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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2013 aufgehoben
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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Verkehrsfachwirt/Geprüfte Verkehrsfachwirtin (VerkPrV k.a.Abk.)
V. v. 23.12.1998 BGBl. I S. 4065; aufgehoben durch § 10 V. v. 13.02.2013 BGBl. I S. 236
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 806-21-7-56 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.01.1999; FNA: 806-21-7-56 Berufliche Bildung
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§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zur Ablegung der schriftlichen Prüfungsleistungen im Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen" ist zuzulassen, wer
- 1.
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung als Speditionskaufmann/Speditionskauffrau, Reiseverkehrskaufmann/Reiseverkehrskauffrau, Kaufmann/Kauffrau für Verkehrsservice, Servicekaufmann/Servicekauffrau im Luftverkehr, Kaufmann/Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr, Luftverkehrskaufmann/Luftverkehrskauffrau oder Schiffahrtskaufmann/Schiffahrtskauffrau oder eines anderen kaufmännischen Ausbildungsberufs der Verkehrswirtschaft und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder
- 2.
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem anderen anerkannten kaufmännischen Ausbildungsberuf und eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
- 3.
- eine mindestens fünfjährige Berufspraxis nachweist.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
(3) Zur mündlichen Prüfung des Handlungsbereichs "Führung, Kommunikation und Kooperation" ist zuzulassen, wer die schriftlichen Prüfungsleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bestanden hat.
(4) Zur Prüfung im Prüfungsteil "Spezifische Qualifikationen" ist zuzulassen, wer
- 1.
- den erforderlichen Abschluß des Prüfungsteils "Grundlegende Qualifikationen", der nicht länger als fünf Jahre zurückliegt und
- 2.
- in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Fällen zusätzlich zu den dort genannten Praxiszeiten mindestens noch ein weiteres Jahr Berufspraxis nachweist.
§ 3 Gliederung und Durchführung der Prüfung
§ 3 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile
- 1.
- Grundlegende Qualifikationen,
- 2.
- Spezifische Qualifikationen.
(2) Der Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen" gliedert sich nach den Handlungsbereichen
- 1.
- Kaufmännische Steuerung und Personalwirtschaft,
- 2.
- Verkehrswirtschaft und Verkehrsdienstleistungen,
- 3.
- Führung, Kommunikation und Kooperation.
(3) Im Prüfungsteil "Spezifische Qualifikationen" wird der Prüfungsteilnehmer nach seiner Wahl geprüft in:
- 1.
- Güterverkehr,
- 2.
- Personenverkehr oder
- 3.
- Verkehrsinfrastruktur.
(4) Die "Grundlegenden Qualifikationen" sind anhand praxisorientierter Aufgaben und Fälle in den Handlungsbereichen "Kaufmännische Steuerung und Personalwirtschaft" und "Verkehrswirtschaft und Verkehrsdienstleistungen" jeweils schriftlich, im Handlungsbereich "Führung, Kommunikation und Kooperation" mündlich zu prüfen. Für jede dieser schriftlichen Prüfungsleistungen stehen mindestens 90 und höchstens 180 Minuten zur Verfügung; die Gesamtdauer der schriftlichen Prüfung beträgt höchstens 300 Minuten. Die Dauer der mündlichen Prüfung im Handlungsbereich "Führung, Kommunikation und Kooperation" beträgt in der Regel 30 Minuten. Für ihre Vorbereitung stehen dem Prüfungsteilnehmer bis zu 20 Minuten Vorbereitungszeit zur Verfügung.
(5) Die "Spezifischen Qualifikationen" gemäß Absatz 3 werden schriftlich geprüft. Die schriftliche Prüfung besteht aus unter Aufsicht zu bearbeitenden praxisorientierten Aufgaben und Fällen aus Güterverkehr, Personenverkehr oder Verkehrsinfrastruktur. Die Prüfung dauert mindestens 180 und höchstens 240 Minuten.
(6) Schriftliche Prüfungsleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2, die mit weniger als 50 Punkten aber mindestens 40 Punkten bewertet wurden, sind auf Antrag des Prüfungsteilnehmers durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen. Der Antrag ist abzulehnen, wenn beide schriftlichen Prüfungsleistungen mit weniger als 50 Punkten bewertet wurden. Schriftliche Prüfungsleistungen der Spezifischen Qualifikationen, die mit weniger als 50 Punkten aber mindestens 48 Punkten bewertet wurden, sind auf Antrag des Prüfungsteilnehmers durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen. Die Ergänzungsprüfungen sollen nicht länger als 15 Minuten dauern. Das Ergebnis geht in die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung ein.
§ 4 Zusatzqualifikationen
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Aus dem Prüfungsteil "Spezifische Qualifikationen" können auch weitere Teilprüfungen gesondert durchgeführt werden.
(2) Zu weiteren Teilprüfungen gemäß Absatz 1 ist zuzulassen, wer bereits eine Prüfung zum Verkehrsfachwirt/zur Verkehrsfachwirtin bestanden hat.
(4) Über das Bestehen der weiteren Teilprüfung ist eine Bescheinigung auszustellen.
§ 5 Grundlegende Qualifikationen
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Im Handlungsbereich "Kaufmännische Steuerung und Personalwirtschaft" ist in folgenden Qualifikationsschwerpunkten zu prüfen:
- 1.
