Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (Mitteilungsverordnung - MV)

neugefasst durch B. v. 14.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 14
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 610-1-8 Allgemeines Steuerrecht
| |
1. Teil Allgemeine Vorschriften
§ 2 Allgemeine Zahlungsmitteilungen
§ 3 Honorare der Rundfunkanstalten
§ 4 Wegfall oder Einschränkung einer steuerlichen Vergünstigung
§ 4a Ordnungsgelder nach § 335 des Handelsgesetzbuchs
§ 5 Ausgleichs- und Abfindungszahlungen nach dem Flurbereinigungsgesetz
§ 6 Gewerberechtliche Erlaubnisse und Gestattungen

1. Teil Allgemeine Vorschriften

§ 2 Allgemeine Zahlungsmitteilungen


§ 2 hat 4 frühere Fassungen und wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) 1Behörden und andere öffentliche Stellen mit Ausnahme öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten haben den Finanzbehörden alle Zahlungen mitzuteilen. 2Satz 1 gilt nicht, sofern

1.
der Zahlungsempfänger zweifelsfrei im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit gehandelt hat und die Zahlung zweifelsfrei auf das Geschäftskonto des Zahlungsempfängers erfolgt,

2.
ein Steuerabzug durchgeführt wird oder

3.
die Zahlungen aufgrund anderweitiger Rechtsvorschriften den Finanzbehörden mitzuteilen sind.

3Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Zahlungen an Berufsbetreuer im Sinne von § 292 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie für Vergütungen an Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer im Sinne von Abschnitt 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.

(2) Die Finanzbehörden können Ausnahmen von der Mitteilungspflicht zulassen, wenn die Zahlungen geringe oder keine steuerliche Bedeutung haben.


Text in der Fassung des Artikels 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung V. v. 25. November 2024 BGBl. 2024 I Nr. 364 m.W.v. 1. Januar 2025

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 3 Honorare der Rundfunkanstalten


§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben Honorare für Leistungen freier Mitarbeiter mitzuteilen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehsendungen erbracht werden. 2Das gilt nicht, wenn die Besteuerung den Regeln eines Abzugsverfahrens unterliegt oder wenn die Finanzbehörden auf Grund anderweitiger Regelungen Mitteilungen über die Honorare erhalten.

(2) Honorare im Sinne des Absatzes 1 sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen für eine persönliche Leistung oder eine Verwertung im Sinne des Urheberrechtsgesetzes zufließen.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 4 Wegfall oder Einschränkung einer steuerlichen Vergünstigung


§ 4 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

Behörden und andere öffentliche Stellen mit Ausnahme öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten haben Verwaltungsakte und öffentlich-rechtliche Verträge mitzuteilen, die den Wegfall oder die Einschränkung einer steuerlichen Vergünstigung zur Folge haben können.


Text in der Fassung des Artikels 23 Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) G. v. 2. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 387 m.W.v. 1. Januar 2025

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 4a Ordnungsgelder nach § 335 des Handelsgesetzbuchs


§ 4a hat 3 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Das Bundesamt für Justiz hat als mitteilungspflichtige Stelle im Sinne des § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung den Finanzbehörden die Höhe von nach dem 31. Dezember 2021 in Verfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs festgesetzten Ordnungsgeldern sowie die Daten zur Identifizierung des betroffenen publizitätsverpflichteten Unternehmens mitzuteilen, sofern das festgesetzte Ordnungsgeld mindestens 5.000 Euro beträgt. 2Abweichend von § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d der Abgabenordnung sind die Wirtschafts-Identifikationsnummer oder die Steuernummer in den Fällen nach Satz 1 dabei nur mitzuteilen, wenn sie dem Bundesamt für Justiz bekannt sind.

(2) 1Die den Finanzbehörden übermittelten Daten sind abweichend von § 93c Absatz 1 Nummer 4 der Abgabenordnung fünf Jahre aufzubewahren; die Frist beginnt mit dem Tag der Festsetzung des Ordnungsgelds. 2Weitergehende Aufbewahrungsbestimmungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt. 3Wird die Festsetzung eines Ordnungsgelds in einem späteren Kalenderjahr ganz oder teilweise widerrufen, zurückgenommen oder aufgehoben, ist § 93c Absatz 3 der Abgabenordnung nicht anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung V. v. 25. November 2024 BGBl. 2024 I Nr. 364 m.W.v. 1. Januar 2025

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 5 Ausgleichs- und Abfindungszahlungen nach dem Flurbereinigungsgesetz


§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Flurbereinigungsbehörden haben Ausgleichs- und Abfindungszahlungen nach dem Flurbereinigungsgesetz mitzuteilen.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 6 Gewerberechtliche Erlaubnisse und Gestattungen


§ 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Behörden und andere öffentliche Stellen mit Ausnahme öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten haben mitzuteilen

1.
die Erteilung von Reisegewerbekarten,

2.
zeitlich befristete Erlaubnisse sowie Gestattungen nach dem Gaststättengesetz,

3.
Bescheinigungen über die Geeignetheit der Aufstellungsorte für Spielgeräte (§ 33c der Gewerbeordnung),

4.
Erlaubnisse zur Veranstaltung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit (§ 33d der Gewerbeordnung),

5.
Festsetzungen von Messen, Ausstellungen, Märkten und Volksfesten (§ 69 der Gewerbeordnung),

6.
Genehmigungen nach dem Personenbeförderungsgesetz zur Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die Unternehmern mit Wohnsitz oder Sitz außerhalb des Geltungsbereichs des Personenbeförderungsgesetzes erteilt werden,

7.
Erlaubnisse zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung und

8.
die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (ABl. EG Nr. L 240 S. 8) erteilten Genehmigungen, Verkehrsrechte auszuüben.

(2) Abweichend von § 1 Abs. 2 teilt die Bundesagentur für Arbeit nach Erteilung der erforderlichen Zusicherung folgende Daten der ausländischen Unternehmen mit, die auf Grund bilateraler Regierungsvereinbarungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmern zur Ausführung von Werkverträgen tätig werden:

1.
die Namen und Anschriften der ausländischen Vertragspartner des Werkvertrages,

2.
den Beginn und die Ausführungsdauer des Werkvertrages und

3.
den Ort der Durchführung des Werkvertrages.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung V. v. 18. November 2020 BGBl. I S. 2449 m.W.v. 1. Januar 2025



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed