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Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten bei der Deutschen Post AG (Post-Arbeitszeitverordnung - PostAZV)
V. v. 09.12.2003 BGBl. I S. 2495; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.08.2024 BGBl. 2024 I Nr. 276
Geltung ab 17.12.2003; FNA: 900-10-4-26 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 17.12.2003; FNA: 900-10-4-26 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 2 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt 38,5 Stunden in der Woche. 2Wird der Dienst nicht in Wechselschicht geleistet, darf die tägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten; der Sonnabend ist dienstfrei. 3Mit Zustimmung des Vorstands kann von Satz 2 abgewichen werden, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern.
(2) Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag um die darauf entfallende Arbeitszeit - für Beamtinnen und Beamte im Wechseldienst in demselben Umfang wie für die Beamtinnen und Beamten mit fester Arbeitszeit - ohne Rücksicht darauf, ob und wie lange sie an diesen Tagen tatsächlich Dienst leisten müssen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Post-Arbeitszeitverordnung 2003 V. v. 19. November 2008 BGBl. I S. 2223 m.W.v. 1. April 2008
§ 3 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Post-Arbeitszeitverordnung 2003 V. v. 19. November 2008 BGBl. I S. 2223 m.W.v. 1. April 2008
§ 4 Gleitende Arbeitszeit
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Wird den Beamtinnen und Beamten gestattet, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit in gewissen Grenzen selbst zu bestimmen (gleitende Arbeitszeit), darf die tägliche Arbeitszeit ausschließlich der Ruhepausen zehn Stunden nicht überschreiten. 2Wird eine Kernarbeitszeit festgelegt, soll diese montags bis donnerstags sechs Stunden und freitags fünf Stunden ausschließlich der Ruhepausen nicht unterschreiten.
(2) 1Ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit ist innerhalb eines festzulegenden Abrechnungszeitraums von längstens zwölf Kalendermonaten auszugleichen. 2Ist ein voller Ausgleich im Abrechnungszeitraum nicht möglich, dürfen bis zu 40 Stunden in den nächsten Abrechnungszeitraum übertragen werden. 3Zum Zwecke des Arbeitszeitausgleichs kann die Kernarbeitszeit bis zu einem ganzen Tag für jeden Kalendermonat (Gleittag) in Anspruch genommen werden, soweit betriebliche Belange nicht entgegenstehen; dabei dürfen bis zu fünf Gleittage zusammengefasst werden. 4Wenn keine betrieblichen Belange entgegenstehen, darf beim Ausgleich nach Satz 3 zusätzlich ein Brückentag in Anspruch genommen werden; Brückentage im Sinne dieser Verordnung sind der Freitag nach und der Montag vor einem gesetzlichen Wochenfeiertag.
§ 5 Ruhepausen
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die Arbeit ist spätestens nach Überschreiten einer Arbeitszeit von sechs Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen. 2Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden beträgt die Ruhepause mindestens 45 Minuten. 3Die Ruhepausen nach den Sätzen 1 und 2 können in Zeitabschnitte von mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. 4Bei geteilter Arbeitszeit soll die Ruhepause zwei Stunden nicht unterschreiten.
(2) Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet.
§ 6 Nachtdienst
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Der besonderen Beanspruchung der Arbeitskraft durch Nachtdienst ist bei der Dienstgestaltung Rechnung zu tragen. 2Nachtdienst ist eine Arbeitszeit zwischen 23 und 6 Uhr von mehr als zwei Stunden Dauer.
(2) Wer auf Grund der Dienstgestaltung für einen regelmäßigen Nachtdienst in Wechselschichten vorgesehen ist oder Nachtdienst an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr zu leisten hat, ist auf Antrag vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens alle drei Jahre, nach Vollendung des 50. Lebensjahres jedes Jahr, arbeitsmedizinisch auf Nachtdiensttauglichkeit zu untersuchen.
