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Gesetz zur Beschleunigung des Einsatzes verflüssigten Erdgases (LNG-Beschleunigungsgesetz - LNGG)
G. v. 24.05.2022 BGBl. I S. 802 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 03.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 225
Geltung ab 01.06.2022; FNA: 752-13 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 01.06.2022; FNA: 752-13 Elektrizität und Gas
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§ 1 Zweck
§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Dieses Gesetz dient der Sicherung der nationalen Energieversorgung durch die zügige Einbindung verflüssigten Erdgases in das bestehende Fernleitungsnetz.
(2) Mit den Vorschriften dieses Gesetzes sollen die Zulassung von Errichtung und Inbetriebnahme der in § 2 bezeichneten Vorhaben sowie die Durchführung von Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen dieser Vorhaben beschleunigt werden.
§ 2 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des Absatzes 2 für die Zulassung von:
- 1.
- stationären schwimmenden Anlagen zur Einfuhr, Entladung, Lagerung und Wiederverdampfung verflüssigten Erdgases,
- 2.
- stationären landgebundenen Anlagen zur Einfuhr, Entladung, Lagerung und Wiederverdampfung verflüssigten Erdgases,
- 3.
- Leitungen, die der Anbindung von Anlagen nach Nummer 1 oder Nummer 2 an die Gasversorgungsnetze dienen (LNG-Anbindungsleitungen) sowie Leitungen, die zur Ableitung der Gasmengen von Anlagen nach Nummer 1 zwingend erforderlich sind (mittelbare LNG-Anbindungsleitungen),
- 4.
- Gewässerausbauten und Gewässerbenutzungen, die für Errichtung und Betrieb der Anlagen nach Nummer 1 oder Nummer 2 erforderlich sind, insbesondere Häfen und Landungsstege,
- 5.
- Dampf- oder Warmwasserpipelines sowie Heizkesselanlagen, die für den Betrieb der Anlagen nach Nummer 1 oder Nummer 2 erforderlich sind,
- 6.
- Gasfernleitungen, die direkt an eine LNG-Anbindungsleitung nach Nummer 3 angrenzen und für die Weiterleitung der Gasmengen von Anlagen nach Nummer 1 zwingend erforderlich sind, einschließlich der an diese Gasfernleitungen direkt angrenzenden Verdichter.
(2) Dieses Gesetz gilt nur für die in der Anlage bezeichneten Vorhaben sowie für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 4 und 5.
(3) Dieses Gesetz gilt zudem für die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen für Vorhaben nach Absatz 2.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des LNG-Beschleunigungsgesetzes und zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes und zur Änderung des Baugesetzbuchs G. v. 12. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 184 m.W.v. 15. Juli 2023
§ 3 Besonderes Interesse
§ 3 wird in 3 Vorschriften zitiert
1Die Vorhaben nach § 2 Absatz 2 sind für die sichere Gasversorgung Deutschlands besonders dringlich. 2Für diese Vorhaben wird die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der Bedarf zur Gewährleistung der Versorgung der Allgemeinheit mit Gas festgestellt. 3Die schnellstmögliche Durchführung dieser Vorhaben dient dem zentralen Interesse an einer sicheren und diversifizierten Gasversorgung in Deutschland und ist aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses und im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich.
§ 4 Ausnahmen von der Umweltverträglichkeitsprüfung 1)
§ 4 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Abweichend von § 1 Absatz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, hat die für die Zulassungsentscheidung zuständige Behörde bei Vorhaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5 das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 nicht anzuwenden, wenn eine beschleunigte Zulassung des konkreten Vorhabens geeignet ist, einen relevanten Beitrag zu leisten, um eine Krise der Gasversorgung zu bewältigen oder abzuwenden.
(2) Wird nach Absatz 1 keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, entfallen auch die entsprechenden, in fachrechtlichen Vorschriften geregelten Pflichten der Antragsteller und Aufgaben der Behörden.
(3) Die weiteren Zulassungsvoraussetzungen nach den fachrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen dieses Gesetzes etwas anderes ergibt.
(4) 1Der Öffentlichkeit sind vor Erteilung der Zulassung folgende Informationen zugänglich zu machen:
- 1.
- der Entwurf der Zulassungsentscheidung einschließlich Begründung,
- 2.
- die wesentlichen Antragsunterlagen einschließlich der Unterlagen, mit denen die wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt dargestellt werden,
- 3.
- die Gründe für die Gewährung der Ausnahme nach Absatz 1 von den Anforderungen nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung.
(5) 1Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz hat die Europäische Kommission vor Erteilung der Zulassungsentscheidung über die Gründe der Gewährung der Ausnahme nach Absatz 1 zu unterrichten und ihr die Informationen, die die zuständige Behörde der Öffentlichkeit nach Absatz 4 zugänglich macht, zu übermitteln. 2Zu diesem Zweck hat die zuständige Behörde rechtzeitig, spätestens vier Tage vor der Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz die Informationen nach Absatz 4 zu übermitteln.
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- 1)
- § 4 dieses Gesetzes dient auch der Umsetzung folgender Richtlinie:
- -
- Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/52/EU (ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 1) geändert worden ist.
§ 5 Maßgaben für die Anwendung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung 2)
(1) 1Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4458) geändert worden ist, ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- 1.
- für die Zulassung von Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 5, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss, sind abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, nach der Bekanntmachung eine Woche zur Einsicht auszulegen,
- 2.
- für die Zulassung von Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 5, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss, kann abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes die Öffentlichkeit bis eine Woche nach Ablauf der Auslegungsfrist gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; diese Frist gilt auch bei Anlagen nach der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17),
- 3.
- für die Zulassung von Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 5, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss, kann die zuständige Behörde einen Erörterungstermin nach § 10 Absatz 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durchführen, soweit sie diesen für erforderlich oder zweckmäßig hält,
- 4.
- für Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ist die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes mit der Bestimmung zu erteilen, dass der Betrieb der Anlage mit verflüssigtem Erdgas spätestens am 31. Dezember 2043 einzustellen ist,
- 5.
- bei Entscheidungen zu Vorhaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 kann abweichend von § 8a Absatz 1 Nummer 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes die zuständige Behörde den vorzeitigen Beginn bereits vor dem Vorliegen vollständiger Antragsunterlagen zulassen, wenn
- a)
- für diese Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss,
- b)
- die Erstellung der fehlenden Unterlagen im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit des Vorhabens bislang nicht möglich war und
- c)
- auch ohne Berücksichtigung der fehlenden Unterlagen mit einer Entscheidung zugunsten des Antragstellers gerechnet werden kann,
- 6.
- die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist mit der Bestimmung zu erteilen, dass der Betrieb der Anlage einzustellen ist,
- a)
- für Vorhaben nach der Anlage Nummer 1.1 sechs Monate nach der Inbetriebnahme der in der Anlage Nummer 1.2 benannten Anlage,
- b)
- für Vorhaben nach der Anlage Nummer 2.2 und Nummer 2.3 sechs Monate nach der Inbetriebnahme der in der Anlage Nummer 2.4 benannten Anlage sowie
- c)
- für Vorhaben nach der Anlage Nummer 3.1 sechs Monate nach der Inbetriebnahme der in der Anlage Nummer 3.2 benannten Anlage.
(2) 1Für eine Anlage nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2, die über den 31. Dezember 2043 hinaus betrieben werden soll, kann die Genehmigung zum Weiterbetrieb nur für einen Betrieb mit klimaneutralem Wasserstoff und Derivaten hiervon erteilt werden. 2§ 179 des Baugesetzbuchs bleibt unberührt. 3Die Genehmigung nach Satz 1 ist bis zum Ablauf des 1. Januar 2035 zu beantragen.
(3) 1Für Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 ist diese Genehmigung nur zu erteilen, wenn der Antragsteller nachweist, dass die Anlage bis spätestens zum 1. Januar 2044 so umgerüstet werden kann, dass sie zur Einfuhr, Entladung, Lagerung und Wiederverdampfung von verflüssigtem Ammoniak genutzt werden kann, und darlegt, dass die Kosten der Umrüstung 15 Prozent der Kosten für die Errichtung der beantragten Anlage nicht überschreiten werden. 2Der Nachweis gilt als erbracht, wenn im Zeitpunkt der Genehmigung
- 1.