- Betriebswirtschaftliche Steuerung,
- 2.
- Kosten- und Leistungsrechnung,
- 3.
- Personalwirtschaft,
- 4.
- Recht und Haftung.
(2) Im Handlungsbereich "Verkehrswirtschaft und Verkehrsdienstleistungen" ist in folgenden Qualifikationsschwerpunkten zu prüfen:
- 1.
- Verkehrswirtschaft in der Volkswirtschaft,
- 2.
- Strukturen und Leistungserstellung der Verkehrsunternehmen/Logistik,
- 3.
- Außenwirtschaft,
- 4.
- Verkehrsdienstleistungen.
(3) Im Handlungsbereich "Führung, Kommunikation und Kooperation" ist in folgenden Qualifikationsschwerpunkten zu prüfen:
- 1.
- Unternehmensziele und Unternehmensorganisation,
- 2.
- Führung, Kommunikation und Kooperation.
§ 6 Spezifische Qualifikationen
§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Im Prüfungsteil "Spezifische Qualifikationen" ist nach Wahl des Prüfungsteilnehmers zu prüfen in:
- 1.
- Güterverkehr,
- 2.
- Personenverkehr oder
- 3.
- Verkehrsinfrastruktur.
(2) "Güterverkehr" ist in folgenden Qualifikationsschwerpunkten zu prüfen:
- 1.
- Verträge und Versicherungen in Güterverkehr und Logistik,
- 2.
- Standortanalyse, Märkte und Konzeptionierung von Produkten für Dienstleistungsunternehmen in Güterverkehr und Logistik,
- 3.
- Leistungserstellung und Auftragsabwicklung in Güterverkehr und Logistik,
- 4.
- Anwendung und Einsatz der Marketinginstrumente in Güterverkehr und Logistik,
- 5.
- Sicherheits-, Qualitäts- und Umweltmanagement in Güterverkehr und Logistik.
(3) "Personenverkehr" ist in folgenden Qualifikationsschwerpunkten zu prüfen:
- 1.
- Reisevertrags- und Tarifrecht sowie Preisgestaltung im Personenverkehr,
- 2.
- Verträge und Versicherungen in Personenverkehr/Logistik,
- 3.
- Märkte und Konzeptionierung von Produkten für Dienstleistungsunternehmen in Personenverkehr/Logistik,
- 4.
- Leistungserstellung und Auftragsabwicklung und Logistik im Personenverkehr,
- 5.
- Anwendung und Einsatz der Marketinginstrumente in Personenverkehr/Logistik,
- 6.
- Sicherheits-, Qualitäts- und Umweltmanagement in Personenverkehr/Logistik.
(4) "Verkehrsinfrastruktur" ist in folgenden Qualifikationsschwerpunkten zu prüfen:
- 1.
- Infrastrukturfinanzierung aus öffentlichen Mitteln,
- 2.
- Vertragsrecht, Versicherungs- und Haftungsrecht,
- 3.
- Grundlagen des Hoch- und Tiefbaus, Bauordnungsrecht,
- 4.
- Instandhaltung,
- 5.
- Märkte und Konzeptionierung von Produkten im Bereich Verkehrsinfrastruktur,
- 6.
- Leistungserstellung und Auftragsabwicklung im Bereich Verkehrsinfrastruktur,
- 7.
- Anwendung und Einsatz der Marketinginstrumente im Bereich Verkehrsinfrastruktur,
- 8.
- Sicherheits-, Qualitäts- und Umweltmanagement im Bereich Verkehrsinfrastruktur.
§ 7 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
§ 7 wird in 2 Vorschriften zitiert
Der Prüfungsteilnehmer kann auf Antrag von der Ablegung einzelner schriftlicher Prüfungsleistungen befreit werden, wenn er in den letzten fünf Jahren vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuß eine Prüfung mit Erfolg abgelegt hat, die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung entsprach.
§ 8 Bestehen der Prüfung
§ 8 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Die Prüfungsleistungen gemäß § 3 Abs. 1 bis 3 sind gesondert zu bewerten. Bei der Leistungsbewertung ist die in der Anlage 2 aufgeführte Punktebewertungsskala zu verwenden. Die Gesamtnote der Prüfung ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der einzelnen Prüfungsteile.
(2) Die Prüfung im Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen" ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in jedem Handlungsbereich mindestens 50 Punkte erbracht hat.
(3) Die Prüfung im Prüfungsteil "Spezifische Qualifikationen" ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer darin mindestens 50 Punkte erbracht hat.
§ 9 Wiederholung der Prüfung
§ 9 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.
(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn er mit seinen Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens 50 Punkte erzielte und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Der Prüfungsteilnehmer kann beantragen, auch bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. In diesem Fall ist das letzte Ergebnis für das Bestehen zu berücksichtigen.
§ 10 Ausbildereignung
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
Wer die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Verkehrsfachwirt/Geprüfte Verkehrsfachwirtin mit Erfolg abgelegt hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung befreit.
§ 11 Übergangsvorschriften
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften bis zum 31. Dezember 2001 zu Ende geführt werden.
(2) Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers die Wiederholungsprüfung gemäß dieser Verordnung durchführen; § 9 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.
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