Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Gaststaatgesetz (GastStaaG k.a.Abk.)


Teil 2 Internationale Organisationen

Kapitel 2 Unmittelbar geltende Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen

§ 16 Einreise, Aufenthaltstitel



(1) 1Die Einreise nach und Ausreise aus Deutschland sowie Freizügigkeit und freier Aufenthalt von Bediensteten der internationalen Organisation und deren unmittelbaren Angehörigen in Deutschland richten sich nach europäischem und nationalem Recht. 2Erforderliche Visa, Einreiseerlaubnisse und -genehmigungen werden kostenlos und so rasch wie möglich erteilt. 3Dies gilt auch für Bewerberinnen und Bewerber für die internationale Organisation, wenn die internationale Organisation darum ersucht. 4Personen, die sich bereits in Deutschland aufhalten, müssen für die Aufnahme der Beschäftigung bei der internationalen Organisation als Bedienstete über einen gültigen Aufenthaltstitel für den Aufenthalt in Deutschland verfügen.

(2) 1Die Bediensteten der internationalen Organisation und deren unmittelbare Angehörige sind vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für den Aufenthalt in Deutschland befreit. 2§ 27 Absatz 3 der Aufenthaltsverordnung gilt entsprechend.


§ 17 Passierschein und Bescheinigung der Vereinten Nationen, Reisedokumente anderer internationaler Organisationen



(1) 1Der von den Vereinten Nationen ausgestellte Passierschein mit der Bezeichnung Laissez-Passer wird als gültiger Reiseausweis, der einem Pass gleichwertig ist, anerkannt und entgegengenommen. 2Vorbehaltlich unionsrechtlicher Bestimmungen werden bei Vorlage eines Passierscheins der Vereinten Nationen die etwa erforderlichen Visa kostenlos und so rasch wie möglich ausgestellt. 3Satz 2 gilt ebenfalls für Sachverständige und sonstige Personen, die ohne im Besitz eines Passierscheins der Vereinten Nationen zu sein, Inhaber einer Bescheinigung darüber sind, dass sie für die Organisation reisen, und über ein anerkanntes und gültiges Reisedokument verfügen.

(2) Dasselbe gilt für in Anlage 5 Teil III des Leitfadens für Grenzschutzbeamte („Schengen-Handbuch") aufgelistete Reisedokumente anderer internationaler Organisationen, die von der Bundesrepublik Deutschland als visierfähig anerkannt sind.


§ 18 Mitteilung zum Personal, Ausstellung von Ausweisen



(1) 1Die internationale Organisation unterrichtet das Auswärtige Amt über den Dienstantritt der Bediensteten und deren Ausscheiden aus dem Dienst. 2Sie übermittelt einmal im Jahr eine Aufstellung über die Bediensteten und ihre unmittelbaren Angehörigen und gibt dabei in jedem einzelnen Fall an, ob die betreffende Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. 3Eine weitere Aufstellung, die zusätzlich die sowohl von aktiven Bediensteten als auch von Empfängern von Altersbezügen im jeweils vorhergehenden Kalenderjahr von der internationalen Organisation erhaltenen Zahlungen und die Adresse der betreffenden Personen beinhaltet, ist von der internationalen Organisation an das Bundesministerium der Finanzen zu übermitteln.

(2) 1Das Auswärtige Amt stellt den Bediensteten der internationalen Organisation und den unmittelbaren Angehörigen einen Ausweis aus, in dem Familienname, Vorname, Geburtstag und -ort, Staatsangehörigkeit, gegebenenfalls Zugang zum Arbeitsmarkt sowie Nummer des Reisepasses oder Personalausweises angegeben sind. 2Der Ausweis ist mit Lichtbild und der Unterschrift des Inhabers zu versehen. 3Dieser Ausweis dient nicht als Identitätsausweis, sondern dokumentiert allein die Zugehörigkeit des Inhabers zur internationalen Organisation beziehungsweise seine Eigenschaft als unmittelbarer Angehöriger und seinen Status. 4Auf Verlangen und spätestens bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist der Ausweis an das Auswärtige Amt zurückzugeben.


§ 19 Soziale Sicherheit



(1) Die deutschen Vorschriften über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung, der gesetzlichen Unfall- und Rentenversicherung, der sozialen und privaten Pflegeversicherung sowie die Versicherungs- und Umlagepflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung finden vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 auf internationale Organisationen und ihre im Geltungsbereich dieses Gesetzes beschäftigten Bediensteten keine Anwendung in Bezug auf diese Beschäftigung,

1.
soweit diese Bediensteten einem System der sozialen Sicherheit einer internationalen Organisation angehören und

2.
1sofern seitens der Bundesrepublik Deutschland nach Konsultation mit der Organisation dieser gegenüber erklärt wird, dass die sozialen Leistungen des Organisationssystems ausreichend sind und die Befreiung von den deutschen Vorschriften nach dieser Bestimmung unter Berücksichtigung der Interessen der internationalen Organisation und ihrer Bediensteten sowie unter Berücksichtigung des Absatzes 5 Satz 2 gerechtfertigt ist. 2Hierzu prüft das Bundesministerium für Arbeit und Soziales federführend, ob bei einer Gesamtbetrachtung des Systems die Absicherung der durch die deutsche Sozialversicherung erfassten Risiken insgesamt auf einem vergleichbaren Niveau gewährleistet ist. 3Die Prüfung der sozialen Leistungen des Organisationssystems setzt voraus, dass die internationale Organisation aussagekräftige und umfassende Unterlagen zum Umfang der eigenen Leistung der sozialen Sicherheit beibringt. 4Die Befreiung von den deutschen Vorschriften tritt mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Erklärung des Vertreters der Bundesrepublik Deutschland im Bundesanzeiger ein. 5Besteht für die Bediensteten bei Eintritt in den Ruhestand weiterhin ein Anspruch auf eine Absicherung im Krankheitsfall über das System der internationalen Organisation oder machen sie von der Möglichkeit einer Weiterversicherung in dem System der internationalen Organisation Gebrauch, werden sie nicht auf Grund eines ständigen Aufenthaltes oder Wohnsitzes in Deutschland in der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung und sozialen und privaten Pflegeversicherung versicherungspflichtig.

