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Pflanzenbeschauverordnung (PflBeschauV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 03.04.2000 BGBl. I S. 337; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277
Geltung ab 20.05.1989; FNA: 7823-5-6 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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Geltung ab 20.05.1989; FNA: 7823-5-6 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 4b Verbote auf Grund von Schutzmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union
Zweiter Abschnitt Einfuhr aus einem Drittland und Durchfuhr, Ausfuhr
§ 2 Einfuhrverbot für Schadorganismen
§ 2 wird in 5 Vorschriften zitiert
Die in Anhang I Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schadorganismen dürfen aus einem Drittland nicht eingeführt werden.
§ 3 Einfuhrverbot für befallene Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände
(1) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, die von einem der in Anhang I Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schadorganismen befallen sind, dürfen aus einem Drittland nicht eingeführt werden.
(2) Die in Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG genannten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse dürfen aus einem Drittland nicht eingeführt werden, wenn sie mit dem jeweils dort genannten Schadorganismus befallen sind. Die zuständige Behörde kann verbieten, dass die in Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schadorganismen allein oder auf anderen als den in Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG genannten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse eingeführt werden.
(3) Wird bei einem Teil einer Sendung aus einem Drittland Befall festgestellt, so dürfen die übrigen Teile nur eingeführt werden, soweit sie nicht befallsverdächtig sind und eine Ausbreitung des Schadorganismus beim Trennen der Teile ausgeschlossen erscheint.
(4) Absatz 1 und 2 Satz 1 gelten nicht für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, für die die Europäische Kommission in einem Rechtsakt auf Grund des Artikels 3 Abs. 3 der Richtlinie 2000/29/EG eine Ausnahme bestimmt hat. Das Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, macht Rechtsakte nach Satz 1 im Bundesanzeiger bekannt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Neunte Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften V. v. 20. Dezember 2011 BGBl. I S. 2927 m.W.v. 28. Dezember 2011
§ 4 Einfuhrverbot für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände
§ 4 wird in 7 Vorschriften zitiert
Die in Anhang III Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände mit Ursprung in oder Herkunft aus einem dort jeweils aufgeführten Gebiet dürfen aus einem Drittland nicht eingeführt werden. Soweit in Anhang III Teil A der Richtlinie 2000/29/EG jeweils Voraussetzungen für das Einfuhrverbot aufgeführt sind, gilt dies nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen.
§ 4a Neue Schadorganismen
(1) Die zuständige Behörde soll die Einfuhr und das innergemeinschaftliche Verbringen
- 1.
- eines Schadorganismus, der nicht in den Anhängen der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt ist und der im Zuständigkeitsbereich der zuständigen Behörde bisher nicht angesiedelt ist, sowie
- 2.
- von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, die von einem solchen Schadorganismus befallen oder befallsverdächtig sind,
(2) Die zuständige Behörde soll Maßnahmen zur Bekämpfung oder zur Abwehr der Gefahr einer Verschleppung eines Schadorganismus, der im Zuständigkeitsbereich der Behörde bisher nicht angesiedelt war, anordnen, wenn auf Grund einer Risikoanalyse des Julius Kühn-Instituts Anlass zur Annahme besteht, dass sich der Schadorganismus im Geltungsbereich dieser Verordnung oder einem anderen Mitgliedstaat ansiedeln und nicht unerhebliche Schäden verursachen kann. Die zuständige Behörde kann insbesondere Verfügungsberechtigte und Besitzer verpflichten
- 1.
- die Untersuchung von Befallsgegenständen, Grundstücken, Gebäuden oder Räumen auf das Auftreten des Schadorganismus zu dulden,
- 2.
- befallene oder befallsverdächtige Gegenstände zu entfernen oder zu vernichten,
- 3.
- Befallsgegenstände zu entseuchen oder zu entwesen,
- 4.
- Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die befallsgefährdet sind, zu entfernen oder zu vernichten oder
- 5.
- sonstige geeignete Maßnahmen durchzuführen oder Maßnahmen der Behörde zu dulden.
(3) Bei der Risikoanalyse berücksichtigt das Julius Kühn-Institut insbesondere wissenschaftliche Erkenntnisse, Berichte aus anderen Staaten oder von internationalen Pflanzenschutzorganisationen sowie Art und Verwendungszweck der befallenen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände.
Text in der Fassung des Artikels 1 Neunte Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften V. v. 20. Dezember 2011 BGBl. I S. 2927 m.W.v. 28. Dezember 2011
§ 4b Verbote auf Grund von Schutzmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union
(1) Schadorganismen, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände dürfen nicht aus Drittländern eingeführt oder innergemeinschaftlich verbracht werden, soweit ihre Einfuhr oder ihr innergemeinschaftliches Verbringen durch die Europäische Kommission nach Artikel 16 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 2000/29/EG in der jeweils geltenden Fassung verboten worden ist und das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft den jeweiligen Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht auch die Änderungen sowie die Aufhebung des jeweiligen Rechtsaktes im Bundesanzeiger bekannt.
(2) Absatz 1 gilt auch für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, die von einem Schadorganismus im Sinne des Absatzes 1 befallen sind.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn in einem in Absatz 1 genannten Rechtsakt
- 1.
- besondere Anforderungen für die Einfuhr oder das innergemeinschaftliche Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen festgelegt und diese Anforderungen nicht erfüllt sind,
- 2.
- besondere Bescheinigungen für die Einfuhr oder das innergemeinschaftliche Verbringen erforderlich sind und diese nicht die Befallsgegenstände begleiten.
Text in der Fassung des Artikels 374 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015
§ 5 Anforderungen
Die in Anhang IV Teil A Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände dürfen aus einem Drittland nur eingeführt werden, wenn sie den dort jeweils aufgeführten Anforderungen entsprechen. Die zuständige Behörde kann die Einhaltung dieser Anforderungen überprüfen. Satz 1 gilt nicht, soweit besondere zwischenstaatliche Vereinbarungen oder Abkommen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union dies vorsehen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Neunte Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften V. v. 20. Dezember 2011 BGBl. I S. 2927 m.W.v. 28. Dezember 2011
§ 6 Zeugnisse
(1) Die in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG und die in Anlage I Abschnitt C Nummer 1 zu Anhang 4 des bilateralen Abkommens zwischen der Europäischen Union und der schweizerischen Eidgenossenschaft (ABl. L 87 vom 25.3.2004, S. 31) aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände dürfen aus einem Drittland nur eingeführt werden, wenn sie von einem Pflanzengesundheitszeugnis oder einem Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr begleitet werden, das dem Muster nach Anhang I der Richtlinie 2004/105/EG der Kommission vom 15. Oktober 2004 zur Festlegung der Muster der amtlichen Pflanzengesundheitszeugnisse und Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr, die den in der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände beiliegen (ABl. L 319 vom 20.10.2004, S. 9) entspricht.
(2) Wird die Sendung von einem Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr begleitet, so muss ein vom Ursprungsland ausgestelltes Pflanzengesundheitszeugnis in Urschrift oder amtlich beglaubigter Abschrift beigefügt sein. Sind für eine Sendung mehrere Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr erteilt worden, so muss sie von folgenden Unterlagen begleitet sein:
- 1.
- dem zuletzt ausgestellten Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr sowie
- 2.
- in Urschrift oder amtlich beglaubigter Abschrift
- a)
- den zuvor ausgestellten Pflanzengesundheitszeugnissen für die Wiederausfuhr,
- b)
- dem zuletzt ausgestellten Pflanzengesundheitszeugnis und
- c)
- soweit es sich um eine Sendung von Pflanzenerzeugnissen nach Anhang IV Teil A Kapitel I Nr. 1.1 bis 1.7, 2.1, 2.2, 3, 5, 6 und 7.1 bis 7.3 der Richtlinie 2000/29/EG außer entrindetem Holz handelt, einem Pflanzengesundheitszeugnis des Ursprungslandes.
(3) Die Zeugnisse müssen
- 1.
- in einer der Amtsprachen der Europäischen Union abgefasst sein,
- 2.
- in Maschinen- oder Blockschrift ausgefüllt sein und
- 3.
- die botanischen Bezeichnungen in lateinischer Sprache enthalten.
(4) Auf den Zeugnissen vermerkt die zuständige Behörde den Namen des Eingangsorts und den Tag des Eingangs. Der Vermerk bedarf keiner Unterschrift.
(5) Die zuständige Behörde verzichtet auf die Vorlage der Zeugnisse, soweit besondere zwischenstaatliche Vereinbarungen oder Abkommen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union dies vorsehen und sichergestellt ist, dass keine Gefahr einer Einschleppung von Schadorganismen, die in Anhang I Teil A der Richtlinie 2000/29/EG oder in Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, besteht. Die in Anhang V Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände können eingeführt werden, wenn sie von einem Pflanzenpass begleitet werden, soweit die Vereinbarungen oder Abkommen dies vorsehen.
(6) § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.
Text in der Fassung des Artikels 1 Neunte Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften V. v. 20. Dezember 2011 BGBl. I S. 2927 m.W.v. 28. Dezember 2011
§ 7 Eingangsort
(1) Die in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände aus einem Staat, der weder Mitgliedstaat noch anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, dürfen nur über eine Zollstelle eingeführt werden, die nach § 36 des Pflanzenschutzgesetzes vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger bekannt gegeben worden ist.
(2) Die zuständige Behörde kann vorübergehend im Einzelfall im Benehmen mit der zuständigen Oberfinanzdirektion die Einfuhr über eine andere Zollstelle zulassen, wenn eine Einfuhr über eine Zollstelle nach Absatz 1 in wirtschaftlich vertretbarer Weise nicht möglich ist.
Text in der Fassung des Artikels 374 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015
§ 7a Angaben bei der Einfuhr
Wer Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände, die in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, aus einem Drittland in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verbringt, ist verpflichtet, unverzüglich gegenüber der zuständigen Behörde folgende Angaben zu machen:
- 1.
- Bezeichnung der in der Sendung enthaltenen pflanzenbeschaurechtlichen Vorschriften unterfallenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände unter Verwendung der Codes des Integrierten Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften und der botanischen Bezeichnung der Pflanzen,
- 2.
- die Nummern der Zeugnisse nach § 6,
- 3.
- Name und Anschrift des Einführers sowie dessen Registriernummer im Sinne des § 13n Abs. 2,
- 4.
- im Falle von Sendungen, die an einem genehmigten Kontrollort nach § 8a untersucht werden sollen, die Registriernummer des Einführers und die Bezeichnung des genehmigten Kontrollorts.
Text in der Fassung des Artikels 4 Verordnung über die Neuordnung pflanzenschutzrechtlicher Verordnungen V. v. 27. Juni 2013 BGBl. I S. 1953 m.W.v. 6. Juli 2013
§ 7b Kontrolle von hölzernem Verpackungsmaterial
Wer eine Sendung aus einem Drittland in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einführt, deren Waren
- 1.
- Verpackungsmaterial aus Holz oder Stauholz im Sinne des Anhangs IV Teil A Kapitel 1 Nummer 2 und 8 der Richtlinie 2000/29/EG enthalten oder
- 2.
- mit solchem Verpackungsmaterial oder Stauholz verpackt sind und
Text in der Fassung des Artikels 4 Verordnung über die Neuordnung pflanzenschutzrechtlicher Verordnungen V. v. 27. Juni 2013 BGBl. I S. 1953 m.W.v. 6. Juli 2013
§ 8 Untersuchung
(1) Die in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände einschließlich ihres Verpackungsmaterials und, soweit erforderlich, ihres Beförderungsmittels werden am Eingangsort oder, wenn die zuständige Behörde dies nach § 8a genehmigt, am Bestimmungsort oder, soweit dies vorgesehen ist, an einem anderen geeigneten Ort vor der zollrechtlichen Abfertigung untersucht
- 1.
- auf Befall mit in Anhang I der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schadorganismen,
- 2.
- soweit es sich um Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse nach Anhang II der Richtlinie 2000/29/EG handelt, auf Befall mit den dort jeweils aufgeführten Schadorganismen,
- 3.
- soweit es sich um Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände nach Anhang IV Teil A Kapitel I und Teil B der Richtlinie 2000/29/EG handelt, ob sie den dort jeweils aufgeführten Anforderungen entsprechen.
(2) Bei der Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen aus einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der nicht Mitgliedstaat ist, dürfen die Untersuchungen nur in Form von Stichproben und anhand von Proben vorgenommen werden, es sei denn,
- 1.
