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Verordnung über die Schlichtungsstelle nach § 143c des Investmentgesetzes (Investmentschlichtungsstellenverordnung - InvSchlichtV)

V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1299 (Nr. 33); aufgehoben durch § 15 V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2479
Geltung ab 01.07.2011; FNA: 7612-2-7 Investmentwesen
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§ 1 Besetzung der Schlichtungsstelle und Tätigkeitsbericht



(1) Die Schlichtungsstelle für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten im Sinne des § 143c Absatz 3 des Investmentgesetzes ist mit mindestens zwei Schlichtern zu besetzen, die Bedienstete der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) sind. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt haben, über eine mindestens dreijährige juristische Berufserfahrung verfügen und dürfen nicht zugleich die Aufsicht über Unternehmen wahrnehmen, die den Vorschriften des Investmentgesetzes unterliegen. Für jeden Schlichter ist ein anderer Schlichter als Vertreter zu bestellen.

(2) Das Schlichtungsverfahren findet vor einem Schlichter statt. Vor jedem Geschäftsjahr sind die Geschäfte auf die Schlichter zu verteilen. Eine Änderung der Geschäftsverteilung ist während des Geschäftsjahres nur aus besonderem Grund zulässig.

(3) Für die Schlichtungsstelle ist eine Geschäftsstelle einzurichten.

(4) Die Schlichtungsstelle hat einmal im Jahr einen Tätigkeitsbericht zu veröffentlichen.


§ 2 Auswahl und Rechtsstellung der Schlichter



(1) Die Schlichter werden von der Bundesanstalt bestellt. Vor ihrer Bestellung teilt die Bundesanstalt dem BVI Bundesverband Investment und Asset Management e. V., dem Zentralen Kreditausschuss und der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. die Namen und den beruflichen Werdegang der als Schlichter vorgesehenen Personen mit. Wenn nicht innerhalb von zwei Monaten schriftlich Tatsachen vorgetragen werden, welche die Qualifikation oder Unparteilichkeit der vorgesehenen Personen in Frage stellen, werden diese für die Dauer von drei Jahren zu Schlichtern bestellt. Ihre Bestellung kann wiederholt werden.

(2) Die Schlichter sind in dieser Eigenschaft unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Ein Schlichter kann durch die Bundesanstalt von seinem Amt nur abberufen werden, wenn Tatsachen vorliegen, die eine unabhängige Erledigung seiner Schlichtertätigkeit nicht mehr erwarten lassen, wenn der Schlichter nicht nur vorübergehend an der Wahrnehmung seines Amts gehindert ist oder wenn ein vergleichbar wichtiger Grund gegeben ist.

(3) Ein Schlichter darf nicht bei Streitigkeiten tätig werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen.

(4) Die Schlichter und die in der Geschäftsstelle tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.


§ 3 Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens



(1) Der Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ist schriftlich unter kurzer Schilderung des Sachverhalts und mit den zum Verständnis der Streitigkeit erforderlichen Unterlagen bei der Geschäftsstelle der Schlichtungsstelle einzureichen. Der Antragsteller hat zu versichern, dass

1.
er in der Streitigkeit noch kein Gericht, auch nicht zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe, keine Streitschlichtungsstelle und keine andere Schlichtungs- oder Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, angerufen hat und

2.
er keinen außergerichtlichen Vergleich mit dem Antragsgegner abgeschlossen hat.

Der Antragsteller kann sich im Verfahren vertreten lassen.

(2) Die Geschäftsstelle bestätigt dem Antragsteller den Eingang seines Schlichtungsantrags. Ist der Schlichtungsantrag nicht formgerecht eingereicht oder fehlen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 erforderliche Angaben oder Unterlagen, teilt die Geschäftsstelle dies dem Antragsteller mit und fordert ihn auf, innerhalb eines Monats die Mängel des Antrags zu beheben. Werden die Mängel nicht fristgerecht behoben, teilt die Geschäftsstelle dem Antragsteller mit, dass ein Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt werden kann.


§ 4 Ablehnung einer Schlichtung



Der Schlichter lehnt die Schlichtung durch eine schriftliche Mitteilung an den Antragsteller ab, wenn

1.
der Antragsteller kein Verbraucher nach § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist,

2.
der Antrag nicht auf die Schlichtung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Vorschriften des Investmentgesetzes gerichtet ist,

3.
der Antragsgegenstand bereits bei einem Gericht anhängig ist, in der Vergangenheit anhängig war oder von dem Antragsteller während des Schlichtungsverfahrens anhängig gemacht wird,

4.
die Streitigkeit durch außergerichtlichen Vergleich beigelegt ist,

5.
ein Antrag auf Prozesskostenhilfe abgewiesen worden ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet,

6.
die Angelegenheit bereits Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens vor einer Schlichtungs- oder Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, ist oder war oder

7.
der Anspruch bei Einreichung des Antrags bereits verjährt ist und der Antragsgegner sich auf die Verjährung beruft.


