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Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV)
neugefasst durch B. v. 13.02.1984 BGBl. I S. 265; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
Geltung ab 01.04.1983; FNA: 96-1-18 Luftverkehr
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Geltung ab 01.04.1983; FNA: 96-1-18 Luftverkehr
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Abschnitt 2 Weitere Erlaubnisse und Berechtigungen
Unterabschnitt 1 Prüfer von Luftfahrtgerät
§ 104 Erteilung und Umfang der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät
(1) Prüfer von Luftfahrtgerät bedürfen einer Prüferlaubnis.
(2) 1Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des Ausweises für Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 4 oder 5 erteilt. 2Die Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät berechtigt:
- 1.
- in der Klasse 4 zur Freigabe nach Instandhaltung von Flugmotoren, Bordhilfsmotoren (APU), Luftschrauben und Flugsicherungsausrüstung,
- 2.
- in der Klasse 5 zur Stück- und Nachprüfung von Ultraleichtflugzeugen, Ultraleichten Tragschraubern oder von Ultraleichthubschraubern.
(3) 1Die Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 4 wird für bestimmte Gerätearten und Muster erteilt. 2Die Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 5 für Ultraleichtflugzeuge, Ultraleichte Tragschrauber oder Ultraleichthubschrauber wird erteilt für die Fachrichtungen
- 1.
- Flugwerk mit Triebwerk,
- 2.
- elektronische Ausrüstung und
- 3.
- Rettungsgeräte.
(4) Die Erlaubnis berechtigt zur Ausübung der Tätigkeit als Prüfer nach Maßgabe der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät.
(5) 1Das Luftfahrt-Bundesamt legt die Form der Erlaubnis der Klasse 4 fest und veröffentlicht sie in den Nachrichten für Luftfahrer. 2Die Form der Erlaubnis der Klasse 5 richtet sich nach Muster 9a der Anlage 1 zu dieser Verordnung.
(6) 1Gültige Erlaubnisse für Prüfer von Luftfahrtgerät der bisherigen Klasse 1 für die Freigabe nach Instandhaltung von Luftschiffen und der bisherigen Klasse 3 für die Freigabe nach Instandhaltung von Flugzeugen mit einer höchstzulässigen Abflugmasse bis 750 Kilogramm, Motorseglern, Segelflugzeugen und Ballonen werden von der zuständigen Stelle auf Antrag in Lizenzen für freigabeberechtigtes Personal umgewandelt. 2Mustereintragungen für nationale Muster erfolgen nach § 111a Absatz 1 als Erweiterung des Berechtigungsumfanges in einem nationalen Lizenzanhang.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung und Zulassung von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und über die Kosten der Luftfahrtverwaltung V. v. 7. Dezember 2021 BGBl. I S. 5190 m.W.v. 17. Dezember 2021
§ 105 Musterberechtigung für Prüfer von Luftfahrtgerät
(1) 1Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 4 bedürfen für die Ausübung der Prüftätigkeit an Luftfahrtgerät einer Musterberechtigung. 2Für Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 5 ist eine Musterberechtigung nicht vorgesehen.
(2) 1Die Musterberechtigung wird durch Eintragung in den Ausweis für Prüfer von Luftfahrtgerät erteilt. 2Die Musterberechtigung kann mit Auflagen versehen werden.
(3) Für die Erteilung der Musterberechtigung gilt die fachliche Voraussetzung nach § 106 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d.
(4) Die Erlaubnisbehörde kann die Erteilung der Musterberechtigung von einer theoretischen und praktischen Prüfung oder von einer Überprüfung durch einen von ihr bestimmten Sachverständigen abhängig machen.
(5) Liegen technische Unterlagen für den Betrieb und die Instandhaltung des Musters nicht in deutscher Sprache vor, so hat der Bewerber bei der Prüfung oder Überprüfung nach Absatz 4 nachzuweisen, dass er diese technischen Unterlagen lesen und verstehen kann.
(6) In besonderen Fällen, insbesondere bei Neuentwicklungen oder historischen Mustern, können Musterberechtigungen ohne die Voraussetzungen der Absätze 3 und 4 erteilt werden, wenn hierdurch die Sicherheit des Luftverkehrs und die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet werden.