- die für den Betrieb mit verflüssigtem Ammoniak angemessenen Sicherheitsabstände zu Schutzobjekten eingehalten werden,
- 2.
- die Beschaffenheit der Fundamente, der Außenwände und der Dachkonstruktion der Lagerstätten für einen Betrieb mit verflüssigtem Ammoniak ausgelegt sind und
- 3.
- die Materialien und der innere Aufbau der Lagerstätten unter Beachtung des aktuellen Stands der Sicherheitstechnik so umgerüstet werden können, dass die statischen, sicherheitstechnischen und störfallrechtlichen Anforderungen für die Lagerung und für den Umgang mit verflüssigtem Ammoniak erfüllt werden.
(4) Für die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 4 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1011, 3756), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert worden ist, gelten die Maßgaben des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 entsprechend.
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- 2)
- § 5 dieses Gesetzes dient auch der Umsetzung folgender Richtlinien:
- -
- Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17; L 158 vom 19.6.2012, S. 25).
- -
- Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1).
Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht G. v. 3. Juli 2024 BGBl. 2024 I Nr. 225 m.W.v. 9. Juli 2024
§ 6 Maßgaben für die Anwendung des Bundesnaturschutzgesetzes
Das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3908) geändert worden ist, ist bei der Zulassung von Vorhaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- 1.
- 1abweichend von § 17 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes kann die Festsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 15 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bis zu zwei Jahre nach Erteilung der Zulassungsentscheidung erfolgen, hierfür hat der Verursacher die erforderlichen Angaben nach § 17 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes nachträglich zu machen. 2§ 15 Absatz 4 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes ist entsprechend anzuwenden,
- 2.
- mit der Umsetzung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist innerhalb von drei Jahren nach der Festsetzung zu beginnen.
Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften G. v. 8. Oktober 2022 BGBl. I S. 1726 m.W.v. 13. Oktober 2022
§ 7 Maßgaben für die Anwendung des Wasserhaushaltsgesetzes
1Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3901) geändert worden ist, ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- 1.
- bei der Zulassung von Vorhaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss, ist abweichend von § 70 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 73 Absatz 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, der Plan für die Dauer von mindestens einer Woche zur Einsicht auszulegen,
- 2.
- bei der Zulassung von Vorhaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss, kann abweichend von § 70 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 73 Absatz 4 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, bis zu einer Woche nach Ablauf der Auslegungsfrist Einwendungen gegen den Plan erheben,
- 3.
- bei der Zulassung von Vorhaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss, kann abweichend von § 70 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 73 Absatz 6 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die zuständige Behörde einen Erörterungstermin durchführen, sofern sie diesen für erforderlich hält,
- 4.
- bei der Zulassung von Vorhaben nach § 2 Absatz 1 sind durch die Entnahmen und Wiedereinleitungen von Wasser, die für den Betrieb der Vorhaben erforderlich sind, in der Regel keine schädlichen, auch durch den Erlass einzuhaltender Nebenbestimmungen nicht vermeidbaren oder nicht ausgleichbaren, Gewässerveränderungen im Sinne des § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes zu erwarten,
- 5.
- bei Entscheidungen zu Vorhaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5 kann abweichend von § 17 Absatz 1 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes die zuständige Behörde den vorzeitigen Beginn bereits vor dem Vorliegen vollständiger Antragsunterlagen zulassen, wenn
- a)
- für diese Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss,
- b)
- die Erstellung der fehlenden Unterlagen im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit des Vorhabens bislang nicht möglich war und
- c)
- auch ohne Berücksichtigung der fehlenden Unterlagen mit einer Entscheidung zugunsten des Antragstellers gerechnet werden kann,
- 6.
- bei Planänderungen für Vorhaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss, kann abweichend von § 70 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 73 Absatz 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes jeder, dessen Belange durch das Vorhaben erstmals oder stärker als bisher berührt werden, bis zu einer Woche nach Mitteilung der Änderung Stellungnahmen abgeben und Einwendungen gegen den Plan erheben.
Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften G. v. 8. Oktober 2022 BGBl. I S. 1726 m.W.v. 13. Oktober 2022
§ 8 Maßgaben für die Anwendung des Energiewirtschaftsgesetzes
(1) 1Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621) in der jeweils geltenden Fassung ist bei der Zulassung von Vorhaben nach § 2 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- 1.
- abweichend von § 43a des Energiewirtschaftsgesetzes gilt bei Vorhaben, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss und die nicht unter die Nummer 1a fallen, für das Anhörungsverfahren, dass:
- a)
- der Plan abweichend von § 73 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für die Dauer von einer Woche auszulegen ist,
- b)
- Einwendungen nach § 73 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nur bis eine Woche nach Ablauf der Auslegungsfrist erhoben werden können,
- c)
- ein Erörterungstermin in den Fällen des § 2 Absatz 1 Nummer 3 stattfinden kann, soweit die zuständige Behörde diesen für erforderlich hält,
- d)
- Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen nach § 73 Absatz 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bis zum Ablauf einer Woche nach Mitteilung der Änderungen zu geben ist,
- 1a.
- abweichend von § 43a des Energiewirtschaftsgesetzes ist bei Vorhaben im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 3 mit einer Länge von mehr als 40 Kilometern und einem Durchmesser von mehr als 800 Millimetern, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss, für das Anhörungsverfahren anzuwenden, dass
- a)
- der Plan abweichend von § 73 Absatz 8 Satz 2 in Verbindung mit § 73 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für die Dauer von zwei Wochen auszulegen ist,
- b)
- ein Erörterungstermin stattfinden kann, soweit die zuständige Behörde diesen für erforderlich hält,
- 2.
- Kampfmittelräumungen, archäologische Untersuchungen und Bergungen sowie zwingend erforderliche Beseitigungen von Bäumen und anderen Gehölzen zur Baufeldfreimachung sowie die Durchführung naturschutzrechtlicher Ausgleichs- und Vermeidungsmaßnahmen einschließlich vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen gelten als Vorarbeiten im Sinne des § 44 des Energiewirtschaftsgesetzes; für die Beseitigung von Bäumen und anderen Gehölzen zur Baufeldfreimachung sowie für die Durchführung naturschutzrechtlicher Ausgleichs- und Vermeidungsmaßnahmen einschließlich vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen ist dies nur bis zum Ablauf des 28. Februar 2023 anzuwenden,
- 3.
- der Vorhabenträger kann bereits nach Ablauf der Einwendungsfrist verlangen, dass das Verfahren der vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 44b des Energiewirtschaftsgesetzes durchgeführt wird,
- 4.
- für den vorzeitigen Baubeginn müssen die Voraussetzungen des § 44c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sowie des § 44c Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht vorliegen; für die Zustellung nach § 44c Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes ist § 74 Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend anwendbar.
(2) Soweit aufgrund der in Absatz 1 vorgesehenen Verfahrensvereinfachungen Vorschriften des Energierechts nicht anzuwenden sind, sind auch die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts, die diesen Verfahrensvereinfachungen sonst entgegenstehen würden, nicht anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des LNG-Beschleunigungsgesetzes und zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes und zur Änderung des Baugesetzbuchs G. v. 12. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 184 m.W.v. 15. Juli 2023
§ 9 Beschleunigte Vergabe- und Nachprüfungsverfahren 3)
§ 9 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Für die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen für Vorhaben nach § 2 sind die vergaberechtlichen Vorschriften mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- 1.
- § 97 Absatz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen findet keine Anwendung.
- 2.
- 1Mittelständische Interessen müssen auch bei der Vergabe öffentlicher Bauaufträge nicht vornehmlich berücksichtigt werden. 2Leistungen müssen nicht in der Menge aufgeteilt und getrennt nach Art oder Fachgebiet vergeben werden. 3Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber ist, mit
- 3.
- Ergänzend zu § 134 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entfällt die Informations- und Wartepflicht auch
- a)
- in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gerechtfertigt ist, und
- b)
- in Fällen, in denen der Bieter, dem der Zuschlag erteilt wird, der einzige Bieter ist und es keine weiteren Bewerber gibt.
