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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2012 aufgehoben
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Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (LAP-gtDWSVV)
V. v. 25.05.2003 BGBl. I S. 750; aufgehoben durch § 30 V. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2974
Geltung ab 05.06.2003; FNA: 2030-7-24-1 Beamte
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Geltung ab 05.06.2003; FNA: 2030-7-24-1 Beamte
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Kapitel 1 Laufbahn und Ausbildung
§ 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.
§ 11 Ausbildungsakte
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
Für die Anwärterinnen und Anwärter sind Personalteilakten "Ausbildung" zu führen, in die der Ausbildungsplan sowie alle Leistungsnachweise und Bewertungen aufzunehmen sind.
§ 12 Schwerbehinderte Menschen
§ 12 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Schwerbehinderten Menschen werden im Auswahlverfahren sowie für die Erbringung von Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen gewährt. Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind mit den schwerbehinderten Menschen und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden. Die Sätze 1 bis 4 werden auch bei aktuellen Behinderungen, die nicht unter den Schutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen, angewandt.
(2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehindertenvertretung nicht beteiligt, wenn der schwerbehinderte Mensch eine Beteiligung ablehnt.
(3) Entscheidungen über Prüfungserleichterungen trifft das Prüfungsamt.
§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 13 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der Vorbereitungsdienst ist je nach Fachrichtung wie folgt gegliedert:
- a)
- Fachrichtung Bautechnik
Ausbildungs- abschnitt | Dauer (Wochen) | Ausbildungsdienststellen Arbeitsbereiche |
I | 8 | Wasser- und Schifffahrtsamt Organisation einschließlich Innerer Dienst Haushaltswesen Personalwesen Informationstechnik |
II | 24 | Wasser- und Schifffahrtsamt und Neubauamt oder Wasser- und Schifffahrtsamt mit Neu- bauaufgaben Wasserstraßenbauwesen (Unterhaltung) Wasserstraßenbauwesen (Neubau) Betrieb der Wasserstraßen Technische Programmplanung Wasserstraßenüberwachung Verkehrstechnik Schifffahrtszeichenwesen Betriebswirtschaft/Controlling Gewässerkunde Wasserbewirtschaftung Maschinenwesen Kartenangelegenheiten Liegenschaftsverwaltung Schifffahrtswesen Arbeitssicherheit |
III | 14 | Außenbezirk/Bauhof eines Wasser- und Schifffahrts- amtes Leitungstätigkeiten Bau- und Unterhaltung/Aufsicht Fahrzeug- und Personaleinsatz Technische Programmplanung Betriebsabrechnung Unternehmerleistungen, Regie/Vergabe Arbeitssicherheit |
IV | 4 | Zentrale Stellen Fachstelle für Verkehrstechniken Bundesanstalt für Wasserbau mit der Fachstelle für Informa- tionstechnik, Dienststelle Ilmenau Bundesanstalt für Gewässer- kunde |
Schiffsuntersuchungskommis- sion Ggf. Bundesamt für Seeschiff- fahrt und Hydrographie | ||
V | 8 | Wasser- und Schifffahrts- direktion Administration Haushalt/Controlling Regionalmanagement/Neubau Technische Programmplanung Planfeststellung Rechtsangelegenheiten Schifffahrt Verkehrstechnik*) |
L | 11 | Lehrveranstaltungen durch die Sonderstelle für Aus- und Fortbildung bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Mitte |
(2) | Einführungslehrgang | |
(2) | 1. Aufbaulehrgang | |
(3) | 2. Aufbaulehrgang | |
(2) | 3. Aufbaulehrgang (Führungskräfteschulung) | |
(2) | Schlusslehrgang | |
U | 9 | Erholungsurlaub |
*) nicht in allen Einstellungsbehörden vorhanden | ||
zus.: 78 Wochen |
- b)
- Fachrichtung Maschinentechnik
Ausbildungs- abschnitt | Dauer (Wochen) | Ausbildungsdienststellen Arbeitsbereiche |
I | 8 | Wasser- und Schifffahrtsamt Organisation einschließlich Innerer Dienst Haushaltswesen Personalwesen Informationstechnik |
II | 8 | Wasser- und Schifffahrtsamt Betrieb, Unterhaltung und Instandhaltung der Anlagen und Einrichtungen der Bundes- wasserstraßen sowie von Fahr- zeugen und Geräten Technische Programmplanung Wasserstraßenbauwesen (Unterhaltung) Wasserstraßenüberwachung Schifffahrtswesen Verkehrstechnik Vermessungswesen/Liegen- schaftswesen Schifffahrtszeichenwesen Maschinenwesen Betriebswirtschaft/Controlling Arbeitssicherheit |
III | 14 | Fachstelle Maschinenwesen/ Sachbereich 5 Maschinenbautechnik Elektroenergietechnik Schiffbautechnik Kommunikationstechnik, Nachrichtentechnik Steuerungstechnik Betriebswirtschaft |
IV | 6 | Zentrale Stellen Fachstelle für Verkehrstechniken Bundesanstalt für Wasserbau mit der Fachstelle für Informa- tionstechnik, Dienststelle Ilmenau, und Referat K 4, Dienststelle Hamburg Schiffsuntersuchungskommis- sion Bundesanstalt für Gewässer- kunde Ggf. Bundesamt für Seeschiff- fahrt und Hydrographie |
V | 14 | Werkstattanlagen und Betriebsstellen eines Wasser- und Schifffahrtsamtes Leitungstätigkeiten Bau- und Unterhaltung/Aufsicht Fahrzeug- und Personaleinsatz Technische Programmplanung Betriebssteuerung/Betriebs- abrechnung/Controlling Technische Programmplanung Unternehmerleistungen, Regie/Vergabe Arbeitssicherheit |
VI | 8 | Wasser- und Schifffahrts- direktion Administration Haushalt/Controlling Regionalmanagement/Neubau Technische Programmplanung Planfeststellung Rechtsangelegenheiten Schifffahrt Verkehrstechnik*) |
L | 11 | Lehrveranstaltungen durch die Sonderstelle für Aus- und Fortbildung bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Mitte |
(2) | Einführungslehrgang | |
(2) | 1. Aufbaulehrgang | |
(3) | 2. Aufbaulehrgang | |
(2) | 3. Aufbaulehrgang (Führungskräfteschulung) | |
(2) | Schlusslehrgang | |
U | 9 | Erholungsurlaub |
*) nicht in allen Einstellungsbehörden vorhanden | ||
zus.: 78 Wochen |
- c)
- Fachrichtung Vermessungstechnik
Ausbildungs- abschnitt | Dauer (Wochen) | Ausbildungsdienststellen Arbeitsbereiche |
I | 8 | Wasser- und Schifffahrtsamt Organisation einschließlich Innerer Dienst Haushaltswesen Personalwesen Informationstechnik |
II | 3 | Wasser- und Schifffahrtsamt Wasserstraßenüberwachung Wasserstraßenbauwesen/ Wasserstraßenunterhaltung Technische Programmplanung |
Schifffahrtswesen Schifffahrtszeichenwesen Betriebswirtschaft/Controlling Arbeitssicherheit | ||
III | 2 | Außenbezirk/Bauhof Leitungstätigkeiten Bau- und Unterhaltung Technische Programmplanung Betriebsabrechnung Arbeitssicherheit |
IV | 24 | Wasser- und Schifffahrtsamt und Wasser- und Schifffahrts- amt mit Neubauaufgaben oder |
Neubauamt mit Vermessungs- angelegenheiten sowie Liegenschaftsverwaltung Kartenangelegenheiten Liegenschaftsverwaltung Vermessungsangelegenheiten | ||
V | 4 | Zentrale Stellen Fachstelle für Verkehrstechniken Bundesanstalt für Wasserbau mit der Fachstelle für Informa- tionstechnik, Dienststelle Ilmenau Bundesanstalt für Gewässer- kunde Ggf. Bundesamt für Seeschiff- fahrt und Hydrographie |
