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Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe (ProdGewStatG)
neugefasst durch B. v. 21.03.2002 BGBl. I S. 1181; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.02.2021 BGBl. I S. 266
Geltung ab 01.12.1975; FNA: 708-20 Wirtschaftsstatistik
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Geltung ab 01.12.1975; FNA: 708-20 Wirtschaftsstatistik
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1. Abschnitt Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden, Verarbeitendes Gewerbe
§ 2 Erhebungen bei Betrieben
Die Erhebungen werden durchgeführt bei den produzierenden Betrieben von höchstens 68.000 Unternehmen des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden, des Verarbeitenden Gewerbes sowie bei den produzierenden Betrieben der Unternehmen anderer Wirtschaftszweige, jeweils ohne Baubetriebe und Betriebe der Energieversorgung, Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen. Die Erhebungen erfassen:
- A.
- bei Betrieben mit 50 und mehr tätigen Personen
- I.
- monatlich
- 1.
- die tätigen Personen,
- 2.
- die Arbeitsstunden,
- 3.
- die Lohn- und Gehaltssummen,
- 4.
- den Umsatz,
- 5.
- den Auftragseingang,
- 6.
- den Auftragsbestand,
- 7.
- die gesamte Produktion,
- 8.
- die Reparatur-, Montage- und Lohnveredelungsarbeiten,
- II.
- jährlich
die Investitionen;
- B.
- bei Betrieben, die nicht nach Buchstabe A erfasst werden,
- I.
- vierteljährlich
- 1.
- die gesamte Produktion,
- 2.
- die Reparatur-, Montage- und Lohnveredelungsarbeiten;
- II.
- jährlich
- 1.
- die tätigen Personen,
- 2.
- die Lohn- und Gehaltssummen,
- 3.
- den Umsatz,
- 4.
- die Investitionen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe G. v. 5. Dezember 2012 BGBl. I S. 2466 m.W.v. 1. Januar 2014
§ 3 Erhebungen bei Unternehmen
Die Erhebungen erfassen
- A.
- jährlich
im Bergbau und in der Gewinnung von Steinen und Erden sowie im Verarbeitenden Gewerbe- I.
- bei höchstens 13.000 Unternehmen mit zwei und mehr Betrieben
- 1.
- die tätigen Personen,
- 2.
- die Lohn- und Gehaltssummen,
- 3.
- den Umsatz;
- II.
- bei höchstens 68.000 Unternehmen
- 1.
- die Investitionen,
- 2.
- den Verkaufserlös aus dem Abgang von Anlagegütern;
- III.
- bei höchstens 24.000 Unternehmen
- 1.
- die tätigen Personen,
- 2.
- den Umsatz,
- 3.
- die selbst erstellten Anlagen,
- 4.
- die Material- und Warenbestände einschließlich fertiger und unfertiger Erzeugnisse am Anfang und Ende des Jahres,
- 5.
- den Material- und Wareneingang,
- 6.
- die Kosten nach Kostenarten,
- 7.
- die Umsatzsteuer,
- 8.
- die Subventionen;
- B.
- alle vier Jahre, beginnend 2003 für 2002,
bei höchstens 12.000 Unternehmen des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden sowie des Verarbeitenden Gewerbes
den Material- und Wareneingang nach Arten.
Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Umsetzung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken und zur Änderung anderer Statistikgesetze G. v. 22. Februar 2021 BGBl. I S. 266 m.W.v. 1. Januar 2022
2. Abschnitt Baugewerbe
§ 4 Erhebungen bei Betrieben
Die Erhebungen erfassen
- A.
- bei den Baubetrieben von höchstens 15.000 Unternehmen des Bauhauptgewerbes sowie bei Baubetrieben der anderen Unternehmen - jeweils ohne ausbaugewerbliche Betriebe und Bauträger -
- I.
- monatlich
- 1.
- die tätigen Personen,
- 2.
- die Arbeitsstunden,
- 3.
- die Lohn- und Gehaltssummen,
- 4.
- den Umsatz,
- 5.
- den Auftragseingang;
- II.
- vierteljährlich
- 1.
- den Auftragsbestand,
- 2.
- (aufgehoben)
- III.
- jährlich
den Umsatz für das vorhergehende Jahr;
- B.
- bei den übrigen Baubetrieben - ohne ausbaugewerbliche Betriebe und Bauträger - jährlich
- I.
- für einen Berichtsmonat
- 1.
- die tätigen Personen,
- 2.
- die Arbeitsstunden,
- 3.
- die Lohn- und Gehaltssummen,
- 4.
- den Umsatz;
- II.
- für das vorhergehende Jahr
- C.
- bei ausbaugewerblichen Betrieben von Unternehmen des Ausbaugewerbes sowie der anderen Unternehmen und bei Bauträgern
- I.