(3) Beamtinnen und Beamte sind auf Antrag auf für sie geeignete Arbeitsposten mit Tagesarbeit umzusetzen, wenn
- 1.
- die weitere Verrichtung von Nachtdienst nach arbeitsmedizinischer Beurteilung ihre Gesundheit gefährdet,
- 2.
- in ihrem Haushalt ein Kind unter zwölf Jahren lebt, das nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person betreut werden kann, oder
- 3.
- sie eine schwerpflegebedürftige Angehörige oder einen schwerpflegebedürftigen Angehörigen zu versorgen haben, die oder der nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person versorgt werden kann,
§ 7 Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle
(1) 1Zur besseren Anpassung des Personaleinsatzes an den Arbeitsanfall kann der Vorstand der Deutschen Post AG neue Arbeitszeitmodelle zur Erprobung einführen, die eine variable Abweichung von der dienstplanmäßigen Einteilung der Arbeitszeit ermöglichen, sofern die Voraussetzungen dafür auf Grund der geltenden Arbeitszeitregelungen für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Deutschen Post AG vorliegen. 2Die Schwankungsbreite der Mehr- und Minderleistungen darf höchstens das Dreifache der in der Arbeitszeitverordnung festgelegten regelmäßigen Arbeitszeit betragen. 3Die in der Arbeitszeitverordnung festgelegten täglichen und wöchentlichen Höchstarbeitszeiten bleiben unberührt. 4Mehr- und Minderleistungen sind innerhalb eines Zeitraums von längstens 18 Monaten auszugleichen. 5Mit dem Zeitpunkt des Ausgleichs beginnt der nächste Ausgleichszeitraum.
(2) 1Für Beamtinnen und Beamte, die ganz oder teilweise Zustelltätigkeit verrichten, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass
- 1.
- Mehr- und Minderleistungen innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten auszugleichen sind,
- 2.
- ein Freizeitausgleich für Mehrleistungen auch an Tagen erfolgen kann, an denen der planmäßige Dienst bereits aufgenommen wurde, wenn innerhalb der ersten Stunde nach planmäßigem Dienstbeginn der Freizeitausgleich mit der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten vereinbart und angetreten wird; in diesem Fall gilt als Freizeitausgleich die planmäßige Dienstzeit abzüglich drei Stunden,
- 3.
- Beamtinnen und Beamte, die an einem dienstplanmäßig freien Tag eingesetzt werden, eine Zeitgutschrift von zwei Stunden erhalten und
- 4.
- Beamtinnen und Beamte, die an einem dienstplanmäßig freien Tag mindestens zwei Stunden in Rufbereitschaft sind, eine Zeitgutschrift von einer Stunde erhalten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Post-Arbeitszeitverordnung V. v. 16. August 2024 BGBl. 2024 I Nr. 276 m.W.v. 1. März 2024
§ 8 Arbeitszeit bei einem anderen Unternehmen oder einer öffentlichen Einrichtung
1Wird Beamtinnen und Beamten nach § 4 Abs. 4 des Postpersonalrechtsgesetzes oder nach § 29 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes eine Tätigkeit bei einem anderen Unternehmen oder einer öffentlichen Einrichtung zugewiesen, kann der Vorstand der Deutschen Post AG die durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit, die für diese Beamtinnen und Beamten gelten soll, entsprechend der in dem anderen Unternehmen oder der öffentlichen Einrichtung geltenden betriebsüblichen oder regelmäßigen Arbeitszeit festlegen. 2Die so festgelegte Arbeitszeit darf die in der Arbeitszeitverordnung festgelegte regelmäßige Arbeitszeit nicht überschreiten. 3Der Vorstand der Deutschen Post AG hat das Bundesministerium der Finanzen über den Erlass solcher Anordnungen unverzüglich zu unterrichten. 4Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Anordnungen im Rahmen der Rechtsaufsicht ändern oder aufheben.
Text in der Fassung des Artikels 15 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) G. v. 5. Februar 2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842 m.W.v. 12. Februar 2009
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