- es liegen Tatsachen vor, die auf einen Befall mit Schadorganismen schließen lassen, oder
- 2.
- die Sendung hat ihren Ursprung weder in einem Mitgliedstaat noch in einem anderen Vertragsstaat und ist nicht von einem Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr eines Mitgliedstaates oder anderen Vertragsstaates begleitet.
(3) Die Häufigkeit der Kontrollen für in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände kann verringert werden, soweit ein Rechtsakt der Europäischen Kommission auf Grund des Artikels 13a Absatz 5 der Richtlinie 2000/29/EG dies vorsieht.
(4) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, die nicht in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, können untersucht werden, wenn Tatsachen oder Erkenntnisse der zuständigen Behörden der Länder oder des Julius Kühn-Instituts vorliegen, die auf einen Befall mit in Anhang I Teil A und Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schadorganismen oder auf einen Schadorganismus im Sinne des § 4a Absatz 1 Nummer 1 schließen lassen. Erkenntnisse nach Satz 1 sind auch auf Grund von Meldungen der zuständigen Behörden nach § 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Mitteilungen, Angaben und Erhebungen zu Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vom 31. Januar 2007 (BAnz. S. 1294) durchgeführte Risikoanalysen und darauf beruhende Risikowarenlisten. Das Julius Kühn-Institut macht die Risikowarenlisten im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger bekannt.
(5) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, die der Untersuchung unterliegen, können von der Einfuhr zurückgewiesen werden, wenn der Besitzer sie nicht so darlegt, dass die Untersuchung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann, oder wenn er von der zuständigen Behörde angeordnete, für die Untersuchung erforderliche Maßnahmen unterlässt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Neunte Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften V. v. 20. Dezember 2011 BGBl. I S. 2927 m.W.v. 28. Dezember 2011
§ 8a Genehmigter Kontrollort
(1) Wer nach § 13n registriert ist, kann bei der für den Bestimmungsort zuständigen Behörde beantragen, dass Untersuchungen nach § 8 statt an dem Eingangsort an einem bestimmten Bestimmungsort (genehmigter Kontrollort) durchgeführt werden. Dem Antrag beizufügen sind eine Beschreibung des Ortes, an dem die Kontrollen durchgeführt werden sollen, einschließlich der Beschreibung der Maßnahmen, mit denen die getrennte Aufbewahrung der noch nicht nach § 8 untersuchten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenstände sichergestellt werden soll.
(2) Eine Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
- der Kontrollort mindestens den Anforderungen nach Nummer 3 Buchstabe b und c des Anhangs der Richtlinie 98/22/EG der Kommission vom 15. April 1998 mit Mindestanforderungen für die Durchführung von Pflanzengesundheitskontrollen von aus Drittländern eingeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen in der Gemeinschaft an anderen Kontrollstellen als denen des Bestimmungsorts (ABl. EG Nr. L 126 S. 26) entspricht und
- 2.
- noch nicht nach den Vorschriften dieser Verordnung untersuchte Sendungen am genehmigten Kontrollort so aufbewahrt werden können, dass eine Verwechslung oder Vermischung mit Waren,
- a)
- die sich bereits im zollrechtlich freien Verkehr befinden,
- b)
- die nicht in zollrechtlich freien Verkehr überführt werden sollen oder
- c)
- bei denen der Befall oder der Verdacht des Befalls mit Schadorganismen gegeben ist,
(3) Die Genehmigung kann auf bestimmte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse beschränkt werden.
(4) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 2 nicht mehr sichergestellt ist. Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf unberührt.
(5) Die zuständige Behörde teilt Genehmigungen nach Absatz 2 sowie jede Änderung einer solchen Genehmigung dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft mit.
Text in der Fassung des Artikels 374 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015
§ 8b Untersuchung am genehmigten Kontrollort
§ 8b wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Die für den Eingangsort zuständige Behörde kann auf Antrag genehmigen, dass die Untersuchung einer bestimmten Sendung nach § 8 statt am Eingangsort an einem nach § 8a genehmigten Kontrollort oder an einem Kontrollort, der durch einen anderen Mitgliedstaat nach dem Verfahren der Richtlinie 2000/29/EG genehmigt worden ist, durchgeführt werden kann, wenn
- 1.