VI | 5 | Kataster- und Vermessungs- amt |
VII | 2 | Grundbuchamt |
VIII | 2 | Landesvermessungsamt |
IX | 8 | Wasser- und Schifffahrts- direktion Administration Haushalt/Controlling Regionalmanagement/Neubau Technische Programmplanung Planfeststellung Rechtsangelegenheiten Schifffahrt Verkehrstechnik*) Neubau*) |
L | 11 | Lehrveranstaltungen durch die Sonderstelle für Aus- und Fortbildung bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Mitte |
(2) | Einführungslehrgang | |
(2) | 1. Aufbaulehrgang | |
(3) | 2. Aufbaulehrgang | |
(2) | 3. Aufbaulehrgang (Führungskräfteschulung) | |
(2) | Schlusslehrgang | |
U | 9 | Erholungsurlaub |
*) nicht in allen Einstellungsbehörden vorhanden | ||
zus.: 78 Wochen |
(2) Die Einstellungsbehörde weist die Anwärterinnen und Anwärter für die Ausbildungsabschnitte den einzelnen Ausbildungsdienststellen zu.
§ 14 Gestaltung des Vorbereitungsdienstes
§ 14 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Vorbereitungsdienst soll die Anwärterinnen und Anwärter mit den Einzelheiten des Verwaltungsdienstes unter Berücksichtigung der im Fachhochschulstudium erworbenen Kenntnisse vertraut machen.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sind in Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben mit den wesentlichen Aufgaben der jeweiligen Ausbildungsdienststelle, den Arbeitsabläufen und dem Zusammenwirken innerhalb der Ausbildungsdienststelle und mit anderen Dienststellen und Behörden vertraut zu machen. Je nach ihrem Ausbildungsstand und den organisatorischen Möglichkeiten sollen die Anwärterinnen und Anwärter einzelne Geschäftsvorgänge, die typisch für Aufgaben ihrer Laufbahn sind, selbständig bearbeiten, an dienstlichen Veranstaltungen, die ihrer Ausbildung förderlich sind, teilnehmen und Gelegenheit erhalten, sich im Vortrag und in der Verhandlungsführung zu üben.
§ 15 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungszeitplan und Ausbildungsplan
§ 15 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Das Prüfungsamt konkretisiert die zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten (Ausbildungsinhalte) der in § 13 Abs. 1 festgelegten Arbeitsbereiche in einem Ausbildungsrahmenplan.
(2) Zu Beginn der Ausbildung wird von der Ausbildungsleitung für jede Anwärterin und für jeden Anwärter ein Ausbildungszeitplan aufgestellt, aus dem sich die Ausbildungsdienststellen sowie die Reihenfolge und die Dauer der Ausbildungsabschnitte und der Lehrveranstaltungen ergeben.
(3) Die Ausbildungsabschnitte gliedern sich nach Maßgabe des Ausbildungsrahmenplans. Der Ausbildungsrahmenplan bestimmt für jede Fachrichtung die Dauer der Teilabschnitte sowie die Lernziele und die ihnen und ihren Intensitätsstufen entsprechenden Lerninhalte.
(4) Die Ausbilderinnen und Ausbilder stellen für die jeweiligen Abschnitte Ausbildungspläne auf, in denen die Arbeitsbereiche und Ausbildungsinhalte gemäß Ausbildungsrahmenplan aufgeführt werden.
(5) Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten je eine Ausfertigung des Ausbildungszeitplans und des Ausbildungsplans.
§ 16 Lehrveranstaltungen
§ 16 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Ausbildung wird durch Lehrveranstaltungen ergänzt. Diese sollen die im Studium und während des Vorbereitungsdienstes erworbenen Kenntnisse, Methoden und Fertigkeiten vertiefen. Auswahl und Reihenfolge der Lehrinhalte sind dem jeweiligen Stand der Ausbildung anzupassen.
