Verordnung über die Benutzung von Archivgut beim Bundesarchiv (Bundesarchiv-Benutzungsverordnung - BArchBV)

V. v. 29.10.1993 BGBl. I S. 1857
Geltung ab 11.11.1993; FNA: 224-8-1 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
§ 1 Benutzungsrecht
§ 2 Benutzungsart
§ 3 Benutzungsvoraussetzungen
§ 4 Sorgfaltspflicht des Benutzers
§ 5 Ausschluß von der Benutzung

§ 1 Benutzungsrecht


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Archivgut beim Bundesarchiv steht jedermann auf Antrag nach den Vorschriften des Bundesarchivgesetzes und dieser Verordnung zur Benutzung offen.

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§ 2 Benutzungsart


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Archivgut wird zur Benutzung im Original oder in Kopie vorgelegt, als Kopie abgegeben, oder es werden Auskünfte über seinen Inhalt erteilt. Über die Art der Benutzung entscheidet das Bundesarchiv.

(2) Archivgut wird im Original grundsätzlich nur im Bundesarchiv vorgelegt. Über Ausnahmen entscheidet der Präsident.

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§ 3 Benutzungsvoraussetzungen


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Benutzungsantrag ist unter genauer Angabe von Thema und Zweck der Nachforschung schriftlich zu stellen.

(2) Über den Benutzungsantrag entscheidet das Bundesarchiv. Es kann die Genehmigung mit Auflagen erteilen.

(3) Der Antragsteller hat sich auf Verlangen des Bundesarchivs schriftlich zu verpflichten, bei der Verwertung von Erkenntnissen aus Archivgut Persönlichkeits- und Urheberrechte sowie schutzwürdige Belange Dritter zu beachten und bei Verstößen das Bundesarchiv von der Haftung freizustellen.

(4) Die Mitwirkung von Hilfskräften bei der Benutzung ist besonders zu beantragen. Die Namen der Hilfskräfte sind im Benutzungsantrag anzugeben; Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Sollen aus dem Archivgut gewonnene Erkenntnisse für andere als im Benutzungsantrag genannte Themen oder Zwecke verwendet werden, ist ein neuer Antrag erforderlich.

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§ 4 Sorgfaltspflicht des Benutzers


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

Der Benutzer ist verpflichtet, das Archivgut in den Benutzerräumen zu belassen, die innere Ordnung des Archivgutes zu bewahren, es nicht zu beschädigen, zu verändern oder in seinem Erhaltungszustand zu gefährden.

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§ 5 Ausschluß von der Benutzung


§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

Verstößt ein Benutzer gröblich gegen Vorschriften des Bundesarchivgesetzes oder gegen die nach § 6 des Bundesarchivgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, wird er von Benutzungen beim Bundesarchiv ausgeschlossen.



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