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Dritter Abschnitt - Altsparergesetz (ASpG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 01.04.1959 BGBl. I S. 169; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 621-4 Lastenausgleich
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Dritter Abschnitt Verfahren

§ 14 Bearbeitung des Entschädigungsanspruchs



(1) Die Bearbeitung des Entschädigungsanspruchs obliegt dem Institut. Institut ist

1.
bei Spareinlagen im Sinne des § 22 des Gesetzes über das Kreditwesen sowie anderen nach § 2a gleichgestellten Geldeinlagen dasjenige Institut, welches das Reichsmarkkonto geführt hat, bei Postspareinlagen das von der Deutschen Bundespost bestimmte Postsparkassenamt,

2.
bei Bausparguthaben das Schuldnerinstitut,

3.
bei Wertpapieren im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 sowie des § 2b Abs. 1 Nr. 2 dasjenige Kreditinstitut, welches als Anmeldestelle im Wertpapierbereinigungsverfahren tätig geworden ist oder die Lieferbarkeitsbescheinigung ausgestellt hat,

in den Fällen des § 9 Abs. 2 Nr. 3 und 4 das Schuldnerinstitut,

bei Spareinlagen im Sinne des § 2b Abs. 1 Nr. 1 diejenige Stelle, bei der die abzulösenden Ansprüche nach § 42 Abs. 1 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes angemeldet worden sind,

4.
bei Ansprüchen aus Lebensversicherungsverträgen das Schuldnerinstitut,

5.
bei durch Grundpfandrechte gesicherten privatrechtlichen Ansprüchen die nach den Durchführungsvorschriften zu § 139 des Lastenausgleichsgesetzes beauftragte Stelle oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, diejenige Stelle, welche mit der Verwaltung der Umstellungsgrundschuld (§ 1 des Gesetzes zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich vom 2. September 1948 - Gesetz- und Verordnungsblatt des Wirtschaftsrates des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 87) beauftragt war.

Im Falle des § 42 Abs. 2 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes ist zuständig für die Bearbeitung des Entschädigungsanspruchs die Bundeswertpapierverwaltung.

(2) Entschädigung wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist bis zum 31. Dezember 1991 von dem Entschädigungsberechtigten (§ 4) auf amtlichem Formblatt bei dem nach Absatz 1 Satz 2 zuständigen Institut, im Falle des Absatzes 1 Satz 3 bei der Bundeswertpapierverwaltung zu stellen. Stand die Altsparanlage im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark einer Mehrheit von natürlichen Personen zu, kann der Antrag von jedem Mitberechtigten mit Wirkung für alle Mitberechtigten gestellt werden.


§ 15 Bescheid



(1) Erscheint der Entschädigungsanspruch nach Grund und Höhe zweifelsfrei, entscheidet das nach § 14 Abs. 1 Satz 2 zuständige Institut endgültig. Im Falle des § 14 Abs. 1 Satz 3 entscheidet die Bundeswertpapierverwaltung.

(2) Hält das Institut die Voraussetzung des Absatzes 1 nicht für gegeben, entscheidet es mit der Maßgabe, daß der Antragsteller und der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds gegen den Bescheid binnen 3 Monaten nach Bekanntgabe schriftlich gegenüber dem Institut oder der Ausgleichsbehörde die Entscheidung der Ausgleichsbehörde anrufen können. Die Bekanntgabe hat gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen. Der Bescheid gilt als anerkannt, wenn nicht innerhalb der in Satz 1 genannten Frist die Entscheidung der Ausgleichsbehörde angerufen worden ist. Eine Abschrift des Bescheides ist in den Fällen des § 18 Abs. 1 Satz 3 an den Schuldner, in den Fällen des § 18 Abs. 1 Satz 4 an die Bundeswertpapierverwaltung zu übersenden, die im weiteren Verfahren zur Stellungnahme berechtigt sind.

(3) Sieht sich das Institut aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen außerstande, selbst einen Bescheid zu erteilen, kann es den Antrag zur Entscheidung an das Ausgleichsamt abgeben.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch dann, wenn ein Antrag nach § 14 in der vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Fassung nicht gestellt worden ist.

(5) Der Bescheid ergeht gegenüber dem Entschädigungsberechtigten (§ 4).