- bei höchstens 14.000 Betrieben
- 1.
- vierteljährlich
- a)
- die tätigen Personen,
- b)
- die Arbeitsstunden,
- c)
- die Lohn- und Gehaltssummen,
- d)
- den Umsatz;
- 2.
- jährlich
für das vorhergehende Jahr den Umsatz;
- II.
- bei höchstens 18.000 Betrieben, die nicht nach Ziffer I erfasst werden, jährlich
- 1.
- für ein Berichtsvierteljahr
- a)
- die tätigen Personen,
- b)
- die Arbeitsstunden,
- c)
- die Lohn- und Gehaltssummen,
- d)
- den Umsatz;
- 2.
- für das vorhergehende Jahr
den Umsatz.
Text in der Fassung des Artikels 8 Drittes Bürokratieentlastungsgesetz G. v. 22. November 2019 BGBl. I S. 1746; zuletzt geändert durch Artikel 4b G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482 m.W.v. 1. Juli 2020
§ 5 Erhebungen bei Unternehmen
Die Erhebungen erfassen jährlich
- I.
- bei höchstens 35.000 Unternehmen des Baugewerbes
- 1.
- die tätigen Personen,
- 2.
- die Lohn- und Gehaltssummen,
- 3.
- den Umsatz, bei Unternehmen des Bauhauptgewerbes auch die Jahresbauleistung,
- 4.
- die Investitionen,
- 5.
- den Verkaufserlös aus dem Abgang von Anlagegütern;
- II.
- bei höchstens 12.000 Unternehmen des Baugewerbes
- 1.
- die tätigen Personen,
- 2.
- den Umsatz, bei Unternehmen des Bauhauptgewerbes auch die Jahresbauleistung,
- 3.
- die selbst erstellten Anlagen,
- 4.
- die Material- und Warenbestände einschließlich fertiger und unfertiger Erzeugnisse am Anfang und Ende des Jahres,
- 5.
- den Material- und Wareneingang,
- 6.
- die Kosten nach Kostenarten,
- 7.
- die Umsatzsteuer,
- 8.
- die Subventionen;
Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Umsetzung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken und zur Änderung anderer Statistikgesetze G. v. 22. Februar 2021 BGBl. I S. 266 m.W.v. 1. Januar 2022
3. Abschnitt Energieversorgung, Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen
§ 6 Erhebungen bei Betrieben und Unternehmen der Energieversorgung
Die Erhebungen erfassen
- A.
- monatlich
bei den Betrieben der Energieversorgung von höchstens 1.100 Unternehmen der Energieversorgung und den Betrieben der Energieversorgung aller anderen Unternehmen- 1.
- die tätigen Personen,
- 2.
- die Arbeitsstunden,
- 3.
- die Lohn- und Gehaltsummen;
- B.
- jährlich
- I.
- bei höchstens 3.000 Unternehmen der Energieversorgung für die Unternehmen, die fachlichen Unternehmensteile und die Betriebe
- 1.
- die Investitionen,
- 2.
- den Verkaufserlös aus dem Abgang von Anlagegütern;
- II.
- bei den nach Ziffer I erfassten Unternehmen
- 1.
- für die Unternehmen und die fachlichen Unternehmensteile
- a)
- die tätigen Personen,
- b)
- die Arbeitsstunden,
- c)
- die Lohn- und Gehaltsummen,
- d)
- den Umsatz,
- e)
- die selbst erstellten Anlagen,
- f)
- die Aufwendungen für gemietete und gepachtete Anlagegüter,
- g)
- den Materialverbrauch und Wareneinsatz,
- h)
- die Material- und Warenbestände einschließlich fertiger und unfertiger Erzeugnisse am Anfang und Ende des Jahres;
- 2.
- für die Unternehmen
- a)
- den Material- und Wareneingang,
- b)
- die Kosten nach Kostenarten, soweit nicht nach Nummer 1 erfasst,
- c)
- die Umsatzsteuer,
- d)
- die Subventionen,
- e)
- die Abgabe von Wasser,
- f)
- den Wert der Ein- und Ausfuhr von Wasser;
- 3.
- für die fachlichen Unternehmensteile
- a)
- die von anderen Unternehmen und den fachlichen Unternehmensteilen bezogenen Erzeugnisse und Dienstleistungen,
- b)
- die Lieferungen und Leistungen an die fachlichen Unternehmensteile;
- III.
- bei den nicht nach Ziffer I erfassten Unternehmen, die Erd- oder Erdölgas gewinnen oder Erd- oder Erdölgasleitungen erstellen oder betreiben, die Investitionen.
Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Umsetzung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken und zur Änderung anderer Statistikgesetze G. v. 22. Februar 2021 BGBl. I S. 266 m.W.v. 1. Januar 2022
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