehend genannten Methode entsprechen.

Als Referenzmethode für die Probenahme polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe in der Luft gilt die Methode, die in DIN EN 12341:2014, Ausgabe August 2014, beschrieben ist.

C.
Referenzmethode für die Probenahme und Analyse von Quecksilber in der Luft

Als Referenzmethode für die Bestimmung des gesamten gasförmigen Quecksilbers in der Luft gilt die Methode, die in der DIN EN 15852:2010, Ausgabe November 2010, beschrieben ist.

Die zuständigen Behörden können auch jede andere Methode anwenden, die nachweislich zu Ergebnissen führt, die der vorstehend genannten Methode entsprechen.

D.
Referenzmethode für die Probenahme und Analyse der Ablagerung von Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen

Als Referenzmethode für die Bestimmung der Ablagerung von Arsen, Kadmium und Nickel gilt die Methode, die in der DIN EN 15841:2010, Ausgabe April 2010, beschrieben ist.

Als Referenzmethode für die Bestimmung der Ablagerung von Quecksilber gilt die Methode, die in der DIN EN 15853:2010, Ausgabe November 2010, „Außenluftbeschaffenheit - Standardisiertes Verfahren zur Bestimmung der Quecksilberdeposition" beschrieben ist.

Als Referenzmethode für die Bestimmung der Ablagerung von Benzo[a]pyren und den anderen polyzyklischen Kohlenwasserstoffen gemäß § 20 Absatz 8 gilt die Methode, die in der DIN EN 15980:2011, Ausgabe August 2011, „Luftqualität - Bestimmung der Deposition von Benz[a]anthracen, Benzo[b]fluoranthen, Benzo[j]fluoranthen, Benzo[k]fluoranthen, Benzo[a]pyren, Dibenz[a,h]anthracen und Indeno[1,2,3-cd]pyren" beschrieben ist.

E.
Referenzmethoden zur Erstellung von Luftqualitätsmodellen

Für die Erstellung von Luftqualitätsmodellen lassen sich zurzeit keine Referenzmethoden festlegen.