(6) Der Bescheid kann auch Teile des geltend gemachten Anspruchs betreffen.

(7) Durch Rechtsverordnung wird Näheres über die Zuständigkeit der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds und über die Zuständigkeit der Ausgleichsbehörden bestimmt.

(8) Ein Bescheid über den Anspruch aus einer Altsparanlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 kann unter dem Vorbehalt der Anerkennung der Altsparanlage im Wertpapierbereinigungsverfahren erteilt werden.

(9) Obliegt die Bearbeitung des Entschädigungsanspruchs auf Grund des § 14 Abs. 1 Satz 3 der Bundeswertpapierverwaltung, gelten die Absätze 2 und 3 nicht.


§ 16 Verfahren vor den Ausgleichsbehörden



Für das Verfahren vor den Ausgleichsbehörden gelten §§ 330 bis 342 des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend.


§ 16a Verfahren bei der Entscheidung durch die Bundesschuldenverwaltung



Im Falle des § 15 Abs. 1 Satz 2 kann gegen den Bescheid der Bundeswertpapierverwaltung binnen eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch mit dem Ziel einer nochmaligen Prüfung eingelegt werden. Im übrigen gelten §§ 338 bis 342 des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend.


§ 17 Weitere Verfahrensvorschriften



Durch Rechtsverordnung können zur Beschleunigung und Vereinfachung der Bearbeitung der Entschädigungsansprüche, zur Regelung des Zusammenwirkens zwischen den Instituten und den Ausgleichsbehörden sowie zur Berücksichtigung der für die einzelnen Formen der Sparanlagen geltenden Besonderheiten zusätzliche Vorschriften über das Verfahren erlassen werden.


§ 18 Entschädigungsgutschrift



(1) Ist der Entschädigungsanspruch durch endgültigen, anerkannten oder rechtskräftigen Bescheid festgestellt, wird durch das nach § 14 Abs. 1 Satz 2 zuständige Institut, im Falle des § 14 Abs. 1 Satz 3 durch die Bundeswertpapierverwaltung erfüllungshalber eine Entschädigungsgutschrift erteilt. Durch die Entschädigungsgutschrift wird ein schuldrechtlicher Anspruch des Entschädigungsberechtigten auf Zahlung des gutgeschriebenen Betrages gegen dasjenige Institut begründet, das die Entschädigungsgutschrift erteilt hat. In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 sowie des § 2b Abs. 1 Nr. 2 richtet sich der Anspruch gegen den Schuldner der Altsparanlage; durch Rechtsverordnung wird ein Institut als Schuldner aus der Entschädigungsgutschrift bestimmt, sofern der Schuldner kein Institut ist. In den Fällen des § 2b Abs. 1 Nr. 1 richtet sich der Anspruch aus der Entschädigungsgutschrift gegen den im Sinne des § 35 Abs. 2 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes zur Ablösung Verpflichteten. Der Erwerb eines Anspruchs aus einer Entschädigungsgutschrift durch den ersten Erwerber unterliegt auch dann nicht der Wertpapiersteuer, wenn der Anspruch in einer Schuldverschreibung verbrieft wird.

(2) In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 3 wird die Entschädigungsgutschrift zugunsten der Mehrheit von natürlichen Personen erteilt; die Befugnis, den Anspruch aus der Altsparanlage geltend zu machen, bezieht sich auch auf den Anspruch aus der Entschädigungsgutschrift.

(3) In den Fällen des § 4 Abs. 3 ist derjenige, welcher berechtigt ist, den Entschädigungsanspruch geltend zu machen, auch berechtigt, für den Entschädigungsberechtigten über die Entschädigungsgutschrift zu verfügen, es sei denn, daß ein entgegenstehender Wille des Entschädigungsberechtigten bekannt ist.

(4) Der Anspruch aus der Entschädigungsgutschrift wird vom 1. Januar 1953 ab mit 4 vom Hundert verzinst. Die Zinsen werden, soweit nicht durch Rechtsverordnung nach Absatz 8 etwas anderes bestimmt wird, mit der Maßgabe gutgeschrieben, daß Zinseszinsen nicht geschuldet werden.

