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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.12.2010 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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Zehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen - 10. BImSchV)
V. v. 27.01.2009 BGBl. I S. 123 (Nr. 5); aufgehoben durch § 21 V. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1849
Geltung ab 31.01.2009; FNA: 2129-8-10-3 Umweltschutz
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Geltung ab 31.01.2009; FNA: 2129-8-10-3 Umweltschutz
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§ 1 Beschaffenheit von Ottokraftstoffen
§ 1 wird in 5 Vorschriften zitiert
Ottokraftstoff darf im geschäftlichen Verkehr an den Verbraucher nur veräußert werden, wenn sein Schwefelgehalt 10 Milligramm pro Kilogramm nicht überschreitet. Darüber hinaus müssen mindestens die Anforderungen der DIN EN 228, Ausgabe März 2004, erfüllt sein.
§ 2 Beschaffenheit von Dieselkraftstoff
§ 2 wird in 4 Vorschriften zitiert
Dieselkraftstoff darf im geschäftlichen Verkehr an den Verbraucher nur veräußert werden, wenn sein Schwefelgehalt 10 Milligramm pro Kilogramm nicht überschreitet. Darüber hinaus müssen mindestens die Anforderungen der DIN EN 590, Ausgabe März 2004, oder der DIN 51628, Ausgabe August 2008, erfüllt sein.
§ 3 Beschaffenheit von Biodiesel
§ 3 wird in 4 Vorschriften zitiert
Biodiesel darf im geschäftlichen Verkehr an den Verbraucher nur veräußert werden, wenn seine Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN EN 14214, Ausgabe November 2003, entsprechen. Das gilt auch für Biodiesel als Zusatz zum Dieselkraftstoff.
§ 4 Beschaffenheit von Ethanolkraftstoff (E85)
§ 4 wird in 4 Vorschriften zitiert
Ethanolkraftstoff (E85) als Kraftstoff darf im geschäftlichen Verkehr an den Verbraucher nur veräußert werden, wenn seine Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN 51625, Ausgabe August 2008, entsprechen.
§ 5 Beschaffenheit von Flüssiggaskraftstoff
§ 5 wird in 4 Vorschriften zitiert
Flüssiggaskraftstoff darf im geschäftlichen Verkehr an den Verbraucher nur veräußert werden, wenn seine Eigenschaften den Mindestanforderungen der DIN EN 589, Ausgabe März 2004, berichtigt durch Ausgabe März 2006, entsprechen.
§ 6 Beschaffenheit von Erdgas und Biogas als Kraftstoff
§ 6 wird in 8 Vorschriften zitiert
Erdgas als Kraftstoff darf im geschäftlichen Verkehr an den Verbraucher nur veräußert werden, wenn seine Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN 51624, Ausgabe Februar 2008, entsprechen. Biogas als Kraftstoff darf im geschäftlichen Verkehr an den Verbraucher nur veräußert werden, wenn seine Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN 51624, Ausgabe Februar 2008, entsprechen. Erdgas und Biogas dürfen in jedem Verhältnis gemischt als Kraftstoff im geschäftlichen Verkehr an den Verbraucher nur veräußert werden, wenn die Eigenschaften des fertigen Produktes mindestens den Anforderungen der DIN 51624, Ausgabe Februar 2008, entsprechen.
§ 7 Beschaffenheit von Pflanzenölkraftstoff
§ 7 wird in 4 Vorschriften zitiert
Pflanzenölkraftstoff darf im geschäftlichen Verkehr an den Verbraucher nur veräußert werden, wenn seine Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN V 51605, Ausgabe Juli 2006, entsprechen.
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