(7) Die Erlaubnisbehörde kann für die Erlaubnis der Klasse 4 eine Sammeleintragung für eine größere Anzahl von Einzelmustern, die ähnlich in Aufbau, Leistung und Funktion sind, erteilen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung und Zulassung von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und über die Kosten der Luftfahrtverwaltung V. v. 7. Dezember 2021 BGBl. I S. 5190 m.W.v. 17. Dezember 2021
§ 106 Fachliche Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
(1) Die fachlichen Voraussetzungen für den Erwerb der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 4 sind:
- 1.
- eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf in einem für die Prüftätigkeit förderlichen Fachgebiet,
- 2.
- Erfahrungen in der Instandhaltung von Luftfahrtgerät durch eine berufliche Tätigkeit von drei Jahren bei der Instandhaltung oder Prüfung der Art von Luftfahrtgerät, für das die Erlaubnis erteilt werden soll; dabei müssen mindestens sechs Monate Erfahrung innerhalb der letzten zwölf Monate vor Stellung des Antrags auf Erteilung der Erlaubnis gewonnen worden sein,
- 3.
- ein Nachweis über das geforderte Grundwissen; Umfang und Inhalt des geforderten Grundwissens werden vom Luftfahrt-Bundesamt festgelegt und in den Nachrichten für Luftfahrer veröffentlicht, und
- 4.
- eine praktische Ausbildung in einem repräsentativen Querschnitt der Prüf- und Arbeitsverfahren, die der Prüfer bei der Instandhaltung von Luftfahrtgerät anzuwenden oder zu beurteilen hat.
(2) Die fachlichen Voraussetzungen für den Erwerb der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 5 sind:
- 1.
- eine abgeschlossene Berufsausbildung, in einem anerkannten Ausbildungsberuf in einem für die Prüftätigkeit förderlichen Fachgebiet,
- 2.
- eine beruflich ausgeübte praktische Tätigkeit von zwei Jahren im Bereich der Instandhaltung von Ultraleichtflugzeugen oder Ultraleichthubschraubern, davon sechs Monate innerhalb der letzten 24 Monate vor Stellung des Antrags auf Erteilung der Erlaubnis in einem Instandhaltungsbetrieb,
- 3.
- eine theoretische Ausbildung, die sich erstreckt auf
- a)
- Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die das Prüfwesen betreffen,
- b)
- Luftfahrttechnik betreffend die Funktion und den Aufbau der Art von Luftfahrtgerät, für das die Erlaubnis erteilt werden soll, und
- 4.
- eine praktische Ausbildung, die sich auf Prüf- und Arbeitsverfahren erstreckt, die der Prüfer bei der Instandhaltung von Luftfahrtgerät anzuwenden oder zu beurteilen hat.
(3) Betriebe, die eine Ausbildung zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 3 oder 4 oder nach Absatz 2 Nummer 3 oder 4 durchführen, bedürfen der Genehmigung durch die nach § 5 zuständige Stelle.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung und Zulassung von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und über die Kosten der Luftfahrtverwaltung V. v. 7. Dezember 2021 BGBl. I S. 5190 m.W.v. 17. Dezember 2021
§ 107 Ersetzbarkeit der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung nach § 106 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Nummer 1 kann ersetzt werden
- 1.
- bei der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 4 durch
- a)
- den Abschluss einer staatlichen oder staatlich anerkannten Technikerschule,
- b)
- den Abschluss einer Fachhochschule oder wissenschaftlichen Hochschule einschlägiger Fachrichtung oder
- c)
- mindestens zwei zusätzliche Jahre relevante Erfahrung in der Instandhaltung oder Prüfung von Luftfahrtgerät zusätzlich zu der nach § 106 Absatz 1 Nummer 2 geforderten Erfahrung,
- 2.