(5) Die Ansprüche aus Entschädigungsgutschriften werden, unbeschadet der Regelung in Absatz 6, in dem Umfange zur Auszahlung freigegeben und damit fällig, in dem Mittel zur Einlösung der Deckungsforderungen (§ 19) aus dem Ausgleichsfonds bereitgestellt werden. Der Entschädigungsberechtigte kann die Auszahlung nicht vor Fälligkeit der Altsparanlage verlangen.

(6) Bei Sparanlagen im Sinne des § 2b Abs. 1 Nr. 1 werden von dem zur Ablösung Verpflichteten (Absatz 1 Satz 4) die Ansprüche aus den Entschädigungsgutschriften vom 1. April 1960 ab bis spätestens zum 31. Dezember 1979 durch Gruppenauslosung in dem Verhältnis getilgt, in dem vom Ausgleichsfonds nach § 323 Abs. 7 des Lastenausgleichsgesetzes Beträge zur Tilgung der Deckungsforderungen (§ 19) bereitgestellt wurden.

(7) Die noch nicht freigegebenen Ansprüche aus Entschädigungsgutschriften bleiben bei der Berechnung der für die Geldinstitute vorgeschriebenen Mindestreserven außer Betracht.

(8) Durch Rechtsverordnung wird Näheres über die Ausgestaltung und über die Freigabe des durch die Entschädigungsgutschrift begründeten Anspruchs sowie darüber bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die Verbindlichkeit aus der Entschädigungsgutschrift von einem anderen Institut oder unmittelbar vom Sondervermögen Ausgleichsfonds übernommen werden kann; hierbei kann für Gruppen von Altsparanlagen die laufende Auszahlung der Zinsen vorgeschrieben werden.

(9) Zinsen aus festverzinslichen Schuldverschreibungen, die zur Erfüllung der Entschädigungsansprüche ausgegeben worden sind, unterliegen nicht den Steuern vom Einkommen und Ertrag.


§ 19 Deckungsforderungen, Schadenersatzpflicht der Institute



(1) Zugunsten derjenigen Institute, welche Schuldner aus den Entschädigungsgutschriften sind, entstehen in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, der §§ 2a und 2b Abs. 1 Nr. 2 in Höhe ihrer Verbindlichkeiten aus Entschädigungsgutschriften mit deren Erteilung Deckungsforderungen gegen den Ausgleichsfonds. Die Deckungsforderungen werden vom 1. Januar 1953 an mit 4 vom Hundert und vom 1. Januar 1954 an, in den Fällen des § 2b Abs. 1 Nr. 2 vom 1. Januar 1959 an mit 4,5 vom Hundert verzinst. Zinseszinsen werden nicht geschuldet.

(2) Bei Sparanlagen im Sinne des § 2b Abs. 1 Nr. 2 stellt der jeweilige Schuldner dem Ausgleichsfonds zur Verzinsung und Tilgung der Deckungsforderungen, unbeschadet der für die Zeit vom 1. Januar 1953 an nachzuzahlenden Zinsen und Tilgungsbeträge, jährlich mindestens diejenigen Beträge zur Verfügung, die dem vom Ausgleichsfonds nach § 323 Abs. 7 des Lastenausgleichsgesetzes bereitgestellten Betrag unter Berücksichtigung der Höhe der Deckungsforderungen entsprechen.

(3) Die Deckungsforderungen erlöschen mit Wirkung vom Zeitpunkt ihres Entstehens insoweit, als festgestellt wird, daß die Entschädigungsgutschriften auf Grund unrichtiger, auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten der Bevollmächtigten der Institute beruhender Bescheide erteilt worden sind. Steht die Deckungsforderung nicht demjenigen Institut zu, das den Bescheid erteilt hat, findet Satz 1 keine Anwendung; das Institut, welches den Bescheid erteilt hat, ist unter den Voraussetzungen des Satzes 1 dem Ausgleichsfonds zum Schadenersatz verpflichtet. Die Deckungsforderungen erlöschen insoweit, als der Entschädigungsberechtigte auf den Anspruch aus der Entschädigungsgutschrift verzichtet, mit Wirkung vom Zeitpunkt des Verzichts.

(4) Werden Verbindlichkeiten aus Entschädigungsgutschriften von einem anderen Institut übernommen, gehen die Deckungsforderungen insoweit auf das übernehmende Institut über.

