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Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstreckung (Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung - ZVFV)


§ 1 Einführung von Formularen



(1) Für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher nach § 753 Absatz 1 der Zivilprozessordnung wird das Formular der Anlage 1 eingeführt.

(2) Für Anträge auf Erlass richterlicher Anordnungen nach § 758a der Zivilprozessordnung werden die Formulare der Anlagen 2 und 3 eingeführt.

(3) Für Anträge auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses nach § 829 der Zivilprozessordnung und für Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach den §§ 829 und 835 der Zivilprozessordnung werden die Formulare der Anlagen 4 und 5 eingeführt.

(4) Für die Aufstellung von Forderungen werden folgende Formulare eingeführt:

1.
für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher nach Absatz 1 das Formular der Anlage 6,

2.
für Anträge nach Absatz 3

a)
wegen Geldforderungen, die keine gesetzlichen Unterhaltsansprüche sind, das Formular der Anlage 7 und

b)
wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche das Formular der Anlage 8.


§ 2 Nutzung der Formulare



(1) Die Formulare der Anlagen 1 bis 5 sind ausschließlich für die folgenden Zwecke verbindlich:

1.
das Formular der Anlage 1 für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen,

2.
die Formulare der Anlagen 2 und 3 für Anträge nach § 758a Absatz 1 der Zivilprozessordnung,

3.
die Formulare der Anlagen 4 und 5 für Anträge nach § 829 der Zivilprozessordnung und für Anträge nach den §§ 829 und 835 der Zivilprozessordnung.

(2) Vollstreckungsaufträgen an Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen ist das Formular der Anlage 6 beizufügen.

(3) Für Anträge nach § 1 Absatz 2 ist dem Formular der Anlage 2 das Formular der Anlage 3 beizufügen.

(4) Für Anträge nach § 1 Absatz 3 ist dem Formular der Anlage 4 beizufügen:

1.
das Formular der Anlage 5,

2.
das Formular der Anlage 7, wenn die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen betrieben wird, die keine gesetzlichen Unterhaltsansprüche sind, sowie

3.
das Formular der Anlage 8, wenn die Zwangsvollstreckung wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche betrieben wird.

(5) Die Formulare der Anlagen 6 bis 8 sind insgesamt mehrfach zu nutzen, wenn bei einfacher Nutzung die erforderlichen Angaben nicht gemacht werden können, es sei denn, die erforderlichen Angaben werden in einem nach § 3 Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe a zulässigerweise abweichenden Formular gemacht.


§ 3 Abweichungen von den Formularen



(1) Abweichungen von den Formularen sind ausschließlich zulässig

1.
nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 und

2.
unter der Voraussetzung, dass durch die Abweichungen Folgendes nicht beeinträchtigt wird:

a)
die Verständlichkeit und die Lesbarkeit der eingereichten Formulare sowie

b)
die Zuordnung von Text zu den jeweiligen Sinneinheiten, die durch einen mit einem Buchstaben versehenen und grau hinterlegten Balken gekennzeichnet sind (Module).

(2) Zulässig ist es,

1.
die Formulare an geänderte Rechtsvorschriften anzupassen,

2.
die Währungsangaben in den Formularen zu ändern,

3.
unwesentliche Änderungen der formalen Gestaltung vorzunehmen,

4.
den vorgesehenen Umfang von Texteingabefeldern zu erweitern oder zu verringern,

5.
den Text einschließlich der dazugehörigen Texteingabefelder außerhalb der Rahmen für die Angaben zum Gläubiger in Modul A und zum Schuldner in Modul B in den Formularen der Anlagen 1, 3 und 5 insgesamt mehrfach zu verwenden,

6.
den Text einschließlich der dazugehörigen Texteingabefelder, der sich innerhalb von Rahmen befindet,

a)
insgesamt oder teilweise mehrfach zu verwenden oder teilweise wegzulassen,

b)
insgesamt einschließlich des dazugehörigen Rahmens und der insoweit betroffenen Modulbezeichnung wegzulassen,

7.
weitere Anlagen beizufügen, soweit in dem Formular die gewünschten Angaben nicht gemacht werden können.

(3) Auf Text, der sich innerhalb von Rahmen befindet, die als vom Gericht auszufüllen gekennzeichnet sind, ist

1.
Absatz 2 Nummer 4 und 6 Buchstabe a nicht anwendbar,

2.
Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe b nur bei den Modulen Q, R und S des Formulars der Anlage 5 und nur dann anwendbar, wenn das jeweils am Anfang des betreffenden Moduls befindliche Kontrollkästchen nicht markiert wird.


§ 4 Elektronisch auslesbares Formular



1In Papierform eingereichte Formulare können zur elektronischen Weiterverarbeitung der Daten elektronisch ausgelesen werden. 2Die Länder sind befugt, die Voraussetzungen hierfür festzulegen.


§ 5 Strukturierte Datensätze; gemeinsame Koordinierungsstelle



(1) 1Die Länder dürfen die Formulare als strukturierte Datensätze zum Zweck der Übermittlung an Gerichtsvollzieher oder Gerichte bereitstellen. 2Hierfür sind die Formulare in das gültige XJustiz-Format zu übertragen. 3Für die als strukturierte Datensätze bereitgestellten Formulare gelten die §§ 1 bis 3 entsprechend.

(2) 1Die Länder können durch Verwaltungsvereinbarung eine gemeinsame Koordinierungsstelle für die Übertragung der in den Formularen enthaltenen Angaben einrichten. 2Besteht bereits eine solche Stelle, so können die Länder sich dieser bedienen.