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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.10.2015 aufgehoben
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Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes (Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung - 2. BMeldDÜV)
V. v. 31.07.1995 BGBl. I S. 1011; aufgehoben durch § 11 Abs. 2 V. v. 01.12.2014 BGBl. I S. 1950; 2015 BGBl. I S. 1006
Geltung ab 09.11.1995; FNA: 210-4-3 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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Geltung ab 09.11.1995; FNA: 210-4-3 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 2 Datenübermittlungen an die Kreiswehrersatzämter
(1) Datenübermittlungen der Meldebehörden an die Kreiswehrersatzämter zum Zwecke der Musterungsvorbereitung und der Wehr- und Zivildienstüberwachung (§ 24a des Wehrpflichtgesetzes, § 23 Abs. 3 des Zivildienstgesetzes) sind bis zum 10. Tag eines jeden Monats durch Übersendung der Datenträger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 an die Rechenzentren der Bundeswehr durchzuführen.
(2) Die Meldebehörde übermittelt auf Grund der Anmeldung eines deutschen Einwohners dem zuständigen Kreiswehrersatzamt folgende Daten (Zuzugsmitteilung):
1. | Familiennamen (jetziger und früherer Name mit Namensbestandteilen) | 0101, 0102, 0201 - 0202, |
2. | Vornamen | 0301, 0302, |
3. | Doktorgrad | 0401, |
4. | Tag der Geburt | 0601, |
5. | Geburtsort | 0602, 0603, |
6. | Anschriften (gegenwär- tige Anschrift, Gemeinde- schlüssel der bisherigen Wohnung oder der letzten früheren Anschrift im In- land bei Zuzug aus dem Ausland) | 1201 - 1206, 1208 - 1213, 1215, 1224, |
7. | Zuzug aus dem Ausland | 1223, |
8. | Tag des Einzugs | 1301, |
9. | Familienstand | 1401, |
10. | Staatsangehörigkeiten | 1001. |
(3) Die Meldebehörde, aus deren Zuständigkeitsbereich der deutsche Einwohner weggezogen ist, übermittelt dem bisher zuständigen Kreiswehrersatzamt folgende Daten (Wegzugsmitteilung):
1. | Familiennamen (jetziger und früherer Name mit Namensbestandteilen) | 0101, 0102, 0201 - 0204, |
2. | Vornamen | 0301 - 0303, |
3. | Tag der Geburt | 0601, |
4. | Geburtsort | 0602, 0603, |
5. | Anschrift (künftige Anschrift) | 1201 - 1206, 1208 - 1213, |
6. | Tag des Auszugs | 1306. |
(4) Ändern sich in Absatz 2 bezeichnete Daten oder ist der Einwohner verstorben, so teilt die Meldebehörde dem zuständigen Kreiswehrersatzamt dies mit (Änderungsmitteilung). Außer den geänderten Daten oder dem Sterbetag (1901) und den Sterbeort (1904) übermittelt die Meldebehörde zum Zwecke der Identifizierung des Einwohners folgende weitere Daten:
1. | Familiennamen (jetziger und früherer Name mit Namensbestandteilen) | 0101, 0102, 0201 - 0204, |
2. | Vornamen | 0301 - 0303, |
3. | Tag der Geburt | 0601, |
4. | Geburtsort | 0602, 0603, |
5. | Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschrift) | 1201 - 1206, 1208 - 1213, 1215 - 1222. |
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Ersten und Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung V. v. 10. Juli 2007 BGBl. I S. 1388 m.W.v. 1. September 2007
§ 2a Datenübermittlung an das Bundesamt für Wehrverwaltung
Die Meldebehörden übermitteln auf Grund des § 58c Absatz 1 des Soldatengesetzes an das Bundesamt für Wehrverwaltung zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:
- 1.
- Familienname 0101, 0102,
- 2.
- Vornamen 0301, 0302,
- 3.
- gegenwärtige Anschrift 1201 bis 1206, 1208 bis 1212.
Text in der Fassung des Artikels 2 Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes G. v. 8. April 2013 BGBl. I S. 730 m.W.v. 13. April 2013
§ 3 Datenübermittlungen an die Bundesagentur für Arbeit
(1) Zur Prüfung, ob der Bezug von Kindergeld rechtmäßig ist (§ 69 des Einkommensteuergesetzes), haben die Meldebehörden der Bundesagentur für Arbeit nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 die Daten in automatisierter Form zu übermitteln.