(5) Durch Rechtsverordnung wird Näheres über die Ausgestaltung und die Einlösung der Deckungsforderungen sowie über die Bilanzierung der Deckungsforderungen und der Verbindlichkeiten aus Entschädigungsgutschriften bestimmt.

(6) Hat ein Institut einen Bescheid auf Grund eines Entschädigungsanspruchs aus einer Sparanlage im Sinne des § 2b Abs. 1 Nr. 1 erteilt, hat es gegenüber dem zur Ablösung Verpflichteten insoweit Schadenersatz zu leisten, als festgestellt wird, daß die Entschädigungsgutschrift auf Grund eines unrichtigen, auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten der Bevollmächtigten des Instituts beruhenden Bescheids erteilt worden ist.


§ 20 Haftungsvorschriften



(1) Das Institut ist verpflichtet, die Deckungsforderungen und die ihm auf Grund dieser Forderungen zufließenden Mittel in dem Umfange, in dem Verbindlichkeiten aus Entschädigungsgutschriften bestehen, ausschließlich zur Befriedigung dieser Verbindlichkeiten zu verwenden. Die Deckungsforderungen sind vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 insoweit nicht abtretbar, als ihnen Verbindlichkeiten aus Entschädigungsgutschriften gegenüberstehen.

(2) Wird über das Vermögen des Instituts das Insolvenzverfahren eröffnet, treten hinsichtlich der durch die Entschädigungsgutschriften begründeten Verbindlichkeiten die mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbundenen Rechtsfolgen nicht ein. Der Insolvenzverwalter hat die Deckungsforderungen zu verwalten und, wenn das Unternehmen nicht auf der Grundlage eines Insolvenzplans vom Schuldner fortgeführt wird, nach Weisung des Präsidenten des Bundesausgleichsamts auf ein anderes Institut zu übertragen, das zur Übernahme der durch die Entschädigungsgutschriften begründeten Verbindlichkeiten bereit ist; mit der Übertragung gehen die Verbindlichkeiten auf dieses Institut über. Ist kein Institut zur Übernahme der Verbindlichkeiten bereit, hat das Sondervermögen Ausgleichsfonds die Verbindlichkeiten zu übernehmen; mit der Übernahmeerklärung gegenüber dem Insolvenzverwalter gehen die Verbindlichkeiten auf den Ausgleichsfonds über und erlöschen die Deckungsforderungen. Der Insolvenzverwalter hat den Schuldübergang nach den Sätzen 2 und 3 den Gläubigern mitzuteilen.

(3) (weggefallen)

(4) Wird das Institut aus anderen Gründen aufgelöst, gelten die Vorschriften des Absatzes 2 Satz 2 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Insolvenzverwalters die Liquidatoren (Abwickler) treten.

(5) Soweit nach näherer Maßgabe der in § 18 Abs. 8 vorgesehenen Rechtsverordnung über den Anspruch aus der Entschädigungsgutschrift Schuldverschreibungen oder Schuldurkunden ausgegeben werden, für die nach den Vorschriften des Pfandbriefgesetzes oder nach entsprechenden Vorschriften in anderen Gesetzen oder nach vertraglichen Vereinbarungen eine Deckung unterhalten werden muß, treten an die Stelle der Absätze 1 bis 4 die entsprechenden Vorschriften dieser Gesetze oder die vertraglichen Vereinbarungen; die Deckungsforderungen sind geeignet, zum Nennwert als Deckung verwandt zu werden.


§ 21 Überwachung der Institute



(1) Der Präsident des Bundesausgleichsamts ist berechtigt, den bei der Durchführung dieses Gesetzes beteiligten Instituten Weisungen zu erteilen und die Durchführung durch Beauftragte zu überwachen.

(2) Die Erfüllung der den Instituten durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben ist nach Richtlinien, die der Präsident des Bundesausgleichsamts im Benehmen mit den für die Institute jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden erläßt, zu prüfen. Ist eine Prüfung des Jahresabschlusses für ein Institut vorgeschrieben, hat der Abschlußprüfer die Prüfung im Zusammenhang mit der Prüfung des Jahresabschlusses vorzunehmen. Ist für ein Institut eine Prüfung des Jahresabschlusses nicht vorgeschrieben, bestimmt der Präsident des Bundesausgleichsamts den Prüfer.