- bei der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 5 durch
- a)
- den Abschluss einer staatlichen oder staatlich anerkannten Technikerschule oder
- b)
- den Abschluss einer Fachhochschule oder wissenschaftlichen Hochschule einschlägiger Fachrichtung.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung und Zulassung von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und über die Kosten der Luftfahrtverwaltung V. v. 7. Dezember 2021 BGBl. I S. 5190 m.W.v. 17. Dezember 2021
§ 108 Anrechenbarkeit praktischer Erfahrung, Ersetzbarkeit der beruflichen Tätigkeit
(1) Die zuständige Stelle kann auf die Erfahrung in der Instandhaltung von Luftfahrtgerät nach § 106 Absatz 1 Nummer 2 oder auf die beruflich ausgeübte Tätigkeit nach § 106 Absatz 2 Nummer 2 eine gleichwertige, den Anforderungen förderliche Beschäftigungszeit bis zu einem Jahr anrechnen.
(2) Bei Bewerbern um die Erlaubnis der Klasse 5 kann von dem Nachweis der beruflichen Tätigkeit nach § 106 Absatz 2 Nummer 2 abgesehen werden, wenn eine gleichwertige Tätigkeit nichtberufsmäßig bei einem anerkannten Instandhaltungsbetrieb oder bei einem Herstellerbetrieb für Luftsportgerät ausgeübt wurde.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung und Zulassung von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und über die Kosten der Luftfahrtverwaltung V. v. 7. Dezember 2021 BGBl. I S. 5190 m.W.v. 17. Dezember 2021
§ 109 Prüfung
Der Bewerber hat in einer Prüfung nachzuweisen, dass er nach seinem fachlichen Wissen und seinem praktischen Können die Anforderungen erfüllt, die an einen Prüfer von Luftfahrtgerät zu stellen sind.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung und Zulassung von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und über die Kosten der Luftfahrtverwaltung V. v. 7. Dezember 2021 BGBl. I S. 5190 m.W.v. 17. Dezember 2021
§ 110 Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis wird mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren erteilt.
(2) 1Eine noch gültige Erlaubnis kann um fünf Jahre verlängert werden, wenn der Bewerber eine mindestens halbjährige hauptberufliche Tätigkeit oder eine gleichwertige nebenberufliche Tätigkeit im Umfang der Erlaubnis als Prüfer nach § 104 Absatz 4 innerhalb der letzten 24 Monate vor Ablauf der Gültigkeit nachweist. 2Der Nachweis ist durch ein Prüfbuch oder andere regelmäßig geführte Aufzeichnungen zu führen.
(3) 1Der Umfang einer Erlaubnis, deren Rechte innerhalb der letzten 24 Monate vor Ablauf der Gültigkeit nicht ausreichend ausgeübt wurden, kann beschränkt werden. 2Die Verlängerung einer Erlaubnis, deren Rechte innerhalb der letzten 24 Monate vor Ablauf der Gültigkeit nicht ausreichend ausgeübt wurden, kann von einer Überprüfung des Bewerbers durch einen von der zuständigen Stelle anerkannten Sachverständigen abhängig gemacht werden.
(4) 1Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen ist, kann erneuert werden, wenn der Bewerber innerhalb der letzten zwölf Monate vor Stellung des Antrags auf Erneuerung der Erlaubnis in der Instandhaltung an der Art von Luftfahrzeugen, an denen die Prüftätigkeit erfolgen soll, sechs Monate tätig war. 2Die Erneuerung kann von einer Überprüfung des Bewerbers durch einen von der Erlaubnisbehörde bestimmten Sachverständigen abhängig gemacht werden.
(5) Bei einer Verlängerung oder Erneuerung der Gültigkeitsdauer einer Erlaubnis, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt wurde, kann die Erlaubnisbehörde den Nachweis von Sprachkenntnissen gemäß § 105 Absatz 5 verlangen.
(6) Gültigkeitsdauer und Verlängerung des nationalen Anhangs von Lizenzen für freigabeberechtigtes Personal richten sich nach der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung und Zulassung von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und über die Kosten der Luftfahrtverwaltung V. v. 7. Dezember 2021 BGBl. I S. 5190 m.W.v. 17. Dezember 2021
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