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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.03.2009 aufgehoben
Verordnung über Auskunftspflicht (APflV k.a.Abk.)
V. v. 13.07.1923 RGBl. I S. 699, 723; aufgehoben durch Artikel 18 Abs. 3 G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 550
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 704-1 Auskunftspflicht der Wirtschaft
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 704-1 Auskunftspflicht der Wirtschaft
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§ 1 Auskunftsberechtigte Stellen
§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die Reichsregierung, die obersten Landesbehörden und die von der Reichsregierung oder der obersten Landesbehörde bestimmten Stellen sind berechtigt, jederzeit Auskunft über wirtschaftliche Verhältnisse, insbesondere über Preise und Vorräte sowie über Leistungen und Leistungsfähigkeit von Unternehmungen oder Betrieben zu verlangen.
§ 2 Auskunftspflichtige
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zur Auskunft verpflichtet sind:
- 1.
- gewerbliche und landwirtschaftliche Unternehmer sowie Verbände und Vereinigungen solcher Unternehmer;
- 2.
- öffentlich-rechtliche Körperschaften;
- 3.
- Personen, die Gegenstände, über die Auskunft verlangt wird, in Gewahrsam haben oder gehabt haben oder auf Lieferung solcher Gegenstände Anspruch haben.
(2) Wird von einem Verband oder einer Vereinigung Auskunft verlangt, so trifft die Verpflichtung die Personen, die zur Vertretung oder Geschäftsführung befugt sind, oder deren Stellvertreter.
§ 3 Anforderung und Erteilung der Auskunft
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Auskunft kann durch öffentliche Bekanntmachung oder durch Anfrage bei den zur Auskunft Verpflichteten erfordert werden.
(2) Es kann mündliche und schriftliche Auskunft verlangt werden; auch Abschriften, Auszüge und Zusammenstellungen aus Geschäftsbüchern, Geschäftspapieren oder aus den Unterlagen für die Bemessung von Preisen und Vergütungen können erfordert werden.
(3) Die Auskunft ist kostenfrei zu erteilen.
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