(2) 1Auf die unmittelbaren Angehörigen von Bediensteten sowie die Kinder von Kindern Bediensteter finden die deutschen Vorschriften über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen und privaten Kranken- sowie sozialen und privaten Pflegeversicherung keine Anwendung, solange sie über den Bediensteten im System der sozialen Sicherheit der internationalen Organisation berücksichtigungsfähig sind und eine ausreichende Absicherung im Krankheitsfall wie der Bedienstete haben; Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 gilt sinngemäß. 2Die Befreiung von der Versicherungspflicht nach Satz 1 gilt nicht, wenn der unmittelbare Angehörige oder ein Kind vom Kind des Bediensteten im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine mehr als geringfügige unselbständige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausübt oder Leistungen der deutschen sozialen Sicherheit bezieht, wenn der Bezug dieser Leistungen nach den deutschen Vorschriften zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung führen würde.

(3) 1Die Vorschriften über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auf Grund des Absatzes 1 finden nur dann keine Anwendung, wenn der Bedienstete damit einverstanden ist. 2Erklärt der Bedienstete innerhalb von drei Monaten nach Beschäftigungsbeginn das Einverständnis gegenüber dem Träger der Rentenversicherung, entfällt die Versicherungspflicht rückwirkend zum Zeitpunkt des Beschäftigungsbeginns. 3Andernfalls finden die Vorschriften über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung weiterhin Anwendung. 4Wird das Einverständnis später erklärt, finden die Vorschriften über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem Folgemonat der Einverständniserklärung keine Anwendung mehr. 5Die Frist wird auch gewahrt, wenn die Erklärung gegenüber einem unzuständigen Träger der Rentenversicherung abgegeben wird. 6Die Erklärung ist unwiderruflich. 7Für Bedienstete, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Erklärung der Bundesrepublik Deutschland nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bereits bei der internationalen Organisation beschäftigt sind, ist Satz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Dreimonatsfrist mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Erklärung beginnt.

(4) Der Befreiung nach den Absätzen 1 und 3 gehen die Versicherungsfreiheit und die Befreiung von der Versicherungspflicht nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung vor.

(5) 1Sind Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für einen Zeitraum entrichtet worden, für den eine Versicherungspflicht auf Grund dieses Paragraphen nicht besteht, so sind diese Beiträge nach Maßgabe der Vorschriften für zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten. 2Sie sind, soweit eine Erstattung geltend gemacht wird, nach Konsultation mit der internationalen Organisation gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vorrangig zur Begründung oder Auffüllung von Anwartschaften des Bediensteten im Versorgungssystem der internationalen Organisation an diese auszuzahlen. 3Mit der Auszahlung an die Organisation gemäß Satz 2 gilt der Erstattungsanspruch des Beschäftigten und seines Arbeitgebers als erfüllt.

(6) Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Unfallversicherung, zur sozialen und privaten Pflegeversicherung sowie Beiträge und Umlagen nach dem Recht der Arbeitsförderung, die für die Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entrichtet worden sind, werden nicht erstattet.

(7) Die für einzelne internationale Organisationen geltenden besonderen innerstaatlichen sowie über- und zwischenstaatlichen Regelungen gehen den Absätzen 1 bis 6 vor.


§ 20 Zugang zum Arbeitsmarkt für unmittelbare Angehörige sowie Ausstellung von Visa und Aufenthaltserlaubnissen an Hausangestellte



(1) 1Unmittelbare Angehörige eines Bediensteten einer internationalen Organisation haben unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt in Deutschland. 2Für volljährige Kinder gilt dies nur insoweit, als durch eine eventuelle berufliche Tätigkeit keine wirtschaftliche Selbständigkeit oder Auflösung der Haushaltszugehörigkeit des Kindes bedingt ist.

(2) 1Die Erteilung von Visa für Hausangestellte eines Bediensteten einer internationalen Organisation richtet sich nach europäischem und nationalem Recht. 2Sie erhalten einen Ausweis im Sinne von § 18 Absatz 2, der sie zum Aufenthalt und zur Aufnahme der Beschäftigung als Hausangestellte berechtigt. 3Für die Dauer ihrer Beschäftigung als Hausangestellte sind sie vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. 4Personen, die sich bereits in Deutschland aufhalten, müssen für die Aufnahme der Beschäftigung im Haushalt des Bediensteten bei der internationalen Organisation über einen gültigen Aufenthaltstitel für den Aufenthalt in Deutschland verfügen.


§ 21 Personen, die aus dem Dienst bei der internationalen Organisation ausscheiden



Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Bedienstete der internationalen Organisation und ihre unmittelbaren Angehörigen nach dem Ausscheiden des Bediensteten aus dem aktiven Dienst bei der internationalen Organisation nach einer Dienstzeit mit Aufenthalt in Deutschland von fünf Jahren richtet sich nach europäischem und nationalem Recht.