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Gaststaatgesetz (GastStaaG k.a.Abk.)


Teil 2 Internationale Organisationen

Kapitel 2 Unmittelbar geltende Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen

§ 16 Einreise, Aufenthaltstitel



(1) 1Die Einreise nach und Ausreise aus Deutschland sowie Freizügigkeit und freier Aufenthalt von Bediensteten der internationalen Organisation und deren unmittelbaren Angehörigen in Deutschland richten sich nach europäischem und nationalem Recht. 2Erforderliche Visa, Einreiseerlaubnisse und -genehmigungen werden kostenlos und so rasch wie möglich erteilt. 3Dies gilt auch für Bewerberinnen und Bewerber für die internationale Organisation, wenn die internationale Organisation darum ersucht. 4Personen, die sich bereits in Deutschland aufhalten, müssen für die Aufnahme der Beschäftigung bei der internationalen Organisation als Bedienstete über einen gültigen Aufenthaltstitel für den Aufenthalt in Deutschland verfügen.

(2) 1Die Bediensteten der internationalen Organisation und deren unmittelbare Angehörige sind vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für den Aufenthalt in Deutschland befreit. 2§ 27 Absatz 3 der Aufenthaltsverordnung gilt entsprechend.


§ 17 Passierschein und Bescheinigung der Vereinten Nationen, Reisedokumente anderer internationaler Organisationen



(1) 1Der von den Vereinten Nationen ausgestellte Passierschein mit der Bezeichnung Laissez-Passer wird als gültiger Reiseausweis, der einem Pass gleichwertig ist, anerkannt und entgegengenommen. 2Vorbehaltlich unionsrechtlicher Bestimmungen werden bei Vorlage eines Passierscheins der Vereinten Nationen die etwa erforderlichen Visa kostenlos und so rasch wie möglich ausgestellt. 3Satz 2 gilt ebenfalls für Sachverständige und sonstige Personen, die ohne im Besitz eines Passierscheins der Vereinten Nationen zu sein, Inhaber einer Bescheinigung darüber sind, dass sie für die Organisation reisen, und über ein anerkanntes und gültiges Reisedokument verfügen.

(2) Dasselbe gilt für in Anlage 5 Teil III des Leitfadens für Grenzschutzbeamte („Schengen-Handbuch") aufgelistete Reisedokumente anderer internationaler Organisationen, die von der Bundesrepublik Deutschland als visierfähig anerkannt sind.


§ 18 Mitteilung zum Personal, Ausstellung von Ausweisen



(1) 1Die internationale Organisation unterrichtet das Auswärtige Amt über den Dienstantritt der Bediensteten und deren Ausscheiden aus dem Dienst. 2Sie übermittelt einmal im Jahr eine Aufstellung über die Bediensteten und ihre unmittelbaren Angehörigen und gibt dabei in jedem einzelnen Fall an, ob die betreffende Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. 3Eine weitere Aufstellung, die zusätzlich die sowohl von aktiven Bediensteten als auch von Empfängern von Altersbezügen im jeweils vorhergehenden Kalenderjahr von der internationalen Organisation erhaltenen Zahlungen und die Adresse der betreffenden Personen beinhaltet, ist von der internationalen Organisation an das Bundesministerium der Finanzen zu übermitteln.

(2) 1Das Auswärtige Amt stellt den Bediensteten der internationalen Organisation und den unmittelbaren Angehörigen einen Ausweis aus, in dem Familienname, Vorname, Geburtstag und -ort, Staatsangehörigkeit, gegebenenfalls Zugang zum Arbeitsmarkt sowie Nummer des Reisepasses oder Personalausweises angegeben sind. 2Der Ausweis ist mit Lichtbild und der Unterschrift des Inhabers zu versehen. 3Dieser Ausweis dient nicht als Identitätsausweis, sondern dokumentiert allein die Zugehörigkeit des Inhabers zur internationalen Organisation beziehungsweise seine Eigenschaft als unmittelbarer Angehöriger und seinen Status. 4Auf Verlangen und spätestens bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist der Ausweis an das Auswärtige Amt zurückzugeben.