- 4.
- 1Abweichend von § 135 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen kann in einem Nachprüfungsverfahren in den Fällen der Absätze 2 und 3 bei Feststellung eines Verstoßes des Auftraggebers im Sinne des § 135 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auf Antrag des Auftraggebers oder von Amts wegen ein Vertrag nicht als unwirksam erachtet werden, wenn nach Prüfung aller maßgeblichen Gesichtspunkte unter Berücksichtigung des Zweckes im Sinne des § 1 und des besonderen Interesses nach § 3 zwingende Gründe eines Allgemeininteresses es rechtfertigen, die Wirkung des Vertrages zu erhalten. 2Das besondere Interesse rechtfertigt es in der Regel, die Wirkung des Vertrages zu erhalten. 3In Fällen des Satzes 1 hat die Vergabekammer oder das Beschwerdegericht alternative Sanktionen zur Feststellung der Unwirksamkeit nach Maßgabe der Nummer 6 zu erlassen. 4§ 156 Absatz 3, § 179 Absatz 1 und § 181 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt.
- 5.
- 1Wird in einem Nachprüfungsverfahren in den Fällen der Absätze 2 oder 3 die Unwirksamkeit eines Vertrages wegen eines Verstoßes des Auftraggebers im Sinne des § 135 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen festgestellt, ist die Wirkung der Unwirksamkeit abweichend von § 135 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auf die Verpflichtungen beschränkt, die noch zu erfüllen sind. 2In Fällen des Satzes 1 hat die Vergabekammer oder das Beschwerdegericht zusätzlich zur Feststellung nach Satz 1 alternative Sanktionen zur Feststellung der Unwirksamkeit nach Maßgabe der Nummer 6 zu erlassen. 3Nummer 4 Satz 4 gilt entsprechend.
- 6.
- 1Durch die Vergabekammer oder das Beschwerdegericht im Nachprüfungsverfahren in den Fällen der Absätze 2 und 3 zu erlassende alternative Sanktionen nach den Nummern 4 und 5 umfassen die Verhängung einer Geldsanktion gegen den Auftraggeber oder die Verkürzung der Laufzeit des Vertrages. 2Eine Geldsanktion darf höchstens 15 Prozent des Auftragswertes betragen.
- 7.
- 1§ 14 Absatz 4 Nummer 3 der Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1691) geändert worden ist, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
- a)
- die äußerst dringlichen, zwingenden Gründe sowie der Zusammenhang mit Ereignissen, die der betreffende Auftraggeber nicht voraussehen konnte, als vorliegend anzusehen sind,
- b)
- in der Regel die Mindestfristen nicht eingehalten werden können und
- c)
- die Umstände zur Begründung der äußersten Dringlichkeit dem Auftraggeber in der Regel nicht zuzurechnen sind.
- 8.
- 1§ 17 Absatz 8 der Vergabeverordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die hinreichend begründete Dringlichkeit als vorliegend anzusehen ist. 2Satz 1 gilt entsprechend für § 15 Absatz 3, § 16 Absatz 3 und 7 und § 17 Absatz 3 der Vergabeverordnung und für § 14 Absatz 3, § 15 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 3 der Sektorenverordnung. 3Satz 1 gilt entsprechend hinsichtlich der besonderen Dringlichkeit für § 20 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit. 4Satz 1 gilt ferner entsprechend für die Vergabe von Bauaufträgen hinsichtlich der Verkürzung von Fristen wegen einer hinreichend begründeten Dringlichkeit.
- 9.
- 1Abweichend von § 51 Absatz 2 Satz 1 der Vergabeverordnung kann bei Vergabeverfahren, die aufgrund der Nummer 7 Satz 1 als Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb durchgeführt werden, auch nur ein Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, sofern dieses Unternehmen als einziges in der Lage ist, den Auftrag innerhalb der durch die äußerste Dringlichkeit bedingten technischen und zeitlichen Zwänge zu erfüllen. 2Satz 1 gilt entsprechend für Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb, die aufgrund der Nummer 7 Satz 2 nach der Sektorenverordnung oder der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit durchgeführt werden. 3Satz 1 gilt ferner entsprechend für die Vergabe von Bauaufträgen für Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit, die aufgrund Nummer 7 Satz 3 durchgeführt werden.