(2) Von den Einwohnern, zu deren Person auch Daten von minderjährigen Kindern gespeichert sind, sind einmal jährlich bis zum 20. Oktober nach dem Stand des Melderegisters vom 20. September desselben Jahres folgende Daten zu übermitteln (Kindergeldabgleichsmitteilung):
1. | Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) | 0101, 0102, |
2. | Geburtsname (mit Namensbestandteilen) | 0201, 0202, |
3. | Vornamen | 0301, 0302, |
4. | Tag der Geburt | 0601, |
5. | gegenwärtige Anschrift | 1201 bis 1206, 1208 bis 1211, |
6. | Datum des Beziehens der Wohnung oder des Wohnungsstatuswechsels | 1301, 1310. |
(3) Von Minderjährigen, die bei den in Absatz 2 genannten Einwohnern gemeldet sind, sind nach Maßgabe des Absatzes 2 folgende weitere Daten zu übermitteln:
1. | Familiennamen (mit Namensbestandteilen) | 1601, 1602, |
2. | Vornamen | 1603, |
3. | Tag der Geburt | 1604. |
Ist das minderjährige Kind seit der letzten Kindergeldabgleichsmitteilung verstorben, so ist auch der Sterbetag (1605) zu übermitteln.
(4) Erhalten Meldebehörden von den Familienkassen zu dem in Absatz 1 bezeichneten Zweck Daten, haben sie innerhalb eines Monats
- 1.
- die Übereinstimmung dieser Daten mit den im Melderegister gespeicherten Daten zu prüfen,
- 2.
- festgestellte Veränderungen und Abweichungen sowie deren der Meldebehörde bekannte Gründe der absendenden Stelle mitzuteilen und
- 3.
- die Daten an die absendende Stelle zu übermitteln oder zurückzusenden.
(5) Erhalten Meldebehörden von den Familienkassen Listen über nur bei der absendenden Stelle oder bei ihr abweichend gespeicherte Daten, haben sie hinsichtlich dieser Daten die in Absatz 4 genannten Pflichten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung V. v. 27. Oktober 2011 BGBl. I S. 2209; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 23.04.2012 BGBl. I S. 609 m.W.v. 1. Mai 2012
§ 4 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 11 Zweites Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze G. v. 21. Dezember 2008 BGBl. I S. 2933 m.W.v. 1. November 2009
§ 5 Datenübermittlungen an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung
(1) Nach Speicherung einer Geburt oder einer erstmaligen Erfassung eines Einwohners aus sonstigen Gründen oder nach einer Namensänderung, einer Änderung der Anschrift, einer Änderung des Geschlechts, einer Änderung des Doktorgrades oder einer Änderung des Tages oder Ortes der Geburt einer Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft oder im Sterbefall übermitteln die Meldebehörden der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung nach § 150 Absatz 1 sowie § 196 Absatz 2 und 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zur Ermittlung möglicher Leistungsansprüche, zur Vermeidung unrechtmäßiger Erbringung von Geldleistungen und zur Aktualisierung von Versicherten- und Mitgliederbeständen oder zum Zwecke der Aktualisierung der bei den Trägern der Deutschen Rentenversicherung gespeicherten Daten unverzüglich folgende Daten in automatisierter Form (Rentenversicherungsmitteilung):
1. | Familienname (mit Namensbestandteilen) | 0101 bis 0106, |
2. | frühere Namen | 0201 bis 0204, |
3. | Vornamen | 0301 bis 0303, |
4. | Doktorgrad | 0401, |
5. | Tag und Ort der Geburt | 0601 bis 0603, |
6. | Geschlecht | 0701, |
7. | gegenwärtige Anschrift der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung | 1201 bis 1206, 1208 bis 1212, |
8. | bei Änderung der Anschrift die bisherige Anschrift | 1216 bis 1221, |
9. | Datum der letzten Eheschließung oder der letzten Begründung einer Lebenspartnerschaft | 1402, |
10. | Sterbetag | 1901. |
(2) Zur Durchführung der Versicherung wegen Kindererziehung übermitteln die Meldebehörden zusätzlich zur Mitteilung der Geburt des Kindes nach Absatz 1 eine Mitteilung über die Mutter mit den entsprechenden Daten nach Absatz 1 sowie bei Mehrlingsgeburten die Anzahl der geborenen Kinder, sonst die Zahl 1 (Geburtsmitteilung).
(3) Im Sterbefall übermitteln die Meldebehörden der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1:
1. | Ehegatte - Familienname | 1501 bis 1502, |
2. | Ehegatte - Vorname | 1503, |
3. | Ehegatte - Tag der Geburt | 1505, |
4. | Ehegatte - gegenwärtige Anschrift der alleinigen Wohnung | 1508 bis 1510, |
oder der Hauptwohnung | 1512 bis 1514, | |
5. | Lebenspartner - Familienname (mit Namensbestandteilen) | 1517 bis 1518, |
6. | Lebenspartner - Vorname | 1519, |
7. | Lebenspartner - Tag der Geburt | 1521, |
8. | Lebenspartner - gegenwärtige Anschrift der alleinigen Wohnung | 1524 bis 1526 |
oder der Hauptwohnung | 1528 bis 1530. |
Text in der Fassung des Artikels 18 Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze G. v. 22. Dezember 2011 BGBl. I S. 3057, 2012 BGBl. I S. 670; zuletzt geändert durch Artikel 13 Abs. 17 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579 m.W.v. 1. November 2012
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