§ 5 Eröffnung des Schlichtungsverfahrens



(1) Wird eine Schlichtung nicht nach § 4 abgelehnt, leitet die Geschäftsstelle den Schlichtungsantrag dem Antragsgegner zur Stellungnahme innerhalb eines Monats zu und teilt dies dem Antragsteller mit. Die Geschäftsstelle kann den Antragsgegner innerhalb eines weiteren Monats auffordern, eine Ergänzung von Angaben und Unterlagen vorzunehmen.

(2) Gibt der Antragsgegner innerhalb der Frist nach Absatz 1 keine Stellungnahme ab, legt die Geschäftsstelle den Vorgang dem Schlichter zur Entscheidung nach Lage der Akten vor.

(3) Eine Stellungnahme des Antragsgegners wird dem Antragsteller durch die Geschäftsstelle zugeleitet. Wenn der Antragsgegner in seiner Stellungnahme erklärt, dass er dem Anliegen des Antragstellers entsprechen wird, teilt die Geschäftsstelle dem Antragsteller mit, dass sich das Schlichtungsverfahren damit erledigt hat. Bei einer anderen Stellungnahme ist der Antragsteller von der Geschäftsstelle darauf hinzuweisen, dass er sich zu der Stellungnahme des Antragsgegners innerhalb eines Monats nach ihrem Zugang äußern kann. Ergibt sich aus der Stellungnahme des Antragsgegners, dass der Antragsteller seinen Schlichtungsantrag nicht ausreichend begründet oder erforderliche Unterlagen nicht vorgelegt hat oder dass Voraussetzungen für die Ablehnung der Schlichtung nach § 4 vorliegen, weist die Geschäftsstelle den Antragsteller darauf hin und fordert ihn auf, die Mängel innerhalb eines Monats zu beheben. Nach Ablauf der Fristen nach den Sätzen 3 und 4 legt die Geschäftsstelle den Vorgang dem zuständigen Schlichter vor, sofern sich der Schlichtungsantrag nicht in sonstiger Weise erledigt hat.


§ 6 Schlichtungsvorschlag



(1) Wenn der Schlichter eine weitere Aufklärung des Sach- und Streitstandes für geboten hält, kann er die Beteiligten zu ergänzenden Stellungnahmen auffordern oder mit Hilfe der Geschäftsstelle Auskünfte bei einer für die außergerichtliche Beilegung vergleichbarer Streitigkeiten zuständigen Stelle in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einholen. Die eingegangenen Stellungnahmen sind den Beteiligten jeweils zuzuleiten. Eine Beweisaufnahme führt er nicht durch, es sei denn, der Beweis kann durch Urkunden angetreten werden, die von den Beteiligten vorgelegt werden können.

(2) Der Schlichter unterbreitet auf der Grundlage des Vortrags der Beteiligten und gegebenenfalls der nach Absatz 1 Satz 1 eingeholten Auskünfte einen schriftlichen Schlichtungsvorschlag, durch den der Streit der Beteiligten unter Berücksichtigung der Rechtslage und der Gebote von Treu und Glauben angemessen beigelegt werden kann. Der Schlichtungsvorschlag ist kurz und verständlich zu erläutern.

(3) Der Schlichtungsvorschlag kann innerhalb von sechs Wochen ab Zugang durch eine schriftliche Mitteilung an die Geschäftsstelle der Schlichtungsstelle angenommen werden. Die Beteiligten sind hierauf sowie darauf hinzuweisen, dass sie zur Annahme nicht verpflichtet und bei Nichtannahme berechtigt sind, die Gerichte anzurufen. Nach Ablauf der Frist teilt die Geschäftsstelle den Beteiligten das Ergebnis mit. Mit dieser Mitteilung ist das Verfahren bei der Schlichtungsstelle beendet. Kommt es nicht zu einer Einigung, ist die Mitteilung als Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch nach § 15a Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung zu bezeichnen; die Namen der Beteiligten sind anzugeben.


§ 7 Kosten des Verfahrens und der Schlichtungsstelle



(1) Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle ist für den Antragsteller kostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.

(2) Die Schlichtungsstelle erhebt von den Antragsgegnern eine Gebühr in Höhe von 200 Euro, es sei denn, die Schlichtung wird nach § 4 abgelehnt. Die Gebühr kann auf Antrag erlassen oder gemindert werden, wenn die Erhebung der Gebühr ganz oder teilweise unangemessen wäre.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Antragsgegner, für welche die Übertragung nach § 10 wirksam geworden ist.