(2) Für Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer sind für Vorhaben nach § 2 die vergaberechtlichen Vorschriften mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- 1.
- 1Ergänzend zu § 166 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen kann auch nach Lage der Akten entschieden werden, soweit dies der Beschleunigung dient. 2Die mündliche Verhandlung kann im Wege der Bild- und Tonübertragung nach § 128a der Zivilprozessordnung durchgeführt werden.
- 2.
- 1Abweichend von § 167 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen trifft und begründet die Vergabekammer ihre Entscheidung innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Eingang des Nachprüfungsantrags. 2Abweichend von § 167 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen kann die Entscheidungsfrist von drei Wochen nur einmalig und höchstens um zwei Wochen verlängert werden.
- 3.
- Bei der Auswahl der geeigneten Maßnahmen nach § 168 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen hat die Vergabekammer auch den Zweck nach § 1 sowie das besondere Interesse nach § 3 zu berücksichtigen.
- 4.
- 1Bei der Abwägung nach § 169 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen über die vorzeitige Gestattung des Zuschlags sind zusätzlich der Zweck nach § 1 sowie das besondere Interesse nach § 3 zu berücksichtigen. 2Das besondere Interesse überwiegt in der Regel. 3Die Entscheidung ist unverzüglich, spätestens innerhalb von einer Woche nach Eingang des Antrags auf Voraberteilung des Zuschlags zu treffen und zu begründen. 4Der Zuschlag kann abweichend von § 169 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nach der Gestattung unmittelbar erteilt werden, sofern die Wartepflicht nach § 134 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht noch läuft. 5Bei Entscheidungen nach § 169 Absatz 2 Satz 6 und 7 und Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist auch der Zweck nach § 1 sowie das besondere Interesse nach § 3 zu berücksichtigen, das in der Regel überwiegt.
- 5.
- Stellt die Vergabekammer im Nachprüfungsverfahren einen Verstoß des Auftraggebers im Sinne des § 135 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen fest, hat sie den Absatz 1 Nummer 4 bis 6 zu beachten.
(3) Für die sofortige Beschwerde sind für Vorhaben nach § 2 die vergaberechtlichen Vorschriften mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- 1.
- § 171 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass es auf die Frist in ihrer Ausgestaltung nach Absatz 2 Nummer 2 ankommt.
- 2.
- Abweichend von § 172 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist die sofortige Beschwerde innerhalb von einer Notfrist von einer Woche einzulegen.
- 3.
- 1Abweichend von § 173 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entfällt die aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer bereits eine Woche nach Ablauf der Beschwerdefrist und kann nur für bis zu sechs Wochen verlängert werden. 2Bei der Abwägung nach § 173 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind zusätzlich der Zweck nach § 1 sowie das besondere Interesse nach § 3 zu berücksichtigen, das in der Regel überwiegt.
- 4.
- 1Bei der Abwägung nach § 176 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind zusätzlich der Zweck nach § 1 sowie das besondere Interesse nach § 3 zu berücksichtigen, das in der Regel überwiegt. 2Abweichend von § 176 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist die Vorabentscheidung über den Zuschlag längstens innerhalb von einer Woche nach Eingang des Antrags zu treffen und im Fall einer ausnahmsweisen Verlängerung der Zweck nach § 1 sowie das besondere Interesse nach § 3 zu berücksichtigen, das in der Regel überwiegt.
- 5.
- § 177 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist nicht anzuwenden.
- 6.
- 1Ergänzend zu § 175 Absatz 2 in Verbindung mit § 65 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen kann das Gericht im Ausnahmefall nach Lage der Akten entscheiden, insbesondere wenn dies der Beschleunigung dient und kein unmittelbarer Eindruck der Parteien oder direkter Austausch des tatsächlichen und rechtlichen Vortrags erforderlich ist. 2Die mündliche Verhandlung kann im Wege der Bild- und Tonübertragung nach § 128a der Zivilprozessordnung durchgeführt werden.
- 7.