(2) Das Prüfungsamt konkretisiert die Lehrinhalte der Lehrveranstaltungen in einem Kompendium.
§ 17 Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder
§ 17 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Einstellungsbehörde bestellt eine Beamtin oder einen Beamten des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder eine geeignete Angestellte oder einen geeigneten Angestellten als Ausbildungsleitung, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung verantwortlich ist; außerdem bestellt die Einstellungsbehörde Ausbilderinnen und Ausbilder und bestimmt die Vertretung der Ausbildungsleitung.
(2) Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter und stellt eine sorgfältige Ausbildung sicher. Sie führt regelmäßig Besprechungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern und den Ausbilderinnen und Ausbildern durch und berät sie in Fragen der Ausbildung.
(3) Den Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die Anwärterinnen und Anwärter werden am Arbeitsplatz unterwiesen und im Sinne des Ausbildungsziels angeleitet. Die Ausbilderinnen und Ausbilder unterrichten die Ausbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.
§ 18 Ausbildungsnachweis
§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Anwärterinnen und Anwärter führen über den Vorbereitungsdienst Ausbildungsnachweise. Sie tragen fortlaufend ein, bei welchen Ausbildungsdienststellen und mit welchen Aufgabengebieten sie mit welchen Tätigkeiten beschäftigt worden sind und auf welche Gebiete sich die Unterweisung erstreckt hat. Die Eintragungen sind von der Ausbilderin oder vom Ausbilder zu bestätigen. Nach Beendigung des jeweiligen Ausbildungsabschnitts sind die Eintragungen von der Ausbildungsleitung abzuzeichnen.
§ 19 Leistungsnachweise während des Vorbereitungsdienstes
§ 19 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Während des Vorbereitungsdienstes haben die Anwärterinnen und Anwärter zwei schriftliche Ausarbeitungen als Leistungsnachweise zu erbringen. Sie sind in der Fachrichtung Bautechnik in den Ausbildungsabschnitten I und II, in der Fachrichtung Maschinentechnik in den Ausbildungsabschnitten I und III und in der Fachrichtung Vermessungstechnik in den Ausbildungsabschnitten I und IV zu fertigen.
(2) Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine Woche vor der Ausführung angekündigt. Der Leistungsnachweis wird nach § 32 bewertet und schriftlich bestätigt; Ausbildungsabschnitt, Fach, Art des Nachweises, Rangpunkt und Note werden angegeben. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Bestätigung.
(3) Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen und ihn nicht innerhalb des Ausbildungsabschnitts nachholen kann, erhält Gelegenheit, den Leistungsnachweis zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen. Wird der Leistungsnachweis nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Prüfung erbracht, gilt er als mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet.
§ 20 Bewertungen während des Vorbereitungsdienstes
§ 20 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der Anwärterinnen und Anwärter während des Vorbereitungsdienstes wird für jeden Ausbildungsabschnitt, dem die Anwärterinnen und Anwärter nach dem Ausbildungsplan mindestens für einen Monat zugewiesen werden, eine schriftliche Bewertung durch die Ausbilderin oder den Ausbilder nach § 32 abgegeben.
(2) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage eines Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern besprochen. Sie ist ihnen von der Ausbildungsdienststelle zu eröffnen. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Bewertung und können zu ihr schriftlich Stellung nehmen.
(3) Zum Abschluss des Vorbereitungsdienstes erstellt die Ausbildungsleitung ein zusammenfassendes Zeugnis, das die Bewertungen nach Absatz 1 und § 19 aufführt. Es schließt mit einer Gesamtnote. Diese wird festgesetzt, indem die Summe der Rangpunkte durch die Anzahl der bewerteten Ausbildungsabschnitte und der Leistungsnachweise geteilt wird. Die Bewertung wird mit den Anwärterinnen und Anwärtern besprochen. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.
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