- die Sendung zusätzlich zu den Zeugnissen nach § 6 Abs. 1 von einem phytosanitären Transportdokument nach dem Muster des Anhangs der Richtlinie 2004/103/EG der Kommission vom 7. Oktober 2004 zur Regelung der Nämlichkeitskontrollen und Gesundheitsuntersuchungen von in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die an einem anderen Ort als dem Ort des Eingangs in das Gebiet der Gemeinschaft oder an einem nahe gelegenen Ort durchgeführt werden können (ABl. EU Nr. L 313 S. 16), begleitet wird und
- 2.
- sichergestellt ist, dass
- a)
- die Verpackung der Sendung oder das verwendete Transportmittel so verschlossen ist, dass während der Beförderung zum genehmigten Kontrollort weder ein Befall mit Schädlingen noch eine Übertragung von Schadorganismen von der Sendung ausgehen kann und
- b)
- die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände keiner Verwechslungsgefahr unterliegen.
(2) Dem Antrag nach Absatz 1 sind beizufügen:
- 1.
- Angaben über die Art der Waren, die eingeführt werden sollen,
- 2.
- Angaben zur Identifizierung der Sendung und Angabe der amtlichen Registriernummer des Einführers gemäß den Nummern 3 und 4 des phytosanitären Transportdokuments nach dem Muster des Anhangs der Richtlinie 2004/103/EG der Kommission vom 7. Oktober 2004 (ABl. EU Nr. L 313 S. 16),
- 3.
- soweit die betreffenden Erzeugnisse für eine Person bestimmt sind, der der Status "zugelassener Empfänger" im Sinne des Artikels 406 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 2931/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1) zuerkannt wurde, eine Ablichtung des Bescheides über die Zuerkennung,
- 4.
- in Fällen, in denen der Kontrollort an eine Bewilligung nach Artikel 497 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gebunden ist, eine Ablichtung des Bewilligungsbescheides.
(3) Eine Überweisung an einen genehmigten Kontrollort nach § 8a, der nicht im Zuständigkeitsbereich der für den Eingangsort zuständigen Behörde liegt, oder an einen Kontrollort in einem anderen Mitgliedstaat darf erst erfolgen, wenn dieser Ort als Kontrollort für die einzuführenden Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse durch die dort zuständige Behörde oder durch die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates genehmigt ist und, sofern besondere Bedingungen für die Überweisung an den jeweiligen Kontrollort bestehen, diese erfüllt sind.
(4) Die Genehmigung nach Absatz 1 ist zu widerrufen, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass eine ordnungsgemäße Durchführung der Kontrollen an dem genehmigten Kontrollort nicht mehr sichergestellt ist und durch Auflagen nicht sichergestellt werden kann. Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf unberührt.
(5) Die für den genehmigten Kontrollort zuständige Behörde vermerkt das Ergebnis der Untersuchung im phytosanitären Transportdokument und nimmt das Dokument oder dessen Abschrift für die Dauer von zwei Jahren nach Abschluss des Zollverfahrens in Verwahrung.
§ 8c Pflichten des Einführers
§ 8c wird in 4 Vorschriften zitiert
Wer in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführte Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Gegenstände im Rahmen der Einfuhr zur Untersuchung an einen genehmigten Kontrollort verbringen will, hat gegenüber der für den genehmigten Kontrollort zuständigen Behörde mindestens zwei Werktage vor dem voraussichtlichen Eintreffen der Sendung folgende Angaben zu machen:
- 1.
- Bezeichnung und genaue Anschrift des genehmigten Kontrollorts,
- 2.
- Datum und Uhrzeit der voraussichtlichen Ankunft der Sendung am genehmigten Kontrollort,
- 3.
- soweit bekannt, die Nummer sowie Tag und Ort der Ausstellung des phytosanitären Transportdokuments nach § 8b Abs. 1 Nr. 1,
- 4.
- Name und Anschrift des Einführers sowie dessen Registriernummer im Sinne des § 13n Abs. 2,
- 5.
- Nummer des Pflanzengesundheitszeugnisses oder des Pflanzengesundheitszeugnisses für die Wiederausfuhr nach § 6 Abs. 1.
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