- 1§ 178 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschwerdeentscheidung innerhalb einer Frist von fünf Wochen ab Eingang der sofortigen Beschwerde zu treffen und zu begründen ist. 2Bei besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten kann der Vorsitzende im Ausnahmefall die Frist durch Mitteilung an die Beteiligten einmalig um höchstens zwei Wochen verlängern. 3Abweichend von § 178 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entscheidet das Gericht stets in der Sache selbst.
- 8.
- Für das Beschwerdegericht gilt Nummer 5 entsprechend.
(4) 1Abweichend von § 55 Absatz 1 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung muss aufgrund der besonderen Umstände des Zweckes nach § 1 und des besonderen Interesses nach § 3 bei der Vergabe öffentlicher Aufträge für Vorhaben nach § 2 unterhalb der Schwellenwerte des § 106 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen keine Öffentliche Ausschreibung, keine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb und kein sonstiger Teilnahmewettbewerb vorausgehen. 2Abweichend von § 55 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung ist bei öffentlichen Aufträgen im Sinne des Satzes 1 auch nicht nach einheitlichen Beschaffungsrichtlinien zu verfahren.
(5) 1Bei Verfahren vor Gerichten der Zivil- oder Verwaltungsgerichtsbarkeit über die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen für Vorhaben nach § 2, für die ein Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 nicht statthaft ist, sind alle bestehenden Beschleunigungsmöglichkeiten des jeweiligen Prozessrechts zu nutzen und Interessenabwägungen, insbesondere beim vorläufigen Rechtsschutz, unter Berücksichtigung des Zweckes nach § 1 sowie des besonderen Interesses nach § 3 zu treffen. 2Dieser Absatz gilt nicht für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.
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- 3)
- § 9 dieses Gesetzes dient auch der Umsetzung folgender Richtlinien:
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- Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 33), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/23/EU (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1) geändert worden ist.
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- Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 14), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/23/EU (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1) geändert worden ist.
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- Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1950 (ABl. L 398 vom 11.11.2021, S. 19) geändert worden ist.
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- Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1951 (ABl. L 398 vom 11.11.2021, S. 21) geändert worden ist.
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- Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1952 (ABl. L 398 vom 11.11.2021, S. 23) geändert worden ist.
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- Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1953 (ABl. L 398 vom 11.11.2021, S. 25) geändert worden ist. der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, muss der öffentliche Auftraggeber das Unternehmen nicht verpflichten, sofern es Unteraufträge an Dritte vergibt, Leistungen in der Menge aufgeteilt und getrennt nach Art oder Fachgebiet zu vergeben.
§ 10 Weitere Verfahrensanordnungen
(1) Ist für ein Zulassungsverfahren für ein Vorhaben nach § 2 eine ortsübliche oder öffentliche Bekanntmachung angeordnet und ist nach den dafür geltenden Vorschriften der Anschlag an einer Amtstafel oder die Auslegung zur Einsichtnahme vorgesehen, ist § 2 des Planungssicherstellungsgesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1041) in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Befristung auf Bekanntmachungen, deren Frist mit dem Ablauf des 31. Dezember 2023 endet, nicht stattfindet.
(2) Ist für ein Genehmigungsverfahren für ein Vorhaben nach § 2 die Auslegung von Unterlagen oder Entscheidungen vorgesehen, auf die nach den für die Auslegung geltenden Vorschriften nicht verzichtet werden kann, ist § 3 des Planungssicherstellungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Befristung auf Bekanntmachungen, deren Frist mit dem Ablauf des 31. Dezember 2023 endet, nicht stattfindet.
(3) Ist für ein Genehmigungsverfahren für ein Vorhaben nach § 2 die Durchführung eines Erörterungstermins oder einer mündlichen Verhandlung angeordnet oder hält die Behörde einen Erörterungstermin für erforderlich, ist § 5 des Planungssicherstellungsgesetzes anzuwenden.
(4) Für Entscheidungen über Vorhaben nach § 2 Absatz 1 sind die §§ 72 bis 77 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften G. v. 8. Oktober 2022 BGBl. I S. 1726 m.W.v. 13. Oktober 2022
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